Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder.

Part 18

Chapter 183,030 wordsPublic domain

Der bereits erwähnte »$Schweizerische Typographenbund$« hatte sich bis zu dem im Jahre 1889 zu Gunsten des Neunstundentages ausgebrochenen großen Streik in ausgesprochenem Gegensatze zu der Sozialdemokratie befunden und sich aus diesem Grunde auch von dem Gewerkschaftsbunde fern gehalten. Dieser unglücklich verlaufene Streik hat einen gewissen Umschwung der Anschauungen herbeigeführt, indem ein Teil der Vereinsmitglieder für einen Anschluß an die sozialdemokratische Partei eintritt. Trotzdem wurde ein entsprechender Antrag auf der Generalversammlung in Burgdorf 1892 abgelehnt und lediglich unter Freistellung des Beitrittes für die einzelnen Mitglieder die Zahlung eines jährlichen Zuschusses von 200 Frs. beschlossen. Dem Gewerkschaftsbunde ist der Typographenbund 1892 beigetreten, doch hat, wie oben mitgeteilt, das Verhältnis nur bis Ende 1895 gedauert. Seitdem ist wegen des Wiedereintrittes mehrfach innerhalb des Typographenbundes verhandelt, wobei sich die beiden Vorschläge einer völligen Mitgliedschaft mit festen Beiträgen oder eines bloßen Kartellverhältnisses gegenüberstanden. Bei der am 26. März 1898 vorgenommenen Urabstimmung siegte die letztere, auch vom Zentralvorstande vertretene Ansicht mit 660 gegen 651 Stimmen, doch ist abzuwarten, ob der Gewerkschaftsbund auf dieses Angebot eingehen wird.

In der Schweiz besteht auch ein $Verein der Buchdruckereibesitzer$, und das Verhältnis zwischen ihm und dem Gehülfenverbande ist ein friedliches, obgleich es nicht so weit entwickelt ist, wie in Deutschland, insbesondere besteht kein allgemeiner Tarif für die ganze Schweiz, und die Vorschläge, ihn herbeizuführen, haben innerhalb des Gehülfenverbandes bis jetzt noch nicht die Mehrheit gefunden. In den letzten Jahren hat man eingehend über die Frage der Setzmaschine verhandelt, aber zu einer festen Vereinbarung ist man bis jetzt noch nicht gelangt.

Auch die Bildung einer $graphischen Union$ ist schon mehrfach, insbesondere von den Lithographen, angeregt, der Typographenbund hat sich aber bisher ablehnend verhalten mit der Begründung, daß dieselbe erst möglich sei, wenn die übrigen graphischen Berufe sich auf einer ähnlich hohen Stufe der Organisation befinden würden, wie die Buchdrucker.

In welchem Umfange der Bund in den letzten Jahren seinem Ziele, die Gesamtheit der Angehörigen des Gewerbes zu vereinigen, näher gekommen ist, zeigen folgende Ziffern. Die Zahlen der dem Bunde angehörigen und der außerhalb stehenden Setzer und Drucker waren 1890: 1034 und 524; 1891: 1118 und 560; 1892: 1147 und 509; 1893: 1183 und 526; 1894: 1332 und 543; 1895: 1417 und 563; 1896: 1556 und 494; 1897: 1563 und 559.

Der Bund besitzt Kranken-, Invaliden- und Sterbekasse, die 1896 zu einer einzigen verschmolzen sind, ferner ein eigenes Organ, die »Helvetische Typographia« und eine eigene Vereinsdruckerei. Aus der allgemeinen Kasse werden außerdem Viatikum und Konditionslosenunterstützung, sowie Umzugsvergütung geleistet. Das Vermögen des Bundes belief sich am 31. Dezember 1897 auf 37000 Frs. neben 100654 Frs. der Kranken-, Invaliden- und Sterbekasse.

