Part 31
Späterhin sagte er, nachdem er angegeben, wo er seinem Vater noch drei Streiche gegeben habe, und nun gefragt wurde, ob damals schon die Wächter dazu gekommen seien: „Nicht gerad' Wächter, eben Leut', und haben grausig gebalget.” Aber selbst wenn dieses nicht Verwechslung der Zeit und der Umstände ist, wenn es Verwirrung war, so ist zu bemerken, dass sie nicht während des Todtschlages, sondern erst wie der Vater schon todt war, eintrat, und schon, ehe bald darauf die Wächter kamen, wieder aufgehört haben musste. Wenn nun gleich kein Anfall von eigentlicher =Raserei= als Grund des Verbrechens angenommen werden kann, so muss doch schon das Grässliche eines Vatermordes[109], besonders eines so grausamen, als dieser ist, und wenn er aus so nichtiger Veranlassung auf eine so ganz unkluge Art begangen wird, den Verdacht erwecken, dass es mit den Seelenkräften des Thäters nicht richtig könne gewesen sein. Der Blödsinn des Inquisiten war offenbar so gross, dass er ihn nicht einsehen liess, dass sein Vater noch Nachts nicht werde zum Vogt gehen und werde ihn fortjagen lassen, dass der Vogt nicht einen einzigen Sohn ohne Weiteres werde fortjagen dürfen, und dass sein Vater ihm also mit seinem Weggehen nur heftig drohen wolle. Der Inquisit musste, eben wegen seiner grossen Verstandesschwäche, glauben, dass Alles dem Buchstaben nach und sogleich so folgen werde, wie der Vater drohte. Er musste also auch glauben, im Augenblicke werde für ihn das grösste Unglück, das sein ganzes künftiges Leben bedrohe, erfolgen, und weil er unfähig war, durch Ueberlegung auf einen anderen Gedanken zu kommen, =so musste er völlig dieser seiner Furcht sich hingeben=, und zwar in einer Gemüthsstimmung, wo ihm schon das Zanken des Vaters und die Drohung mit dem Vogte den grössten Widerwillen erregt hatte. Seine fast thierische Dummheit =musste= ihn nun beim einfachsten Schlusse stehen bleiben lassen: das drohende Unglück lasse sich nicht anders verhindern, als wenn der Vater =gleich jetzt= verhindert werde, es herbeizuführen. Der =Vater= selbst =konnte= dabei =nicht= in Betracht kommen, da der nämliche Blödsinn selbst nachher noch den Angeschuldigten hinderte, die Strafbarkeit des Todtschlages eines Vaters auch nur einzusehen (so gänzlich also auch das moralische Gefühl des Sohnes abgestumpft und geschwächt hatte), und da derselbe dumme Blödsinn hinderte, dass der Sohn hätte überhaupt verschiedenartige Gedanken oder Vorstellungen von der Sache gleichzeitig nach einander sich machen =können=. =Einen= Gedanken hatte er aber schon, der seine ganze Seele schnell erfüllte, den der Furcht für eigene Existenz. Also =konnte= in seiner Seele kein innerer Streit entstehen, es =konnte= in ihr damals nichts für den Vater sprechen. Der Sohn =musste= sich also unwillkürlich entschliessen, um sich zu retten, =den Vater sogleich unthätig zu machen, das Unglück auszuführen=. Daher gab er auch so oft bei der Untersuchung auf alle Fragen, ob er denn sonst bei seinem Entschlusse oder seiner That an nichts weiter gedacht habe, zur Antwort: =er habe an nichts gedacht=. Zurückhalten konnte er den Vater nicht, weil dieser, den Akten nach, ein sehr starker Mann war, so viel sah er wohl noch ein. Aber von hinten todtschlagen konnte er ihn, wenn er eine Axt nahm, das begriff diese, alle die wenige noch mögliche Ueberlegung auf einen Punkt der Selbsterhaltung beschränkende Dummheit. Weitere Auskunftsmittel, als dieses nächste, =konnten= dem Blödsinnigen, der an nichts Weiteres denken konnte, nicht einfallen. =Er musste also, weil er keine Wahl zwischen verschiedenen Empfindungen und Gedanken, sondern nur Eine Empfindung und Eine Vorstellung hatte und haben konnte=, da ihn doch die grösste Furcht, die sich seiner ganzen Seele bemächtigt hatte, sogleich zum Handeln trieb, =den Vater todtschlagen=, weil ihm unglücklicher Weise nur dieses einfiel und nichts Zweites dabei einfallen =konnte=. Er =musste= nun in seiner zornigen Angst dieses mit all' dem Eifer und der Beharrlichkeit, was der aufgeregten Dummheit eigen ist, thun, ohne dass er daran denken =konnte=, dass er durch seine Handlung seinen ganzen eigentlichen Zweck selbst wieder vernichte, und er das gefürchtete Unglück, sein Haus und Vermögen zu verlieren und kein Weib zu bekommen, viel gewisser selbst herbeiführe.
