Part 6
Ein solcher Fall wäre etwa, wenn ein Mensch aufgegriffen wird, an dessen Rücken sich runde Narben befinden. -- Er gibt an: es sind Narben von Geschwüren; kann nun der Arzt nicht mit Gewissheit sagen, und zwar aus der Betrachtung der =Form= der Narben etc., =dass es Geschwür=-Narben und nicht etwa =Schrottschuss=-Narben sind, so darf er sich durch den Umstand, dass der Aufgegriffene diese Narben für Geschwür-Narben =angegeben= hat, und diese Angabe ihm, dem Arzte, nicht unrichtig zu sein =scheint=, nicht etwa verleiten lassen, zu sagen: „N. N. =hat= Geschwür-Narben” -- denn er steht dann in Gefahr, selbst einer =Unwahrheit= im Parere überwiesen zu werden, wenn etwa in der Folge herauskäme, dass es =Schussnarben= sind, sondern das Parere muss lauten: „Der N. N. hat auf dem Rücken Narben, welche nach seiner Angabe Geschwür-Narben sind, welche Angaben nach dem Zustande, in welchem sich die Narben gegenwärtig befinden, auch richtig sein kann, es ist jedoch, nach der Form dieser Narben zu schliessen, allerdings die =Möglichkeit= vorhanden, dass es =Schrottschuss=-Narben sind.”
§. 22.
Ist es nothwendig, zur Aufklärung mancher Umstände den Inquisiten oder ein drittes, von den Gerichtspersonen verschiedenes Individuum zu befragen, so darf dies nie ohne =vorläufiges Einvernehmen= mit dem Untersuchungsrichter geschehen, damit nicht die eine oder andere Frage, indem sie jenem Dritten mittheilt, dass man Umstände weiss oder Umständen auf der Spur ist, welche noch von ihm als ein Geheimniss vermuthet werden, störend auf den Gang der Untersuchung einwirke.
§. 23.
Eine besondere Betrachtung muss noch jener Art von Befunden gewidmet werden, welche der Richter bedarf, =ohne dass der Gegenstand=, welcher eigentlich zu untersuchen nothwendig wäre, ganz oder zum Theile vorgelegt werden kann; z. B. bei dem Geständnisse eines Kindsmordes, wenn die Kindesleiche gar nicht mehr aufgefunden werden kann, oder etwa nur ein Theil derselben, z. B. der Kopf, allein vorhanden ist. Der kürzeste Weg, von der Sache wegzukommen, ist wohl jener, wenn anders der Richter kurzsichtig genug wäre, sich damit zu begnügen -- dass erklärt wird: „man könne über dasjenige, was man nicht gesehen hat, auch kein Gutachten abgeben;” der Richter kann und darf sich aber in den wenigsten Fällen mit einer solchen Aeusserung begnügen, denn abgesehen davon, dass zu einem solchen Ausspruche eben kein tiefes Ergründen der Geheimnisse der Natur gehört, ist es nicht einmal =richtig=, denn man kann =sehr oft= über eine Sache, die man nicht =selbst= gesehen, von welcher man jedoch eine sehr deutliche =Beschreibung= vor sich hat, sehr richtig und sehr gründlich urtheilen; es kommt daher nur darauf an, dass man Geschicklichkeit genug besitze, sich eine richtige Beschreibung zu =verschaffen=.
Hier ist es daher die Pflicht des Arztes, vor Allem den =Akt= einzusehen, und daraus sich diejenigen Daten =zusammenzustellen=, welche einen Aufschluss entweder =wirklich= geben, oder, wenn sie gehörig =verfolgt werden=, einen Aufschluss zu geben =versprechen=, und im letzteren Falle deren Verfolgung vom Richter, allenfalls mit dem Antrage, =selbst bei dem diesfälligen Erhebungsakte=, z. B. dem Verhöre oder der Zeugenvernehmung, =zu interveniren=, =zu verlangen=, und so fortzufahren, bis wenigstens alles zu geschehen =Mögliche= gethan ist.
