Part 5
[5] Wer sich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen will, versuche einmal den Fall, wo Jemand, der etwa schon ein paar Tage gehungert hat, von einem Dritten eingesperrt und so lange ohne Nahrung gelassen wurde, bis die Absicht, ihn dadurch zu tödten, erreicht war, nach dieser Eintheilung zu begutachten. -- Das =Mittel=, nämlich die =Entziehung der Nahrung=, ist von der Art, dass Niemand zweifeln wird, es =müsse nothwendig= den Tod herbeiführen, allein vergebens wird man nach einer Verletzung suchen, denn dasjenige, welches den Tod herbeiführt, ist nichts anderes, als die ganz =naturgemässe Thätigkeit= des Organismus selbst, bei dem Mangel einer Ernährung. Es lässt sich daher von keiner einzigen der allenfalls durch die Selbstaufreibung der Natur hervorgebrachten Störungen sagen, dass sie eine durch einen =Dritten geschehene= Verletzung sei, woraus daher nothwendig folgt, dass auch keine absolut tödtliche =Verletzung= Statt gefunden habe.
§. 19.
Es folgt aus der oben dargestellten Ansicht aber auch, dass die =gerichtliche Arzneikunde= um so =vollkommener= ihrem Zwecke entsprechen werde, je mehr sie Denjenigen, welcher sich ihr widmet, in die Lage setzt, bei vorkommenden Fällen =alle= jene =Beziehungen= zu entdecken, welche zwischen der untersuchten Thatsache und dem Gesetze =bestehen=, und diese Beziehungen in diesem Sinne =darzustellen=, bei der hierzu nothwendigen Erhebung aber ein =Verfahren= zu beobachten, welches nicht nur zu =diesem Zwecke= führt, sondern auch mit keinem bestehenden Gesetze sich im Widerspruche befindet.
So mag es immerhin nach den =Grundsätzen= der =Medizin= als ein zweckmässiges Mittel zur Entdeckung einer möglichen =Verstellung= bei dem Vorgeben einer vorhandenen Krankheit erscheinen, allenfalls ein Glüheisen zur Erforschung der Wahrheit zu appliziren. Die =gerichtliche= Arzneikunde kann sich nur =gegen= ein solches Mittel aussprechen, denn vom Standpunkte der =positiven Gesetzgebung= ist, selbst wenn eine erwiesene =Lüge= des Inquisiten =vorliegt=, keine andere Strafe gegen ihn anzuwenden, als =Fasten= oder =Züchtigung mit Streichen=, wenn er ungeachtet des vorgehaltenen klaren Beweises auf seiner Lüge oder Verstellung beharrt, wo aber die Sache =zweifelhaft= ist, darf =gar kein= Zwang angewendet werden. Die Applizirung eines =Glüheisens= oder ähnlicher, wenn auch minder heroischer Mittel wäre im letzten Falle entschieden eine =Folter=, und im ersten Falle beiläufig =dasselbe=, oder eine Züchtigung in einer viel =empfindlicheren= Art.
Wie kann man aber auch dem Arzte zumuthen, dass er zu einem =andern= Zwecke, als um zu =heilen=, irgend ein =Uebel= einem Dritten zufüge? Eine solche Zumuthung, noch mehr aber die Ausführung, wäre die grösste Entwürdigung der ärztlichen Wissenschaft! Sind nun die Vorschläge zur Anwendung solcher Mittel in Schriften, welche über gerichtliche Arzneikunde handeln, etwa unerhört? -- Folgende Stelle, deren Verfasser hier absichtlich nicht genannt wird, findet sich wirklich vor: „Schmerzhafte Mittel sind nur erst nach begründetem Verdacht[6] eines Betruges anzuwenden; dahin gehört die Anwendung von Senfpflastern, Canthariden, der Haarseile, Fontanellen, des Nesselpeitschens, der Aetzmittel, der _moxa_, des =Glüheisens=, der Douche und Tropfbäder, die Androhung schmerzhafter und gefährlicher Operationen[7].”