[109] Es bedarf hier wohl kaum der Bemerkung, dass in diesem medizinischen Gutachten mit den Ausdrücken Mord und Todtschlag nicht genau die unterscheidenden Begriffe von Mord und Todtschlag verbunden sind.
Dass dieses der eigentliche Hergang der That gewesen sei, ergibt sich aus der Betrachtung aller Aussagen und des sonstigen Benehmens des Inquisiten. Es kann ihm bei der That der Gedanke immerhin dunkel vorgeschwebt haben, dass, da er seinem Vater, der ehemals Schulden hatte, so viel verdient habe, das Erbe, dessen ihn dieser berauben wolle, eigentlich sein sei, und dass, wenn er jetzt den Vater so gewiss verhindere, ihn unglücklich zu machen, jener auch für immer daran verhindert sei. Der Inquisit konnte in seiner Dummheit hoffen, mit dem Tode des Vaters sei er selbst überhaupt für immer aller Besorgnisse, die ihn früher schon so manchmal gepeinigt hatten, überhoben. Es ist ebensowohl gewiss, dass der gerade jetzt durch das Zanken wieder erweckte augenblickliche Hass gegen seinen Vater, da dieser alles seiner Seele Unangenehme in der Zeit auf ihn gehäuft hatte, seinen Entschluss vollends zum einzigen ihm möglichen Gedanken erhob, und auch gar kein moralisches Gefühl mehr aufkommen liess.
Höchstens schienen seine Sinne noch etwas „Grausiges” beim Schlagen und beim Anblicke des Blutes empfunden zu haben, daher ihn vielleicht am Ende des Todtschlages einige oben bemerkte Verwirrung befiel. Aber selbst im Gefängnisse noch musste ihn der Oberamtsrichter erst fragen, ob es ihm denn nicht grausig wäre, in dem Hause zu sein, wo er den Vater todtgeschlagen, bis er zugab: „Grausig wäre es mir g'sein, aber sonst weiss ich nirgends hin.”
Wäre es blos Zorn gewesen, der etwa schnell den Inquisiten übermannt hätte, so wäre nach der argen That mit dem Aufhören des Zornes früher oder später verhältnissmässige Reue erfolgt. Da dieses nicht der Fall war, da der Inquisit gleichsam erst mit Mühe durch den Oberamtsrichter darauf geleitet werden musste, so beweist dieses wohl noch mehr, dass der Inquisit so gut lange nachher noch, wenigstens dunkel, sich bewusst blieb, er habe damals bei seinem Verstande nicht anders denken, empfinden und handeln können. Auch kommt in den Aussagen des Inquisiten nie etwas vor, das anzeigte, er habe seinem Vater gleichsam nur zur Wiedervergeltung Leid zufügen wollen; der Eifer, womit er ihn nur „=gewiss todt haben wollte=,” zeigt im Gegentheile, dass der herrschende Gedanke bei der schrecklichen That blos der an die sicherste Abwendung des dem Inquisiten selbst drohenden grossen Unglückes war.
Daher weiss er auch in der ganzen Untersuchung nur das noch mit Bestimmtheit anzugeben, was Bezug auf diesen einzigen Gedanken und auf das Mittel, nämlich auf das „Gewisstodthaben” des Vaters, hat; in allen übrigen Umständen: in dem Geldwegnehmen, in der Zeit, wann der Vater zum Balgen angefangen, ob er und der Vater schon im Bette gewesen u. s. w., verwickelt er sich immer in Widersprüche, offenbar weil diese unwesentlichen Umstände noch nicht tiefen Eindruck genug auf sein schwaches, damals noch nicht stark genug erregtes Vorstellungsvermögen gemacht hatten.