Für die französische Schweiz besteht ein gleicher Verband, die _Fédération romande_; zwischen beiden herrschen freundschaftliche Beziehungen. --

Eine ähnliche Stellung, wie die Buchdrucker haben in der Schweiz von je her die $Uhrenarbeiter$ eingenommen, indem sie sich insbesondere von der allgemeinen Arbeiterbewegung fern hielten und die Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu den Arbeitgebern erstrebten. Obgleich man bereits 1868 eine _Fédération des Graveurs et Guillocheurs_ begründet hatte, beschränkte sich doch anfangs die gewerkschaftliche Bewegung auf kleine lokale Vereinigungen. Nachdem dann eine nach dem Muster des Stickereiverbandes am 31. Juli 1886 gegründete _fédération horlogère_, aus Arbeitern und Fabrikanten bestehend, nach kurzem Bestehen an dem Widerstande der beiderseitigen Interessen gescheitert war, wurde endlich auf einem am 16. Oktober 1892 in St. Immer abgehaltenen Kongresse der »$Uhrenarbeiterverband$«, die »_Fédération Ouvrière Horlogère_« ins Leben gerufen, der sich freilich dem Gewerkschaftsbunde nicht formell anschloß, aber doch zu ihm freundschaftliche Beziehungen unterhält und sich an der Reservekasse in der Weise beteiligt hat, daß er für jedes Mitglied jährlich 50 Cent. an dieselbe zahlt. Auf dem am 3. Dezember 1893 in Biel abgehaltenen ersten ordentlichen Kongresse wurden 4500 Mitglieder gezählt. Das Verbandsorgan ist die von G. $Reimann$ herausgegebene »_Solidarité horlogère_«, die in einer gemäßigt sozialdemokratischen Richtung geleitet wird. Es ist also nicht zu verkennen, daß die sozialdemokratischen Anschauungen unter der schweizerischen Arbeiterschaft allmählich einen größern Einfluß erlangt haben, als die ersten Entwickelungsstadien erwarten ließen. --

Die letzten Jahre haben endlich aber auch einen formellen $Zusammenschluß sämtlicher Arbeitervereine in der Schweiz$ herbeigeführt. Schon auf dem Arbeitertage in Zürich 1883 war von dem Grütliverein die Schaffung eines eidgenössischen Bureaus für Arbeiterstatistik nach dem Vorbilde der nordamerikanischen _boards of trade_ angeregt, jedoch ohne Erfolg. Am 28. August 1886 richtete das Zentralkomitee des Grütlivereins an das Handelsdepartement des Bundes ein Gesuch um einen Zuschuß für ein im Rahmen des Vereins zu errichtendes $Arbeitersekretariat$, dessen Aufgabe sich unabhängig von allen politischen Zielen lediglich auf Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterschaft beschränken sollte. Schon am 7. September 1886 erfolgte eine grundsätzlich zustimmende Antwort. Auf ein Ausschreiben des Grütlivereins, in dem derselbe alle Arbeitervereine ohne Rücksicht auf Parteistellung und religiöses Bekenntnis zur Teilnahme aufforderte, erklärten sich nicht allein das »Aktionskomitee des schweizerischen Arbeitertages« und der »Allgemeine schweizerische Gewerkschaftsbund«, sondern auch zahlreiche andere Gruppen, z. B. die katholischen Vereine, zur Mitwirkung bereit. Seitens der Bundesregierung wurden dann folgende Bedingungen gestellt:

1. daß ein Komitee gebildet werde, in dem alle schweizerischen Arbeiterverbände im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten seien,

2. daß der Arbeitersekretär von diesem Komitee ernannt werde und von ihm seine Anweisungen erhalte,

3. daß jährlich ein Voranschlag über Einnahme und Ausgabe aufgestellt und am Schlusse des Jahres eine Rechnung mit Belegen eingesandt werde,

4. daß das Handelsdepartement sich bei den Beratungen des Komitees durch einen Abgesandten mit beratender Stimme vertreten lassen dürfe,

5. daß wahlberechtigt nur die Vereine sein sollten, die in ihrer Mehrheit aus schweizer Bürgern beständen, und daß stimmberechtigt nur die letzteren sein dürften: endlich sollte für den Arbeitersekretär und die Mitgliedschaft des Vorstandes die gleiche Eigenschaft erfordert werden.