[6] Also doch nur Verdacht! Auch ein =begründeter= Verdacht ist noch keine =Gewissheit=, lässt also noch immer die Möglichkeit eines =Irrthums= zu. -- Wer möchte aber wohl die Verantwortung auf sich nehmen, einen Menschen mit Glüheisen gebrannt zu haben, wenn eine solche Operation nicht nach pathologischen Grundsätzen angezeigt war, und am Ende der Verdacht, welcher die Anwendung dieses heroischen Mittels veranlasste, sich doch als ein =unbegründeter= darstellte!
[7] Sei es noch um Drohungen, sie schaden wenigstens nicht so =zuverlässig=, als die wirklich angewandten Mittel, obwohl ich mir nicht denken kann, welche rechtliche Wirkung die Erklärung eines Menschen, welcher behauptet, an Kopfschmerzen zu leiden, und nun diese Behauptung widerruft, haben soll, wenn er zu diesem Widerruf =dadurch= bestimmt wurde, dass man Anstalt macht, ihn zu trepaniren. -- Nehmen wir aber an, es werde ein =Glüheisen= oder ein =Aetzmittel= angewandt, und der also Behandelte verfalle =dadurch= in eine =bleibende= oder sonst =gefährliche Krankheit=. -- Hier könnte man doch nicht fragen, ob sich ein solcher Akt =rechtfertigen= lässt, sondern man könnte höchstens darüber im Zweifel sein, welcher Paragraph des Strafgesetzbuches gegen alle diejenigen, welche zu einer solchen Verletzung mitwirkten, anzuwenden komme.
Drohungen sind nur dann zulässig, wenn etwa Derjenige, gegen den sie vorgebracht werden, blind oder taub zu sein, oder ein anderes Gebrechen zu haben vorgibt, und man sie zu dem Zweck ausspricht, um zu =erfahren, ob er höre=, oder eine Bewegung gegen ihn macht, um zu erfahren, =ob er sehe=; hört er oder sieht er =nicht=, so ist ihm dadurch =nichts Uebles= widerfahren, sieht oder hört er aber, so schadet es auch nichts, wenn man anders für die gänzliche Unschädlichkeit des Mittels sorgte.
Ich bin wohl fest überzeugt, dass die zitirte Stelle nach dem Sinne des Autors nur in dem Sinne zu nehmen sei: dort wo man einen begründeten Verdacht eines Betruges hat, und es nach pathologischen Grundsätzen in dem Falle, wo der Zustand wirklich so wäre, wie er von dem Inquisiten angegeben wird, =angezeigt= ist, Glüheisen u. dgl. anzuwenden, dürfe eine solche Anwendung erfolgen, um den Betrug zu entdecken.
Allein auch in =diesem= Falle ist der Satz nicht =richtig=, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Arzt, als =Arzt=, nur =dann= ein Uebel einem Kranken zufügen dürfe, wenn er es zur Heilung für nothwendig findet. Wo er aber einen gegründeten Verdacht hat, die Angabe sei =Betrug=, kann er die Anwendung des Mittels unmöglich als einen Weg zur =Heilung= betrachten, sondern sie ist in seinen eigenen Augen nichts Anderes, als eine =Tortur=, und er selbst, indem er einem Menschen, um ein =Geständniss= eines Betruges zu erhalten, ein Uebel zufügt, nichts anderes, als ein =Mensch, welcher in einem andern Berufe arbeitet, als in dem seinen=.
Dabei darf aber auch nicht unberücksichtiget bleiben, dass Niemand verhalten werden kann, sich =gegen= seinen Willen einem Heilungsprocesse, am wenigsten aber einem schmerzhaften, welcher ihm sonst noch =Gefahr= zu bringen scheint, zu unterziehen. Wie soll es nun gehalten werden, wenn der Inquisit erklärt, er wolle sich =nicht= brennen oder ein Haarseil ziehen lassen? -- Man müsste den Menschen dann binden, und es hätte dann ein Verfahren Statt, wie man es in den Akten des vergangenen Jahrhunderts mit Schauder liest, nur dass statt dem Scharfrichter der Arzt mit dem Glüheisen vor dem Wehrlosgemachten stünde[8].
