Part 4
Dass nun =Aerzte= und =Wundärzte=, wenn sie bei gerichtlichen Fällen interveniren, in die Kategorie der =Kunstverständigen= gehören, wird wenigstens keinem =Juristen= zweifelhaft sein. -- Für den =Arzt= mag dieser Gedanke insofern etwas minder Zusagendes haben, weil er sich dadurch gewissermassen auf gleiche Stufe mit einem Handwerker, welcher, sofern er ein Gutachten in einem gerichtlichen Akte abzugeben hat, ebenfalls =Kunstverständiger= genannt wird, gestellt sieht[2]. Allein diese Rücksicht ist denn doch wohl von keiner Bedeutung, und wird wohl bei einigem Nachdenken Niemand verletzen, so wenig es für den Präsidenten einer hohen Behörde ein Gegenstand des Anstosses sein wird, ein =Diener des Staates= zu heissen, weil auch ganz =untergeordnete=, jedoch ebenfalls bei einer Staatsbehörde angestellte Individuen =Staatsdiener= sind; beide =dienen dem Staate=; so gut als ein Arzt, und ein Handwerker ihre =Kunst= bei einem gerichtlichen Akte nach ihrem besten Wissen =zum gerichtlichen Zwecke anwenden=, und in =dieser Verpflichtung= daher allerdings auf =gleicher= Stufe stehen; die Kunst, die sie =üben=, und die =Rangordnung=, welche sie sonst in der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen, wird immer im höchsten Grade =verschieden= bleiben; da man also in dieser Rücksicht keinen Grund hat, Aerzte =nicht= unter die Kunstverständigen zu zählen, so ist wohl kein Zweifel vorhanden, dass alles, was wir bisher von dem =Kunstverständigen= gesagt haben, auf die in gerichtlichen Akten beigezogenen Aerzte und Wundärzte =vollkommen Anwendung= leide.
[2] Einiger Unterschied wird jedoch auch in dem Ausdrucke gemacht, dessen sich das Gesetz bedient; es unterscheidet nämlich zwischen =wissenschaftlichen= und =Kunstkenntnissen=, welche letztere ein =Kennen=, d. i. ein Ausüben, einer gewissen Fertigkeit bedeuten. In der Stellung der betreffenden Personen zum Gericht, ist diese Unterscheidung jedoch von keinen gesetzlichen Folgen.
Dennoch wird kein vernünftiger Mensch zweifeln, dass zwischen den Beurtheilungen eines =Arztes=, welcher ein Gutachten über einen wichtigen Fall abgibt, und dem Gutachten eines =Schusters=, welchem ein gestohlenes Paar Stiefel schätzt, ein =wichtiger= Unterschied sei; allein der Unterschied liegt nicht =darin=, dass der Arzt =gegenüber dem Gerichte= sich in einer =andern= Stellung befände, sondern darin, weil die =Wissenschaft=, welche er ausübt, =eigene= Beziehungen zwischen =ihm= und dem =Gerichte= herbeiführt, welche bei einem =gewöhnlichen= Kunstverständigen entweder =gar nicht=, oder in einem viel =geringeren= Grade vorhanden sind.
Gerade die Wichtigkeit dieser =letzten= Rücksicht, so wie der Umstand, dass diejenigen Fälle, in welchen die Intervention ärztlicher Personen erfordert wird, bei der Strafrechtspflege nicht nur sehr =mannigfaltig= und =zahlreich=, sondern auch nicht selten von =grösster Erheblichkeit= sind (man denke an die auf Mord, Todtschlag, Nothzucht etc. gesetzten strengen Strafen), und der weitere Umstand, dass denn doch bei den Aerzten und Wundärzten nicht =unbedingt= eine solche =Vertrautheit mit der strafgesetzlichen Erhebung= vorausgesetzt werden kann, dass ohne nähere Anleitung in =jedem= Falle ein =solches= Gutachten zu gewärtigen ist, welches dem richterlichen Zwecke =vollkommen entspricht=, veranlasste die Gesetzgebung, diesem Mangel durch =eigene Belehrungen=, insbesondere in Bezug auf jene wichtigen Fälle, wo der Tod eines Menschen erfolgt ist, abzuhelfen, in welchen die =für den Richter= wichtigsten Momente, auf die der Arzt seine Aufmerksamkeit zu richten, und die Art und Weise, wie deren Darstellung Statt zu finden hat, näher bezeichnet werden.