In der zur endgültigen Beschlußfassung auf den 10. April 1887 nach $Aarau$ berufenen allgemeinen Delegiertenversammlung waren der Grütliverein mit 13000, der Piusverein mit 10000, die _Fédération horlogère_ mit 15000, das Aktionskomitee des schweizerischen Arbeitertages mit 6000, die katholischen Gesellenvereine mit 2600, der allgemeine Gewerkschaftsbund mit 2000 Mitgliedern, sowie eine große Anzahl von Kranken- und Unterstützungskassen durch insgesamt 158 Abgeordnete vertreten. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 100000 angegeben, doch erscheint sie ebenso wie die Einzelziffern wesentlich zu hoch. Bei den Verhandlungen machte sich wieder der Gegensatz zwischen der Sozialdemokratie und dem Grütliverein geltend, doch überließ man schließlich dem letzteren die Leitung.

Das Ergebnis war die Gründung des »$Schweizerischen Arbeiterbundes$«. Der erste Paragraph der Statuten lautet: »Zur gemeinsamen Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse der Schweiz bilden die Arbeitervereine des Landes einen Verband unter den Namen: »Schweizerischer Arbeiterbund«. Beitrittsberechtigt ist jeder Verein, der in seiner Mehrzahl aus schweizerischen Arbeitern besteht und Arbeiterinteressen vertritt, ohne Unterschied seiner politischen und religiösen Richtung.«

$Organe$ des Bundes sind

1. die alle drei Jahre zu berufende $Delegiertenversammlung$ (»Arbeitertag«), für die jeder Verein auf je 250 Mitglieder einen Vertreter zu entsenden berechtigt ist;

2. der aus 25 Mitgliedern bestehende $Bundesvorstand$, der auf je drei Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Mitglieder können nur Schweizer Bürger werden; 2/3 müssen Arbeiter sein;

3. der aus drei Mitgliedern bestehende $leitende Ausschuß$. Die Mitglieder müssen einem bestimmten Verbande angehören; das Amt wurde dem Grütliverein übertragen;

4. der $Arbeitersekretär$, der vom Bundesvorstande auf drei Jahre gewählt wird, doch hat die Delegiertenversammlung ein Vorschlagsrecht. Der Sekretär ist ausschließlich dem Bundesvorstande unterstellt, aber verpflichtet, dem schweizerischen Bundesrate in allen Angelegenheiten, die Arbeiterfragen betreffen, Beihülfe zu leisten.

Der Versuch der sozialdemokratischen Gruppe unter Führung von $Steck$, diesem Programme ein anderes gegenüberzustellen, nach dem von der Bildung eines Arbeiterbundes ganz abgesehen, vielmehr der Sekretär von einer jährlich zu berufenden allgemeinen Delegiertenversammlung gewählt und einem von ihr eingesetzten dreigliedrigen Ausschusse unterstellt werden sollte, mißlang ebenso, wie die Bestrebungen, einzelne Vereine, insbesondere den »Piusverein« von dem Verbande auszuschließen. Immerhin erreichte man auf dem $ersten ordentlichen Arbeitertage in Olten$ Ostern 1890 eine Abänderung der Statuten dahin, daß die Wahl des Sekretärs dem Bundesvorstande genommen und der Delegiertenversammlung zugewiesen wurde. Der schweizerische Bundesrat erteilte hierzu seine Zustimmung.

Für die Stellung des Arbeitersekretärs wurde am 11. April 1887 vom Bundesvorstande mit 14 gegen 9 Stimmen, die auf R. $Seidel$ fielen, $Hermann Greulich$ gewählt, der das Amt bis jetzt bekleidet.

