Part 3
So könnte z. B. in dem Falle, wo Jemand bei einem Wortwechsel einen unbeträchtlichen Stoss erhielt, auf einen Heuhaufen hinfällt und darauf vom Schlage gerührt starb, der Richter den Ausspruch eines Arztes, =dass der Tod eine Folge des Fallens auf den Grashaufen sei=, niemals als =wahr= annehmen, sondern er müsste hier =das Zeugniss seiner eigenen Sinne= und jenes =seiner= Erfahrung: dass man auf einen Grashaufen fallen und sich dabei ganz wohl befinden kann, so wie die fernere Erfahrung, dass man auch =ohne= alle =äussere Verletzung vom Schlag gerührt werden kann=, dem ärztlichen Ausspruche =entgegensetzen=, und müsste daher an dessen Wahrheit so lange =zweifeln=, bis nicht diese Bedenken behoben sind.
Der Fall, von dem hier die Rede ist, hat sich =wirklich= ereignet. Der Arzt begründete seine Ansicht dadurch, dass der nachher Verstorbene vom Trunke und Zorn bereits aufgeregt war, und bei seinem hohen Alter und sonstigem apoplektischen Habitus eine geringe Erschütterung ihm den Schlagfluss zuziehen =konnte=.
Es darf wohl nicht bemerkt werden, dass =dieser= Erklärung keine rechtliche Folge gegeben wurde, da der Umstand, auf den es hier einzig und allein ankam: ob der Tod eine Folge des Werfens auf den Grashaufen gewesen sei, und ihn =ohne= dieses Ereigniss nicht eben so der Schlag getroffen hätte, nicht im Mindesten richtig gestellt war, ja sogar durch die in Folge ämtlicher Aufforderung von dem Arzte selbst abgegebene Erklärung, dass es auch möglich gewesen wäre, dass den so Behandelten auch ohne Auffallen auf den Grashaufen der Schlag gerührt haben möchte, jedes Bedenken gehoben wurde.
§. 6.
So wie es aber keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Kunstbefund den Richter, =so weit dessen Einsicht reicht=, von seiner objektiven Richtigkeit =überzeugen= muss, wenn demselben eine =rechtliche= Folge gegeben werden soll, so wenig kann es einem Zweifel unterliegen, dass auch der Kunstverständige =verbunden=, und daher auch =berechtigt= sei, alle diejenigen Wahrnehmungen, welche der =Richter= gemacht hat, oder welchen der Richter =irgend einen Einfluss= auf =seine= Beurtheilung einräumen zu können glaubt, zu =beobachten= und in ihrer Bedeutung zu =würdigen=, da =ohne= diese Vorsicht =ein Irrthum des Richters= nothwendig auch einen =Irrthum im Kunstbefunde= mit sich bringen muss, der Natur der Sachen nach aber der mit den nöthigen Vorkenntnissen =nicht= versehene Richter auch in Bezug auf Gegenstände, welche sich auch wohl durch die gewöhnliche Sinnenthätigkeit wahrnehmen lassen, =leichter= in einen =Irrthum verfallen=, oder aus =Mangel der hinlänglichen Erfahrung= leichter zu einem =Fehlschlusse= verleitet werden kann, als der ihm hierin bedeutend =überlegene= Kunstverständige.
Hieraus folgt nun, dass die =Erhebung eines Kunstbefundes im Strafverfahren= ein Akt sei, bei welchem, so weit es nur möglich ist, der Richter den =Kunstverständigen= und dieser wiederum den =Richter controlliren= muss, und daher eigentlich ein ihnen Beiden gemeinschaftlicher Akt sei.
§. 7.
Es gibt jedoch, wie bei §. 4 bemerkt ist, Ereignisse, deren Beschaffenheit von der Art ist, dass man =ohne= besondere Vorkenntnisse weder die =Richtigkeit= des gewonnenen Resultats =beurtheilen=, noch auch die =Bedeutung= der zur Gewinnung dieses Resultates eingeleiteten =Operationen würdigen= kann.