Die richterlichen Fragen können in einem solchen Falle den Arzt =noch weniger= als in einem =andern=, wo das _Corpus delicti_ =vorliegt=, an der =selbstständigen= Auffassung der Sache, und daher an der Abgabe eines Gutachtens =hindern=, welches den Forderungen der positiven Gesetzgebung über das möglicher Weise in Frage stehende =Verbrechen= entspricht, da es sich leicht denken lässt, dass der Richter bei so =mangelhaften=, oft erst noch durch Veranlassung des =Arztes= zu =ergänzen= möglichen Prämissen nicht in der Lage sein kann, diese Fragen vollkommen =sachgemäss= und =erschöpfend= zu stellen.
Ist aber auf die angedeutete Weise der Thatbestand =ergänzt=, so =muss= das Gutachten, so weit es nach den vorliegenden Daten möglich ist, auch =vollständig= abgegeben, und vor Allem dabei die Angabe nicht unterlassen werden, in wie weit der Inhalt der Aussage, auf welchen sich das Gutachten stützt, nach Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft =Glauben= verdient oder nicht. Es ist =möglich=, dass ungeachtet aller auf diese Weise erreichten Vollständigkeit des Gutachtens doch kein bestimmtes Resultat erzielt werden kann, und das Gutachten daher zweifelhaft bleiben muss, allein dann hat der Arzt seine Pflicht =erfüllt= und ist gegen alle nachtheiligen Folgen =gesichert=, welche =ohne= diese gewissenhafte Genauigkeit eintreten und darin bestehen könnten, dass bei Vorlage des Aktes an die medizinische Fakultät seine Ausarbeitung als eine =oberflächliche= erkannt werden würde.
§. 24.
Um das Gesagte deutlich zu machen, möge folgender Fall dienen, welcher sich erst vor einigen Monaten wirklich zugetragen hat.
Eine Weibsperson hatte sich hochschwanger aus ihrer Heimat entfernt, und war nach einigen Wochen, ohne mehr schwanger zu sein, in ihre Heimat zurückgekehrt. Zu Verhaft gebracht, gestand sie, sie habe an einem bestimmten Orte ein =todtes= Kind geboren, und gab einmal an, sie habe des Kindes Leiche ins =Wasser= geworfen, ein anderesmal, sie habe sie an einem =Zaune liegen= gelassen. Auch über den Akt der Geburt differirten ihre Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe in einem =Stalle= neben den Pferden, das andere Mal, sie habe in einer =kalten Kammer= (im November) geboren.
Die Fragen, auf die es ankam, waren nunmehr:
_a_) hat sie geboren?
_b_) ist es richtig, dass das Kind todt zur Welt kam?
_c_) ist es nicht anzunehmen, dass sie es umgebracht oder aus Mangel an nöthigem Beistande habe umkommen lassen?
Ueber die erste Frage konnte bei dem bereits verstrichenen Zeitraum und bei dem Umstande, dass die Inquisitin früher schon einmal geboren hatte, keine Gewissheit erlangt werden, da übrigens die Inquisitin die behauptete Schwangerschaft nicht läugnete und dieselbe von glaubwürdigen Personen bemerkt worden war, so war dieser Mangel minder erheblich.
Ueber das Zweite lag die bestimmte Abrede der Inquisitin vor, es musste also der Gang der Untersuchung =dahin= geleitet werden, irgend einen =für= oder =gegen= ihre Angabe streitenden Grund zu finden.
Zu diesem Ende wurde ausser der Untersuchung der =Person= der Inquisitin, nach welcher dieselbe ganz normal gebaut war, auf Veranlassung des intervenirenden Arztes (Herrn k. k. Bezirksarztes Dr. N. zu Hofgastein), sehr zweckmässig ihr =Gesundheitszustand= während ihrer letzten =Schwangerschaft= sowohl, als während ihrer ersten Schwangerschaft, nach welchem sie erhobenermassen ein todtes Kind geboren hatte, erforscht, und sie über den Verlauf der Geburt selbst umständlich verhört.
