Part 7
Im Allgemeinen kann es einem Arzte, welcher sich dem =Staatsdienste= widmet, nie genug anempfohlen werden, sich mit den Gesetzen, zu deren Anwendung er mitzuwirken berufen ist, vertraut zu machen. Es ist dies nicht nur ein =Vortheil= für das Gericht, mit welchem er eben zu thun hat, sondern eine wesentliche Pflicht =seines= ihm vom Staate verliehenen =Amtes=, von welcher ihn =nichts= dispensiren kann, denn Jeder, welcher ein Amt übernimmt, ist verpflichtet, sich in =jeder= Beziehung zur entsprechendsten Ausübung desselben zu qualifiziren. Der Umstand, dass er keine juridischen Studien gemacht hat, enthebt ihn =keineswegs= der Verbindlichkeit, sich diejenigen Gesetze eigen zu machen, deren Nichtkenntniss einen =Nachtheil= in seiner ämtlichen Leistung herbeiführen könnte. So wenig sich daher der angestellte Arzt entschlagen kann, diejenigen Verordnungen zu kennen und sich darnach zu richten, welche vorschreiben, wie die =Ausweise= bei Epidemien, bei Impfungen u. dgl. zu machen sind, obwohl auch über diese Verordnungen keine besonderen Vorlesungen gehalten werden, so wenig darf der Arzt die Mühe scheuen, die auf sein Fach Bezug nehmenden Justizgesetze zu =studiren=, ein Studium, ohne welches ihm wahrscheinlich, ungeachtet aller Bemühungen des Richters, mündlich oder schriftlich auf die Verfassung eines entsprechenden Gutachtens hinzuwirken, =nicht= gelingen wird, den Ansprüchen, welche der Staat mit Recht an ihn stellt, zu =genügen=, denn es ist dem Richter nicht =möglich=, dem intervenirenden Arzte in dem vorkommenden Falle sogleich =alle= jene Begriffe zu geben, welche nur die Frucht eines zwar weder schwierigen noch weitläufigen, aber doch eines =solchen= Studiums sind, welches man sich aber auch nicht ohne eigenes ernstliches und selbstthätiges =Mitwirken= erwerben kann, da dessen Frucht eine doch nicht ganz unbedeutende Zahl Begriffe sind, deren klare Auffassung man sich unmöglich nur so im Vorbeigehen aneignet, welche aber noch weniger ohne eigenes Studium zu der zum Zwecke der Amtshandlung unumgänglichen Klarheit gebracht werden können.
=Nur= das Studium der =Gesetze= kann aber zu dieser Klarheit führen, das Lesen von gerichtlichen =Gutachten= allein, ohne das vorausgegangene Studium, wird nie =vollkommen= zu diesem Ziele führen, denn je =sachgemässer= ein Gutachten ist, um so mehr hat es das =Ansehen=, als hätte es =gar nicht anders gegeben werden können=; der Gerichtsarzt, welcher daher dadurch zu der Ansicht verleitet würde, er dürfe sich bei einem vorkommenden Falle nur ein in einem ähnlichen Falle abgegebenes Gutachten aufschlagen und diesem =nachschreiben=, steht in Gefahr, auf eine sehr unangenehme Weise daran erinnert zu werden, dass der Satz: _duo quum faciunt idem non semper est idem_, =keine= Ausnahme leide. Ein Ausdruck, der in dem als Muster dienenden Gutachten sehr an seinem Platze ist, ist oft ganz =verkehrt=, und gibt zu sehr nachtheiligen =Missverständnissen= Anlass, wenn er in einem andern Gutachten angebracht wird, denn ein Umstand, welcher in dem als Muster dienenden Befunde =nicht= erwähnt ist, weil er nicht vorhanden war, oder welcher durch sein Vorhandensein den Ausdruck =veranlasste=, in dem vorliegenden Falle aber nicht vorhanden ist, macht oft eine ganz verschiedene Wendung des Ausdruckes nothwendig.