Dabei ist aber schon angezeigt worden, dass die That selbst auch nicht in eigentlicher kranker Verwirrung, die gar nicht mehr weiss, was sie thut, geschah. Wäre zuletzt eine solche auch eingetreten, so ist sie mehr als zufällige Folge, welche durch die That hervorgebracht wurde, anzusehen, als dass sie die That veranlasst hätte, ohne dass deswegen in anderen Fällen eine offenbare Verwirrung, wie solche ein Jahr vor der That und nach ihr den Inquisiten im Gefängnisse befiel, ein Entstehen derselben auch aus der Krankheit in Zweifel gezogen werden könnte. Einerlei Ursache, nämlich seine Hirnkrankheit, verursacht seine blödsinnige Dummheit, die im einzelnen Falle in ihrer Art noch konsequent und mit Bewusstsein des Zweckes verfahren kann, so wie, zuweilen gesteigert, die Annäherung zu vorübergehender eigentlicher Verrücktheit.
Wenn aber dieser Todtschlag selbst keiner damaligen eigentlichen Verrücktheit, die das Bewusstsein aufhebt, zugeschrieben werden kann, so war dessen ungeachtet die Seele des Inquisiten damals bei dieser That =ganz unfrei=, denn Freiheit der Seele kann nicht ohne Wahl zwischen Gegenüberstehendem bestehen; wo aber nur =Ein= Gedanke oder nur =Eine= Vorstellung möglich ist, da ist keine Wahl mehr möglich, sondern es findet völlige Gebundenheit des Willens Statt.”
Nach allem Diesem beantwortete die Fakultät die ihr vorgelegte =vierte= Frage dahin: es sei anzunehmen, dass der Angeschuldigte zur Zeit, als er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte, in einem Zustande =völliger Unfreiheit= seiner Seele gehandelt habe. Sie schloss dann ihr Gutachten mit der Aeusserung: dass, da _Grotz_ bei der fraglichen That seinem kranken Zustande gemäss habe handeln =müssen=, so würden ihm wohl auch die daraus =nothwendig= unter den damals gegebenen Umständen entspringenden Ereignisse =nicht zugerechnet= werden können. Aber eben deswegen sei er ein für die Sicherheit Anderer =gefährlicher= Kranker, den der Staat so lange verwahren und in eine Lage versetzen müsse, wo ihm das Vollbringen ähnlicher Thaten, fühlte er sich auch dazu gedrungen, unmöglich werde, bis einmal seine Krankheit selbst ihn erlöse. Diese sei aber wegen ihrer langen Dauer, und ihrer Art nach (=als idiopathische Hirnepilepsie=) für unheilbar zu achten.
Auf den Grund dieses Gutachtens, welches nach seiner sorgfältigen Ausführung und bestimmten Fassung für den Richter keinen Zweifel mehr über die =Zurechnungsfähigkeit= des _Grotz_ übrig lassen konnte, fasste sonach der Kriminalsenat des hiesigen Gerichtshofes, ohne den Ausspruch eines =förmlichen Urtheiles= angemessen zu finden, blos den Beschluss: den Angeschuldigten rücksichtlich der an seinem Vater verübten Tödtung, als einer im Zustande völliger Zurechnungslosigkeit beschlossenen und vollbrachten That, straflos zu belassen, die erwachsenen Arrest- und Untersuchungskosten aus seinem Vermögen zu erheben, und ihn sofort als einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen und wohl unheilbaren Kranken der polizeilichen Behörde Behufs seiner Verwahrung in dem Irrenhause oder einer anderen angemessenen Anstalt zu übergeben.
In Gemässheit dieses Beschlusses wurde dann _Grotz_ in das =Irrenhaus zu Zwiefalten= überliefert, wo er sich auch jetzt noch befindet[110].
[110] Der Verfasser dieser Darstellung hat im April 1829 (nur kurz vor dem Niederschreiben derselben) die würtembergische Irrenanstalt in Zwiefalten besucht, und dort den epileptischen _Grotz_ selbst gesehen und gesprochen. Er musste dadurch in seiner Ueberzeugung von der Richtigkeit des Urtheiles der hiesigen medizinischen Fakultät über den körperlichen und physischen Zustand dieses Menschen und dessen nothwendige Verwahrung im Irrenhause nur noch mehr bestärkt werden. _Grotz_ sah ihn beim Eintritte in seine Zelle, wo er halb auf dem Bette lag, mit finsterem und ziemlich stierem Blicke an, gab auf einige allgemeine Fragen nur mit Widerwillen abgebrochene Antworten, und die allmälig an ihn gebrachten speziellen Fragen: warum er hier sei, was er gethan habe, wo sein Vater sei u. s. w., erwiderte er stets auf gleiche Weise mit: „Ich weiss noiz (nichts).” Dass er sich auf den grässlichen Vorgang mit seinem Vater gar nicht mehr einlasse, und davon auch gar keine Erinnerung mehr zu haben scheint, wurde auch von den Aufsehern versichert. Seine epileptischen Anfälle sind übrigens dort noch eben so häufig und stark wie früher.