Es ergab sich: dass sie einmal auf den Bauch gestossen wurde (im vierten Monate), eben so die ersten Monate am Blutflusse gelitten, und auch sonst Anfälle von heftigen Krämpfen gehabt habe, die Geburt aber schnell und ohne besondere heftige Schmerzen vor sich gegangen sei, so dass sie keinen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, und daher auch nicht von den in der Nähe schlafenden Leuten gehört worden sei.
Bei diesen Verhältnissen wurde nun von Seite des Herrn Bezirksarztes ganz sachgemäss erklärt, dass alle diese Umstände zwar =kein entscheidendes= Gutachten gestatten, dass aber bei dem Umstande, wo eine Frühgeburt =nicht= Statt hatte, -- die Inquisitin behauptete im Gegentheile 10 Monate und 9 Tage schwanger gewesen zu sein -- auch =kein= positiver Grund vorhanden ist, aus welchem die Angabe, dass das Kind schon =vor= der Geburt gestorben gewesen sei, für =wahr= gehalten werden müsse, dass aber bei den vorausgegangenen nachtheiligen Einflüssen zu vermuthen sei, dass das Kind klein und schwächlich war, daher es denkbar ist, dass, wenn die Geburt in der Kammer vor sich ging, sie der Wöchnerin keinen so grossen Schmerz verursacht habe, dass sie zur Ausstossung von Schmerzenstönen, wodurch die in der Nebenkammer schlafenden =Leute= wären aufmerksam gemacht worden, gedrungen gewesen sei, dass es daher ebenso denkbar ist, dass das Kind =während= oder =nach= der Geburt an der eigenen Schwächlichkeit gestorben sei, dass aber im Falle sie in einem =Stalle= geboren, die dort herrschenden mephytischen =Dünste= die Entwicklung der Respirationsorgane gehindert und ehe die Mutter es gewahrte, dem Leben ein Ende gemacht haben können; -- dass endlich die Entbindung in der kalten Kammer, wenn das Kind nicht unbedeckt liegen blieb, keinen lebensverkürzenden Einfluss könne gehabt haben, und daher nicht als ein den Tod herbeiführender Mangel an Beistand könne betrachtet werden.
Ueber die behauptete Dauer der Schwangerschaft über 10 Monate erklärte der Herr Bezirksarzt, dass diese Angabe allerdings in Zweifel gezogen werden müsse, wenn sie aber wahr wäre, so würde sie eine Anomalie vermuthen lassen, welche wirklich dafür spreche, dass das Kind todt zur Welt gekommen sein könnte, während bei dem wahrscheinlichen normalen Zeitverlaufe, kein =positiver= Grund für den Tod =vor= der Geburt, jedoch auch kein Grund vorhanden sei, die Unmöglichkeit, dass das Kind schon todt zur Welt gekommen sei, zu behaupten.
Alle diese Angaben wären ohne genaue Durchgehung der Akten und die Statt gefundene zweckmässige Auffassung =unmöglich= gewesen, und das Kriminalgericht war nur dadurch, dass wenigstens der kompetente Ausspruch, es sei keineswegs ein Grund vorhanden, das Kind für =todtgeboren= annehmen zu =müssen=, vorlag, in Gemässheit der übrigen gegen die Inquisitin streitenden Gründe (ihre widersprechenden Aussagen, sonstigen schlechten Leumund u. s. w.) in die Lage gesetzt, die Kriminaluntersuchung gegen sie =einzuleiten=, welches ohne diesen, nur durch die von Seite des einschreitenden Arztes Statt gefundene umsichtige Erwägung der Aktenlage möglich gewesenen Ausspruch nicht hätte geschehen können[11].
[11] Der §. 264 des I. Th. St. G. B. lautet: „Eine nähere rechtliche Anzeige in Ansehung eines Kindesmordes ist die Zusammentreffung folgender Umstände: dass nebst einer auffallenden gähen Veränderung am Leibe, das Kind nicht erscheint, und bei einer durch diese Merkmale veranlassten Besichtigung, sich die Gewissheit einer vor Kurzem vorgegangenen Geburt entdeckt.”