Eine solche Erläuterung war die mit Hof-Dekret vom 18. September 1733 erlassene, und in die peinliche Gerichtsordnung vom Jahre 1768 Beilage Nr. 2. aufgenommene Instruktion, welche in Ermanglung einer später erschienenen noch galt, als das gegenwärtige Strafgesetzbuch vom Jahre 1803 eingeführt wurde.
Obwohl nun diese Instruktion bei den Fortschritten, welche die Arzneikunde überhaupt und insbesondere die =gerichtliche= Arzneikunde seit jenem Zeitpunkte gemacht hatte, den =neueren= Anforderungen nicht mehr entsprechen konnte, so verdient doch die Art und Weise, wie sich diese Instruktion über die Beurtheilung der =Tödtlichkeit von Verletzungen= ausspricht, bemerkt und anerkannt zu werden.
„Bei der Untersuchung eines Leichnams,” heisst es, „sind alle innerlichen Gegenden zu öffnen, um zu sehen, ob =dieser= Mensch =lediglich= von der überkommenen Wunde =unumgänglich= habe verscheiden müssen,” und bei Vergiftungen, „wie viel Gift dieses =Individuum in specie= umzubringen erfordert wurde.” Es war daher schon damals durch gesetzliche Autorität ausgesprochen, dass nicht die =absolute=, sondern die =individuelle= Legalität das =charakteristische= Merkmal sei, welches bei gerichtlichen Erhebungen entscheide, ein Umstand, welcher seither in vielen gerichtlich medizinischen Schriften vielfältig =ausser Acht= gelassen, und dadurch jene heillose Verwirrung der Begriffe herbeigeführt wurde, deren nachtheilige Wirkungen sich noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte erstrecken, da es ungeachtet der diesen Gegenstand sachgemäss behandelnden Schriften eines =Henke= noch immer Aerzte gibt, von welchen man, wo sich nicht eine =absolute= Tödtlichkeit der Verletzung auffinden lässt, vergebens einen für den Richter =brauchbaren= Ausspruch erwartet. Ueber die =Stellung des Arztes zum Richter= enthält diese Instruktion nichts weiter als die Verordnung für Aerzte und Wundärzte, derlei Untersuchungen allezeit in Gegenwart der dazugezogenen Gerichtsmänner vorzunehmen.
Im Jahre 1814, kundgemacht mit Hofkanzlei-Dekret vom 19. Jänner 1815, erfolgte eine =neuerliche Instruktion für gerichtlich angestellte Aerzte und Wundärzte in den k. k. Staaten, wie sie sich bei gerichtlichen Leichenbeschauen zu benehmen haben=.
Diese Instruktion enthält eine umständliche Bezeichnung des, bei gerichtlichen Sektionen sowohl im =Allgemeinen=, als in Bezug auf =gewisse Todesarten=, z. B. Schuss, Stich oder andere Verwundungen, Vergiftungen, bei Leichnamen neugeborner Kinder etc., zu beobachtenden Verfahrens, und der dabei zum Behufe des gerichtlichen Zweckes zu berücksichtigenden Momente, in Bezug der Stellung des Arztes zum Richter aber wird §. 14. ein =williger Gehorsam=, alle obrigkeitlichen Befehle auf das genaueste zu vollziehen, damit der Zweck der gerichtlichen Leichenbeschau in keiner Hinsicht verfehlt werde, als eine =nothwendige Eigenschaft= der =Obduzenten= erklärt. Es wird ferner in §§. 9 und 16 die Führung des Protokolls sowohl durch die Obduzenten, als durch die Gerichtspersonen, welche als =die eigentlichen legalen Zeugen= dieses Aktes erklärt werden, und die =Vergleichung= dieser Protokolle miteinander, -- „=damit so lange der Gegenstand der Untersuchung noch vorhanden ist, das Vergessene oder Mangelnde auf der Stelle nachgetragen, das Unrichtige berichtigt, und so den Abweichungen abgeholfen werde, die sich ausserdem würden gefunden haben=” -- angeordnet.