D.
_Der phränologisch untersuchte Brandleger J. Kläger, nebst Bemerkungen über das Heimweh._
Noch bevor dieses Werk vollendet war, erschien in der „Allgemeinen Zeitung” vom 3. Dezember 1845 nachfolgender Artikel, welcher eine Nachricht bringt, an deren Möglichkeit ich sowohl, als wahrscheinlich der grösste Theil meiner verehrten Leser, gezweifelt haben würde, dass man es nämlich im Ernste unternommen habe, die Phränologie zur Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit eines Verbrechers in Bezug auf seine verübte That anzuwenden.
Der Artikel, von dem die Rede ist, lautet folgendermassen:
„=Würtemberg.= (Tübingen.) Vor Kurzem stand hier wiederum ein jugendlicher, kaum 15 Jahre alter Verbrecher vor Gericht, der Brandlegung geständig. -- Er habe, sagt der Beschuldigte, während seiner zwölftägigen Abwesenheit von seinen Eltern arg Heimweh gehabt; als seine Eltern nicht darauf hätten eingehen wollen, ihn zurückzurufen, sei es ihm in den Sinn gekommen, dass er durch Anzünden des Hauses sich die Rückkehr sichern könne. Zwei Tage vor dem Brande habe ihm geträumt, das Ritterwirthshaus stehe in Flammen und seine Kleider seien verbrannt. Als das Heimweh wieder über ihn gekommen, habe er sich auf die Bühne geschlichen und dort ein Zündhölzchen in's Stroh gehalten. Nach der That sei er ruhig hinab gegangen, habe die Stiefel ausgezogen und der Magd zum Reinigen übergeben, um durch solche Unbefangenheit den Verdacht von sich abzulenken. Sonst habe er geglaubt, höchstens der Dachstuhl werde niederbrennen, nicht aber das ganze Haus. =Das Gutachten des Oberamtsarztes hatte zu seiner Entschuldigung angeführt, dass die starke Entwicklung des Mittelhauptwirbels sich nach _Carus_ dem Verbrechertypus nähere=, die Entwicklungsjahre die natürliche Anlage[111] zum Ausbruche gebracht hätten, und ausserdem das krankhafte Heimweh einen Zustand des Irrsinnes herbeigeführt haben kann[112]. Die medizinische Fakultät in Tübingen verwarf aber solche Argumentation auf das Bestimmteste, und bemerkte dagegen, dass die Kopfformation des Beschuldigten auch nach _Carus_[113] nicht auf Inklination zu Verbrechen hinweise; übrigens sei die ganze Phränologie in solcher Beziehung zweifelhaft, Heimweh beeinträchtige die Zurechnungsfähigkeit nicht, und die körperliche Entwicklung des Verbrechers stehe durchaus im normalen Verhältnisse. Das Streben des oberamtsärztlichen Gutachtens sei offenbar darauf gerichtet, den Begriff der Pyromanie zu retten, sie könne solche nicht anerkennen. -- Der Gerichtshof verurtheilte den Beschuldigten zu siebenjähriger Zuchthausstrafe.”
[111] Welche Anlage? Die Anlage zum Verbrecher=typus=? Was lag daran, so lange nicht bewiesen ist, dass dem Typus auch Handlungen entsprechen =müssen=.
[112] Das war es eben, worüber das ärztliche Zeugniss verlangt wurde; man wollte ohne Zweifel von Seite des Gerichtes wissen, ob ein solcher Zustand =vorhanden war= oder nicht, als man den Arzt fragte, denn dass der Junge irrsinnig gewesen sein =könne=, hat wohl Niemand bezweifelt.
[113] Wenn auch Dr. _Carus_, was ich sehr bezweifle, von einem =Verbrechertypus= gesprochen haben, und nicht vielmehr die physische Anlage zu gewissen, den Verhältnissen und insofern auch den Gesetzen trotzenden Handlungen gemeint haben sollte, so ist und bleibt dies doch nur die Ansicht eines =einzelnen= Mannes, und kann noch dazu sehr leicht missverstanden werden. Uebrigens ist der Schluss von einem Verbrechertypus auf einen unwiderstehlichen Hang zum Begehen eines Verbrechens falsch, denn der Verbrechertypus kann höchstens so viel bedeuten, als: Jeder, der dieses Verbrechen beging, hatte diesen Typus; es folgt daher höchstens (und dies ist mehr als man zugeben kann): Jeder, der den Typus nicht hat, hat auch keinen Hang zu dem Verbrechen; falsch geschlossen ist es aber, zu sagen: wer den Typus hat, habe auch den Hang zu dem Verbrechen. Ein solcher Schluss wäre ungefähr eben so richtig, als wenn man sagen würde: ein Bär hat braune Haare, der X hat auch braune Haare, folglich ist der X ein Bär.