Weit entfernt, durch die gegenwärtige Schrift etwas anderes erzwecken zu wollen, als meine verehrten Leser auf den innigen Zusammenhang zwischen der positiven Gesetzgebung und der gerichtlichen Arzneikunde aufmerksam zu machen, glaube ich daher der Rechtspflege einen Dienst zu erweisen, indem ich dem verehrten Leser durch einige praktische Abhandlungen den innigen Zusammenhang beider Wissenschaften anschaulich zu machen bestrebt war, um dadurch zur richtigen Auffassung der dem Arzte obliegenden selbstständigen Aufgabe zu führen.
Die dargestellten Fälle haben daher nicht im Mindesten den Zweck, in irgend einer Beziehung als Formularien zu dienen, denn ein solches Beginnen ist nach meiner Ansicht eine Satyre auf die Wissenschaft; wo ich mir aber -- wie bei den Fällen des Raufhandels und bei ein paar Fällen des Kindesmordes und der Vergiftung -- solche Formularien aufzustellen erlaubte, geschah es nur darum, um bestimmt auszudrücken, welche Merkmale =nicht übersehen werden dürfen=, wenn das Gutachten seinem Zwecke entsprechen soll, nicht aber um einer sachgemässen, selbstständigen Auffassung der objektiven Erscheinung hemmend entgegenzutreten.
Seiner Bestimmung nach zerfällt übrigens das gegenwärtige Werk in zwei Abtheilungen, wovon die =erste= diejenigen Grundsätze darstellt, welche bei Erhebung von Gemüthszuständen in Bezug auf Verbrechen in rechtlicher Beziehung beobachtet werden müssen, die =zweite= Abtheilung aber diejenigen Grundsätze entwickelt, welche bei der Erhebung einzelner, die gerichtliche Arzneiwissenschaft berührender Verhältnisse in gerichtlich-medizinischer Beziehung zu beobachten nothwendig sind. Das Erste ist Gegenstand des ersten, das Zweite Gegenstand des zweiten Theils, und ich glaube nur die Bemerkung beifügen zu müssen, dass der verehrte Leser von diesem Werke um so mehr Nutzen zu erwarten hat, je geläufiger ihm die bestehenden Gesetze sind; den Mangel an eigenem Studium dieser Art vermag dieses Buch so wenig, als irgend ein Buch in der Welt, zu ersetzen; die Mittel zu diesem Studium enthält mein in der Vorrede erwähntes „Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft.”
I. Abtheilung.
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.
Willst Du die Andern versteh'n, blick' in Dein eigenes Herz.
_Schiller._
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.
Einleitung.
§. 1.
Die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes ist ohne Zuziehung ärztlicher Personen nicht möglich. -- Dieser Satz bedarf keines Beweises, da man darüber längst einig ist. -- Zweifelhaft kann es aber sein, =wie weit= die Kompetenz des =Richters= und jene des =Arztes= dabei zu gehen habe. Um nun hierüber zu einer entscheidenden Ansicht zu gelangen, muss man sich vor Allem über die Bedeutung gewisser Vorbegriffe vereinigen, welche sich sowohl durch den =Zweck= der Erhebung, als auch durch die =Natur der Sache= darstellen, und eben aus dem Grunde, weil sie =sowohl= für den =Arzt=, als für den =Richter= mehr oder weniger wahrnehmbar sind, die =Basis= zu bilden geeignet erscheinen, aus welcher sich sowohl die gegenseitige =Stellung=, als die Art und Weise, =wie= die Einschreitung des einen oder des andern Theiles zu geschehen habe, und =wie weit= jeder Theil hierin zu gehen berechtigt und verpflichtet sei, begründen lässt.
Um diese Grundlage weiterer Argumentation richtig zu bestimmen, erlaube ich mir auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen.
§. 2.