Diese Stellung ist von Seite des Richters gegenüber dem =Kunstverständigen= allerdings =möglich=.
Diese Möglichkeit bildet jedoch nicht die =Regel=, sondern den =Ausnahmsfall=, und muss daher wie jede andere Ausnahmsregel, und zwar hier um so mehr =bewiesen= werden, weil der Richter =verpflichtet ist=, so weit er es vermag, sich seine =eigene= Ueberzeugung zu gründen.
Dieser Beweis, dass es für den Richter =unmöglich= ist, sich eine weitere Ueberzeugung zu verschaffen, kann nun nur durch den möglichsten Grad von =Klarheit= in der von den =Kunstverständigen= zu verfassenden =Darstellung= geliefert, und jedem Bedenken des Richters dadurch entgegengearbeitet werden, wenn der Richter selbst bei der Vornahme einer ihm sonst =unbekannten= Operation, auf das =Vorkommen= gewisser =in die Sinne fallender Erscheinungen=, auf deren Vorkommen =Schlüsse= gegründet werden wollen, =aufmerksam= gemacht, und so auf diese Weise die nach den gegebenen Umständen =mögliche= Kontrolle herbeigeführt wird.
Es scheint nun allerdings ein Widerspruch zu sein, wenn man die =Deutlichkeit= der Beschreibung zum Beweise der =Unverständlichkeit= einer Sache fordert, allein es ist ganz und gar kein Widerspruch in dieser Behauptung, denn =dass= sich über Sachen, welche für jeden, der die Sache =sieht=, vollkommen verständlich sind, Beschreibungen machen lassen, =aus denen kein Mensch klug wird=, hat zuverlässig jeder meiner verehrten Leser schon erfahren. -- Der Grund, dass die Beschreibung in einem solchen Falle nicht verstanden wird, liegt aber dann nicht in der =Unbegreiflichkeit der Sache=, oder in dem Mangel von Auffassungsfähigkeit desjenigen der sie nicht versteht, sondern in der =mangelhaften Darstellung=. -- Der Beweis nun, dass die gelieferte Darstellung des Kunstbefundes =nicht= die Schuld trage, wenn der Richter ihre objektive Richtigkeit nicht zu würdigen verstehe, kann daher nur in ihrer vollkommenen Deutlichkeit bestehen.
§. 8.
Eine solche Darstellung ist nur für den =Richter=, nicht aber für einen =andern Kunstverständigen= bestimmt. Soll sie daher dem Erfordernisse der =Deutlichkeit= entsprechen, so muss deren Verfassung mit dem Bestreben Statt finden, alle jenen Begriffe, welche dem Richter zu deren Verständlichkeit noch mangeln, zu =ergänzen=; diese Aufgabe ist bei weitem nicht so schwer zu erreichen, als es dem ersten Anblicke nach =scheint=, wenn der Kunstverständige sich anders den =Zweck= vor Augen hält, welche jede gerichtliche Erhebung =erreichen soll=. Es ist dieser Zweck kein anderer als der, dem Richter das Verständniss zu eröffnen, =ob die vorliegende Erscheinung in irgend einer Beziehung mit dem Strafgesetze= und in =welcher= Beziehung sei, d. h. =welches= Strafgesetz auf dieselbe angewendet werden kann. Der Kunstverständige bedarf zu diesem Zwecke nichts weiter als die Strafgesetze, welche =möglicher Weise= angewendet werden, zu kennen, und etwas nachzudenken, welche vermittelnden Begriffe ihm =seine Studien= geliefert haben, um diese Verbindung einzusehen, und diese Begriffe dann in einer =fasslichen Darstellung= zu Papier zu bringen. Dasjenige, dessen Kenntniss er =nur seinen Studien= verdankt, =mangelt= dem Richter, er muss also in seiner Darstellung von demjenigen, welches ein Gegenstand der =sinnlichen= Wahrnehmung und gewöhnlicher Lebenserfahrung ist, und daher auch von dem Richter aufgefasst wird, =ausgehen=, und seine Darstellung so weit =verfolgen=, bis er =dahin= kommt, das Resultat seiner Darstellung mit =Ausdrücken= zu geben, in welchen der Richter die in den Worten des Gesetzes enthaltenen Begriffe= wieder zu erkennen vermag=. Je =näher= daher die Ausdrücke des Kunstbefundes den in dem Gesetze enthaltenen Ausdrücken kommen, desto =brauchbarer= wird der Kunstbefund sein, und je mehr es den Richter in =Ungewissheit lässt=, ob dasjenige was der =Kunstverständige= gefunden haben will, sich unter die Worte des Gesetzes subsummiren lassen, um =so weniger= wird es seinem Zwecke entsprechen.