[8] Die Besorgniss, dass ohne solche Massregeln es einem Inquisiten gelingen könne, seine Verstellung =durchzuführen=, ist ganz =unbegründet=. -- Man wende nur die nöthige Mühe und Aufmerksamkeit an, so wird man =sehr viel= erreichen und wohl imstande sein, dem Inquisiten zu =beweisen=, dass er =lüge=. Z. B. wenn er behauptet, er sei schon seit Jahren blind, und man erhält den Beweis, dass er noch kurz vor seiner Verhaftung gelesen habe u. dgl. -- Die =Tortur= ist indess ein weit =bequemeres= Mittel zur Erforschung der Wahrheit, als das mühsame Aufsuchen von Beweisen, man hüte sich daher, ihre Anwendung unter =irgend einer Form= beschönigen zu wollen.
Solche grelle Szenen liegen aber _implicite_ in diesen Sätzen, deren Aufstellung nur dadurch möglich wird, dass man die gerichtliche Arzneikunde ohne =Zugrundelegung= der Rechtslehre =behandelte=.
Solche Szenen =können= sich aber =ereignen=, wenn der Satz _Heinroth's_: dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft =nicht für den Juristen gehöre=, unbedingt als wahr angenommen wird.
Die Zeit, wo man an die ausschliessliche Kompetenz einer Wissenschaft glaubte, ist indess glücklicher Weise vorüber. Jeder will, wo es sein kann, mit eigenen Augen sehen, und handelt hierin sehr vernünftig, denn es kann nicht geläugnet werden, dass durch die in neuerer Zeit in's Leben getretene Verbindung verschiedenartiger Wissenschaften die einzelnen Wissenschaften =mehr= gewonnen haben, als durch die in den vorigen Zeiten üblich gewesene abgeschlossene Behandlungsweise der einzelnen Zweige des menschlichen Wissens. -- Diese Ansicht _Heinroth's_ gehört daher in eine frühere Epoche.
Obwohl es ausserhalb des Zweckes dieses Aufsatzes liegt, die Kritik der über gerichtliche Arzneikunde handelnden Werke zu schreiben, so dürfte es sich doch nach dem bisher Gesagten als ausgemacht annehmen lassen, dass es nur =einen= Weg gibt, auf welchem die gerichtliche Arzneiwissenschaft, insofern sie nicht sowohl für die =Legislation=, als für die =gerichtliche Praxis= bestimmt ist, behandelt werden muss. Es ist dies nämlich der Weg, dass Aerzte, welche in ihrer Wissenschaft es auf einen hohen Grad von Vollkommenheit gebracht haben, sich entschliessen, mindestens =denjenigen Theil= der Gesetzgebung, welcher =nicht= entschieden =nichts= mit der medizinischen Wissenschaft gemein hat, =genau= und =gründlich zu studiren=, und auf diese erworbene Kenntniss der =positiven= Gesetzgebung eines =bestimmten Staates= gestützt, =Grundsätze= aufzustellen, deren Richtigkeit sie auf eine auch für den =Richter= verständliche Weise aus der =positiven Gesetzgebung= nachweisen, welche aber zugleich den gerichtlichen Arzt in die Lage setzen, unter den =Ergebnissen= der medizinischen Wissenschaften =diejenigen auszuwählen=, welche auf den =speziellen Fall anzuwenden kommen=, und ihm zugleich die =Anleitung= geben, wie diese =Darstellung zu liefern= ist, damit der Richter nicht im Zweifel bleibe, dass der das Gutachten abgebende Arzt auch wirklich =im Sinne der Gesetze= gesprochen habe.