Es gibt keine Wissenschaft, welche nicht in einigen ihrer Grundprinzipien auf die Erfahrungen des gemeinen Lebens gegründet wäre, selbst die Astronomie oder die höhere Mathematik macht hievon keine Ausnahme; so lässt es sich nicht läugnen, dass die praktische Kenntniss und Anschauung der im Einmaleins enthaltenen Sätze eben so gut die Grundlage der Resultate astronomischer Berechnungen ist, als sie einer gewöhnlichen Küchenrechnung als Grundlage dienen wird.
Diejenigen Resultate, welche sich daher lediglich durch die Kenntnisse des Einmaleins beurtheilen lassen, sind nun eben darum eben so dem mit den Regeln der Astronomie ganz =unbekannten= Menschen, als dem Mathematiker oder Astronomen in Bezug auf ihre =Richtigkeit= zu beurtheilen möglich.
Der Unterschied zwischen der =wissenschaftlichen= und =nicht wissenschaftlichen= Beurteilung einer Sache liegt daher nicht darin, dass der nicht wissenschaftlich Gebildete nicht in einzelnen Fällen eben so =sicher= dasselbe Resultat erreichen kann, als der wissenschaftlich Gebildete, sondern die Ueberlegenheit des wissenschaftlich Gebildeten über den nicht wissenschaftlich Gebildeten wird sich vielmehr =dadurch= kundgeben, dass der wissenschaftlich Gebildete durch die im Wege des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einen =schärferen Blick= besitzt, als der nicht Gebildete, und dass er daher auch =mehr= Eigenschaften in der Sache entdecken wird, als der Andere; ferner darin, dass er gegen einen möglichen, durch Unrichtigkeit in der =Beobachtung=, oder durch unrichtige Anwendung von =Prämissen= in der durch diese Beobachtung erhaltenen Schlussfolge =eintretenden= Irrthum =mehr geschützt= ist, als der Erstere. -- Die Wissenschaft ist für die Richtigkeit des Resultates der angestellten Beobachtungen dasjenige, was das =Fernglas= für den Beobachter ist, man braucht das Fernglas nicht =nur=, um Gegenstände zu =entdecken=, welche ausser dem Bereiche des Auges sind, sondern man sieht auch dann durch ein Fernglas, wenn man den Gegenstand schon mit freiem Auge =erkannt= hat, und man nur wissen will, ob man nicht etwa von einer =Täuschung= befangen ist, oder sonst etwas an dem Gegenstande vorhanden sei, was man mit freiem Auge nicht gewahren konnte.
=In jedem Falle= kann jedoch, wie bereits in dem ersten Aufsatze dieses Werkes nachgewiesen wurde, einem Urtheile, es mag nun auf einer wissenschaftlich angestellten Forschung beruhen oder nicht, nur dann eine =strafrechtliche= Folge gegeben werden, wenn über die =objektive Richtigkeit= desselben die =rechtliche Gewissheit= vorhanden ist.
Was nun die medizinische Wissenschaft betrifft, so lässt sich von derselben noch weniger, als von anderen Wissenschaften behaupten, dass sie in =allen= ihren Zweigen und Ergebnissen dem Laien =ganz fremd= sei, sondern es muss als bekannt angenommen werden, dass Manches, welches dem Arzte durch gewisse Lehrvorträge eröffnet wird, dem Laien eben so gut und eben so sicher bekannt ist. Jeder Mensch weiss, und zwar Derjenige, welcher etwa einige Stunden lang bei heftigem Winde auf einer sehr staubenden Strasse gehen musste, gewiss mit =eben solcher Zuverlässigkeit=, als nur irgend ein Arzt es wissen kann, dass =Staub= den =Augen= sehr unangenehm und schädlich ist.
Da nun jeder denkende Mensch auch in der Lage ist, durch Anstellung von Vergleichungen u. s. w. sich gewisse Regeln zu abstrahiren, welche, sofern die Erfahrungen, auf welchen sie beruhen, richtig sind, ebenfalls richtig sein werden, so lässt sich nicht läugnen, dass jeder Mensch, besonders wenn er selbst schon krank war oder andere Kranke zu besorgen hatte, nicht nur ein gegründetes Interesse an derlei Erfahrungen nehmen, sondern auch dahin kommen werde, seine eigene Pathologie und seine eigene _materia medica_ über manche Gegenstände zu bilden, an welchen auch der wirkliche Arzt nicht Alles falsch und nicht Alles mangelhaft finden würde.
