Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 27

Chapter 273,245 wordsPublic domain

Nachmittags suchte _Kaspar_ seine immer wieder aufsteigenden Mordgedanken abermals durch einen Spaziergang zu zerstreuen, aber an einem Weiher in den öffentlichen Anlagen vernahm er den Gesang eines Vogels, dessen Lieblichkeit er auf das göttliche Wohlgefallen an seinem Vorhaben deutete, mithin in diesem auf's Neue bestärkt wurde. Abends 5 Uhr gab er eine Unterrichtsstunde, während welcher Niemand zu Hause war, als sein Bruder _Remigius_, der, erschöpft und schlummernd, seinen Kopf auf den Tisch gelehnt hatte. Dieser Umstand führte entscheidend zu dem traurigen Ende des Armen. Seine Erschöpfung musste in dem düsteren Bruder mit neuer Kraft den Gedanken erwecken, dass das Laster der Onanie seinen Körper der Vernichtung entgegenführe; mit der Vernichtung des Körpers sah Jener auch die Seele dahinschwinden. Der Schlummer des Unglücklichen bot auf der anderen Seite das Bild der ewigen Ruhe durch den Tod. Von diesen Gedanken erfasst, durch den Unterricht (den er mit der grössten Anstrengung und sichtbarer Zerstreuung fortsetzte) an die Stelle gefesselt, gewann der Sturm in _Kaspar's_ Innerem völlige Ueberhand, er war nun seiner nicht mehr mächtig. Kaum hat der Schüler das Zimmer verlassen, so ergreift er ein schweres Holz in der benachbarten Küche, springt mit gellendem furchtbaren Schrei auf _Remigius_ los, und schmettert ihn mit wenigen Schlägen todt zu Boden. Während der That glaubt er ihn als Engel zum Himmel schweben zu sehen, wirft sich weinend auf die Leiche, überlässt ruhig den auf das Geschrei herbeieilenden Männern das Mordinstrument und sagt wiederholt:

„Ihm ist wohl; er ist gut aufgehoben, er ist im Himmel!”

III. =Zustand des _Kaspar Roth_ nach dem Brudermorde.=

§. 8.

_Kaspar Roth_ war unmittelbar nach dem grausamen Morde seines Bruders, der nur noch einige Zeichen des konvulsivischen Lebens gegeben hatte, nicht aber zum Bewusstsein zurückgekehrt war, in das Gefängniss abgeführt worden, ohne den geringsten Widerstand und ohne die mindesten Anstalten zur Flucht. Wer sollte bei einem von Natur so gutmüthigen, seinen Eltern und vorzüglich seiner Mutter so anhänglichen Jüngling, der offenbar den Bruder nur aus Liebe erschlagen hatte, nicht nach der That die grösste Reue, nicht beim Anblicke der Mutter, die an einem Tage zwei Söhne, und den einen durch den anderen, verloren hatte, die grösste Erschütterung vermuthen? -- Davon zeigte sich keine Spur. Er bedauerte die Mutter, er war gerührt bei dem Gedanken an den geliebten Bruder, aber Reue über die That zeigte er nicht, und hat sie eigentlich nie gezeigt.

Mehrmals ist er später, wie es scheint in lichten Zwischenmomenten, zu der Ansicht gekommen, dass er das Schicksal seines Bruders hätte Gott überlassen sollen, so wie er auch vorher oft gegen den Entschluss angekämpft hatte, aber die Reue, welche ein das Gute wollender Mensch bei dem Gefühle eines =wider besseres= Wissen verübten Unrechts und eines =schuldvoll verursachten= unersetzlichen Verlustes empfindet, dieses herbe und erschütternde Gefühl hat sich niemals bei _Kaspar Roth_ gezeigt. Dass sein Bruder sterben musste, dass ihm der Tod eine Wohlthat, eine Errettung war: davon war er zu aller Zeit, und davon ist er, wenn nicht Alles trügt, noch jetzt überzeugt. Deshalb konnte er wohl zweifeln über seinen eigenen Beruf zu dieser Errettung, niemals aber beklagen, dass sein Bruder diese Welt verlassen habe[100].