Der Zuschuß der Regierung wurde von ursprünglich 5000 seit 1891 auf 25000 Frs. erhöht. In diesem Jahre wurde auch eine Filiale des Sekretariates für die romanische Schweiz in Biel begründet.

Als $Aufgabe des Sekretariates$ waren von Anfang an in erster Linie statistische Arbeiten, insbesondere über Lohnhöhe, Unfälle u. dgl. ins Auge gefaßt. Allerdings ist die der Regierung gegebene Zustimmung, sich streng auf wirtschaftliche Fragen zu beschränken und politische Vereinsverwaltungsfragen vollständig unberührt zu lassen, nur unvollkommen erfüllt. Mit sehr günstigem Erfolge hat der Sekretär mehrfach eine vermittelnde Thätigkeit bei Streitigkeiten ausgeübt. Ein Hauptteil seiner Arbeit bezieht sich auf die Durchführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes. Eine Beeinflussung seitens des schweizerischen Bundesrates ist von diesem stets entschieden abgelehnt, und gerade darauf beruht das Zutrauen, das die Arbeiterschaft dem Sekretariate entgegenbringt. Man ist sich seitens der Regierung wohl bewußt, daß die Arbeiterschaft in erheblichem Maße von den sozialdemokratischen Elementen geleitet wird und daß sich dieser Umstand auch in der Thätigkeit des Arbeitersekretariates wiederspiegelt, aber man hat trotzdem daran festgehalten, das letztere als eine eigene Einrichtung der Arbeiterschaft völlig deren selbständiger Leitung zu überlassen.

Der Ausschuß des Arbeiterbundes hatte seinen Sitz zunächst in St. Gallen; im Juni 1891 wurde er dann nach Winterthur und am 1. Januar 1897 nach Luzern verlegt. Der Bund erhebt bisher keine festen Mitgliederbeiträge, sondern bezieht nur freiwillige Zahlungen der beteiligten Vereine. Es ist schon mehrfach auf das Mangelhafte dieses Zustandes hingewiesen, doch steht einer Aenderung das Hindernis im Wege, daß die am Bunde beteiligten Krankenkassen gesetzlich ihre Mittel nicht anders, als zur Krankenunterstützung verwenden dürfen. Die Mitgliedschaft des Piusvereins ist mehrfach, insbesondere von sozialdemokratischer Seite, angegriffen, doch hat, nachdem der Piusverein den Nachweis erbracht hatte, daß von seinen 15000 Mitgliedern 9000 Lohnarbeiter und auch nur 1000 Ausländer sind, die Mehrheit des Zentralvorstandes sich dahin entschieden, daß der Verein den statutarischen Bedingungen entspreche.

Durch den 1895 erfolgten Beitritt des Eisenbahnerverbandes mit seinen 15000 Mitgliedern hat der Bund eine erhebliche Verstärkung erfahren, so daß auf dem am 6. April 1896 in Winterthur abgehaltenen $vierten ordentlichen Schweizer Arbeitertage$ insgesamt 174181 Mitglieder vertreten waren, von denen 66528 auf die Krankenkassen, 54562 auf Gewerkschaften und Berufsvereine, 16031 auf den Grütliverein, 11548 auf allgemeine Arbeitervereine, 10512 auf katholische Vereine und 15000 auf den Piusverein entfielen. Dabei waren sogar die 30000 Mitglieder des welschen Krankenkassenverbandes, die auf dem früheren Arbeitertage in Zürich vertreten waren, dieses Mal fern geblieben.