Endlich wird §. 17 der =Fundschein= als diejenige schriftliche Ausarbeitung erklärt, welche von den Medizinalpersonen über die =Art und Weise der Untersuchung=, und über die =Resultate= derselben als =Beantwortung= der von Seite des Gerichts über den Gegenstand der Untersuchung =vorgelegten Fragen= an die betreffende Behörde einzusenden ist.
Dieser Fundschein hat nach §. 21 das =Gutachten=, d. i. die Darstellung derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und Erscheinungen der Leichenbeschau selbst, nach physisch medizinischen Grundsätzen gefolgert werden können, zu enthalten, um die von Seite der Obrigkeit über den Gegenstand der Untersuchung =vorgelegten Fragen= zu beantworten.
Durch diese Instruktion ist nun klar ausgesprochen, dass jede Handlung der Medizinalpersonen dabei dem =richterlichen Zwecke= zu dienen habe. Würde diese Weisung in =dem Sinne=, wie die Instruktion dieselbe =ertheilt=, immer =befolgt=, so könnte der Fall eines =mangelhaften= oder =verfehlten= Gutachtens wohl =nicht= eintreten, allein leider lassen sich in dieser letzten Obliegenheit manche Aerzte dadurch =irre= machen, dass sie durch die letztangeführte Stelle sich =berechtigt=, ja auch =verpflichtet= glauben, ihr Gutachten lediglich auf die Beantwortung der gerichtlichen Fragen zu =beschränken=, und selbst =dann= nicht =weiter= zu gehen, als die =Fragen= lauten, wenn die =Veranlassung= dazu in den Erhebungsdaten =offenbar enthalten ist=, oder wenn die Fragen des Richters den Fall auch offenbar nicht =erschöpfen=, weil es dem =Richter= hiezu an der nöthigen, ohne medizinische Vorkenntnisse oft gar nicht möglichen, =Sachkenntniss= gefehlt hat.
Dass eine solche Ansicht dem Sinne des Gesetzes =nicht= entspreche, erhellt nicht nur aus den Worten der zitirten §§. 240 241 des Strafgesetzbuches, und aus der Natur der Sache, sondern wenn man die einzelnen §§. der Instruktion gehörig erwägt und vergleicht, so findet man darin die =direkte Aufgabe= für den Arzt, ein Gutachten auch =dann= in gewissen Fällen auszusprechen, wenn es auch vom Richter =nicht= verlangt wäre.
Solche =Fragen=, welche sich der Arzt auch =ohne= Aufforderungen des Richters =von Amtswegen= zu stellen, und daher von Amtswegen zu =beantworten= hat, sind vermöge dieser Instruktion folgende: Ob einzelne Verletzungen noch bei =Lebzeiten= oder erst =nach dem Tode= zugefügt worden (§. 51) und nicht etwa ein =Produkt der Fäulniss= sind (§§. 74, 78), oder ob die als eine Wirkung der Fäulniss sich scheinbar zeigenden Beschädigungen nicht etwa ein =Produkt einer Verletzung= sind (§. 58), ob nicht aus der Beschaffenheit des Körpers selbst sich etwa eine vorzügliche =Disposition= ergibt, durch welche die =nachtheilige Folge= der schädlichen Einwirkungen =erhöht= wurde, (§§. 51. 62. 63. 66. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 79. 80. 81. 82. 83. 84. 85. 86. 87), ob nicht eine =andere= Todesart als =jene=, welche die =Verletzung= zur Folge hätte haben können, vorhanden ist (§§. 56. 62. 66. 68. 69. 70. 72. 73. 78. 79. 87), ob keine =Hilfe= gegen die tödtliche Folge durch Kunst möglich war (§§. 52. 86), ob nicht besondere, auf eine =bestimmte Todesart= hinweisende, =früher nicht bekannte= Erscheinungen vorhanden sind (§§. 51. 52. 53. 56. 58. 59. 60. 64. 66. 69. 70. 71. 74. 75. 76. 88. und 91). Bei Vergiftungen hat auch (§. 94) =der Arzt selbst= Nachfrage bei dem Angehörigen des Verstorbenen anzustellen, und die Akten einzusehen.