[100] Merkwürdig ist ein Zettel, welchen er einige Tage nach der That schrieb: _Quod perpetrari scelus rectum non esse divinis humanisque legibus intelligo confiteor [et me poenit], et me amentia raptum hoc fecisse pluribus probare cum postuletur suscepturus sum._ Der exaltirte Zustand, in welchen _Roth_ vor der That und durch die That gerathen war, die Flut der wilden Gedanken und Gefühle hatte sich gelegt und Ebbe war eingetreten. Auf der Bank des Gefängnisses, wo ihn der _Physicus prim._ eine Stunde nach der That besucht hatte, konnte ihn nicht die Erinnerung an seine unglückliche Mutter und selbst nicht an die noch fortdauernden körperlichen Leiden seines geliebten Bruders erschüttern. Gott, sagte er, habe ihm die schwere That befohlen, sein Bruder werde nun selig sein. Einige Tage darauf schrieb er nun jenen Zettel. Bemerkenswerth ist, dass auf diesem die Worte: „_et me poenit_” wieder ausgestrichen sind.

§. 9.

In den Verhören, welche bald nach der Erschlagung des _Remigius Roth_ veranstaltet wurden, ergab sich durch einstimmige Aussage aller vernommenen Zeugen, dass dessen Mörder immer die sanfteste Gemüthsart gezeigt, und namentlich mit dem Erschlagenen im besten Einverständnisse, ohne allen Streit, gelebt hatte; dass er die Menschen im Allgemeinen nicht hasste, seine Verwandten, insbesondere aber den Bruder _Remigius_, aufrichtig liebte.

Seinen bedenklichen Geisteszustand hatten zwar, namentlich nach der Rückkehr von Königstein, einige seiner Lehrer bemerkt; allein von der finsteren Richtung, welche seine Gedanken im Stillen genommen hatten, auch nicht das Mindeste geahnt. Alle Aufschlüsse hierüber, so wie seinen Glauben an göttliche Offenbarungen durch die äussere Natur, sind erst von ihm selbst nach der That gegeben worden, jedoch mit der vollkommensten inneren Uebereinstimmung, und mit einem unverkenntlichen Streben nach Wahrheit.

In dem ersten Verhöre antwortete er auf die Frage: warum er diese grausenvolle That gethan: „Weil mein Bruder selig werden sollte und ich das an ihm wieder gut machen wollte, was ich an ihm verdorben; das muss man ja! Ich habe weinen und es doch thun müssen.”

Die furchtbarste Gemüthsbewegung offenbarte sich immer in ihm, wenn er näher über das befragt wurde, was er denn eigentlich an seinem Bruder verbrochen, und was er denn gut machen wollen. Erst im zweiten Verhöre konnte er dieses Geständniss in gebrochenen Worten ablegen. Seine Erschütterung vor Scham und bitterer Reue stieg hier auf den höchsten Grad.

Mit der wahrhaftesten Genauigkeit schilderte er seinen inneren Zustand kurz vor der That. Der Untersuchungsrichter brauchte für seine Mordgedanken den Ausdruck =Vorsatz=. Hierauf bemerkte er:

„Sie nennen es Vorsatz, dieses war es aber nicht, sondern es hat mich während der Lektion so gefasst, um es gleich nach der Lektion auszuführen, die ich jedoch desfalls nicht abgekürzt.”

Bei Vorlesung des Protokolls bemerkte er hierzu:

„Ich kann nicht genau unterscheiden, ob Gefühl oder Vorsatz mich überwältigt hat. Ich glaubte etwas Gutes gethan zu haben; ich weiss für mein damaliges Gefühl keine andere Benennung.”