Unter den Angelegenheiten, mit denen sich der Bund bisher beschäftigt hat, ist die interessanteste die Errichtung $obligatorischer Berufsgenossenschaften$. Der Gedanke, Arbeiter und Arbeitgeber seitens des Staates zu korporativen Verbänden zusammenzufassen und diesen die Fassung verbindlicher Beschlüsse in gewerblichen Angelegenheiten zu übertragen, war schon mehrfach aufgetaucht, insbesondere unter den Uhrmachern, indem man glaubte, dadurch dem Uebergewichte der Großindustrie begegnen zu können. Man stützte sich dabei auf die günstigen Erfolge des Ostschweizerischen Stickereiverbandes. Anfangs hatte die Sozialdemokratie diesen Bestrebungen den schärfsten Widerspruch entgegengesetzt, indem sie fürchtete, daß das Klassenbewußtsein der Arbeiter hinter den Berufsinteressen zurücktreten könnten, allmählich aber war man auch in diesen Kreisen zu einer dem Plane günstigeren Auffassung gelangt.

Die erste öffentliche Beratung der Frage erfolgte auf dem Arbeitertage in Olten Ostern 1890. Der Referent, der radikale Nationalrat $Cornatz$ empfahl, in das Fabrikgesetz die Bestimmung aufzunehmen: »Die Kantone sind ermächtigt, für die Bedürfnisse gewisser Industrien obligatorische Berufsverbände zu schaffen.« Die Beschlüsse derselben sollten durch die Vertreter der Meistervereinigungen und die der Arbeitervereinigungen in gemeinsamer Beratung gefaßt werden, wobei die Mehrheit entscheiden sollte. Die Berufsgenossenschaften sollten der Ueberwachung durch die öffentlichen Behörden unterliegen.

Der Korreferent $Greulich$ forderte dagegen ausschließlich, daß den »Arbeitergewerkschaften«, sobald sie die Mehrzahl der Berufsgenossen umfassen -- der Beitritt sollte also freiwillig bleiben -- folgende Rechte zustehen sollten:

1. Begutachtung aller Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den bezüglichen Beruf betreffen, insbesondere Anträge über Bewilligung von Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit.

2. Begutachtung der Ortsgebräuche hinsichtlich der Arbeitszeit, Lohnzahlung, Kündigungszeit und anderer Streitpunkte des Arbeitsvertrages.

3. Vertretung der Arbeiter des Berufes vor Gericht, soweit berufliche Interessen in Frage kommen.

4. Das Recht, für die Arbeiter als Vertragspartei mit den Arbeitgebern über die Arbeitsbedingungen zu unterhandeln und Arbeitsverträge abzuschließen, die für alle Arbeiter der Gruppe verbindlich sind, sowie die Befugnis, die Innehaltung derselben zu überwachen und gegen Zuwiderhandelnde mit Strafen einzuschreiten.

Aus den Wahlen der Gewerkschaften aller Berufe werden die $kantonalen Arbeiterkammern$ und aus Wahlen der letzteren die $schweizerische Arbeiterkammer$ gebildet.

Gleiche Organisationen mit gleichen Rechten bestehen für die Arbeitgeber.

Beide Gruppen wählen Abgeordnete in gleicher Zahl, die zusammen die $gemischten Gewerbekammern$ bilden unter einem neutralen Vorsitzenden. Sie können Beschlüsse fassen, die für alle Berufsangehörigen verbindlich sind. Auch hier erfolgt eine Zusammenfassung zu $kantonalen Industriekammern$ und einer $schweizerischen Industriekammer$.

Diese Körperschaften haben Gewerbeschiedsgerichte und Einigungsämter zu bilden und gemeinsame Einrichtungen für gewerbliche Ausbildung und Förderung der gewerblichen Interessen zu treffen.

Der Arbeitertag stellte sich auf den Boden der $Greulich$'schen Vorschläge, beschränkte sich aber auf einen allgemeinen Beschluß, »durch Schaffung von Berufsgenossenschaften mit korporativen Rechten und unter strenger Ausscheidung der Organisationen der Arbeiter und Gewerbsinhaber den Boden herzustellen, auf welchem die gegenseitige Verständigung der Gewerbsgenossen vor sich gehen und die Industrie- und Gewerbegesetzgebung erblühen kann.«