§. 3.
Was von der medizinischen Wissenschaft im Verhältnisse zum Nichtarzt im Allgemeinen gilt, leidet seine volle Anwendung auch auf die Beurtheilung von =Seelenzuständen=. So wie es nämlich offenbar =zu viel= gesagt wäre, =nur= ein Arzt könne in allen Fällen einen Gesunden von einem Kranken unterscheiden, so gibt es auch Fälle, in welchen jeder Laie sich mit Gewissheit überzeugt hält, dieser oder jener Mensch sei ein =Narr=, oder er sei =vernünftig=. Zeigt mancher Narr sich auf der Gasse, so lauft der Gassenpöbel hinterd'rein, und würde man fragen, so würden sie als Kennzeichen angeben: weil er konfus spricht und handelt, sein Blick verwirrt ist, und dergleichen Merkmale, welche als charakteristische Kennzeichen anzugeben auch ein Arzt kein Bedenken tragen würde.
Wenn es daher als eine ausgemachte Sache zu betrachten kommt, dass die gerichtliche Erhebung des Irrsinns nicht =ohne= Arzt Statt finden dürfe, so kann und darf dies nicht so viel sagen, als es könne und dürfe von dem Richter nicht vorausgesetzt werden, dass er im Stande sei, einen =Narren= von einem vernünftigen Menschen zu =unterscheiden=, sondern der Zweck dieser Beiziehung kann nur darin liegen: 1. in =zweifelhaften= Fällen durch Anwendung von wissenschaftlichen Kenntnissen, welche dem =Richter mangeln=, über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Wahnsinnes Gewissheit zu erhalten; 2. sich zu versichern, ob auch die Beobachtungen und Ansichten des Richters die Probe einer =wissenschaftlichen= Forschung bestehen, und ob nicht 3. durch die nach wissenschaftlichen Prinzipien angestellten Forschungen noch Erscheinungen beobachtet werden, welche dem Richter =entgangen= und von irgend =einem Einflusse= auf die Untersuchung und Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Irrsinnes sein können.
§. 4.
Hieraus ergibt sich nun im Allgemeinen, dass dort, wo es sich um Erhebung des Wahnsinnes handelt, der Richter weder berechtigt noch verpflichtet sei, =gegen= das Zeugniss seiner eigenen Beobachtung nach dem Ausspruche der Aerzte Jemanden als wahnsinnig oder als vernünftig anzunehmen, sondern dass, wo ihm ein Zweifel =gegen die von den Aerzten ausgesprochene Ansicht= aufstösst, er vor Allem von ihnen verlangen und erwarten müsse, dass sie diesen Zweifel lösen, d. h. den Irrthum, welcher diesem Zweifel zu Grunde liegt, nachweisen, denn so lange irgend ein =Zweifel= gegen den Ausspruch der Aerzte besteht, muss angenommen werden, dass irgend ein =Missverständniss= obwaltet, und ein =Missverständniss= darf wohl nicht die Grundlage einer richterlichen Entscheidung sein.
Damit ist nun wohl nicht gesagt, dass die Aerzte auch die Pflicht haben, in jedem Falle den Richter, d. i. die =Person= des Richters zu überzeugen, sondern die =Person= des Richters muss ganz ausser dem Spiele bleiben, und die Aeusserung des Arztes darf nicht um eine Sylbe anders lauten, wenn ein anerkannter geistreicher Mann das Richteramt ausübt, als wenn nach der Ueberzeugung des Arztes dieses nicht der Fall ist; sondern der Arzt hat seine Pflicht vollkommen =erfüllt=, wenn er die Thatsachen oder die Axiomen, welche ihm seine Wissenschaft an die Hand gibt, in einer =klaren= Weise =darstellt= und sowohl seine Meinung überhaupt, als dasjenige, welches er zur =Berichtigung= der vom Richter etwa aufgeworfenen =Bedenken= anzuführen für nöthig erachtet, erörtert, und mit =logisch-richtigen= Schlussfolgen hierauf seine =Widerlegung= oder =Berichtigung= begründet.