Zur Erreichung dieser Aufgabe genügt es aber nicht, dass etwa nur die =Schlusssätze= des Befundes Ausdrücke enthalten, in welchen der Richter die Worte des Gesetzes wieder erkennt, sondern es muss auch die ganze =Entwicklung des Ideenganges= in einem solchen Operate so beschaffen sein, dass der Richter auch alles dasjenige, =was er selbst= von der Sache gesehen, oder was ihm seine =eigene= Erfahrung bestätigt, =wieder zu erkennen=, und zugleich zu beurtheilen vermag, ob =nicht etwas vorkomme=, was hiermit im =Widerspruche= ist, ob nicht etwas =ausgelassen= sei, welches ihm seine eigene Beobachtung geliefert hat, oder etwas =vorkomme=, von dessen Dasein er sich noch die unmittelbare, ihm bisher noch mangelnde eigene Anschauung =verschaffen kann=. -- Die Nothwendigkeit, auch diesem Erfordernisse zu genügen, ergibt sich aus demjenigen, was eben bei §. 3. und 4. gesagt wurde.
Gegen diese Ansicht wird nun insbesondere in =ärztlichen= Befunden nicht selten auf eine Weise verstossen, dass man zu dem Gedanken verleitet wird, dass die Aussteller solcher Gutachten den Umstand, dass solches für den =Richter= bestimmt sei, gänzlich =ausser Acht lassen=; man findet solche Befunde (freilich ganz entschieden gegen den Inhalt des §. 18. der Instruktion für die Aerzte bei Vornahme gerichtlicher Leichenbeschau) mit =lateinischen und griechischen= Ausdrücken angefüllt, welche dem Aktuar, der sie niederschreibt vorbuchstabirt werden müssen, für den Richter aber nicht mehr leisten, als wenn ein leerer Raum an dieser Stelle gelassen worden wäre, was wirklich auch manchmal geschieht, wenn der Aktuar sich geschämt die Vorbuchstabirung zu verlangen, dem Ganzen die Krone der Unbrauchbarkeit aber dadurch aufsetzen, dass sie mit einem technischen Ausdrucke schliessen, z. B.: es erhellt, dass der N. N. an einer _apoplexia sanguinea_ verstorben sei.
Diese Nothwendigkeit ergibt sich aber noch mehr durch die Betrachtung, dass man niemals im Stande ist mit Gewissheit zu sagen, ob man die Ansicht eines Dritten auch =richtig verstehe=, wenn man nicht auch die Ideenfolge zu gewahren vermag, welche ihn zu dieser Ansicht geführt hat, denn es ist sehr möglich, dass jener Dritte mit den von ihm gebrauchten Worten am Ende noch =andere Begriffe= verbindet, als Derjenige, der von seiner Ansicht Gebrauch machen soll.
Dadurch können die grössten, und für die Strafrechtspflege =schädlichsten= Missverständnisse entstehen. -- Es ist also schon aus dieser Rücksicht die dringendste Aufgabe für den Kunstverständigen, alles zu beobachten, wodurch einem solchen Missverständnisse vorgebeugt wird.