Nachdem am 20. Januar 1892 im Nationalrate ein Antrag $Favon$ eingebracht war, der sich in ähnlicher Richtung bewegte, und nachdem auch der schweizerische Gewerbeverein am 12. Juni 1892 auf seiner Versammlung in Schaffhausen sich für staatlich geregelte Berufsgenossenschaften ausgesprochen und auf dem Kongresse des Gewerkschaftsbundes in Aarau am 17./18. April 1892 $Greulich$ von neuem seine Vorschläge verteidigt hatte, gelang es endlich, auf dem Arbeitertage in Biel am 2./3. April 1893 nach einem Referate des ultramontanen Nationalrats $Decurtins$ einen einstimmigen Beschluß herbeizuführen, daß jedes Gewerbegesetz als verfehlt zu betrachten sei, das nicht die obligatorischen Berufsgenossenschaften enthalte. Dabei wurde allerdings die Trennung der Unternehmer und Arbeiter in selbständige Gruppen gefordert, um einer Majorisierung der einen oder der anderen Partei vorzubeugen. Die Ausgleichung der Sonderinteressen soll einer aus beiden Gruppen gewählten Delegiertenkommission übertragen werden. Der Wortlaut des Beschlusses ist folgender:

1. Die obligatorischen Berufsgenossenschaften müssen in jedem Berufe zwei verschiedene Gruppen umfassen: die der Meister und die der Arbeiter. Diese Gruppen haben durch Verständigung zu regeln: a. die Lehrlingsverhältnisse, b. die Arbeitszeit, c. die Lohnverhältnisse.

2. Die obligatorischen Berufsgenossenschaften müssen in allen Gemeinden oder Bezirken organisiert werden, in dem sich die nötigen Berufselemente vorfinden.

3. Jeder Meister und jeder Arbeiter, der auf einem organisierten Berufe arbeitet, ist Mitglied der Berufsgenossenschaft.

4. Die von der Berufsgenossenschaft gefaßten Beschlüsse haben Gesetzeskraft für alle Prinzipale und Arbeiter, die in einer Gemeinde oder in einem Bezirke den organisierten Beruf ausüben.

5. In jedem Kanton besteht ein Kantonalverband obligatorischer Berufsgenossenschaften. Dessen Organ ist eine Kommission, bestehend aus einer gleichen Anzahl von Delegierten jeder Meister- und Arbeitergenossenschaft. Sie entscheidet über die Reklamationen gegen die Beschlüsse einer Gewerkschaft des Kantons und legt die Konflikte zwischen den Meister- und Arbeitergewerkschaften eines Berufes bei.

6. Alle Kantonalverbände bilden einen schweizerischen Verband, dessen Organ eine Kommission von gleich vielen Delegierten der Meister und Arbeiter aus den Kantonalverbänden ist. Diese entscheidet über die Reklamationen gegen die Beschlüsse der kantonalen Kommissionen und begleicht die Konflikte zwischen den letzteren.

7. Die eidgenössischen und kantonalen Behörden haben das Recht, sich in den eidgenössischen und kantonalen Kommissionen durch Mitglieder vertreten zu lassen, die beratende Stimmen haben.

Anfangs hatte insbesondere die Sozialdemokratie die Befürchtung geltend gemacht, daß nicht allein die Arbeiter in der gemeinsamen Organisation mit den Unternehmern der schwächere Teil sein, sondern daß insbesondere die zielbewußten Arbeiter von der großen Masse der indifferenten erdrückt werden würden. Später ließ man aber dieses Bedenken fallen in der Erwägung, daß die natürliche Führung doch stets den intelligenteren Arbeitern zufallen werde, und so erklärte sich schließlich selbst der Führer der radikalen sozialistischen Richtung, $Seidel$, mit dem Antrage $Greulich$'s einverstanden. Einen praktischen Erfolg hat der gefaßte Beschluß bisher noch nicht gehabt, da die Verfassungsänderung, die bezweckte, dem Bunde die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gewerbewesens einzuräumen, bei der Volksabstimmung am 4. März 1894 mit 155000 gegen 134500 Stimmen verworfen wurde.