Der Richter selbst kann aber dasjenige, welches den Grundsätzen der Wissenschaft gemäss entwickelt ist, nur insofern zweifelhaft finden, als er Gründe hat, anzunehmen, dass entweder dasjenige, welches der Arzt ihm als einen =Grundsatz der Wissenschaft= dargestellt hat, =kein= Grundsatz der Wissenschaft sei, d. h. insofern er Gründe hat, anzunehmen, dass der Arzt, sei es nun wegen nicht hinlänglicher praktischer Uebung oder aus einem =andern= Grunde, nicht hinlänglich tief seine Wissenschaft =aufgefasst= habe, oder dass der Arzt =_in facto_= nicht hinreichend klar sei.
In beiden Voraussetzungen ist der Richter, wo sich Gründe dazu darbieten, nicht nur =berechtigt=, sondern auch =verpflichtet=, die Behebung seiner Bedenken zu verlangen, denn es wäre wohl eine nicht zu rechtfertigende Deferenz für die =Person= des Arztes, wenn auch in dem Falle, wo dieser einen =unrichtigen= Ausspruch gethan hat, auf den Grund =dieses= Ausspruches, =obwohl= er unrichtig ist, eine Strafe gegen einen Beschuldigten erkannt, oder sonst eine Ungerechtigkeit begangen werden sollte, und wenn in einem solchen Falle der Richter nicht berechtigt sein sollte, dort, wo er wirklich =Gründe= hat, den ärztlichen Ausspruch für =unrichtig= zu halten, die Beseitigung dieses Zweifels zu veranlassen.
Um daher nicht schon Gesagtes zu wiederholen, wird sich auf dasjenige, welches in dem ersten Aufsatze dieser Schrift, §. 3 u. s. w., über die Verfassung gerichtlicher Gutachten gesagt wurde, bezogen, so wie überhaupt alles dort Angeführte auf die Begutachtung des Wahnsinnes in gerichtlichen Fällen überhaupt volle Anwendung leidet.
§. 5.
=Gemüthszustände= sind nun überhaupt solche aus der menschlichen Natur hervorgehende Zustände, zu deren Beurtheilung daher =Jeder= einen Schlüssel besitzt, welcher, gehörig benützt, =einem Jeden viele= Gemächer dieser wundervollen Welt aufschliesst; es ist dies der =Schlüssel=, von welchem _Schiller_ sagt:
„Willst Du Dich selber erkennen, so sieh wie die Andern es treiben; Willst Du die Andern verstehen, blick' in Dein eigenes Herz.”
Es ist der Weg der Selbstkenntniss und der Beobachtung Anderer, welcher zuverlässig =sehr weit= führt, auf welchem sehr =viele= Resultate gewonnen werden können, und =ohne= welchen alle Wissenschaften zusammen genommen, nie ein =entsprechendes= Resultat herbeiführen, ja man kann sagen, =ohne welchen= überhaupt =kein Verständniss menschlicher Zustände möglich ist=. Dieses Eingehen in das Innere menschlicher Zustände ist somit in allen Fällen, wo nicht besondere, auf das Vorhandensein einer ganz =abnormen= Stimmung deutende Umstände vorkommen, nicht nur ein Befugniss des Richters, sondern dessen unbedingte =Pflicht=, denn wo es sich um nichts weiter handelt, als die Motive einer That oder die Ausbrüche gewöhnlicher Leidenschaften zu erforschen, hat noch =Niemand= an der =Kompetenz des Richters= gezweifelt.