Dass die =Todesursache= vor allem aufgefasst und daher im Gutachten =besonders bezeichnet= werden müsse, erhellt aus dem Inhalte des §. 92.
Es folgt daher, dass der Arzt nicht nur nach dem Sinne der obzitirten zwei §§. des Strafgesetzbuches, welche durch diese Instruktion keineswegs =aufgehoben=, wohl aber näher =erörtert= sind, sondern durch den Inhalt der Instruktion =selbst=, zu einer =selbstständigen= Auffassung des vorliegenden Faktums =berechtigt= und =verpflichtet= sei, und dass er wohl die Pflicht habe, die gerichtliche Frage =vorzugsweise= zu =berücksichtigen= und zu =beantworten=, sich aber durch dieselben nicht im mindesten =abhalten= lassen dürfe, =alles= was er =selbst= als zur Sache gehörend von Wichtigkeit findet, zu =erheben= und in seinem Gutachten =anzuführen=.
§. 15.
Wie kann nun der Arzt wissen, welche Erhebungen und welche Aussprüche =sachgemäss= sind, und den allerdings möglichen Umstand vermeiden, dass er nicht durch =zu viel= sagen =Missverständnisse= oder =Unrichtigkeiten= für die =richterliche= Beurtheilung herbeiführt?
Die einfachste Beantwortung dieser Frage wäre nun wohl die Hinweisung des Arztes auf die Befolgung der Instruktion, allein abgesehen davon, dass diese Instruktion nur von =Sektionen= handelt, und daher die Untersuchung an =lebenden= Personen nicht berührt, wird jeder erfahrene Arzt, und jeder geübte Richter, mit der Behauptung einverstanden sein, dass fast =jeder besondere= Fall seine =Eigenthümlichkeit= habe, deren richtige Auffassung eine Gewandtheit erfordert, welche keine =Belehrung zu geben=, sondern nur deren Aneignung zu =erleichtern=, vermag, welche daher nur die Folge einer besondern =natürlichen Anlage= oder vielfältigen =praktischen Uebung= sein kann.
Aus dieser Rücksicht wird es immer ein missliches Unternehmen bleiben, durch =allgemeine= Grundsätze haarscharf angeben zu wollen, wie weit der Einfluss des =Richters= und wie weit jener des =Arztes= bei einer gerichtlichen Erhebung gehen soll, denn sind =beide= ihrem Fache vollkommen gewachsen, so werden sie sich sehr leicht über die Sache =einverstehen=, und das Gutachten wird so ausfallen wie es sein =soll=, ohne dass man in vielen Fällen der gelieferten Arbeit auch nur =ansehen= wird, wie viel dazu dem =Richter= und wie viel der =Arzt= beigetragen hat.
Ist aber der =Richter erfahren= und der Arzt noch =ungeübt=, so wird der Richter, wenn die Sache gut ausfallen soll, den =Arzt= auf mancherlei =aufmerksam= machen, und seine Aeusserungen daher =sorgfältiger= überwachen müssen, als wenn er sich einem =erfahrenen Gerichtsarzte= gegenüber befindet, und ebenso wird ein =erfahrener Gerichtsarzt= gegenüber einem =ungeübten= Richter sich nicht darauf verlassen, von diesem =alles= zu erfahren, was er allenfalls von ihm erfahren =sollte=, sondern ohne eine Aufforderung abzuwarten =selbst nachforschen=, ob und was allenfalls zu wissen Noth thut.