Nämlich ein Vorsatz zur That war allerdings schon lange bei _Kaspar Roth_ vorhanden, er glaubte sie zur Rettung seines Bruders nothwendig; aber die Ausführung geschah durch die Ueberwältigung des Affektes (Gefühl).

Einer seiner Lehrer besuchte ihn mehrmals allein in dem Gefängnisse, und gab den Inhalt seiner Unterredungen mit ihm zu den Akten. Nichts war ihm schrecklicher, als der Gedanke, welcher ihm auch einst während des Lesens einer Predigt gekommen war: dass ihn vielleicht nicht Gott, sondern Satan zur That getrieben, und dass der Böse in ihm sei.

Uebrigens stieg eine Zeit lang während des Aufenthaltes im Gefängnisse seine Sinnenverrückung, wovon sich in jenen Unterredungen die deutlichsten Spuren zeigten. Vorzüglich trat auch hier, wie so häufig bei solchen Zuständen, das Verwechseln des Subjektiven mit dem Objektiven, und dieses mit jenem hervor. Seine Gedanken wurden ihm zugerufen, er glaubte selbst zu sprechen, was er las. Bei jener zunehmenden Geistesverwirrung schweiften auch seine Gedanken von dem Morde seines Bruders auf den seiner übrigen Verwandten; der Zweifel über ihre ewige Seligkeit, welcher bei dem Bruder noch ein scheinbar vernünftiges Gewand getragen hatte, bemächtigte sich seiner ganz ohne begründendes Motiv, so wie Sorge um ihr irdisches Fortkommen. Er fürchtete sich vor dem Anblicke seiner Mutter und rief im Schmerze:

„Ich kann doch nicht immer ein Würgeengel sein!”

Später kehrte wieder ein ruhiger Zustand zurück, und gegenwärtig besucht ihn seine Mutter zuweilen.

IV. =Gutachten der Medizinalbehörde über die Ursachen und die Beschaffenheit der Seelenstörung des _Kaspar Roth_.=

§. 10.

Die Medizinalbehörde zu Frankfurt am Main hatte in ihrem Sektionsberichte vom 19. Juli 1826 ausgesprochen:

„Dass _Remigius Roth_ an den am Abend vorher erhaltenen Wunden eines nothwendig schnellen und unaufhaltsamen Todes gestorben sei.”

Nach vollendeter Untersuchung wurden ihr von dem Appellationsgerichte daselbst (der ersten Instanz in peinlichen Fällen) folgende Fragen vorgelegt:

„Ob die Geisteskräfte des _Kaspar Roth_ verletzt seien; von welcher Beschaffenheit und welchem Grade in solchem Falle die Geisteszerrüttung sei, und in welchem Zusammenhange sie mit der von _Roth_ begangenen Ermordung seines Bruders stehen möchte.”

Diese Fragen wurden in einem ausführlichen Gutachten wieder beantwortet, welches in seinem ersten Theile das Leben des _Kaspar Roth_ vor und nach der That, so wie sein Benehmen während derselben, historisch darstellte.

Hier wurde zuerst hervorgehoben die schwächliche Konstitution desselben, seine Zeugung im 57. Lebensjahre seines Vaters, dessen Tochter erster Ehe gleichfalls schon in dem Irrenhause wegen Geisteskrankheit eine Zeitlang befindlich gewesen; ferner seine früheren Nervenkrankheiten, die von ihm getriebene Onanie, seine dürftige Lebensweise und sein angestrengtes Arbeiten, welche Umstände zusammen die Entwicklung einer Seelenstörung hinlänglich erklärten.

Nachgewiesen wurde sodann, wie solche wirklich schon bei seinem Abschiede vom Gymnasium (um Ostern 1825) begonnen hatte, und von dieser Zeit bis zum Gange mit dem Bruder nach dem Lamboyfeste, am 12. Juni 1826, der kränkliche Zustand des _K. Roth_ mit schweren Gemüthsleiden verknüpft war und sich bei ihm vielfache Spuren eines hohen Grades von Hypochondrie zeigten.