Aber auch dort, wo die Gemüthsstimmung, welche eine That begleitet, eine =ungewöhnliche= genannt werden muss, lässt sich nicht =alle Kompetenz= des Richters in Abrede stellen, denn immer bleibt dem Richter das Urtheil über die =Zurechnungsfähigkeit= des =Menschen= in Bezug auf eine gewisse That überlassen, da er im =Strafverfahren= mindestens das Urtheil zu sprechen hat, ob die That aus =bösem Vorsatze= entsprungen ist, welches ohne tieferes Eingehen in die inneren Zustände nicht möglich ist; auch muss der Richter doch =so viel= von Gemüthszuständen verstehen, um beurtheilen zu können, =ob= und =wann= er eine ärztliche Untersuchung über einen Inquisiten =einleiten= soll und muss, und =dazu= gehört jedenfalls =einige Kenntniss= der Merkmale vorhandener Seelenstörungen.
Man kann daher im Allgemeinen sagen, dem Richter =müsse= so viel Kompetenz des Urtheils über Gemüthszustände zugetraut werden, dass dort, wo es ihm gelingt, die That oder das Benehmen des Beschuldigten auf =rein menschliche Motive= zurückzuführen, er auch =nicht= verpflichtet sei, eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes eines Inquisiten zu veranlassen; waltet aber ein =Zweifel= ob, ob auch die vom =Richter= gelieferte Nachweisung vollkommen =richtig= sei, oder stellt sich die Möglichkeit dar, dass irgend ein krankhafter oder sonst anomaler Zustand auf die Verübung der That eingewirkt haben könne, so ist es nicht mehr blos räthlich, sondern =absolut nothwendig=, dass die ärztliche Untersuchung eintrete, denn um den Einfluss eines solchen Zustandes auf einen bestimmten Akt der Thätigkeit eines Menschen zu beurtheilen, genügen nicht mehr die aus einer, wenn auch geläuterten =Lebensansicht= gewonnenen Resultate, sondern es gehören hierzu =spezielle Kenntnisse=, und zwar nicht =blos= über menschliche =Geisteszustände= überhaupt, sondern es gehört Alles dazu, wodurch der Beobachter in die Lage gesetzt wird, über =Krankheitszustände= zu urtheilen, also Anatomie, Physiologie und Pathologie überhaupt, und =spezielle Erfahrungen= über denjenigen Zustand der =Krankheit=, welche sich durch =Geistesverwirrung= ausspricht, eine Kenntniss, welche selbst nicht =jeder Arzt=, sondern nur Derjenige im hinreichenden Grade zu besitzen vermag, welcher derlei Zustände zum =besonderen= Gegenstande seines Studiums macht -- es ist also klar, dass solche Kenntnisse niemals bei dem =Richter= vorausgesetzt werden dürfen.
Die =Stellung= des Arztes zum Richter ist jedoch auch in =diesem Falle= keine solche, wie jene eines =Dolmetschers=, welcher eine Urkunde übersetzt, welche in einer dem Richter ganz fremden Sprache geschrieben ist, denn es lässt sich nicht verkennen, dass der Richter =Vieles= von Demjenigen, wodurch sich der abnorme Zustand des Untersuchten charakterisirt, =nicht nur selbst wahrnehmen=, sondern, sofern die durch eigenes Nachdenken über die menschliche Natur und eigene Lebenserfahrung gewonnene Anschauung dazu hinreicht, Vieles auch =richtig auffassen werde=, welches zur richtigen Beurtheilung eines solchen Zustandes gehört.
§. 6.
Soll nun der Richter die =Ueberzeugung= erlangen, dass der Ausspruch des Arztes auch in solchen Beziehungen, welche dem Richter =fremd= sind, richtig sei, so muss er vorerst die Bemerkung machen können, dass der ihm =bekannte Theil= des in Frage stehenden Zustandes von dem Arzte richtig aufgefasst und beurtheilt worden sei.