Dies kann nur dadurch geschehen, dass diese in dem speziellen Falle zu liefernde Darstellung zuvörderst von =solchen= Daten ausgeht, welche sich dem Richter entweder als ein Gegenstand seiner =eigenen= sinnlichen Wahrnehmungen darbietet, oder ihm durch die bei ihm vorauszusetzenden =Lebenserfahrungen= als =bekannt= und =erprobt= erscheinen, auf diese Daten gestützt aber sonach der Anschauung des Richters dasjenige, welches ihm =minder= bekannt oder =unbekannt= ist, so viel möglich =näher= bringt, in dieser letzten Beziehung aber so verfährt, dass auch =alle= dem Richter =zur Anwendung des bestimmten positiven Gesetzes= auf den vorliegenden Fall noch =mangelnden Begriffe geliefert= werden, dass daher mit Einem Worte die gerichtliche Arzneikunde nicht als ein =selbstständiger= Zweig der medizinischen Wissenschaft, sondern als diejenige =Methode der Anwendung= der medizinischen Wissenschaft betrachtet werde, wodurch das dem bestimmten =positiven= Gesetze, im Verhältnisse zu den möglichen =Fällen=, entsprechende =Verfahren=, so wie die zweckmässige =Darstellung= der ärztlichen Einsichten und Erfahrungen in Bezug auf jene Fälle gelehrt wird.
Es ergibt sich dadurch von selbst, dass das eigentliche Kriterium der Gediegenheit der Behandlung des Gegenstandes =darin= liegen wird, dass dem eine solche Anleitung benützenden Arzte entweder =keine=, oder doch nur =solche= Differenzen des ärztlichen Ausspruches mit der richterlichen Ansicht vorkommen, welche nach der angezeigten Methode leicht zu =beheben= wären, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, der =Richter=, welcher seine Ansicht durch den Ausspruch des =Gesetzes= und der =eigenen= Sinnenwahrnehmung und Erfahrung begründet, =kann und darf von seiner Ansicht nicht abgehen=, so lange er nicht eines =Irrthums= überwiesen wird, wo daher der ärztliche Ausspruch mit jener Ansicht des Richters =nicht= übereinstimmt, kann bei dem Umstande, als über einen Gegenstand nicht =zwei entgegengesetzte= Ansichten =wahr= sein können, die Differenz nur in einer =mangelhaften Darstellung= von Seite des =Arztes= liegen, dem es wenigstens nicht gelungen ist, den =Irrthum=, in welchem der Richter sich befindet, zu =entdecken= und =aufzuklären=.
III.
Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze.
§. 20.
Wir kommen nun zu dem zweiten Punkte, nämlich zu der Art und Weise, wie der Arzt vorzugehen habe, damit sein Gutachten in jedem Falle den richterlichen Erfordernissen entspreche.
Der wesentlichste Theil dieser Frage ist schon in dem =vorigen= Titel beantwortet; die wichtigste Bedingung ist nämlich, dass er ausser =seinem= Fache, nämlich der medizinischen Wissenschaft überhaupt, auch jenen Theil der =positiven= Gesetzkunde, welcher eine Anwendung medizinischer Kenntnisse erfordert, genau =inne= habe und in den =Geist der Gesetze= eingedrungen sei, denn ohne dieses Erforderniss ist der Gerichtsarzt gegenüber dem Gesetze ungefähr das Nämliche, was ein blosser Empiriker gegenüber der Krankheit ist. -- Er wird in dem Falle, als er einem Richter sich gegenüber befindet, welcher die Geschicklichkeit hat, ihm den Fall so darzustellen, wie dieser Fall gerade in seinem =Erfahrungs-Lexikon= enthalten ist, und sofern dieses Erfahrungs-Lexikon =richtig= ist, das =Wahre= treffen, wo dieses jedoch =nicht= der Fall ist, aber immer =hinter= seiner Aufgabe zurückbleiben, nie aber jene =Selbstständigkeit= der Auffassung und Darstellung geltend machen können, zu welcher der =Arzt= insbesondere, vermöge seiner =Wissenschaft= und die Erfahrung des Richters in diesem Fache weit =überragenden= Bildung, mehr als jeder =andere= Kunstverständige berufen ist.