Endlich wurden alle diese Krankheitssymptome und der Ausbruch des Uebels in den Begebenheiten bei jenem Gange nach dem Lamboyfeste, dem Verschwinden nach Königstein, der Erschlagung des Bruders und dem späteren Verhalten des _Kaspar Roth_ weiter verfolgt.

In einem zweiten Theile jenes Gutachtens wurden sodann die Ansichten berühmter Lehrer der Arzneikunde über einen solchen Gemüthszustand dargelegt, und zwar vorzüglich folgende:

Nicht allein das Vorstellungsvermögen, sondern auch andere Grundkräfte der Seele könnten angegriffen werden, weshalb die Quelle der Freiheitslosigkeit nicht immer in einem zerrütteten Verstande zu suchen sei, wie auch schon die Melancholie und Manie an und für sich bewiesen. Deshalb könnte auch als Kriterium freier Handlungen nicht allein der Verstand gelten. -- Hierzu wurden als Autoritäten angeführt:

_Masius_, „Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaft,” Bd. II., 2. Abtheilung S. 485, 538.

_Heinroth_, „System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 133. Der Affekt könne bei einer Seelenstörung bald in den Regionen des Geistes, bald in denen des Gemüthes und bald in denen des Willens vorherrschend primär sein.

Zu den Affektionen des Geistes gehören: Blödsinn, Wahnwitz, Verrücktheit, Narrheit; zu denen des Gemüthes: Wahnsinn und Melancholie; zu denen des Willens: Manie und Willenlosigkeit[101].

[101] Diese Eintheilung der Seelenstörungen entspricht ganz derjenigen, welche _Heinroth_ annimmt („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin” §. 40 und 41), wo man also das Nähere darüber nachsehen kann.

Als Veranlassung zu psychischen Störungen kämen vor: erbliche Anlagen, fehlerhafte Kultur der Seelenkräfte, Temperament (vorzüglich das cholerische und melancholische), ferner die alienirte Stimmung des Nervensystems (Hypochondrie und Hysterie).

Die Hypochondrie stehe zwischen psychischen und physischen Uebeln gleichsam in der Mitte, besonders der Melancholie und dem Wahnwitze nahe. Der im Unterleibe kranke Hypochondrist habe das Gefühl herannahenden Unglückes, grosser begangener Verbrechen, woraus sich oft ein Zustand völliger Verwirrung, ein blinder Drang, der qualvollen Angst auf irgend eine Art zu entgehen, erzeuge.

Sehr ähnliche psychische Symptome erschienen in der Melancholie, nämlich ebenfalls das Gefühl eingebildeter Verbrechen, herannahenden Unglückes, verbunden mit verkehrten Ideen, wodurch der Melancholische zum Selbstmord oder zum Morde Anderer getrieben werde, im Wahne, dass er diese befreien wolle, oder dass es ihm Gott befohlen habe. -- Als Autorität wird hier angeführt: _Böhmer_, „_Medit. in const. Cur. crimin._” §. 865, und schliesslich wurden die körperlichen Symptome dargestellt, welche man bei Melancholischen gewöhnlich findet.

In einem dritten Theile jenes Gutachtens wurde entwickelt, dass die in dem vorhergehenden Theile angeführten möglichen Ursachen einer psychischen Störung: 1. erbliche Anlage, 2. fehlerhafte Ausbildung der Seelenkräfte, 3. melancholisches Temperament und 4. Hypochondrie, laut der in dem ersten Theile des Gutachtens gegebenen historischen Lebensdarstellung des _Kaspar Roth_, alle bei diesem unglücklichen Jünglinge vereinigt vorhanden wären, und da, nach _Meckel's_ „Beiträgen zur gerichtlichen Psychologie,” S. 38 u. f., der Mangel egoistischer Motive in zweifelhaften Fällen allein schon zu Gunsten eines Angeklagten entscheide, so stehe als Beantwortung der aufgeworfenen Frage fest: „dass die Geisteskräfte des _Kaspar Roth_ verletzt[102] seien und gewesen wären, und dass der hohe Grad von Melancholie und Geisteszerrüttung insofern im innigsten Zusammenhange mit der von ihm begangenen Ermordung seines Bruders stehe, als _Roth_ der Freiheit und Selbstbestimmung hierdurch immer mehr beraubt worden, und in einem völlig gebundenen Zustande die That verübt habe[103].