§. 25.
Wird endlich ein Gutachten über einen bestimmten Gegenstand verlangt, dessen Natur und Beschaffenheit nicht =von selbst= andeutet, =was= man von demselben von Seite des Gerichts zu wissen verlangt, so ist es wohl in der Ordnung, dass das Gericht =angebe=, welche =Art von Auskunft= es bedürfe, z. B. ob es wahr ist, dass ein aufgefundener Körper, z. B. Rhabarber, eine Arznei sei.
Sollte jedoch das Gericht es =unterlassen= haben, sich bestimmt hierüber auszudrücken, und ergibt sich nicht schon aus den übrigen dem Arzte bekannten Erhebungen der Zweck einer solchen Mittheilung, so ist es wohl der natürlichste Weg, dass der Arzt =an das Gericht= die Frage stellt, =was es eigentlich wissen will=. Ein Fall der ersten Art wäre, wenn etwa das Gericht nach Statt gefundener Sektion eines durch Messerstiche getödteten Menschen einen blutigen Stock mit der Bemerkung übersendet hätte, dass dieser Stock eben jetzt in dem Lokale, wo der Mord Statt hatte, aufgefunden worden sei. Die Erklärung des Arztes dürfte nun nicht etwa dahin lauten, es sei wahrscheinlich, dass das am Stocke befindliche Blut von dem Ermordeten herrühre, oder dass, wie es wirklich in einem solchen gedruckten Gutachten zu lesen ist: der Stock wahrscheinlich =Zeuge= der That gewesen sei[12], sondern er müsste die Frage beantworten, ob an der =Leiche Spuren= vorhanden seien, welche von der Anwendung =dieses Stockes= zeigen. -- Das Gutachten darf sich aber auch im Falle, als das Gericht sich =ausgesprochen= hat, =nur dann= auf die Beantwortung der richterlichen =Frage beschränken=, wenn der Arzt nach Massgabe der ihm bekannt gewordenen Umstände findet, dass durch die Beantwortung die volle Bedeutung des Gegenstandes =erschöpft= ist, findet er dieses =nicht=, so muss er dasjenige =beisetzen=, wovon er vermuthet, dass es für die gerichtliche Untersuchung von Einfluss sein kann, wäre z. B. in dem Falle einer Arsenik-Vergiftung ein =Mörser= mit der Frage mitgetheilt worden, ob der darin befindliche Körper =Arsenik= sei, und der Arzt fände, dass es zwar Arsenik sei, aber etwa =gelber= Arsenik, während die Vergiftung mit =weissem= Arsenik geschah, so wäre es =nicht= hinreichend zu sagen, es =ist= Arsenik, sondern es müsste ausdrücklich gesagt werden, es ist Arsenik, =jedoch eine andere Gattung= als derjenige, welcher im Magen vorgefunden wurde, weil diese Angabe von grosser Bedeutung für die Untersuchung werden kann.
[12] Man möge doch niemals unterlassen zu bedenken, dass jedes Wort seinen =eigenen= Sinn habe, und dass man in gerichtlichen Akten nicht figürlich sprechen darf.
IV.
Ueber den Einfluss des Richters auf die ärztliche Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens.
§. 26.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich von selbst die Beantwortung der Frage, wie weit der =richterliche= Einfluss bei Abgabe eines Gutachtens gehen dürfe.
Die Frage ist jedoch besonders im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo so vieles für gerichtliche Medizin, insbesondere in der Art geschieht, dass von Seite der zum Richteramte sich bildenden Rechtskundigen =eigene gerichtlich medizinische Studien gemacht werden=, viel zu wichtig, um nicht eine besondere Besprechung zu bedürfen.