Sind aber beide Theile schwach, so wird der Umstand, ob die Begutachtung auch eine in jeder Beziehung entsprechende sein wird, immer höchst =problematisch= bleiben[3].
[3] Ein jeder Streit über die ärztliche und richterliche Kompetenz bei einer gerichtlichen Erhebung setzt immer voraus, dass der eine oder der andere Theil, oder beide ihrem Fache =nicht gewachsen= sind, denn kein Richter kann den Arzt =hindern=, alles zu sagen was er zu sagen für =nöthig= findet, und kein Arzt den Richter alles zu =fragen= was er zu =fragen= für nöthig findet. Wird etwas =Ueberflüssiges= vom Arzte gesagt, so steht es dem Richter frei, durch passende Fragen den Arzt dahin zu bringen, dass sich für jeden, der den Aufsatz liest, von selbst der Umstand, =dass= es überflüssig war, ergebe. Zu =viel zweckmässige= Fragen zu stellen ist =unmöglich=, und sind =unzweckmässige= Fragen gestellt, so muss sich deren Unzweckmässigkeit durch eine der =richtigen= Auffassung des Falles entsprechende Darstellung =von selbst= ergeben, ohne dass es eines =Streites= hierüber bedarf.
Der Verfasser dieses Aufsatzes ist weit davon entfernt zu glauben, dass irgend eine Abhandlung über diesen Gegenstand den Mangel an praktischer Uebung hierin zu =ersetzen= vermag, allein =so viel= ist möglich, durch Darstellung des =richtigen= Verhältnisses manche =unrichtige= Ansicht, welche störend auf die richtige Auffassung der praktischen Fälle einwirkt, zu =beseitigen=. -- Solche Gegenstände sind insbesondere: 1. Die Darstellung des richtigen Verhältnisses der gerichtlichen Medizin zur Strafrechtspflege und 2. eine aus der Natur der Sache hergeleitete Darstellung über die Art und Weise, wie die Befunde und Gutachten verfasst werden müssen, um dem richterlichen Zwecke zu entsprechen.
II.
Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft.
§. 16.
Die =gerichtliche Arzneikunde= ist der Natur der Sache nach nichts anderes, als die Lehre von der =Anwendung= der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft =im Allgemeinen= gewonnenen Resultate auf =gerichtliche= Fälle; sie kann daher ihren Gegenstand in zweifacher Beziehung auffassen, nämlich _a_) um auszumitteln, welche =Gesetze= in Folge der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Resultate sich in Bezug auf die möglichen Fälle als zu erlassen =nothwendig= darstellen, oder _b_) um auszumitteln, welche Grundsätze und in welcher Art dieselben in Bezug auf die bereits =bestehende= Gesetzgebung eines =bestimmten Staates= anzuwenden kommen, um den Grundsätzen =dieser Gesetzgebung= zu entsprechen. Die erste dieser Aufgaben, die =legislative=, kann nur durch eine umfassende Berücksichtigung, nicht nur der Ergebnisse der =medizinischen= Wissenschaft, sondern der =rechtlichen= und =sonstigen= in =dem einen= Staate, für welchen derlei Gesetze erlassen werden sollen, =bestehenden Verhältnisse= überhaupt, die =letztere= nur durch eine genaue Kenntniss und Vertrautheit mit der Anwendung der =in dem bestimmten Staate=, in welchem die Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaften betrieben werden sollen, =bestehenden Gesetzgebung=, ihren Zweck erreichen, die letztere Art könnte man die =positive gerichtliche Arzneikunde= nennen.
Nur in ersterer Beziehung kann die gerichtliche =Arzneiwissenschaft= als eine =selbstständige=, d. i. ihrer Form nach =unabhängige=, nämlich als eine solche Wissenschaft gedacht werden, welche dabei nichts =anderes=, als die =Natur der Erscheinungen=, auf welche durch die zu erlassenden Gesetze =eingewirkt= werden soll, zu berücksichtigen hat, in letzterer Beziehung ist ihre Form durch die bestehenden =Gesetze= gegeben, d. h. sie muss, um ihrem Zwecke zu entsprechen, solche =Eintheilungen= der auf dem Felde der medizinischen Wissenschaft genommenen Resultate treffen, und eine solche Art und Weise ihrer =Anwendung= lehren, welche dem Inhalte der =positiven Gesetzgebung= entspricht.
