Part 28
„So scheint, wenn wir die einzelnen Erscheinungen beim Inquisiten als einzelne und isolirte herausheben, das Resultat auf Zurechnungslosigkeit nicht zu führen. Allein ganz anders wird das Resultat, wenn man jene Erscheinungen, wie man muss, in ihrem Zusammenhange alle als zugleich beim Inquisiten vorhanden betrachtet, und dann noch einige andere ebenfalls vorhandene Fakta hinzunimmt.”
Diese besonderen Fakta wurden in der Entweichung des Inquisiten nach Königstein und seinem Benehmen während derselben, auch bei der Erschlagung seines Bruders, gefunden, und der Zustand desselben als ein anfangs hypochondrischer, dann in Melancholie übergegangener geschildert, mit welchem sich eine fixe, mit unwiderstehlicher Gewalt treibende Idee und Verrücktheit verbunden habe.
Die in _Heinroth's_ System, S. 199 u. f., 299 u. f., 350, im „Lehrbuche der Seelenstörungen,” Th. I. S. 330 u. f., angegebenen Symptome der Melancholie wurden, als in dem Inquisiten vorhanden, aufgeführt, und noch besonders des Versuches zum Selbstmorde gedacht. Ueberhaupt habe (nach _Klarus_, a. a. O. S. 49) ein blinder (mithin entschuldigender) Antrieb zu der verbrecherischen Handlung in dem Inquisiten Statt gefunden, indem bei der Uebermacht ungewöhnlicher und individueller Anreizungen, die gewöhnlichen und egoistischen Motive dazu gefehlt hätten. _Amentia occulta_ könne aber nicht angenommen werden, da sich der Wahnsinn schon bei der Entweichung nach Königstein offenbart habe, und auch später von einem scharfen Auge nicht schwer zu entdecken gewesen sei.
Hierauf wurde der vorliegende Fall noch mit mehreren anderen, namentlich mit dem des _Woyzeck_ und _Schmolling_, verglichen, ferner bemerkt, =dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über die Geisteskrankheit des Inquisiten in ihren besonderen Verhältnissen zu seiner That vermisse=, und sodann folgendes Urtheil gefällt:
Dass Inquisit, _Kaspar Roth_, wegen Mangel des Requisites der Zurechenbarkeit, von dem ihm angeschuldigten Verbrechen der Tödtung und aller Strafe freizusprechen sei, und die Kosten des verhängten Inquisitionsprozesses der Fiskus zu tragen habe; Inquisit der Medizinalpolizeibehörde zur Vorkehrung der geeigneten Sicherheitsmassregeln übergeben werden solle.
V. R. W.
So zweckmässig diese Untersuchung geführt erscheint, und so sehr sie in ihrem Resultate die Ansicht des verehrten Lesers befriedigen dürfte, so sehr scheint doch auch die Bemerkung des Referenten: dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über die Geisteskrankheit des Inquisiten, =in ihren Verhältnissen zu seiner That, vermisse=, gegründet, denn es lässt sich nicht verkennen, dass das Endurtheil nur darum den Inquisiten für nichtschuldig erklärte, weil man seine =That= als eine Folge seiner =Krankheit= ansah.
Dies war die ohne Zweifel richtige Ansicht des =Gerichtes=, nicht aber der ausdrückliche Ausspruch des =Medizinalkollegiums=, denn dieses sagte nichts Anderes, als: der hohe Grad von Melancholie des _K. R._ hat denselben der Geistesfreiheit immer mehr beraubt, und steht mit der That insofern in Verbindung, als er in einem völlig gebundenen Zustande die That verübt habe; dies heisst mit anderen Worten: _Kaspar Roth_ hat die That in einem gebundenen Zustande verübt, =weil= er in einem hohen Grade von Melancholie und Geisteszerrüttung sich befand.
Dieser Ausspruch ist nun nichts Anderes, als eine Tautologie, denn er sagt nichts weiter, als: er hat die That in einem gebundenen Zustande verübt, weil er sie in einem gebundenen Zustande verübt hat; über den Umstand aber, =dass= er in einem gebundenen Zustande war, wird nichts weiter gesagt, als: die physischen Veranlassungen zur melancholischen Stimmung waren bei _Kaspar Roth_ vorhanden; eines der Zeichen der Melancholie, nämlich dass der Leidende sich zur Ermordung Anderer bestimmt fühlt, sei nebst anderen vorhanden.
Da man nun in zweifelhaften Fällen zu Gunsten des Angeklagten entscheiden muss und keine egoistischen Motive da sind, so sei er als in einem gebundenen Zustande befindlich anzunehmen.
* * * * *
Es bedarf nun wohl keiner Erinnerung, dass die letzten beiden Gründe ganz und gar nicht im Stande sind, ein =ärztliches= Gutachten zu motiviren; es erübrigt daher nur der erstere Grund, nach welchem das Gutachten ungefähr so viel sagt, als: _Kaspar Roth_ hat darum seinen Bruder in einem =gebundenen= Zustande umgebracht, weil er aus dem Grunde, =dass er ihn umgebracht hat=, für in einem gebundenen Zustande befindlich gehalten werden muss.
Zu solchen Resultaten kommt man nun, wenn, anstatt eine freie, selbstständige Beurtheilung des Gegenstandes eintreten zu lassen, sich lediglich an die Beantwortung der richterlichen Fragen gehalten wird.
Viel zweckmässiger würden die Kunstverständigen gethan haben, wenn sie ihrem Befunde etwa folgende Form gegeben hätten:
Es erhellt aus den Daten des Untersuchungsaktes, dass _Kaspar Roth_ an und für sich schon mit einem sehr sensiblen Naturell begabt, sich in früher Zeit dem Laster der Onanie ergeben habe, woraus nach medizinischen Erfahrungen eine Schwächung der Körperkräfte in vielen Fällen zu erfolgen pflegt, bei _K. R._ aber wirklich erfolgt ist, wie dies aus seiner Lebensgeschichte mit grösster Bestimmtheit hervorgeht.
Dass dieses Laster, besonders wenn es, wie bei _Kaspar Roth_, mit einer so auffallenden Schwächung des Körpers verbunden ist, auch auf die geistigen Fähigkeiten den nachtheiligsten Einfluss äussere, ist gleichfalls durch medizinische Erfahrungen erwiesen, und dass sich die geistigen Fähigkeiten des _K. R._ in einem sehr herabgestimmten Zustande befinden und befunden haben, zeigt die Beobachtung so wie die Lebensgeschichte desselben.
Ein Mensch, der bei so schwachen, insbesondere durch das Laster der Onanie noch mehr herabgestimmten Geistesfähigkeiten, noch eine dieser Veranlassung ohnehin vollkommen entsprechende Anlage zur Hypochondrie, und durch diese zur Melancholie, besitzt, welche, wie bei _K. R._, noch dazu bedeutend ausgebildet ist, ist nun an und für sich wirklichen Seelenstörungen mehr ausgesetzt, als jeder Andere, da diese physischen Anlagen schon an und für sich eine, wenn auch minder bemerkbare Seelenstörung zur Folge haben, durch welche der Leidende zu Befürchtungen etc. veranlasst wird, zu welchen keine =objektive=, sondern nur die subjektive Veranlassung durch seine Krankheit besteht.
Für die entschiedene Entwicklung einer Geisteszerrüttung sind nun unter solchen Verhältnissen insbesondere solche Umstände besonders günstig, bei welchen durch eine =reelle=, immer wiederkehrende oder fortdauernde Veranlassung das Gemüth des Leidenden heftig angeregt wird, denn bei einem ohnehin der nöthigen Energie entbehrenden Gemüthe ist es noch weniger, als bei einem im gewöhnlichen Zustande des Gleichgewichtes befindlichen möglich, der durch dieses =wirkliche= Leiden entstehenden traurigen Stimmung und den dadurch entstehenden Gedanken etwas entgegenzusetzen, wodurch der Mensch im Stande bliebe, die seinen sonstigen Verhältnissen entsprechende Haltung zu bewahren.
Ein solches =wirkliches= Leiden war nun bei _K. R._ allerdings vorhanden. Es war die =Reue= über die Verführung seines Bruders, verbunden mit dem fortwährenden Anblicke der =traurigen Folgen= dieser Verführung.
In dieser seiner traurigen Stimmung war es nun, nach der sonstigen Beschaffenheit seines Charakters und seiner Geistesentwicklung, ganz natürlich, dass er zu metaphysischen Spekulationen seine Zuflucht nahm, und unter diesen erfasste er, unglückseliger Weise, den Gedanken, „dass die übersinnliche Natur durch die sinnliche in einem Menschen zu Grunde gehen könne.” Die natürliche Folge davon war der Schluss: „dass es erlaubt, ja sogar Pflicht sein könne, die sinnliche Natur zu zerstören, um die übersinnliche zu retten.”
Anfänglich hatten diese Gedanken lediglich die Beschaffenheit eines anderen Problems, bezüglich dessen, wenigstens nach dem Ideengange des _K. R._, _pro_ und _contra_ Gründe vorhanden waren, allein in dem sichtbaren Verfalle des geistigen und körperlichen Zustandes seines Bruders lag für _K. R._ eine viel zu heftige Veranlassung zur =Anwendung= dieses Satzes, als dass der Gedanke, dass er nun berufen sei, seinen Bruder durch Zerstörung seiner =sinnlichen= Natur zu retten, nicht die blos =spekulative= Forschung verdrängt hätte, welche, wie man aus den schwachen Verstandeskräften und der Art und Weise, wie er dabei zu Werke ging, schliessen muss, ihn nie zu einem Resultate, sondern immer nur im Kreise herumführen konnte.
Durch diesen Gedanken erhielt seine durch die bereits berührten physischen und moralischen Einwirkungen bedingte melancholische Stimmung eine =bestimmte Richtung=, und zwar eine für seinen Zustand um so gefährlichere, weil bei der schwächlichen Beschaffenheit der geistigen und physischen Kräfte des _K. R._ der Gedanke an eine so fürchterliche That, wie die Ermordung seines geliebten Bruders, ihn bis in die innersten Tiefen seines Wesens erschüttern musste.
Sein noch nicht gänzlich erloschenes klares Bewusstsein kämpfte nun wohl gegen den Gedanken an den Brudermord, allein mit schwachen, ungleichen Kräften, denn die noch vorhandene ruhige Ueberlegung war durch das Sophisma, welches er sich selbst geschaffen hatte, gelähmt. Es war also nur sein moralisches, jedoch ganz unklares Gefühl, so wie die Sympathie für seinen Bruder, welches noch der Ausführung entgegenstand.
Dieser Gegensatz in seinem Inneren, welcher noch durch den fortdauernden Anblick der physischen und moralischen Zerstörung seines Bruders immer heftiger werden musste, musste nothwendig von einer ihm jedes klare Bewusstsein raubenden Aufregung begleitet sein, und war es auch, wie sein sinnloses Herumirren und seine physische Aufregung zeigt, in welcher er das Laster der Onanie wiederholte.
Wie sehr diese Aufregung sich aller seiner Geisteskräfte bemächtigt hatte, zeigt der Umstand, dass bereits bei ihm jene Erscheinung eintrat, welche sonst wirklich den Wahnsinn charakterisirt, dass er nämlich seine subjektiven Empfindungen für etwas Objektives nahm, nämlich denjenigen Gedanken, der ihn nun ausschliesslich beschäftigte, sich von dem Gesange der Vögel zugeflüstert wähnte etc.
_K. R._ musste in solchen Augenblicken bei dieser aufgeregten Stimmung und bei dieser bereits sich nach Aussen kundgebenden Macht derselben, wirklich als ein sinnenverwirrter Mensch betrachtet werden, und wenn er damals nicht schon die That beging, so kann dieses Unterlassen nur entweder dem Mangel an Gelegenheit oder dem Umstande zugeschrieben werden, dass seine krankhafte Stimmung noch nicht gänzlich den Widerstand überwältigt hatte, welchen sein moralisches Gefühl, seine Sympathie für den Bruder, und überhaupt der Gedanke an das Entsetzliche der That noch ihrer Vollziehung entgegensetzte.
Bei diesem Zustande konnte es daher gar nicht anders kommen, als dass bei einer wiederholten und mächtigen Aufregung von Aussen dieser ohnehin immer schwächer werdende Widerstand durch die bereits zur fixen Idee gewordene Vorstellung von der Nothwendigkeit dieses Mordes besiegt werden musste. Die Anregung fand sich durch den Anblick der Erschöpfung und des Schlafes seines Bruders, und so wurde die That vollendet, welche sich bei _K. R._ als eine reine und einzige Folge seines krankhaften Seelenzustandes darstellt, weil ohne diesen alle übrigen äusseren und inneren Momente die That =nicht= veranlasst hätten, =durch= denselben aber er dahin gebracht wurde, dass der Gedanke an den Brudermord bei ihm zur fixen Idee wurde, welche einen seiner ihm =möglichen= Willenskraft nicht mehr gehorchenden Einfluss auf seine äussere Thätigkeit äusserte.
Durch diese Darstellung ergibt sich nun folgende Beantwortung der gerichtlichen Fragen:
1. Dass es keinem Zweifel unterworfen sei, dass die Geisteskräfte des _K. R._ sich in einem verletzten, nämlich in einem krankhaften Zustande zur Zeit der Verübung der That befunden haben.
2. Dass seine Geisteskräfte und überhaupt sein Zustand der That sich so beschaffen darstellte, dass er in Dingen, welche in irgend einer Beziehung zu seiner herrschenden Vorstellung standen, zu keiner anderen äusseren selbstständigen Thätigkeit fähig war, als jener, zu welcher ihn die ihn beherrschende Vorstellung bestimmte.
3. Dass die That daher einzig als Folge der =krankhaften Verstimmung= seiner Seelenkräfte angesehen werden müsse.
* * * * *
So lautete das Gutachten nun =nicht=; dass aber die Untersuchung dennoch mit einem Resultate endigte, welches eine Entscheidung lieferte, welche eben so lautete, als sie hätte erfolgen müssen, wenn das Gutachten auf eine ähnliche Weise, als wie es oben steht, gelautet hätte, lag nur in dem =glücklichen= Ereignisse, dass der Inquirent sowohl, als das urtheilende Kollegium selbst mit tiefer psychologischer Anschauung zu Werke gingen, und dadurch das =Mangelhafte=, welches in dem, wie man zu sagen pflegt, =sehr auf Schrauben gestellten=, und wie oben gezeigt wurde, nicht einmal den Gesetzen der Logik entsprechenden ärztlichen Ausspruch lag, glücklich ergänzte, denn es lässt sich nicht verkennen, dass in dem =ärztlichen= Ausspruche die nöthigen Elemente zur Schuldloserklärung des _K. R._ =nicht= enthalten waren.
Nicht jeder Richter besitzt jedoch eine solche psychologische Anschauung, wie der Inquirent, welcher diese Untersuchung führte, und bedarf daher, um den richtigen Gesichtspunkt zu treffen, eine weit umfassendere Unterstützung von Seite der Aerzte, als sie im vorliegenden Falle gegeben wurde, wenn nicht die ganze Untersuchung =vergriffen= werden soll. -- Wie der Arzt es aber anstellen kann und soll, um diese Unterstützung zu leisten, ist in dem vorigen Aufsatze angedeutet.
C.
_Matthäus Grotz, ein Epileptiker, erschlägt seinen leiblichen Vater_[108].
[108] Aus dem „neuen Archive des Kriminalrechtes vom Jahre 1830,” vom Herrn Vicedirektor _v. Weber_ in Tübingen.
In dem Dorfe Thieringen, zum würtembergischen Oberamte Balingen gehörig, geschah in der Nacht vom 22. auf den 23. April 1827 folgende Missethat:
Der Sohn des dortigen Nachtwächters sah in dieser Nacht um 1 Uhr zum Fenster hinaus, in der Nähe der Wohnung des Webers _Grotz_, eines Witwers und Vaters eines einzigen bereits erwachsenen Sohnes, Namens _Matthäus_, der sich bei ihm aufhielt; er bemerkte nun, dass zwei Mannspersonen einander nachsprangen, und hörte dann rufen, zuerst: „O! _Matthäus!_ Da lieg' ich!” und gleich darauf weiter: „O, schlägt mich mein Bube zu todt!”
Bald nach Diesem kam der Nachtwächter selbst nach Hause, und als ihm sein Sohn erzählt hatte, was er eben gehört, gingen sie noch mit einem Schaarwächter vor das Haus des Webers _Grotz_ und klopften an der Hausthüre, durch die sie einen Augenblick zuvor Jemanden hatten in's Haus springen gesehen; gleichwohl regte sich Niemand in demselbem. Nun kam ein anderer Schaarwächter herbei; Alle riefen und klopften jetzt wiederholt an der Hausthüre und drohten, sie einzusprengen. Jetzt erst öffnete der Sohn _Grotz_ das Fenster und fragte was sie wollten, sich dabei stellend, als wache er eben vom Schlafe auf. Auf die Frage, wo sein Vater sei, erwiderte er sodann, dieser liege im Hausären, habe ein Loch im Kopfe; auch öffnete er sofort die Hausthüre.
Hier fanden nun die Herbeigekommenen den alten _Grotz_ in dem Aeren (der Hausflur) auf dem Rücken liegend, mit dem Kopfe auf der steinernen ersten Stufe der Treppe, die Füsse übereinander gelegt, mit am Körper herabhängenden Händen und mit Kopfwunden bedeckt, todt hingestreckt. Der Ortschirurg wurde herbeigeholt, es kamen auch noch andere Männer, und nun wurde der Leichnam, unter Anleitung des Chirurgen, sorgfältig in die Stube hinaufgetragen. Hier wusch Letzterer die Wunden am Körper aus und hielt nach seiner Wahrnehmung dafür, dass derselbe schon seit einer Stunde abgelebt sein müsse. Bis zur Vornahme der gerichtlichen Leichenbeschau wurde dann der Leichnam in demselben Hause bewacht.
Der Sohn _Grotz_ hatte zwar sogleich bei der Ankunft der genannten Männer ihnen ohne alle nähere Veranlassung geäussert, dass er über seinen Vater hergefallen sei, dadurch ein blutiges Hemd bekommen und dieses ausgezogen habe; man fand auch eine blutige Axt unter der Treppe, so wie das blutige Hemd in der Kammer, worin Vater und Sohn zusammen zu schlafen pflegten; dessen ungeachtet erklärte er, an dem Tode seines Vaters unschuldig zu sein, bis zum Morgen vor seiner Abführung an das Oberamtsgericht in Balingen. Nachdem er nun aber zuerst geäussert, er werde, ob er gleich unschuldig sei, gestehen, wenn man ihm nichts thun und ein Weib in's Haus geben wolle, so gestand er darauf dem Dorfschulzen unter vier Augen die Tödtung seines leiblichen Vaters ein, und erzählte die That umständlich. Diese umständliche Erzählung wiederholte er bald nachher auch vor dem untersuchenden Oberamtsgerichte.
Bevor wir jedoch diese Erzählung und überhaupt das =Nähere der That= anführen, scheint es angemessen, vorerst über die Persönlichkeit des jungen _Grotz_, dessen Erziehung und früheren Lebenswandel Folgendes aus den aktenmässigen Erforschungen zu erwähnen.
Der junge _Matthäus Grotz_, das einzige Kind seines nicht unvermögenden und für einen rechtschaffenen Mann bekannt gewesenen Vaters, evangelischer Religion, war zur Zeit der That beinahe 28 Jahre alt, und lebte, noch unverheirathet, bei seinem Vater. Er hatte die Schule und Kinderlehre fleissig besucht und wurde im gewöhnlichen Alter konfirmirt. Er galt zu jener Zeit für einen gesitteten Menschen und für einen der fähigsten Schüler, der im Lesen und Schreiben gute Fortschritte gemacht hatte. Nach der Konfirmation erlernte er bei seinem Vater das Weberhandwerk, und wurde auch darin zum Gesellen gemacht. Doch blieb er nie lange in fremden Diensten und arbeitete auch bisweilen als Taglöhner. Er machte sich in dieser Zeit eines kleinen Gelddiebstahles auf einem Pachthofe, wo er als Taglöhner arbeitete, schuldig, und wurde dafür mit einer kurzen Gefängnissstrafe belegt. Seit acht Jahren hielt er sich immer in Thieringen auf und arbeitete mit dem Vater theils in der Werkstätte, theils auf dem Felde.
Indessen erklärte der Ortsvorstand bei der gerichtlichen Untersuchung: dass _Grotz_ schon seit 15 Jahren an dem fallenden Weh (der Epilepsie) leide, seine Eltern hätten jedoch dieses Uebel immer zu verheimlichen gesucht, und erst im Jahre 1820 sei es wirklich =dorfkundig= geworden, dass derselbe gedachte Krankheit habe. Es fanden sich auch mehrere Zeugen, die zu verschiedenen Zeiten und auch schon vor mehreren Jahren epileptische Anfälle bei _Grotz_ wahrgenommen hatten. Nach ihrer Beschreibung dauerten dergleichen Anfälle bei ihm einen Vaterunser lang bis zu einer halben Stunde. Während derselben sei er ganz bewusstlos gewesen, vor ihrem Eintritte habe man nichts Auffallendes an ihm bemerkt. Wenn die Anfälle dagegen vorübergegangen, sei _Grotz_ fortgesprungen, habe keine Antwort gegeben, nicht mehr gewusst, was er thun solle, und sei manchmal noch eine Viertelstunde lang weggewesen.
_Grotz_ selbst fing in der gerichtlichen Untersuchung aus freien Stücken von seinem Uebel, das er =Gichter= nannte, zu reden an, und äusserte sich darüber also: er sei daheim oft umgefallen und wie maustodt gewesen, dann sei er aber alsbald wieder wohl gewesen. Wenn ihn die Gichter todt gemacht haben, so habe es, meine er, einen Vaterunser lang gedauert. Es habe schon Tage gegeben, an welchen er sie zwei- bis dreimal bekommen habe. Sie seien überhaupt nie lange ausgeblieben. Wenn der Mond hell geschienen, habe er sie nicht viel, wenn dieser aber finster gewesen sei, habe er sie viel bekommen. Wann diese Krankheit überhaupt bei ihm den Anfang genommen, wollte er aber nicht wissen, und obschon ein Zeuge behauptete, _Grotz_ habe auch den Anfall an dem Tage vor der Nacht, worin er seinen Vater tödtete, gehabt, doch nicht so stark wie sonst, so wollte sich _Grotz_ auch dessen nicht mehr erinnern.
Obschon mit der Epilepsie behaftet, arbeitete er dennoch immer fleissig auf seinem Handwerke, und verdiente seinem Vater dadurch viel Geld, wie er sich dessen selbst auch vor Gericht rühmte. Dabei liebte er aber, was er nicht in Abrede zog, den Branntwein sehr. Sein Vater hütete ihn jedoch immer möglichst davor, so dass er nicht oft dergleichen zu trinken bekam. Ueberhaupt hielten ihn, nach glaubwürdigen Zeugenaussagen, seine Eltern (seine Mutter starb erst vor einigen Jahren) unter einer steten und strengen Aufsicht, und liessen ihn selten irgendwo allein hingehen; gleichwohl sei er, sagen eben diese Zeugen, bisweilen, wenn er Geld gehabt habe, in's Bäckerhaus gesprungen und habe da einen halben oder auch einen ganzen Schoppen Branntwein auf einmal ausgetrunken, wie ein Vieh.
Um diese grosse Neigung zum Branntweintrinken zu befriedigen, entwendete er schon seit längerer Zeit seinem Vater öfters Geld im Betrage von 3, 6 bis 24 Kreuzern, wofür er dann in dem Bäckerhause sich Branntwein und Brot geben liess.
Um diese Geldentwendungen zu bewerkstelligen, wartete er jedesmal die Zeit ab, bis sein Vater im Bette lage, dann ging er zur Thüre hinaus, um demselben glauben zu machen, dass er auf den Abtritt gehe, und bei dieser Gelegenheit nahm er nun das Geld aus dessen daliegenden Beinkleidern.
Dieses Verfahren erzählte er selbst, ganz übereinstimmend mit den Aussagen einiger Anverwandten, die auch darum wussten, und bemerkte weiter: bisweilen habe sein Vater dergleichen Entwendungen entdeckt, bisweilen auch nicht. Wenn er es aber bemerkt habe, habe derselbe grausig gethan. So oft er aber seinem Vater Geld genommen, habe er auch etwas verdient gehabt. Sein Vater habe ihm jedoch nie etwas Geld gegeben; „er hätte ihm wohl auch einen Kreuzer geben dürfen, denn er habe ihm Alles verdient durch's Weben.” Hierüber hätte er sich denn auch manchmal, wie bezeugt wurde, gegen andere Personen beschwert.
Uebrigens gab er weiter an, sein Vater sei meistens gut gegen ihn gewesen, und er habe auch seinen Vater schier immer leiden mögen. Nur wenn er etwas nicht recht gethan, habe ihn derselbe ausgezankt. Auch gehen die Zeugenaussagen durchgängig dahin, dass Vater und Sohn im Wesentlichen gut miteinander gestanden seien, und der Vater dem Sohne nur Zurechtweisungen gegeben habe, wenn er dazu Grund gehabt. Indessen erklärte der Ortsvorstand noch insbesondere: der alte _Grotz_ habe sich einmal, beiläufig vor einem Jahre, jedoch mit dem Beifügen, dass er keine ämtlichen Vorkehrungen verlange, bei ihm über seinen Sohn beklagt, dass dieser öfters gegen ihn meisterlos sei und sich seinen Anordnungen nicht immer fügen wolle. Hierbei habe er bemerkt, dass er seinem Sohne schon mehrere Mal gedroht, er wolle ihn bei dem Schultheissen verklagen, was auch bisher geholfen habe. Im vorangegangenen Winter habe der alte _Grotz_, im Vertrauen, über die epileptischen Zustände seines Sohnes geklagt, und dass derselbe dabei seit einigen Jahren so vergesslich sei.