Es wurde in der That schon im Ernste die Frage aufgeworfen, ob es gut oder übel sei, dass der Richter medizinische Kenntnisse habe, und diese Frage bald bejahend, bald verneinend beantwortet. -- Gegen die Bejahung lässt sich allerdings sagen, dass der Richter seine =Privatansicht= durchaus nicht in die Wagschale legen dürfe. Hat aber der Richter =medizinische Kenntnisse=, so hat er auch nothwendig eine =Privatmeinung= über die =medizinische Bedeutung= eines Falles, er kann also in die Lage kommen, in dem Falle, wo die Meinung der Kunstverständigen =gegen= seine Ansicht ist, zwischen =seiner= Ansicht und jener der =Kunstverständigen= eine =Wahl= treffen zu müssen, und da nicht leicht jemand =seine= Ueberzeugung gegen die eines =Andern= aufgibt, so kann ein solches Wissen schädlich auf die objektive Richtigkeit seines Urtheils wirken, besonders wenn seine Ansicht =falsch=, jene der Kunstverständigen aber die =richtige= wäre.
Eben so kann man für die Behauptung anführen, dass der Richter, welcher medizinische Kenntnisse besitzt, sehr leicht veranlasst werden kann, bei der Erhebung dasjenige herauszustellen, was eben in =seinem= Gesichtskreise liegt, und dasjenige, welches darin =nicht= gelegen ist, oder ihm =unbedeutend= scheint, =unberücksichtigt= zu lassen, welches bei mangelhaften Kenntnissen sehr leicht Irrthümer und Lücken in der Erhebung herbeiführen kann.
Beide Einwürfe kommen mir jedoch nicht sehr grundhältig vor, da sie viel zu =viel= beweisen. Was nämlich vom =medizinischen= Wissen des Richters gilt, gilt überhaupt von =jedem= Wissen desselben; es würde daher, wenn dieser Satz wahr wäre, folgen, dass der Richter in seinem Gewissen verpflichtet sei, sich jedes Wissens mit Ausnahme jenes der Gesetze zu enthalten! -- denn überall =können= ihm Fälle vorkommen, wo =sein= Wissen mit irgend einer Ansicht von Kunstverständigen kollidirt. Nun möchte man wohl fragen, ob man es im Ernste für möglich halte, dass Jemand die Gesetze =praktisch= anwende, wenn er nicht in die Natur der möglichen Fälle eingeht. Ein solcher Richter wäre beiläufig wie ein Geometer, der nur mit Wasserwage und Masskette zu nivelliren verstände, aber gar kein =Augenmass= hätte. Dies ist nun wohl ein undenkbares Wesen, -- eben so wenig kann man sich aber einen seinem Berufe entsprechenden Richter denken, welcher, wenn er ein =Gesetz=, besonders aber ein =Strafgesetz= anzuwenden hat, nicht von dem Aktentische aufsähe, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, vor ihm liegt, um sich zu überzeugen, ob denn dasjenige, was im Akte steht, nach dem Zeugnisse seiner eigenen Sinne auch wirklich =vorhanden=, und nicht etwa =anders= beschaffen sei, als die Akten besagen.
Was das Augenmass für Jeden ist, welcher über eine =Entfernung= zu urtheilen hat, ist das =eigene= praktische =Wissen= für Jeden, welcher über ein Verhältniss einer Thatsache zum Gesetze zu urtheilen hat; man wird weniger durch eine falsche Berechnung einer Entfernung getäuscht, wenn man =neben= der geometrischen Berechnung noch das Augenmass anwendet. -- Ebenso geht es dem Richter, wenn er sein, durch sie erworbenes Wissen geschärftes Beobachtungsvermögen anwendend, seine Beobachtung mit jener der Aerzte vergleicht, -- er wird sie nicht minder giltig =finden=, wenn sie richtig ist, und er wird dadurch wesentlich beitragen, den Irrthum zu =entdecken=, wenn sie =unrichtig= war, und wenn er, wie er es in seiner ämtlichen Stellung =gar nicht anders kann=, keinen =anderen= Gebrauch von seinem Wissen macht, als dass er dort, wo ihm ein Zweifel gegen das ärztliche Gutachten aufstösst, die =Behebung= dieses Zweifels =verlangt=, so ist in der That nicht einzusehen, welcher Nachtheil hieraus für die Gerichtspflege entstehen solle.