Unter dieser Voraussetzung lässt sich daher in dem Falle, wo ein Thatbestand zu erheben, und nicht etwa nur eine Auskunft über eine rein wissenschaftliche Frage verlangt wird, folgender Weg als der richtige angeben.
Vor Allem muss der in Frage stehende Gegenstand =besichtiget= werden, und zwar muss diese Besichtigung ohne alle =vorgefasste Meinung= in derjenigen Gemüthsart geschehen, in welcher man einen ganz unbekannten Gegenstand betrachtet, um zu erfahren, =was er eigentlich vorstellt=.
Diese Besichtigung wird nun gewöhnlich schon von einigem Erfolge begleitet sein; man wird z. B. sehen, es liegt ein =Leichnam= vor, es ist ein Individuum vorhanden, welches angibt, =beschädigt= zu sein etc. Sohin berücksichtige der Arzt dasjenige, was durch das Gericht über den Fall bereits erhoben ist, wodurch er dahin kommen wird, durch die etwa bereits erhaltenen gerichtlichen Mittheilungen sich wenigstens bis auf einen =gewissen Grad= klar zu machen, =welche gesetzliche Anordnungen= hier =möglicher= Weise angewendet, und welche entschieden =nicht= angewendet werden können. Z. B. bei der Leiche eines Erwachsenen wird Jeder sogleich wissen, dass alle etwa bei den Untersuchungen eines neugebornen Kindes besonders vorgeschriebenen Erhebungen ausgeschlossen sind.
Ist man nun so weit gekommen, so wird es sehr anzuempfehlen sein, =alle jene Gesetzes-Paragraphen= und die etwa hierüber sonst bestehenden Verordnungen, von welchen sich denken lässt, dass sie auf ähnliche Fälle sich beziehen, =nachzulesen=, damit man sich selbst die beruhigende Ueberzeugung verschaffe, dass man nichts =vergessen= habe, und um das etwa Vergessene zu =ergänzen=, auch sofern ein bestimmtes Verfahren bei der Erhebung vorgeschrieben ist (wie etwa in der Instruktion für die Vornahme von gerichtlichen Leichenbeschauen der Fall ist), sich gegen die Folgen eines =möglichen Gedächtnissfehlers= zu schützen. -- Es versteht sich daher von selbst, dass man, wenn man sich zu einem solchem Akte begibt, dasjenige Gesetzbuch oder diejenigen Verordnungen, um welche es sich handeln kann, bei der Hand haben müsse[9].
[9] Wie man auch das von dem Verfasser dieses Aufsatzes herausgegebene systematische Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft in andern Beziehungen beurtheilen mag, =den= Zweck, von welchem oben im Texte gehandelt ist, wird es zuverlässig erfüllen.
Hat man sich nun über diesen Theil seiner Aufgabe die nöthige Klarheit verschafft, zu welchem Zwecke es gewiss nur sehr nützlich sein kann, sich mit dem Richter oder dem Abgeordneten des Gerichtes in's Einvernehmen zu setzen, so ist es an der Zeit, zu überlegen, was man nun =ferners beginnen soll=, um durch ein zweckmässiges =Verfahren= die Anwendung des Gesetzes möglich zu machen.