[102] Von Geisteszuständen gebraucht, ein sonderbarer Ausdruck.

[103] Nach dem Zwecke, den das Gutachten erreichen sollte, handelte es sich nicht um den Zusammenhang der Melancholie mit der Ermordung, sondern es hätte gesagt werden sollen: „=Die Ermordung= des _Remigius_ durch _Kaspar_ ist eine =Folge= von dessen Melancholie und Geisteszerrüttung.” oder: sie ist =keine Folge=, nicht aber dürfte von einem blossen =Zusammenhange= gesprochen werden. Die richterliche =Frage=: in welchem Zusammenhange etc. hätte übrigens noch dahin ergänzt werden sollen: ob sich die Ermordung des _Remigius_ durch _Kaspar_ zu dessen Melancholie und zu seinen verwirrten Gedanken und Ansichten nicht entschieden wie Wirkung und Ursache verhalte.

Diesem Gutachten wurde noch ein Anhang über die sogenannte _amentia occulta_ beigefügt, mit Bezug auf _Platner_ („_Quest. med. for._”), wornach diese sogenannte _amentia occulta_ als eine noch unreife persönliche[104] Krankheit zu betrachten, und der partielle Wahnsinn daher zu erklären wäre, dass oft wiederkehrende Gefühle und Affekte sogar die Freiheit eines Gesunden eine Zeit lang in Anspruch nehmen können[105].

[104] Gibt es auch andere als persönliche Krankheiten, d. h. Krankheiten einer Person, wenn es sich überhaupt um den Zustand eines menschlichen Individuums handelt?

[105] Eine mehr als kühne Hypothese!

Wenn nun die unreife Seelenstörung den damit Behafteten an Verrichtung seiner Lebensgeschäfte hindert[106], oder die fixe Idee auf seine Handlungen Einflüsse äussere, so höre die Zurechnung auf. (_Heinroth's_ „System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” §.64 und 65.)

[106] So dürfte sie nach unserer Ansicht wohl nicht mehr eine =unreife= genannt werden. Reif oder unreif auf Krankheiten angewendet, sind nur relative Begriffe, insofern man eine bestimmte Krankheitsform berücksichtigt, sie können aber nicht angewendet werden, sofern man den normalen geistigen oder körperlichen Zustand berücksichtigt. Der =normale= Zustand ist =vorhanden= oder er ist =nicht= vorhanden, und dies Letztere ist bei jeder Störung der Gesundheit der Fall. Der Mensch, welcher von einer leichten Unpässlichkeit befallen ist, ist =nicht= mehr gesund, sondern er ist =krank=, und insofern er krank ist, ist die Krankheit auch =reif=. Der Arzt mag mit Recht in dieser Unpässlichkeit den Vorläufer einer wichtigeren Krankheit erblicken, welche sich eben entwickelt; den Richter, welcher es nur damit zu thun haben kann, ob eine zu einem gewissen Zeitpunkte Statt gefundene Handlung eines Individuums die Folge des =wirklich vorhandenen= Zustandes ist, geht es offenbar nicht das Mindeste an, welche =pathologische Zukunft= dieser gegenwärtige Zustand darbietet. Man sieht hieraus, dass der Unterschied von reifen oder unreifen Seelenstörungen gar nicht in die gerichtliche Medizin gehört.