Eben so gewiss ist es aber, dass es für einen Richter, welcher viel mit gerichtlich medizinischen Geschäften zu thun hat, rein =unmöglich= ist, nicht unwillkürlich einige Kenntnisse dieser Art anzunehmen. Wer daher von einem =praktisch geübten= Richter im Ernst verlangt, er dürfe nicht wissen, wo der Magen oder die Milz liegt, oder dass nach einer Gehirnerschütterung ein Extravasat sich bilden könne, oder dass es eine tödtliche Verletzung sei, wenn etwa Jemanden der Kopf abgeschnitten wird, fordert geradezu etwas =Unmögliches=.
Da somit eine =gänzliche= Unwissenheit in medizinischen Sachen bei dem Richter unter die =Unmöglichkeiten= gehört, ein unvollkommenes, und noch mehr ein =falsches= Wissen aber unter allen =denkbaren= Fällen =schädlicher= ist, als ein gänzliches =Nichtwissen=, weil es immerhin zu =ungegründeten= Zweifeln Anlass gibt, so kann man das Bestreben der neueren Zeit, dass auch Rechtskundige sich gründliche und umfassende medizinische Kenntnisse zu erwerben suchen, gewiss nur =loben=, da es in manchen Fällen dahin führen kann, dass ein Irrthum, wo nicht in der Sache, doch in dem Ausdrucke, welcher doch gewiss nicht unmöglich ist, bemerkt, und ohne Nachtheil für die Rechtspflege berichtiget wird.
§. 27.
Diese Ansicht der Sache darf uns aber nicht abhalten, auch die Schattenseite, welche diese Studien in Praxi haben können, zu beleuchten, sie liegt nämlich darin, dass mancher Inquirent dadurch in Versuchung geräth, entweder den Arzt =nicht= zu rufen, wo er =hingehört=, oder mit dem herbeigerufenen Arzte, wenn dieser mit ihm verschiedener Meinung ist, sich in einen =medizinischen Disput= einzulassen, welcher, wenn beide Theile etwas lebhaften Temperaments sind, sehr leicht in eine andere Art des Streites übergeht, in jedem Falle aber sehr =unnütz= ist, oder endlich, wenn er sich einem etwa noch minder seiner Sache gewachsenen, oder einem charakterschwachen Arzte oder Chirurgen gegenüber befindet, diesen zu einer Ansicht bestimmen kann, nach welcher er, wo nicht =gegen= seine Ueberzeugung, doch aber =ohne sich wirklich eine Ueberzeugung gebildet zu haben=, in die richterliche Ansicht, aus übelverstandener Deferenz, einstimmt.
Dies =kann= geschehen; es muss sich daher jeder angehende Richter, welcher medizinische Studien beginnt, zum unverbrüchlichen Grundsatze machen, Alles zu =vermeiden=, was zu einem oder dem andern der bemerkten Uebelstände führen könne. Er muss daher seine gewonnenen medizinischen Kenntnisse dahin anwenden, um
1. bei jedem Falle, wo ihm seine gemachten Studien die Möglichkeit erscheinen lassen, dass die Sache medizinische Kenntnisse erfordere, sogleich den Arzt beizuziehen, =damit= nicht etwas, welches erhoben werden soll, unerhoben, oder, was dasselbe ist, auf eine =incompetente= Art erhoben bleibe, denn ob der Richter über die medizinische Eigenschaft =richtig= urtheilt, ist für einen Dritten nur dann gewiss, wenn =auch der Arzt= hiermit =übereinstimmt=.