Hierzu ist nun vor Allem nothwendig, dass der einschreitende Arzt erfahre, =aus welchem Gesichtspunkte der Richter= die Sache betrachte, wenn er durch etwa Statt gefundene Vorerhebungen dahin gelangt ist, bereits eine Ansicht der Sache gebildet zu haben. Diese Ansicht kann und soll der Richter in den aufzustellenden =Fragen= aussprechen, welche zugleich den Zweck erfüllen sollen, die Kunstverständigen mit =jenen Erhebungen bekannt zu machen=, welche sie entweder aus der ihnen bekannt werdenden Thatsache =nicht= entnehmen, oder doch möglicher Weise nicht gehörig würdigen könnten. Damit aber solche Fragen =gestellt= werden können, muss der Richter schon eine bestimmte Ansicht von dem Vorfalle =haben=, und damit diese Fragen =zweckmässig= und =erschöpfend= seien, muss diese Ansicht =richtig= und den =ganzen Komplex der Thatsache umfassend sein=. Beides ist aber oft aus Gründen, welche im §. 12 dieses Aufsatzes dargestellt sind, nicht möglich[10], es muss daher in jedem Falle eine =selbstständige= Beurtheilung von Seite des Arztes eintreten, und zwar im Falle, wo der Richter noch =keine= Ansicht von der Sache hatte, um ihm dazu zu =verhelfen=, in dem Falle, wo er eine =richtige= hatte, ihm diese als richtig zu =bestätigen=, und sofern sich seine Ansicht als =unrichtig= darstellt, ihm, so weit dies durch ärztliche Vorkenntnisse und sinnliche Wahrnehmung möglich ist, zu der =richtigen Auffassung= des Falles zu führen. -- Ein Beispiel der letzten Art ist, wenn etwa aus den Fragen des Richters bei einer behaupteten =Nothzucht= blos der Umstand erwähnt wird, ob Spuren angewandter =Gewalt= an der Beschädigten zu finden seien, der Arzt erfährt aber durch sie, sie habe sich in dem Zeitpunkte, wo die Schändung Statt fand, in einem Zustande von =Betäubung= befunden, es würde dann ganz gefehlt sein, etwa =blos zu erklären=, es seien =keine Spuren von Gewalt= vorhanden, sondern es müsste auch vom Arzte ausdrücklich gesagt werden, dass nach Angabe der Beleidigten =sie sich in einem Zustande= befunden habe, welcher, wenn er sich so verhält wie sie angibt, allerdings von einer durch einen Dritten verursachten =arglistigen Betäubung= der Sinne herrühren könne (§. 18).
[10] Wenn der Arzt sich in dem Falle, wo die richterlichen Fragen nicht zweckmässig sind, nur an =diese= hält, so kann oft nur ein =negatives= Resultat erzielt werden, während ein =positives= nöthig gewesen wäre. Wäre z. B. das Ergebniss der Untersuchung, der Mensch sei durch Blausäure vergiftet, und der Richter hätte die Frage gestellt: ist der Tod eine Folge der Arsenik-Vergiftung? so wäre es offenbar ganz ungenügend, wenn der Arzt sein Gutachten dahin beschränkte, zu sagen: es erhellt, dass er =nicht= an der Arsenik-Vergiftung gestorben sei.
Eben so würde der Arzt in dem Falle, wo der Richter die Todesursache bei einem vorgefundenen weiblichen Leichname etwa in einem =Selbstmorde= vermuthete, und weil es schon Nacht ist, sich =begnügen möchte=, die Thüren zu versiegeln und etwa eine Wache hinzustellen, sehr Unrecht haben, sich einem solchen Begehren wenigstens =ohne= aktenmässiger =Protestation zu fügen=, und sich mit der Betrachtung, dass etwa der Hals abgeschnitten sei und das Messer neben ihr liege, sie selbst schon kalt sei etc., zu =begnügen=, sondern er müsste hier wenigstens sich vor Allem die Gewissheit =verschaffen=, ob sie nicht =schwanger= und der =Kaiserschnitt= möglich sei, und daher vom Richter verlangen, alle möglicher Weise zu erhebenden Daten, deren richtige Erhebung durch die Untersuchung des Leichnams gestört werden könnten, z. B. Beschreibung der Lage, in welcher der Leichnam gefunden wurde, dessen Bedeckung etc., =sogleich= zu erheben, und das zur Rettung der Frucht nothwendige Verfahren dann selbst einleiten.
§. 21.