Damit nun die Darstellung des Arztes ihrem Zwecke entspreche, muss sie daher nicht nur auf richtigen und umfassend =medizinisch-wissenschaftlichen= Gründen beruhen, sondern sie muss sich auch den bei dem Richter vorhandenen, aus der praktischen Lebensanschauung gewonnenen Begriffen =anschliessen=, und zu diesem Zwecke ist es nothwendig, dass der Arzt eine genaue und =richtige Ansicht= von =jenen= Begriffen habe, welche bei dem Richter, welcher =keine= medizinischen, wohl aber =solche= Kenntnisse besitzt, die aus der praktischen Lebensanschauung entnommen werden, =vorhanden sein können= und vorhanden sein =sollen= (§§. 7 und 8 des vorigen Aufsatzes).
Um den Arzt in Kenntniss zu setzen, wie weit die Einsicht des Richters in dieser Beziehung gehen könne und dürfe, scheint es nun zweckmässig, darzulegen, =welche= Ansichten eine blos auf =menschliche= Erfahrungen, mit =Ausschluss= eigentlicher medizinisch-wissenschaftlicher Studien gegründete Beobachtung zu geben vermag, eine Darstellung, welche zugleich den Vortheil gewährt, in ihren Ergebnissen als gemeinschaftliches Gut vom Richter und Arzte benützt werden zu können.
I.
Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt.
§. 7.
Das Symptom, durch welches sich der Irrsinn für jeden Menschen, somit insbesondere für den Nichtarzt, =darstellt= und sich dadurch von andern Krankheitszuständen =unterscheidet=, ist eine Thätigkeit oder auch eine Unthätigkeit des Menschen, welche dessen =gewöhnlichem= Begehrungsvermögen im Verhältniss zu den von Aussen kommenden Anregungen =nicht entspricht=.
Es ist =möglich= und wohl auch gewiss, dass die ärztliche Wissenschaft noch andere, und wohl auch =zuverlässigere= Kennzeichen auffindet, allein für den =Nichtarzt=, unter welche Klasse entschieden auch der =Richter= gehört, gibt es =keine andere Veranlassung=, bei einem Individuum den Irrsinn zu =vermuthen=, als das Vorhandensein =dieses Symptoms=, und es wird nur immer ein glücklicher =Zufall= sein, wenn das mit einem solchen, sich auf diese Art =nicht= aussprechenden, Zustande behaftete Individuum einem solchen Arzte begegnet, welcher =ohne= durch dieses Symptom aufmerksam gemacht worden zu sein, bei demselben das Vorhandensein des Irrsinnes zu =entdecken= vermag.
Da jedoch kein anderes Merkmal sich dem =Nichtarzte= als wahrnehmbar darstellt, als die abnorme Thätigkeit des =Individuums= in der Aussenwelt, so muss in der gegenwärtigen Abhandlung gerade =dieses= Merkmal vorzugsweise berücksichtiget werden.
§. 8.
Nicht =jedes=, wenn auch sonst ganz widersinniges, =Verhalten= eines Menschen gegen seine Umgebung ist jedoch darum ein Beweis, und daher auch ein =Symptom= des Irrsinnes. Erziehung, Lebensweise, Launen, Vorurtheil bewirken, obwohl ihre Veranlassung in ganz reellen Einwirkungen ihrer Umgebung gelegen ist, oft eine solche Abweichung von dem Benehmen anderer Menschen, dass die dadurch herbeigeführten Handlungen gänzlich jenen eines Irrsinnigen =gleichen=, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht =sind=. -- Zu solchen Erscheinungen gehören die Kontraste, welche die Sitten verschiedener Völker hervorbringen. Ein Beduinen-Araber würde die Frage nach dem Befinden seiner Frau Gemahlin für einen Schimpf halten, welcher nur mit dem Blute des Fragers und seiner Verwandten ausgewaschen werden könnte, während mancher Europäer in der Unterlassung dieser Frage nur einen Mangel an Theilnahme oder an Höflichkeit erblickt.