§. 9.
Um ein Beispiel zu geben, wie ein Gutachten =richtig=, und doch für den Richter, und daher für den Zweck, für welchen es ausgestellt ist, ganz =unbrauchbar= sein kann, wenn der Ausstellende nicht den Grundsatz befolgt, dass er die Ausdrücke so wähle, dass sie jenen, deren das Gesetz sich bedient, möglichst nahe kommen, möge die Textirung eines über einen Todtfall durch Ertrinken abzugebenden Befundes berücksichtigt werden.
Niemand stirbt am =Ertrinken=, d. i. am Trinken des Wassers, und doch ist dies der vulgare Begriff, den daher der Richter =möglicher Weise= theilen kann, welcher vulgare Begriff dieser Todesart sich praktisch dadurch ausspricht, dass der gemeine Mann, wenn er nicht besser belehrt ist, im Falle wo Jemand aus dem Wasser gezogen wird, nichts Dringenderes zu thun weiss, als den Verunglückten umzustürzen, um ihn von der vermeintlich eingedrungenen Wassermenge zu befreien. Der Arzt, der ein solches Gutachten abzugeben hat, wird nun natürlich diese Ansicht nicht theilen und wird daher sein Gutachten nicht dahin abgeben, der Mensch sei =ertrunken=, sondern er wird nach Massgabe des Sektionsbefundes aussprechen, der Mensch sei am =Schlagflusse=, oder an der Erstickung durch Hemmung der Respiration etc. gestorben.
Damit ist aber dem =Richter=, welcher möglicher Weise mit dem Zusammenhange, in welchem sich der Schlagfluss mit dem Untergehen im Wasser befindet, nicht bekannt ist, =nicht= gedient, denn so lange nichts weiter hervorgeht, als dass ein Mensch am =Schlagflusse= gestorben ist, lässt sich noch immer die Möglichkeit denken, dass der Tod ganz =unabhängig= von der Handlung eines Dritten, durch welche jener Mensch in das Wasser gerieth, erfolgt sein könne. -- Hier muss daher der das Gutachten abgebende Arzt, um dem Zwecke der Erhebung zu genügen, noch =weiter= gehen und erklären, dass die =Ursache= dieses Schlagflusses bei diesem Individuum =lediglich= von dessen Lage im Wasser entstanden sei, oder dass die Hemmung der Respiration eine =nothwendige Folge= der entweder durch besonders angewandte Gewalt, oder des durch die natürliche Schwere des Menschen Statt gefundenen =Untergehens= sei, und erst =diese= Erklärung wird dem Richter den gehörigen Aufschluss geben, um auf die Thatsache, bezüglich auf den =Urheber= derselben, das Gesetz anwenden zu können.
§. 10.
Wenn man nun die gegenseitige Stellung, welche zwischen einem Kunstverständigen und dem Richter obwaltet, genau bezeichnen will, so ergibt sich Folgendes:
_a_) Der Richter ist berufen alles dasjenige mit =eigenen= Sinnen zu gewahren, was auf diese Art zu gewahren möglich ist, und hat daher die Pflicht, vom Kunstverständigen zu verlangen, dass er ihm jede Entdeckung, =wo es möglich ist=, so vor Augen bringe, dass er sich von deren =Wirklichkeit= überzeugen kann; er ist ferner befugt, von dem Kunstverständigen zu verlangen, dass er alles =untersuche=, was ihm (dem =Richter=) zu untersuchen =nöthig= scheint, und dasjenige, was er (der Kunstverständige) gefunden hat, so (schriftlich) darstelle, dass dem Richter dessen =Bedeutung= in rechtlicher Beziehung vollkommen klar werde.