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Da unter den im Verlaufe des von Gemüthszuständen handelnden Aufsatzes das =Heimweh= nicht vorkommt, so glaube ich hierüber erinnern zu müssen, dass dasselbe in seiner Entstehung nicht etwa eine =Krankheit=, sondern derjenige Gemüthszustand ist, der nothwendig bei jedem nicht ganz gefühllosen Menschen entstehen muss, welcher aus gewohnten ihm liebgewordenen Verhältnissen hinaustritt, welche Empfindung den natürlichen Wunsch erzeugt, wieder in die gewohnten Verhältnisse zurückzutreten. -- Ob dieser Wunsch entsteht, wird von der Lebhaftigkeit des früheren Eindruckes, von dem Kontraste der Gegenwart und von der moralischen Gewalt, welche der Mensch über seine Phantasie hat, ferner von dem Grade seiner Empfänglichkeit für äussere Eindrücke überhaupt, und endlich von dem grösseren oder geringeren Kreise abhängen, in welchem er seine Vorstellungen zu üben gewohnt ist. Der Gebirgsbewohner, dessen Vorstellungen in jene, welche ihm seine Berge liefern, wie mit einem natürlichen Rahmen eingefasst sind, wird mehr zum Heimweh geneigt sein, als der Flachländer, dessen Phantasie nicht mit so stereotypen Randzeichnungen in ihren Thätigkeiten versehen ist, der Letztere vermisst daher nicht immer etwas, wenn er seine physische Existenz ändert, wohl aber empfindet ein Flachländer, welcher mit Einemmale in das Gebirge versetzt wird, ein Etwas in seinem Inneren, welches etwa ein in einem Käfige eingesperrter Vogel empfinden mag; es ist nicht Heimweh, wohl aber ein Sehnen, einmal wieder frei in der Welt umher sehen zu können.
Das Heimweh ist daher nichts Anderes, als das Gefühl der Entbehrung des Anblickes gewisser sehr bestimmter Gegenstände, und unterscheidet sich daher von der Sehnsucht, aus einer gewissen Lage zu kommen, dadurch, dass es eine Sehnsucht nach etwas =Positivem= ist, während die Unbehaglichkeit eines anderen Menschen, welcher irgendwo verweilen muss, wo er lieber nicht wäre, nur ein =negativer= Zustand, nämlich das Hinwegwünschen gewisser unbehaglicher Eindrücke ist. Die Richtigkeit dieser Bemerkung ergibt sich auch durch den Umstand, den ich mehr als einmal zu beobachten Gelegenheit hatte, dass nämlich der Gebirgsbewohner schon von Heimweh geplagt wird, wenn er nur von dem Thale A, in dem er geboren ist, in das nur ein paar Meilen davon entfernte Thal B versetzt wird, welche Erscheinung sich dadurch erklärt, weil er bei der Beschränktheit des Lokales, in dem er lebt, und bei der geringen Anzahl von Familien, die es bewohnen, gewohnt ist, eben so jeden einzelnen Menschen, als jeden einzelnen Felsen genau zu kennen, es ihm daher ganz unerträglich scheinen muss, unter Verhältnissen zu leben, wo er die Menschen erst kennen lernen soll, was sich früher Alles von selbst machte, und wo ein jeder Berg nach dem Grundsatze, dass es nicht zwei ganz gleiche Gegenstände gibt, eine andere geometrische Figur hat.