* * * * *

Wir übergehen nun dasjenige, was der Defensor zu Gunsten des _Kaspar Roth_ anführt, und welches sich im Wesentlichen auf die allerdings nicht unbegründete Behauptung beschränkte, dass bei den Grundsätzen, welche er in seiner Erziehung angenommen und in seinem sonstigen Lebenswandel an den Tag gelegt hatte, eine solche That durchaus nicht motivirt sei, und daher nur als Folge einer Seelenstörung erklärt werden könne.

V. =Urtheilspruch.=

§. 11.

Nachdem diese Verteidigungsschrift eingelangt war, wurden die Akten zum Spruche an die juristische Fakultät zu Tübingen versandt.

Diese Fakultät bemerkte, nachdem in den Entscheidungsgründen der faktische Hergang der ganzen Sache auf das Genaueste angegeben war, in der juristischen Beurtheilung vorzüglich das Folgende:

Der objektive Thatbestand des angeschuldigten Verbrechens sei gewiss; in Bezug auf den subjektiven Thatbestand erkläre das ärztliche Gutachten den Inquisiten für unzurechnungsfähig. Die Streitfrage, ob der Richter gegen ein solches Gutachten entscheiden dürfe, könne hier umgangen werden, da keine verschiedene Ansicht des Richters obwalte. Eine Prüfung des ärztlichen Gutachtens erschiene aber schon deshalb als nothwendig, weil solches auf ungegründeten faktischen Voraussetzungen beruhen, oder aus anderen Gründen als unzulänglich erscheinen könne, wornach denn eine weitere Erklärung einer anderen Medizinalbehörde erforderlich werden würde. -- Ebenso könne die Streitfrage über Vermuthung der Zurechnungsfähigkeit und über das qualifizirte Geständniss hier umgangen werden, weil selbst Diejenigen, welche Zurechenbarkeit vermutheten und dem Inquisiten den Beweis der Qualifikation seines Geständnisses aufbürden wollten, im =vorliegenden Falle= seine Aussagen über seinen Zustand und seine Motive als wahr annehmen müssten; denn seine Wahrhaftigkeit bezeugten sämmtliche Akten, die Zeugnisse seiner Lehrer, Eltern und Freunde, seine Vorgefundenen Skripturen, die genaue Uebereinstimmung aller erwiesenen Thatsachen mit diesen Aussagen, und dass Erstere nur durch Letztere erklärt werden könnten.

Nach diesen Vorbemerkungen schritten nun die Entscheidungsgründe zur näheren Beurtheilung der Sache selbst:

Die Medizinalbehörde habe zwar in ihrem Gutachten gesagt, dass sich kein egoistischer Zweck der fraglichen That auffinden liesse, und dass dieses allein für sich, wenn der Zustand des Inquisiten zweifelhaft wäre, sprechen und entscheiden würde. Diesem Grundsatze scheine auch _Heinroth_ („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 277) beizustimmen.

Allein, wenn zwar unzweifelhaft sei, dass das Dasein eines egoistischen Motivs ein Beweisgrund der Zurechenbarkeit sei, so könne man doch den Satz keineswegs umkehren, und schon den Mangel eines solchen an sich für einen Beweisgrund der Zurechnungslosigkeit erklären.

(_Hitzig_, „Zeitschrift für die Kriminal-Rechtspflege,” Bd. I., S. 267. _Mittermaier_, „_Disquis. de alienat. ment._” _p. 53, sqq._)

So z. B. sei die That _Sand's_ nach der Aeusserung von _Heinroth_ (in der Schrift gegen _Mark_ und für _Klarus_, S. 39) rein aus einer der Vernunft angehörigen und an sich nicht widersinnigen Idee, nämlich aus der Idee der Freiheit, hervorgegangen[107].

[107] Die weiter folgenden Zweifelsgründe gebe ich der grösseren Genauigkeit wegen wörtlich an.