_b_) Dort aber, wo der Kunstverständige in Folge seiner, dem Richter =mangelnden=, Vorkenntnisse Erhebungen zu machen für nöthig findet, muss er sie einleiten, zwar nicht =ohne= den =Richter= auf die Nothwendigkeit dieser Einleitung =aufmerksam= zu machen, jedoch auch ohne zu erwarten, dass der Richter ihm einen ins Detail gehenden =Auftrag= gebe, weil dieses ohne Vorkenntnisse nicht möglich ist; sondern er hat =von sich selbst zu wissen und zu thun, was nöthig ist=.
_c_) Der Richter kann und muss ferner von dem Kunstverständigen verlangen, dass er auch ihn, den =Richter=, in seinen Erhebungen =controllire=, nämlich mit Anwendung seiner Kenntnisse beurtheile, ob die Beobachtungen des Richters auch =allseitig= und =richtig= waren, denn wo einmal eine Sache =Theile= hat, die sich mit der blossen Sinnenwahrnehmung =nicht= erkennen lassen, ist es bei =einem= Menschen immerhin möglich sich in etwas zu irren, oder etwas zu übersehen, wo die =blos sinnliche= Wahrnehmung eines =andern=, der jedoch in dieser Art von Beobachtung eine grössere Uebung hat, allerdings genügt hätte.
§. 11.
Der =Kunstverständige= kann von dem Richter fordern, dass er ihm alles angebe, was =er= von der Sache gewahrt, und ihm alle jene Beziehungen der Thatsache zum Gesetze andeute, welche nach seiner, des Richters, Ansicht daran =möglicher Weise= zu finden sein können.
Da jedoch diese =Möglichkeit= der Angabe nur so weit geht, als die =Kenntnisse= des Richters von der Sache überhaupt reichen, diese aber dort, wo Vorkenntnisse nöthig sind, welche dem Richter abgehen, nicht anders als =mangelhaft= sein könne, so folgt von selbst, dass die Aufgabe des Kunstverständigen immer =weiter= geht, als der Richter sie ihm zu =geben= vermag, dass er daher keineswegs =blos= an die ihm vom Richter angedeuteten Beziehungen sich zu halten, sondern =selbst= nachforschen, und daher mit Gegenwärtighaltung des =richterlichen= Zweckes, =selbstständig= die Daten zu verfolgen habe, um die möglichste Vollständigkeit der Erhebung zu erreichen. (§. 10.)
§. 12.
Durch dasjenige, was im vorigen Paragraphe gesagt worden ist, ergibt sich von selbst die Obliegenheit des Kunstverständigen gegenüber den =Fragen= des Gerichtes.
Hier herrscht nun insbesondere bei manchem Gerichtsarzte noch immer die ganz =falsche= Ansicht, dass dort, wo gerichtliche Fragen gestellt werden, sich das Gutachten auch auf Beantwortung dieser =Fragen= zu =beschränken= habe.
Durch diese Ansicht wird nun der Richter in ein höchst unangenehmes _dilemma_ versetzt; denn stellt er =keine= Fragen, so erfährt er vielleicht gerade das =nicht=, was nach =seiner= Ansicht zu erfahren =nothwendig= ist, und =stellt= er Fragen, so ist er in Gefahr, dasjenige =nicht= zu erfahren, was nach der vielleicht vollkommen richtigen Ansicht =des Kunstverständigen= ihm zu erfahren =nothwendig= wäre, und um welches er auch gefragt =hätte=, wenn ihm die =Möglichkeit=, diesen Umstand zu erfahren, =vorgeschwebt= hätte.
Der einzige Weg, welcher zu einem vernünftigen Ziele führen kann, besteht daher nur darin, dass der Kunstverständige sich =vor= der Untersuchung mit dem gesetzlichen Zwecke, welchen dieselbe haben kann, =vertraut= mache, die =richterlichen= Fragen sodann zwar nicht unbeantwortet lasse, sich dadurch aber nicht =hindern= lasse, die Sache =selbstständig= aufzufassen und sein Gutachten =so= abzugeben, dass dessen Ausdrücke den Worten des =Gesetzes= möglichst =nahe= kommen, wie dies oben bei §. 6. bemerkt wurde[1].