So wird z. B. die =Definition= einer =schweren Verletzung=, d. i. die =Aufzählung= der, als schwer bezeichneten Fälle von Verletzungen sich wesentlich anders gestalten, wenn das Gesetz eine =Anzahl von mehr als drei Tagen=, als zur Heilung erforderlich, als charakteristisches Merkmal annimmt, als wenn es eine Zahl von =acht Tagen= bezeichnet, oder wenn, wie es bei dem österreichischen Strafgesetzbuche sehr zweckmässig geschieht, sie eine solche Zeitbestimmung =gar nicht= unter die Merkmale des Verbrechens aufnimmt.
§. 17.
Gegen diese sich aus der Natur der Sache ergebende Nothwendigkeit der Trennung des =legislativen= von dem =positiven= Gesichtspunkte wird nun in den über gerichtliche Medizin handelnden Schriften nicht selten =gefehlt=, ja man darf sagen, dass es vielen Schriftstellern ganz und gar nicht =beifällt=, nur an diesen Unterschied zu denken, sondern die gewöhnliche Art, wie derlei Schriften verfasst werden, ist die Benützung =eigener Erfahrungen= und der Erfahrungen und Systeme =anderer= Schriftsteller, gewöhnlich ganz =abgesehen= von dem Umstande, ob sie im =Inlande= oder im =Auslande= geschrieben wurden, wodurch es geschehen kann, dass Eintheilungen, welche in dem Lande, wo die Schrift erschien, ganz =richtig= sind, in die Schriften eines Autors übergehen, welcher in einem Lande schreibt, auf dessen positive Gesetzgebung sie =nicht= passen. -- So ist in Herrn Professor _Bernt's_ „Handbuch der gerichtlichen Medizin,” §§. 224 und 225 als ein Merkmal des Verbrechens der Nothzucht: Missbrauch der natürlichen =Geistesschwäche= bei einem blödsinnigen Frauenzimmer, angeführt, während nach §. 110 des österreichischen Strafgesetzbuches nach der gesetzlichen Definition: „Wer eine Weibsperson durch gefährliche Drohung, wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand setzt, seinen Lüsten Widerstand zu thun, und in diesem Zustande sie schändet, begeht das Verbrechen der Nothzucht” -- dieses Merkmal für sich allein entschieden =nicht= im Stande ist, dieses Verbrechen zu begründen; würde daher ein Arzt in einem Falle, wo eine Person von =solchem= Gemüthszustande, jedoch ohne Gewalt oder arglistige Betäubung ihrer Sinne, geschändet wurde, sein Gutachten ohne weiters dahin abgeben, sie sei =genothzüchtiget= worden, so wäre der Ausdruck offenbar ganz =unrichtig=, und könnte, wenn der Richter dieses Versehen nicht zeitlich genug bemerkt, eine Gesetzwidrigkeit durch =Einleitung= einer Kriminaluntersuchung wegen eines =gar nicht begangenen= Verbrechens zur Folge haben.
In dieser Voraussetzung muss daher der Ausspruch _Heinroth's_: „=dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft durchaus nicht für den Rechtsgelehrten gehöre=” („Lehrbuch über die Seelenstörungen,” Theil II. §. 418), eine wesentliche =Einschränkung= leiden, denn wenn es auch richtig ist, dass der Richter die Ergebnisse derselben, sofern sie sich auf Daten der =medizinischen= Beobachtung gründen, =nicht= zu beurtheilen vermag, so muss er, um deren =Anwendung= in concreten Fällen unbedingt gestatten zu können, doch die Ueberzeugung haben, dass der Arzt mit seinen Ausdrücken auch =dieselben Begriffe= verbindet, wie diejenigen Gesetze enthalten, zu deren Anwendung diese Aussprüche die =Basis= liefern sollen, und diese Ueberzeugung ist =ohne= ein Statt findendes =Eingehen= des Richters in die Lehre der gerichtlichen Arzneikunde wohl =unmöglich=.