Hierin liegt die entschiedene Veranlassung des Heimwehes; es ist eine Sehnsucht nach einem Komplex bestimmter Gegenstände, und ist eben darum von weit dauerhafterer Wirkung, als jede andere Sehnsucht nach einem einzelnen bestimmten Gegenstande, z. B. nach einer abwesenden oder verstorbenen Geliebten u. s. w., weil es auch viel mehr Gegenstände gibt, die ihm das Entbehrte in Erinnerung bringen. Jeder Stein sieht am Ende dem anderen gleich und ruft ihm die Steine seiner Heimat zurück, jede Hirtenschalmei hat am Ende einige Aehnlichkeit mit dem Kuhreigen, eine Kuh brüllt wie die andere. Es ist eine auffallende Erscheinung, dass diejenigen Gebirgsbewohner, welche wegen eines Vergehens eingesperrt sind, viel weniger am Heimweh leiden, als diejenigen, welche entfernt von ihrer Heimat frei herumgehen; die Nothwendigkeit, sich mit ihren eigenen Angelegenheiten zu beschäftigen, und der Mangel an Gegenständen, welche sie an ihre Heimat erinnern, weil sie ausser den Mauern ihres Gefängnisses sonst nichts zu sehen bekommen, erklärt jedoch diese Erscheinung vollkommen.
Heimweh ist also eine Sehnsucht nach Etwas, welches nicht da ist, und zwar nach Gegenständen, die dem Menschen durch seine Gewohnheit und Ungewohntheit, sich ohne dieselben im Leben zu bewegen, schwer zu entbehren sind. Dieser Zustand ist aber ein ganz natürlicher, wenn man die Verhältnisse betrachtet, in welchen ein solcher Mensch früher zu leben gewohnt war. Es ist also auch ganz natürlich, dass ein solcher Mensch wieder in seine vorige Lage zu kommen wünscht. Darin liegt aber weder mehr noch weniger Motiv zur Begehung eines Verbrechens, als bei jedem anderen Menschen vorhanden ist, welcher irgend ein Uebel von sich zu entfernen, oder irgend ein wahres oder erträumtes Glück zu erreichen strebt.
Heimweh kann aber so wie jede andere nicht gestillte Sehnsucht durch seine Rückwirkung auf den Organismus Krankheiten, und zwar um so mehr Krankheiten erzeugen, welche sich durch ein gestörtes Seelenvermögen aussprechen, weil dasselbe überhaupt grösstentheils durch die Seelenthätigkeit entsteht. Dies =kann= geschehen, es =muss= aber nicht geschehen, wie es unzählige Beispiele von Leuten gibt, die allerdings an Heimweh leiden, sich aber durchaus vernünftig benehmen.
Wo also in einem bestimmten Falle nichts mehr vorliegt, als dass Jemand am Heimweh leide, so folgt auch daraus nichts mehr, als dass er eine Anlage habe, krank zu werden, =dass= er aber krank wurde, dass diese Krankheit eine Seelen=störung=, und dass diese Seelenstörung der einzige Grund eines bestimmten Verbrechens sei, muss ganz auf dieselbe Art, nicht durch das Vorhandensein des =Heimwehs=, sondern durch =andere= Thatsachen, welche für die Verübung des Verbrechens als Folge der Seelenstörung sprechen, geliefert werden, wie es in anderen Fällen, wo ein solcher Beweis zu liefern ist, zu geschehen hat.
Es erhellt daher, dass man sehr Unrecht hat, das Heimweh ohne Weiteres für eine Krankheit zu halten, und dass man noch mehr gegen die Gerechtigkeitspflege sich versündige, wenn man dem einzigen Umstande, dass Jemand sich nach seiner Heimat sehne, irgend einen rechtlichen Einfluss einräumt, ohne weitere, für das Vorhandensein einer Seelenstörung sprechende Thatsachen zu verlangen.
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Ganz sonderbar muss es jedoch jeden Leser überraschen, die =Phränologie= zur Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit angewendet zu sehen. Man wird unwillkürlich dadurch an jene Gerichtssitzung erinnert, wovon in den „physiognomischen Reisen[114]” Erwähnung geschieht, bei welcher man gegen einen Kerl, welcher auf falsche Brandbriefe gebettelt hatte, mit der Tortur vorgehen wollte, weil seine Physiognomie von der Art war, dass man ihn für den Bösewicht halten musste, der den Kelch vergiftet habe. Der vermeintliche Giftmischer entsprang, und nachträglich zeigte es sich, dass das vermeintliche Gift nichts Anderes, als ein ganz unschädlicher Staub gewesen sei, der durch einen Zufall in den Kelch der protestantischen Kirche gerathen war.
[114] _Musäus_' „Physiognomische Reisen.”
Phränologie und Physiognomik können möglicher Weise irgendwo gute Erfolge haben, denn jede Forschung, welche mit Eifer und einem tieferen Eingehen in die Sache betrieben wird, kann durch einen glücklichen Zufall auf eine wichtige Entdeckung führen.