Er wird
2. dort, wo der Arzt ein nach seiner Meinung irriges Urtheil abgibt, vor Allem darauf sehen, ob auch alle Umstände, welche er, der Richter, für erheblich hält, vom Arzte =berücksichtigt= wurden, und wo dies nicht der Fall ist, deren Berücksichtigung =verlangen=, welches ohne allen =Streit= durch Aufstellung =passender= Fragen, zu deren =zweckmässiger= Stellung ihm gerade seine =medizinischen Kenntnisse= vorzüglich behilflich sein werden, geschehen kann und muss; er wird ferner auf gleiche Weise bemüht sein, zu entdecken, ob der Arzt nicht Umstände berücksichtigt und darauf sein Gutachten gegründet habe, welche ihm, dem Richter, =entgangen= sind, sonach aber darauf hinwirken, dass diese Umstände auch im Befunde gehörig =hervorgehoben= werden, ein Verfahren, zu dessen =zweckmässiger= Einleitung ebenfalls medizinische Kenntnisse von sehr =wesentlichem Nutzen= sein werden.
Sollte er sich demungeachtet mit der Ansicht des Arztes nicht vereinigen können, so wird er seine Bedenken mit Hilfe der erworbenen Kenntnisse =schriftlich= ausdrücken und hierüber Aufklärung verlangen, und erfolgt auch dann noch keine ihm genügende Aeusserung, das Gutachten der =medizinischen Fakultät= einzuholen wissen.
Befindet er sich jedoch
3. einem minder Bewanderten oder des Ausdruckes minder mächtigen Kunstverständigen gegenüber, so wird er mit Hilfenahme seiner medizinischen Kenntnisse dahin wirken, dass dieser nichts =übersieht=, und ihn entweder durch =mündliche= Bemerkungen oder durch passend gestellte Fragen schriftlich auf das zu beachten Nöthige =aufmerksam= machen, vorzugsweise aber darauf sehen, dass der Kunstverständige sich =nicht= durch etwa früher erhobene Umstände, als Zeugenaussagen u. dgl. =irre= machen lasse, sich an die objektiven Ergebnisse der Erhebung zu halten; dort aber, wo er gewahrt, dass der Arzt nur aus mangelhafter Bekanntschaft mit der =rechtlichen= Bedeutung seiner =Ausdrücke= einen =unpassenden= wählt, einem solchen Anstande dadurch begegnen, dass er den Kunstverständigen aufmerksam macht, worin das Unpassende liege und wie es heissen sollte[13]. Gewähren ihm aber seine erworbenen Kenntnisse die Ueberzeugung, dass die etwa zufällig in Abwesenheit des ordentlichen Kreis- und Bezirksarztes beigezogene Sanitätsperson in der That ihrer Aufgabe =nicht= gewachsen ist, so wird er dadurch sich in die Lage gesetzt finden, noch bei Zeiten dem Uebel zu begegnen, welches bei einem zu einer solchen Amtshandlung nicht befähigten Kunstverständigen zu besorgen stünde.
[13] Mir selbst begegnete es einmal bei der Sektion eines Mannes, der sich durch einen Pistolenschuss durch das Gehirn entleibt hatte, dass die beiden beigezogenen Landchirurgen, nachdem sie ihren Befund, aus welchem wirklich eine bedeutende Anomalie in den Gebilden hervorgegangen war, sehr sachgemäss abgegeben hatten, ihr Gutachten dahin abzugeben im Begriffe standen: „es erhellt, dass der Mensch an den Folgen des Wahnsinnes gestorben sei.” -- Dies war nun offenbar nur ein verfehlter =Ausdruck=, der über meine mündliche Erinnerung sogleich dahin berichtiget wurde: „Es erhellt, dass der Tod eine Folge des Eindringens der Kugel in das kleine Gehirn war, und dass der Verstorbene sich in dem Zustande der Geisteszerrüttung befunden habe.”
Wäre auf meine mündliche Bemerkung diese Berichtigung nicht erfolgt, so wäre eine Frage nothwendig gewesen, die ungefähr so hätte lauten müssen: „Erhellt nicht vielmehr, dass der Tod” etc., wie das später angegebene Gutachten lautet.
Schlussbemerkung.
§. 28.