Je complicirter der Fall ist, d. h. je mehr einzelne, aus der Betrachtung der Sache selbst =nicht= erhellende Umstände auf die richtige Auffassung der Thatsache Einfluss nehmen, um so weniger ist die Möglichkeit einer =vollständig= richtigen Ansicht von Seite des =Richters= gegeben. So wie daher der =Richter= in einem solchen Falle die Pflicht hat, seinerseits alles ihm Mögliche zu thun, damit von Seite des =Arztes= nichts übersehen werde, so hat auch der =Arzt= die Verpflichtung, dort, wo er sich die Möglichkeit denken kann, dass ihm der =Richter= etwas, welches zur Sache gehören könnte, aus Unkenntniss seiner Bedeutung nicht mitgetheilt haben könnte, die Einsicht der =Akten= zu verlangen, oder den Richter sonst zu =befragen=, um das Bestehen von solchen Umständen zu =erfahren= und sich über deren Beschaffenheit die möglichste Gewissheit zu verschaffen.
Dies Verfahren ist dort, wo es sich als nothwendig zeigt, schon =früher= anzuwenden, als noch ein =besonderer= Akt der Erhebung Statt findet, etwa z. B. die Sektion vorgenommen wird, damit man dabei nichts durch die Umstände als wesentlich Gebotenes =übersehe=. Es ist aber nicht weniger =dann= nothwendig, wenn die Untersuchung der Thatsache Statt gefunden hat, und es sich als =möglich= darstellt, dass irgend ein aus der Thaterhebung sich nicht ergebender, jedoch in den =sonstigen Aktenstücken=, z. B. in einer Zeugenaussage enthaltener Umstand, von Einfluss auf das abzugebende Gutachten sein, oder durch weitere Nachforschungen erhoben werden könnte.
Um nun die vorhandenen Aktenstücke gehörig benützen zu können, muss der Arzt nothwendig einen richtigen =Begriff= von deren =Bedeutung= haben, wohin insbesondere die Berücksichtigung des Umstandes gehört, dass nicht Alles darum, weil es im =Akte= aufgenommen ist, z. B. der Inhalt einer Zeugenaussage, auch =wahr=, oder dass darum, weil etwas =nicht= im Akte steht, es auch =nicht vorhanden= gewesen sei, weil es nicht nur geschehen =kann=, sondern auch sehr oft =geschieht=, dass entweder mit oder ohne Absicht falsche Angaben gemacht und daher protokollirt werden.
So wie daher der Richter die Pflicht hat, den ärztlichen Befund zu dem Zwecke zu durchgehen, um zu entdecken, ob nicht irgend etwas =übersehen=, irgend ein Satz ausgesprochen ist, welcher ihm, dem Richter, =nicht gehörig begründet= zu sein scheint, so muss daher auch der =Arzt= mit einer =sachgemässen Kritik bei der Durchlesung der Akten zu Werke gehen=, und in seinem Befunde =bezeichnen=, ob und was ihm nach der Aktenlage, nach wissenschaftlicher Beurtheilung des Falles, =unwahr=, was =zweifelhaft=, oder noch einer =weiteren= Erhebung und welcher =Art= von Erhebung =bedürftig= erscheine, in seinem Gutachten aber genau ersichtlich machen, =wo= und =inwiefern= er die mitgetheilten =Aktenstücke= benützte, damit der Richter in die Lage gesetzt werde, wo es ihm nöthig scheint, etwa =weitere= Erhebungen zur Ausmittlung der =Wahrheit= von derlei Angaben einzuleiten, und überhaupt erfahre, =dass= und =inwiefern das Gutachten=, selbst in den Augen des =Arztes=, nur eine =bedingte= Giltigkeit habe, denn dort, wo das Gutachten nicht mehr auf die eigene Wahrnehmung des Arztes oder auf Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern auf den Inhalt eines =Aktenstückes= basirt ist, ist es nur =insofern= objektiv richtig, als in den fraglichen Aktenstücken die =Wahrheit= enthalten ist, es =zerfällt= von selbst, wenn die Unwahrheit des Inhaltes dieses Aktenstückes nachgewiesen würde.