Der Arbeiterbund hat aber trotzdem sein Ziel nicht fallen gelassen, sondern sich auch auf dem Arbeitertage in Winterthur (6. April 1896) wieder mit der Frage der obligatorischen Berufsgenossenschaften beschäftigt. Man beschloß, den obligatorischen Karakter insoweit zu mildern, als der Zwang von der Zustimmung der Mehrheit abhängig gemacht wird und deshalb ein Bundesgesetz mit folgenden Bestimmungen zu fordern:

Wenn in einem Berufszweige, der sich mit der Erzeugung von Waren beschäftigt -- dadurch sollte der Handel ausgeschlossen sein -- von bestehenden Organisationen der Arbeiter oder der Arbeitgeber die Bildung einer solchen Genossenschaft beantragt wird, so soll unter sämtlichen Beteiligten eine Abstimmung stattfinden. Hat in beiden Gruppen die Mehrheit sich für den Antrag erklärt, so sind zunächst in jeder Gemeinde Sektionen zu bilden, aus deren Wahl dann die unter Vorsitz eines Bundesbeamten tagende konstituierende Delegiertenversammlung aus gleicher Vertretung beider Gruppen hervorgeht. Beide Gruppen haben das Recht, sich selbständig zu konstituieren und ihre eigenen Angelegenheiten zu ordnen; ihre Beschlüsse sind für alle Arbeiter bezw. Arbeitgeber verbindlich. Keine Gruppe ist an die Beschlüsse der anderen gebunden; allgemeine Beschlüsse können nur von der Berufsgenossenschaft als Gesamtheit gefaßt werden, wobei stets erforderlich ist, daß die Mehrheit der Arbeiter und die Mehrheit der Arbeitgeber sich für die Maßregel erklärt. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, alle Arbeitsverhältnisse in ihrem ganzen Geschäftsgebiete zu regeln, insbesondere kann sie Lohntarife aufstellen, die Arbeitszeit festsetzen, das Lehrlingswesen ordnen, die Verkaufspreise für die Erzeugnisse bestimmen, die Arbeit verteilen (kontingentieren), Betriebe selbst übernehmen, den Absatz genossenschaftlich organisieren und Vorkehrungen zur Sicherung der Existenz ihrer Angehörigen treffen. Gegen Beschlüsse der Berufsgenossenschaft, die nicht in beiden Gruppen mindestens 2/3 der Stimmen erhalten, findet Rekurs an den Bundesrat und die Bundesversammlung statt. Beide Instanzen können auch von Amtswegen einen Beschluß aufheben, wenn er die allgemeinen Interessen der Bevölkerung schädigt.

Neben der Frage der obligatorischen Berufsorganisation haben sich die Verhandlungen der Bundesversammlungen besonders bezogen auf die Reform des eidgenössischen Fabrikgesetzes, insbesondere einen besseren Arbeiterschutz, die Haftpflicht der Unternehmer, sowie die Kranken- und Unfallversicherung.

Aus dem von dem Bundesvorstande veröffentlichten Berichte für das Jahr 1897 ist hervorzuheben, daß sich in Zürich am 18. März 1897 eine Arbeitskammer aus dem dort bestehenden Arbeiterberufsverein auf politisch und religiös neutraler Grundlage gebildet hat, die bei ihrer Gründung 7000 Mitglieder umfaßte und ein eigenes Bureau besitzt. Ihr Hauptzweck ist neben organisatorischen Aufgaben die Auskunftserteilung. Man hat sich entschlossen, bei dem Bundesrate die Erhöhung des Bundeszuschusses von 25000 auf 30000 Frs. zu beantragen, um einen italienischen Gehülfen des Arbeitersekretärs anzustellen, wofür das Bedürfnis durch die sich lebhafter entwickelnde gewerkschaftliche Bewegung in Tessin gegeben ist.