Hieraus folgt nun, dass die =gerichtliche Arzneikunde=, sofern sie zur Erreichung des =richterlichen= Zweckes bestimmt ist, nichts anderes ist, noch sein =kann=, als eine mit Zugrundelegung der =positiven Gesetzgebung= eines bestimmten Staates =gelieferte Darstellung derjenigen Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, von welchen sich eine Anwendung auf gerichtliche Fälle denken lässt, verbunden mit einer Anweisung über die Art und Weise, wie die Darstellung der hiedurch gewonnenen Resultate zu geschehen hat, um dem durch eben diese positive Gesetzgebung ausgesprochenen Standpunkte des Richters zu entsprechen=, sie ist und kann daher nichts anderes sein, als ein =Kommentar des Gesetzes= mit =Rücksicht= auf solche praktische =Fälle=, so weit zu dessen richtiger Auffassung und Erhebung Anwendung =medizinischer Kenntnisse= nöthig sind, und hat daher in ihren einzelnen Theilen nur insoweit auf =juridische Giltigkeit= Anspruch, als sie die Uebereinstimmung ihrer Aussprüche =mit dem Gesetze= dem Richter =darzuthun= vermag.
Aus dieser Ansicht ergibt sich nun, dass Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, ihre Richtigkeit möge übrigens in =medizinischer= Beziehung noch so =zweifellos= sein, =ohne alle Folgen= für die richterliche Anwendung sein werden, so lange die =Beziehung=, in welcher sie sich zu einem Gesetze befinden, nicht =nachgewiesen= wird, und dass jede Aufführung medizinisch-wissenschaftlicher Resultate nur =dadurch= und =insofern= in dieser Lehre =an ihrem Platze= sei, als dadurch eine =Beziehung des Gesetzes= zu irgend einem gerichtlichen Falle dargestellt oder erläutert wird[4].
[4] Da es unmöglich mehr als Eine richtige medizinische Wissenschaft geben kann, so ist die gerichtliche Arzneiwissenschaft daher keine besondere Wissenschaft, sondern sie kann nichts anderes sein, als die Lehre, die übrigen Zweige der medizinischen Wissenschaft zu gerichtlichen Zwecken entsprechend anzuwenden.
§. 18.
Als Beleg dieser Behauptung möge die Beantwortung der Frage dienen, warum gerade die Lehre von =Verletzungen=, und nicht etwa jene von =Fiebern=, =Lungenleiden=, =Magenbeschwerden= etc. in das Gebiet der =gerichtlichen= Arzneikunde gehören? -- Die Antwort kann wohl nur sein, weil es =Strafgesetze= gibt, mit welchen die Thatsache von vorhandenen =Verletzungen= in Beziehung steht, und weil es =keine= Gesetze gibt, auf welche die Thatsache einer vorhandenen =Lungensucht= oder eines =Magenübels=, sofern diese Krankheiten nicht Folgen von vorausgegangenen Verletzungen sind, bezogen werden können.
Ebenso wird sich die Frage beantworten, warum man die Verletzungen in absolut, individuell, _per se_, _per accidens lethales_ eingetheilt =hat=, und warum diese Eintheilung =jetzt= von keinem Werthe mehr ist. Das Erste geschah nämlich, weil man =voraussetzte=, dass die bestehenden Gesetze einen =Unterschied= der =Strafbarkeit= in diesen verschiedenen Verhältnissen von deren Tödtlichkeit =anerkennen=, und das Letztere, weil man endlich wahrnahm, dass eine solche Unterscheidung weder =ausdrücklich= im Gesetze =enthalten= ist, noch dem Sinne der Gesetze entspreche[5].