[1] Sieh hierüber auch mein Systematisches Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft (§. 38.). Wien bei _Mörschner's_ Witwe, und _W. Bianchi_. Das Gutachten wird übrigens nur dann vollständig sein, wenn es die in der alten grammatikalischen Formel enthaltenen Punkte nach Möglichkeit beantwortet. _Quis_, wer ist beschädigt, wie ist seine individuelle Beschaffenheit; _quid_, was ist ihm geschehen; _ubi_, unter welchen Lokalumständen; _quibus auxiliis_, mit welchem Werkzeug etc.; _cur_, (gehört mehr in die richterliche Amtshandlung); _quomodo_, wie wurde bei der Beschädigung etc. verfahren; _quando_, wie lange ist es her, also z. B. wie lange ist es her, dass der Todte todt ist.
§. 13.
Keine Wissenschaft oder Kunst lässt sich denken, welche =gar nicht= auf solchen Erfahrungen beruhte, welche nicht jeder Mensch machen könnte, und wirklich gemacht hat, und welche daher nicht solche Resultate aufzuweisen hätte, welche rein aus =dieser= Erfahrung des gewöhnlichen Lebens geschöpft sind; man braucht eben nicht Astronomie studirt zu haben um zu wissen, dass die Tage im Dezember kürzer sind als im Juli, ein Satz, von dessen Wahrheit der grösste Astronom unmöglich eine festere und richtigere Ueberzeugung haben kann, als der nächst beste Leinweber.
Umgekehrt aber werden die =Kunstverständigen= eben so die Aufgabe haben, in dem Falle, als der Gegenstand, um den es sich handelt, von ihnen als ein solcher erkannt wird, welcher sich von den gewöhnlichen Begebnissen =entfernt=, auch die =Beobachtungen des Richters= einer =besonderen= Aufmerksamkeit zu unterziehen, um die Gewissheit zu erlangen, dass sie nicht etwa wegen Mangel an Sachkenntniss =ungenau= oder =unrichtig= seien.
Dasjenige Moment, welches in einem und dem andern Falle über den Grad und die Beschaffenheit dieses gegenseitigen Einflusses entscheidet, ist jedoch in =jedem= Falle die =specielle Beschaffenheit= des vorliegenden =Gegenstandes= im Allgemeinen, und in dem =speciellen Falle= in Bezug auf die Art und Weise, wie sich diese Einflussnahme =praktisch gestalten wird=, der =Grad= und das =Verhältniss der Bildung=, in welchen sich Richter und Kunstverständiger zu einander befinden. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass weil etwa irgend ein Gegenstand die Beiziehung von =medizinischen= Kunstverständigen fordert, der Richter ihren Aussprüchen =blindlings= folgen müsse, weil sie als =medizinische Kunstverständige= urtheilen, sondern es lässt sich nur so viel sagen, =keine= Beurtheilung des Richters ist =gültig=, so lange dieselbe von den Kunstverständigen nicht =bestätiget wird=, und eben so kein Ausspruch der =Kunstverständigen ist gültig=, so lange demselben ein auf eigener Sinnenwahrnehmung oder =erprobten Erfahrungen= gegründetes =Bedenken= des Richters =entgegensteht=, und dasselbe durch Nachweisung des =Irrthumes=, auf welchem es beruht, nicht =beseitiget= ist.
Je mehr Kenntnisse der Richter von dem Fache der Kunstverständigen hat, um so mehr wird er aber in der Lage sein zu entdecken, ob, und wo allenfalls noch eine =Mangelhaftigkeit=, oder ein =Irrthum= in dem Befunde vorhanden ist und um so mehr wird er auf =Ergänzung= zu dringen im Stande sein, und eben so, je weiter die =Rechtskenntnisse= des Kunstverständigen gehen, um so mehr wird er vermögen zu beurtheilen, ob und was von dem =Richter= allenfalls in seiner rechtlichen Bedeutung =irrig aufgefasst=, oder zu erheben =übersehen wurde=. Es wird daher der Einfluss eines mit den Rechten =vertrauten= Kunstverständigen offenbar =weiter= gehen, und sich in vielen Fällen wohlthätiger äussern, als dies =ohne= dieser Voraussetzung möglich ist, und =umgekehrt=.
Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt: „Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist =ein= dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren =zwei= beizuziehen.”
Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht _a_) den Gegenstand genau zu untersuchen, und _b_) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”
Zu wissen =nöthig= von einem Kunstverständigen ist aber _a_) ob dasjenige, was der Richter als =objektiv richtige= Thatsache annimmt, sich auch nach den zahlreichern und gründlichern Beobachtungen der Wissenschaft als solches =bestätige=; _b_) ob nicht etwas vom Richter =unbemerkt= gelassen wurde, was zur Sache gehört, und =worin= dieses =bestehe=, was der Richter nach eigener Lebenserfahrung hätte beurtheilen =können=; _c_) ob =sonst= Merkmale vorhanden sind, welche =ohne= Beihülfe der Kunst oder Wissenschaft, welche der Kunstverständige übt, =unbemerkt geblieben= wären; _d_) eine solche Darstellung dieser Merkmale, dass der =Richter= das Verhältniss, in welches durch diese Merkmale die untersuchte Thatsache zum Gesetze gestellt wird, =aufzufassen= in den Stand gesetzt wird; _e_) und endlich die Angabe, was nach dem in Folge der nach Massgabe der Punkte _a_, _b_, _c_, _d_ gewonnenen Resultate =weiter= in der Sache zu thun und einzuleiten ist.
Das Erforderniss _d_) ist wesentlich, -- denn wenn der Richter mit dieser Beziehung der Merkmale =nicht= bekannt gemacht wird, so dienen sie zu =keiner rechtlichen Beurtheilung=, und die Darstellung bleibt daher =mangelhaft=, weil sie ihren Zweck nicht =erreicht=. Im Gegensatze wird die von dem Kunstverständigen gemachte Darstellung um so =vollständiger= sein, =je mehr= sie die =Bedeutung= der Merkmale in solcher Art =entwickelt=, d. h. je =näher= deren Beziehung zum Gesetze gebracht wird.
So wird das Gutachten über einen Sectionsbefund einer Vergiftung =unvollständig= sein, wenn es nichts weiter enthält als die Angabe: es erhellt, dass der N. N. an in den Magen eingedrungenes Vitriolöl, welches nach toxikologischen Grundsätzen unter die Gifte gehört, gestorben sei. Es wird aber vollständig sein, wenn es zugleich noch enthält, dass bei dem Umstande, wo dieses Vitriolöl im konzentrirten Zustande im Magen vorgefunden wurde, diese Substanz aber von der Art ihre Wirkung auf die Geschmackswerkzeuge äussert, dass ein =unbemerktes= Verschlucken desselben nicht möglich ist, der Verstorbene aber noch einige Zeit nach sichtbar gewordener Wirkung der Vergiftung =gelebt=, und sich weder =geäussert=, dass es ihm durch einen Dritten mit Gewalt beigebracht wurde, obwohl er nicht ausser Stande war sich zu äussern, noch auch =Spuren= eines geleisteten Widerstandes sichtbar sind, endlich auch von ihm, ungeachtet des durch die Verschluckung nothwendig sogleich eingetretenen heftigen Schmerzes =Hülfe nicht gesucht= wurde, so lässt sich =nicht denken=, dass diese Verschluckung durch =gewaltsame= Einwirkung eines Dritten, oder =zufällig= geschah, sondern es lässt sich nicht anders annehmen, als dass er =absichtlich= diese Substanz verschluckt habe, wahrscheinlich um durch die allgemein bekannte tödtliche Wirkung des Verschluckens dieser Substanz seinem Leben ein Ende zu machen.
§. 14.