„Ohne Beachtung der Nebenumstände könnte die That des Inquisiten eben so erscheinen, nämlich aus der Ueberzeugung hervorgegangen, dass sein Bruder äusserlich in diesem Leben nicht glücklich werden könne, und innerlich und moralisch jeden Tag nur mehr in Versunkenheit gerathen, und sofort sein Seelenheil gefährdet werde, dass es also für denselben in jeder Hinsicht besser sei, er sterbe. Er fasste, wie es scheint, aus brüderlicher Liebe den Entschluss, den Bruder zu tödten. Er kämpfte aber gegen diesen Entschluss an, weil er, wie es scheint, ihn nach göttlichen und menschlichen Gesetzen für unrecht hält, und überwindet ihn mehrmals. =Wo aber noch Kampf ist, da ist in der Regel noch Freiheit.= Es ist hier in keiner Beziehung die Freiheit, weder des Urtheiles noch des Willens, aufgehoben, sondern es entschloss sich hier Inquisit zu einer That, bei der er gegen das Gesetz blos seinen individuellen Ansichten und besonderen Gefühlen, wenn gleich in einem Affekte, aber doch nicht durch wahre Seelenstörung krankhaft bestimmt folgte. Zwar, möchte man dagegen einwenden, deutet die Auslegung des Vogelgesanges vor der That, deutet die Ruhe bei seinem Ertapptwerden und bei seiner Verhaftung, ferner die Stimmen, welche, wie Herr Professor _H._ berichtet, Inquisit in seinem Gefängnisse hören, und die Visionen, die er daselbst haben will, auf Gemüthskrankheit hin, allein auch hier scheint wieder gesagt werden zu können, dass hieraus sich noch nicht auf Seelenstörung schliessen lässt. Denn was die Stimme betrifft, so sind solche Einbildungen, fremde Stimmen zu hören, namentlich bei Personen, die, wie Inquisit, an Unterleibsbeschwerden leiden, gar nicht seltene Erscheinungen, und lassen an sich noch gar nicht auf wahre Seelenstörung schliessen. (_Klarus_, S. 41, 46, 47, „Ueber die Zurechnungsfähigkeit des Mörders _Woyzeck_.”) Was aber die Visionen des Inquisiten im Gefängnisse betrifft, welche sich sämmtlich auf seine That beziehen, so lassen sich solche eben so leicht durch eine aufgeregte Phantasie des über eine verbrecherische That bekümmerten und wehmüthigen Thäters erklären. Eben so scheint es mit der Auslegung des Vogelgesanges zu sein. Es könnte dieses auch ein blosses Hineintragen des Subjektiven in etwas Objektives sein, das auch noch gar nicht an sich Seelenstörung beweist. Was aber die Ruhe, mit der er sich ertappen und verhaften liess, betrifft, so könnte man sich daraus erklären, dass er entweder unmöglich, oder doch seinem Inneren nicht zusprechend fand, den Händen der Gerichte sich zu entziehen. -- Freilich ist nicht zu läugnen, dass Inquisit zur Zeit der That und vorher körperlich krank und auch allerdings geistig nicht ganz gesund gewesen; ob aber diese Krankheit eine die Zurechenbarkeit, die Freiheit im Urtheile oder Wollen und Handeln aufhebende war, dies scheint auf den ersten Anblick zweifelhaft. Alle die Uebel, woran Inquisit litt, sind noch keine Beweise wahrer Seelenstörung, sondern, wie _Klarus_ a. a. O. S. 43 sagt: „blos Symptome der Hypochondrie, welche, wie unzählige Erfahrungen bei den achtbarsten, geistreichsten und thätigsten Männern lehren, den freien Gebrauch des Verstandes und die Selbstbestimmung nicht hemmen oder gar aufheben.”

§. 12.

Nachdem nun auch in den Zweifelsgründen erwähnt worden war, dass Inquisit kurz vor der That zu allen gewöhnlichen Geschäften fähig gewesen, zum Unterrichte und zum zusammenhängenden Sprechen und Schreiben, lenkt das Urtheil zu den die Freisprechung bestimmenden Motiven folgendermassen ein: