Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 25

Chapter 253,432 wordsPublic domain

=Antwort=: In des Cheizbauern Haus hab' ich ein wenig gedient und ein Brusttuch erhalten. Ich bin aber wieder fortgerennt.

=Frage=: Warum.

=Antwort= (lachend): Ich bin halt herumgelaufen wieder.

=Frage=: Ob ihm das Herumlaufen besser gefalle, als das Schaffen.

=Antwort=: Ich schaffe lieber, ich hab' Freud' am Schaffen.

=Frage=: Warum er doch das Herumlaufen dem Schaffen vorgezogen.

=Antwort=: Ich hab' halt müssen herumlaufen, was ich angestellt habe, hat mich gedrückt, es ist mir alleweil Angst gewesen.

=Frage=: Was ihm Angst gemacht.

=Antwort= (lachend): Dass ich's Haus anzunden hab'.

=Frage=: Warum ihm Angst gewesen.

=Antwort=: Darum, es ist mir im Kopf gesteckt, dass wenn ich stürb', ich in die Höll' komm'.

=Frage=: Woher er gewusst habe, dass er deswegen in die Hölle komme.

=Antwort=: Weil's eine Sünde ist, weil's nicht recht ist.

=Frage=: Wer ihm dieses gesagt habe.

=Antwort=: Kein Mensch hat mir es gesagt, kein Mensch, kein Mensch.

=Frage=: Woher es ihm denn bekannt war.

=Antwort=: Sell isch nicht recht, wenn mer's Haus anzünden thut.

=Frage=: Warum es nicht recht sei.

=Antwort=: Weil ich meiner Mutter ihr' Sache verbrannt habe, weil es eine grosse Sünd' ist.

=Frage=: Wann ihm dieses in den Sinn gekommen ist[81].

[81] Es bedarf wohl keiner besonderen Erinnerung, um zu bemerken, dass der in Bezug auf =diesen= Gegenstand gewählte Ideengang sehr zweckmässig war.

=Antwort=: Wie ich's thun g'habt hab', ist mir's in den Sinn gekommen, dass es nicht recht ist.

=Frage=: Warum es ihm erst hintennach in den Sinn gekommen ist[82]?

[82] Besser wäre es gewesen, zu fragen, ob es ihm nicht schon früher eingefallen ist, denn die Frage, warum Jemandem etwas =nicht= eingefallen ist, wird auch ein Vernünftiger in den wenigsten Fällen beantworten können.

=Antwort=: Es hat mich halt im Gewissen gedruckt, und ich hab' es müssen sagen.

=Frage=: Warum er es so lange verschwiegen habe.

=Antwort=: Ich hab' gefürchtet ich werd eingesperrt, hernach hab' ich's müssen sagen, ich hab' keine Ruh' gehabt.

=Frage=: Woher er gewusst hat, dass er eingesperrt werde.

=Antwort=: In L. hab' ich einmal Einen prügeln g'sehen, der auch e' Haus anzunden hat, derselbe hat zwanzig Jahr (Zuchthausstrafe) überkommen.

=Frage=: Ob es vor oder nach seiner Brandlegung war.

=Antwort=: Ich hab' d'Häuser schon lang' anzunden g'habt.

=Frage=: Ob er also wirklich seiner Mutter Haus angezunden habe.

=Antwort= (lachend): Jo, ich hab's anzunden, jo, ich hab's anzunden.

=Frage=: Warum er es angezunden.

=Antwort=: Warum ich's thun hab'? Mein Bruder hat mich g'schlagen. Wann er mich nicht g'schlagen hätt', hätt' ich's nicht thun; 's hat mich schon vielmal g'reut.

=Frage=: Er hat ja damit nur seiner Mutter, nicht seinem Bruder Schaden gethan.

=Antwort=: Mein Bruder ist auch darin gewesen; ich hab's gethan, dass er nimmer hineinkommen sollt'.

=Frage=: Das Haus habe ja nicht seinem Bruder gehört.

=Antwort=: Er ist doch d'rinne g'west, er hat drinne gewoben, er ist ein Weber.

=Frage=: Wann ihm beigefallen, das Haus seiner Mutter anzuzünden.

=Antwort=: Er hat mich gar wüst g'schlagen, da bin i gangen und hab's anzunden.

=Frage=: Ob es ihm nicht eingefallen, dass es eine Sünde ist.

=Antwort=: Es ist mir freili eing'fallen.

=Frage=: Wann es ihm eingefallen.

=Antwort=: Wie ich's than g'habt hab', is mir's eingefallen.

=Frage=: Ob er nicht auch vor der That daran gedacht habe.

=Antwort=: Nein.

=Frage=: Ob das Anzünden des mütterlichen Hauses das einzige Böse sei, das er begangen habe.

=Antwort= (lachend): Nein, ich hab' noch eins anzunden, das Berghaus des _Lorenz S._

=Frage=: Warum er dies gethan habe.

=Antwort=: Mein Bruder hat mich auch in dem Haus g'schlagen, da hab' ich's halt im Zorn gethan.

=Frage:= Ob er schon gebeichtet habe.

=Antwort:= Ja, aber ich bin aus der Kirche weggelaufen.

=Frage:= Warum?

=Antwort:= Weil mir Angst gewesen ist.

=Frage:= Wofür er sich gefürchtet habe.

=Antwort:= Ich fürchtete, ich sag's nicht recht, was ich gesündigt hab'. (Lachend.)

=Frage:= Was er für eine Sünde halte.

=Antwort:= Wenn mer flucht[83].

[83] Fluchen fiel ihm als eine Sünde bei, vermuthlich weil er beim Schulunterrichte öfter davon reden gehört hat, vom Brandlegen war weniger die Rede gewesen, daher ihm diese Art Sünde nicht eher beifiel, als bis er daran erinnert wurde.

=Frage:= Ob er schon geflucht habe.

=Antwort:= Schon vielmal.

=Frage:= Ob er nicht glaube, dass der Mutter Haus anzünden eine Sünde sei.

=Antwort:= Das Fluchen ist Sünde, der Mutter Haus anzünden ist Sünde.

=Frage:= Ob er von den zehn Geboten nichts gehört habe.

=Antwort:= Freili hab' i davon gehört, die Mutter hat sie mit mir betet.

=Frage:= Er solle sie hersagen.

=Antwort:= (Er rezitirt einige Gebote unverständlich her.)

=Frage:= Ob er gehört hat, dass Tödten eine Sünde ist.

=Antwort:= Sell han i g'hört, dass Tödten eine grosse Sünde ist.

=Frage:= Ob er schon Jemanden etwas zu leid gethan habe.

=Antwort= (zuerst): Nein, nein! (Gleich darauf:) Ajjo, ich hab' mich e' mal g'henkt.

=Frage:= Warum?

=Antwort:= Das Leben ist mir verleid't gewesen.

=Frage:= Warum es nicht erlaubt ist, sich selbst das Leben zu nehmen.

=Antwort:= Weil Niemand sich selbst darf richten.

=Frage:= Woher er dieses wisse.

=Antwort:= Sie haben's g'sagt, wie ich mich g'henkt hab' g'habt.

=Frage:= Ob er nicht erst neuerdings einen Versuch gemacht habe, sich das Leben zu nehmen.

=Antwort:= Ja, im Zuchthaus hab' ich mir wollen die Gurgel abhau'n.

=Frage:= Warum er dies habe thun wollen.

=Antwort:= Weil mer halt Alles verleid't g'wesen ist.

=Frage:= Er habe ja aber doch gewusst, dass dies eine Sünde ist.

=Antwort:= 's ischt halt so an mich komme.

=Frage:= Ob es öfter so an ihn komme.

=Antwort:= Ja wohl, i hab' allweil lange Zeit.

NB. Hier wurde _Joseph G._ sehr düster, und man fand nöthig, davon abzubrechen.

=Frage:= Ob er sich allenfalls über etwas im Zuchthause zu beschweren habe.

=Antwort:= Nein, 's geht mer nix ab[84].

[84] Ich glaubte diese Vernehmung wenigstens ihrem wesentlichen Inhalte nach wörtlich geben zu müssen, weil sie -- wie die Verhörenden einmal im Zuge waren -- in der That zweckmässig gepflogen ist, und es daher manchem Leser, der noch nicht in der Lage war, einem solchen Akte beizuwohnen, manche auch für andere Fälle brauchbare Winke zu geben geeignet sein dürfte.

Die Kommissarien schlossen hiermit diese Vernehmung mit der Bemerkung: sie glauben, dass die abgehaltenen Verhöre hinreichen, um den auffallenden Blödsinn und den geringen Grad des Erkenntnissvermögens des Inquisiten zu beurkunden.

Der Medizinalkommissär erstattete nun folgendes Gutachten:

Aus dem Erwägen der Untersuchungsakten; aus den Beobachtungen bei den Verhören des _Joseph G._; aus seiner bald freudigen, lächelnden Miene, wo es keinen Stoff zur Freude und zum Lachen gab; aus der plötzlichen Abänderung der Miene in starren, auf einem ganz unbedeutenden Gegenstand haftenden, bald ängstlichen Blick; aus seinen Geberden und seinem Betragen bei Beantwortung seines Verhöres; aus dem öfteren Mangel seiner Fassungsfähigkeit für die deutlichsten Fragen, bis man ihm solche auf mehrfache Art wiederholte, und ihm solchermassen das Gedächtniss aufweckte; endlich aus seinem so schnellen Ueberfalle von einer Art Wahnsinnes, das er nach der Beantwortung der Frage (wegen dem Zunamen) sich im Geiste verirrte, und dann schnell trotzend den Tod forderte, wenn er ihn verschuldet habe[85], sich hierzu höchst gefasst zeigte, und nachhin weinend viel ungereimtes Zeug schwatzte, aus welcher Gemüthsstimmung man ihn nur langsam, mit guten Vorstellungen, mit Schmeicheln und Versprechungen von Geldschenkungen wieder zu guter Laune bringen konnte[86]; ferner noch vorzüglich aus dem wahnsinnigen Beginnen des Inquisiten bei dem ersten Brande, ob er seiner ihm zurufenden Mutter folgen und sich aus dem brennenden Hause retten wolle, und dem Martertode so gleichgiltig entgegensah -- aus allen diesen Daten stimmt Referent in seinem Resultate mit dem des Civilkommissärs, der Zuchthausverwaltung und des Zuchthaus-Physikates dahin ganz überein, dass _Joseph G._ ein höchst einfältiger und durchaus blödsinniger Mensch mit dem niedersten Grade des Erkenntnissvermögens, ja als ein sogenannter Halbverrückter anzusehen sei, wie er dieses im niedersten und höchsten Grade von Jugend auf war, wobei ihn dennoch augenblicklich ein solcher Tiefsinn und Grad von Narrheit befallen kann, dass er seiner inneren Sinne gar nicht mehr mächtig ist und sogar sich selbst gefährlich wird, wie er denn wiederholte Versuche gegen sein Leben machte.

[85] Aus dieser Antwort folgt eben so wenig etwas für die Behauptung der Geisteszerrüttung, als aus der vorausgegangenen düsteren Stimmung. Er fürchtete, sein =Todesurtheil= zu vernehmen, und etwa noch dazu die sogleiche Exekution. Dies war natürlich und erklärt seine Stimmung vollkommen. Er musste dem gefürchteten Schlage etwas entgegensetzen, und das war =Trotz=. Der Schlag erfolgte nicht, er brach nun in sich zusammen und redete verwirrt. Dies war eben so natürlich. Man muss sich wundern, wie man diese naheliegende Erklärung übersehen konnte.

[86] Davon sagt das Protokoll nichts. Uebrigens ist es wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung ein grosser Beweis =für= den Blödsinn, dass sich _Joseph G._ nach in seinem Sinne so begründeter Besorgniss vor der Ankündigung eines Todesurtheiles, und nach der durch die freudige Ueberraschung der Versicherung des Gegentheiles, sich der hierdurch entstandenen Verwirrung wieder durch so unbedeutende Veranlassungen, wie Schmeicheln und Anbietung kleiner Geschenke, so weit entreissen konnte, dass er später auf den Gegenstand gar nicht mehr zurückkam. Ein Vernünftiger, welcher in der Lage des _G._ die Ankündigung des Todesurtheiles erwartet und den Tod gefürchtet hätte, würde dies nicht im Stande gewesen sein. Dass es aber _Joseph G._ vermochte, zeigt, dass er selbst für den Gedanken des vorschwebenden Todes zu stupid war.

Aus diesem und dem Angeführten (aus der oben zitirten Frage des Verhöres) erachtet Referent, dass, wenn _Joseph G._ sich in seinem Betragen und Sprechen die Zeit vor und nach Anlegung des Brandes auch von ziemlichem Verstande ausgewiesen habe, =man hieraus dennoch nicht unfehlbar= auf seinen =Geisteszustand in der Mittelzeit bei Anlegung der Brände folgern könne=, wie auch Keiner, der ihn nur vor oder nach der obigen Zeitfrist (nach dem Vorgange bei der zitirten Frage) beobachtet hatte, auf den Vorgang seiner Geistesverwirrung in der Zwischenzeit hätte schliessen können.

Das Obergericht forderte noch die Aufklärung, wie es komme, dass _Joseph G._, welcher in seinem Verhöre als eine mit Verstandesfähigkeit begabte, aller Ueberlegung fähige Person in einem gesunden Gemüthszustande erscheine, nun als ein Mensch geschildert werde, welcher nicht einmal im gesunden Zustande die gewöhnliche Verstandesfähigkeit besitzt, im kranken aber wahnsinnig und melancholisch ist.

Diese Aufklärung gab das Kriminalgericht (der Medizinalreferent wurde nicht vernommen, was sehr zu tadeln ist) dahin:

1. dass die ersteren Verhöre die Antworten nur der Wesenheit nach, ohne auch den Provinzialdialekt nachzuahmen, sonst aber ganz getreu, enthalten;

2. die bessere Verpflegung im Arreste gegen die spätere im Zuchthause, wo er noch von der Bestrafung anderer Verbrecher Zeuge war, auf ihn vortheilhaft gewirkt habe, wodurch die Differenz in den ärztlichen Arbitrien entstanden sein mag;

3. auch in den letzten Protokollen sich mehrere Antworten finden, welche eben von keiner Geistesverwirrung zeigen.

* * * * *

Das Obergericht fand sich hierdurch genügend in die Lage gesetzt, ein Urtheil zu fällen[87], und erkannte, mit Berücksichtigung der Jugend des Inquisiten (er war zur Zeit der Aburtheilung 22 Jahre), der Verschiedenheit der bei der Untersuchung der Kommissarien und des Kriminalamtes gefundenen Resultate[88], den _Joseph G._ wegen seiner offenbar in lichten Zwischenräumen[89] begangenen Verbrechen mit einer achtjährigen schweren Zuchthausstrafe zu belegen, jedoch mit der Beschränkung, ihn vorläufig in dem Zuchthause noch nicht als Sträfling zu behandeln, sondern unter ärztlicher Aufsicht für Veredlung seiner Seelenkräfte zu sorgen.

[87] Es wäre offenbar in der Ordnung gewesen, auch dem Medizinalreferenten den Bericht des Kriminalgerichtes zur Begutachtung vorzulegen, und auch die Aeusserung des Physikus, welcher das erste Gutachten ausgestellt hatte, unter Mittheilung der weiteren Erhebungen einzuholen. Ueberhaupt hätte bei der Erhebung des zweiten Befundes dieser Physikus sollen beigezogen werden, damit man erfahren hätte, ob sich wirklich eine wesentliche Veränderung mit _Joseph G._ zugetragen habe, denn es steht sehr zu bezweifeln, dass diese Veränderung =wesentlich= war, wenn man anders annimmt, dass -- wie es sehr möglich ist -- _Joseph G._ in einem blos mündlich und daher mit weniger Feierlichkeit als bei einem Verhöre geführten Gespräche, besonders wenn es zweckmässiger geleitet war, sich leichter ausdrückte, als im letzteren Falle.

[88] =Ob= eine Differenz zwischen dem Kriminalgerichte und den Kommissarien bestand, war gleichgiltig. Es handelte sich darum, =worin= die Differenz bestand, und da sie darin bestand, dass das Erstere sagte, _J. G._ sei =gescheid=, die Letzteren, er sei ein =Narr=, so handelte es sich hauptsächlich darum, wer =Recht= habe, und daher, ob diese Differenz nicht behoben werden könne. -- Der Weg dazu ist in der vorigen Anmerkung angedeutet worden.

Die Differenz wäre aber gar nicht entstanden, wenn man die Untersuchung des _Joseph G._ mit einer ärztlichen Erhebung des Gemüthszustandes =begonnen= und dieselbe bis zum Schlusse im Einvernehmen mit dem Arzte fortgesetzt, bei Protokollirung seiner Aussage seine Ausdrücke =wörtlich= aufgenommen und sich nicht mit dem ersten ganz oberflächlichen Parere begnügt hätte, dessen Oberflächlichkeit sich dadurch nachweist, dass es nicht nur auf den bereits =notorisch= wahnsinnigen _Joseph G._, sondern beinahe auf jeden gesunden Menschen passt. Ein Parere aber, welches bei dem =bekannten= Bestehen einer Krankheit bei einem Individuum, ohne sich über ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur mit Einem Worte auszusprechen, hinausgeht, ist =oberflächlich=.

[89] Das ärztliche Gutachten, welches ganz entschieden das Gegentheil sagte, blieb unberücksichtigt.

Dieser Antrag wurde höheren Ortes auch genehmigt, und zugleich angeordnet, das Urtheil erst nach hinlänglich gebessertem Zustande des _Joseph G._ kund zu machen.

Dieser Zeitpunkt war aber nach sechs Jahren noch nicht gekommen.

* * * * *

Der verehrte Leser wird mit dem Verfasser die Ansicht theilen, dass dieses Urtheil keineswegs ein den Prinzipien der Gerechtigkeit entsprechendes war. Der Grund seiner Schöpfung liegt aber offenbar darin, dass die =Differenz= der Ansicht des Kriminalgerichtes mit dem Medizinalreferenten nicht zu beheben versucht wurde, oder sofern dies nicht möglich war, der Ausspruch des Medizinalreferenten, als des eigentlichen Sachkundigen, nicht als der =giltige= angenommen wurde.

Der Standpunkt, von welchem die Sache schon vom Anbeginne der Untersuchung hätte angegriffen werden sollen, wäre nach meiner Meinung folgender gewesen:

_Joseph G._ hatte sich zu zwei Brandlegungen bekannt. Diese Brände hatten wirklich Statt gefunden. -- _Joseph G._ war notorisch von Zeit zu Zeit verrückt, oder benahm sich doch so, dass man ihn dafür =halten= musste.

Diese drei Thatsachen mussten daher als die Grundlage weiterer Untersuchung dienen. Es handelte sich also vor allem Anderen darum, durch =ärztliche= Erhebung auszumitteln, ob man seinen Zustand für so geartet halten könne, dass anzunehmen sei, er wisse was er =sagt=.

Dazu gehörte nun vor Allem eine Prüfung seiner =Aussagen= durch einen zum Verhöre zugezogenen Arzt, nicht aber genügte es, dass er, wenn auch drei Viertelstunden lang, erst längere Zeit =nach= dem Verhöre von einem Arzte geprüft wurde, denn es lässt sich die Möglichkeit denken, dass diese Prüfung gerade während eines =lichten= Zwischenraumes Statt hatte, in welchem er, wenn er wäre verhört worden, das Geständniss nicht abgelegt haben würde.

Da nun wohl die Brände, nicht aber auch der Umstand, dass die Brände =gelegt= waren, erhoben wurden, auch sonst kein Umstand vorlag, welcher ihn als den Thäter bezeichnete, so war diese Lücke =wesentlich=, und konnte auch nicht durch das von den Kommissarien aufgenommene Verhör als ergänzt betrachtet werden, weil zufolge dieses Verhöres _Joseph G._ entschieden als mit abwechselnder Sinnenverwirrung behaftet erkannt wurde.

Es fehlte daher die =erste= Bedingung zur Verurtheilung, die Gewissheit, dass das Geständniss =wahr= sei, und dieser Mangel hätte sollen auf die früher erwähnte Art und Weise behoben werden.

Was nun den Zustand bei Verübung der That betraf, so stand, auch abgesehen von dem früher gerügten Mangel objektiver Gewissheit über die Wahrheit des =Geständnisses=, noch der Umstand entgegen, dass aus den Erhebungen hervorging, _Joseph G._ sei schon seit seiner früheren Jugend im =Allgemeinen= schwachsinnig, =zuweilen= jedoch entschieden =närrisch= gewesen.

Es hätte nun sollen ein besonderes Gutachten über den Umstand erhoben werden, ob aus den durch die Aussagen seiner Mutter etc. sich ergebenden Umständen sich die Gewissheit einer bereits zu =jener Zeit= Statt gefundenen, wenn auch intermittirenden =Geisteszerrüttung=, oder doch deren Wahrscheinlichkeit ergäbe, und dann im wahrscheinlichen Falle der Bejahung, unter Mittheilung der Akten an den Arzt, an diesen die Frage gestellt werden sollen, ob sich bei einem Menschen, welcher, wie _Joseph G._, zugleich schwachsinnig und zeitweise vollkommen verrückt ist, bezüglich dieser That unter den Umständen, unter welchen sie begangen wurde, mit Gewissheit darstelle, =dass er damals in einem lichten Zwischenraume gewesen sei=.

Der Arzt hätte zur Beantwortung dieser Frage wahrscheinlich eine umständlichere Vernehmung mehrerer Zeugen bedurft, welches, und zwar mit =Beiziehung des Arztes=, hätte geschehen müssen, dann aber wäre höchst wahrscheinlich der Ausspruch erfolgt: „dass sich bei einem so schwachsinnigen und zeitweise wirklich =verrückten= Subjekte unmöglich bestimmen lasse, dass er bei dieser That, welcher noch dazu ein =widersinniges= Motiv zu Grunde liegt, in einem lichten Zwischenraume sich befunden habe, weil er sich dabei, wenigstens bei dem ersten Brande, auf eine ähnliche Art benahm, wie bei den Selbstmordversuchen.”

Dieser Ausspruch hätte nun die Sache, und zwar =dahin= entschieden, dass gegen _Joseph G._ nicht weiter wäre prozessirt worden, da man dann die Ueberzeugung gewonnen hätte, dass sowohl der objektive als der subjektive Thatbestand mangle.

Nimmt man aber selbst an, dass das Geständniss richtig ist, ja dass sich Alles gerade so verhält, wie _Joseph G._ angibt, so erscheint dieser als ein höchst =schwachsinniges= Geschöpf, welches nur =wenigen= Vorstellungen zugänglich ist. =Eine= von diesen wenigen war die des =Zornes= gegen seinen Bruder, weil er ihn geschlagen hatte, alle anderen, die ihm doch so nahe gelegen, z. B. dass der Brand des Hauses seinem Bruder nur =wenig=, ihm selbst und seiner Mutter und Anderen aber =sehr viel= schaden, blieben von seiner =Seele fern=, um so mehr mussten alle Vorstellungen von der Unsittlichkeit der Handlung (er wusste, dass Fluchen eine Sünde sei und fluchte dennoch, von der Sündlichkeit des Brandlegens hatte er, wenigstens nach seinem Wissen, nichts gehört), und eben darum auch von der =Rechtswidrigkeit=, von welcher er gar =keinen= Begriff hatte, ausgeschlossen sein. Er fasste den Entschluss als ein =Schwachkopf= und führte ihn aus mit der =Konsequenz eines Wahnsinnigen=, für den ausser dem, was zu seiner fixen Idee passt, nichts vorhanden ist.

Ein solcher Entschluss kann nun, ungeachtet der wirklichen Ausführung, nicht bestraft werden, weil gegen ein solches Subjekt jede bürgerliche Strafe =wirkungslos= bleibt und bleiben muss.

Zur Ausmittlung des Zustandes zur Zeit der That geschah nun in der vorliegenden Untersuchung zu wenig, und der gegenwärtige Zustand des _Joseph G._ war wieder von zu geringer Bedeutung für dasjenige, was vor sieben Jahren geschehen war; so geschah es nun lediglich durch die unrichtige Art der Auffassung des Gegenstandes, dass _Joseph G._ verurtheilt wurde, der sonst der Verurtheilung zuverlässig entgangen wäre.

B.

_Der Brudermörder Kaspar Roth_[90].

[90] Aus dem „Archive des Kriminalrechtes,” mitgetheilt von Dr. _E. F. Scuchay_, Advokaten in Frankfurt a. M., wo sich der Fall ereignete.

I. =Lebensgeschichte des _Kaspar Roth_ bis zur völligen Entwicklung seiner Seelenstörung.=

§. 1.

_Kaspar Roth_ ist der Sohn eines dürftigen Schneidermeisters zu Frankfurt a. M., welcher ihn in zweiter Ehe, und zwar in seinem 57. Jahre, gezeugt hat.

Schon in seiner frühesten Kindheit wurde er von einem Nervenfieber befallen, und die gleiche Krankheit wiederholte sich in seinem 11. Jahre. Der von Natur nicht starke Körperbau des Knaben wurde durch diese Krankheiten geschwächt, und auf der anderen Seite dessen Entwicklung weder durch nahrhafte Kost noch durch gesunde Wohnung befördert. Im Gegentheile hatte er das gemeinsame Schicksal armer Kinder in grossen Städten: keine frische Luft, keine freie Bewegung, kraftlose Speisen, erkünstelte Bedürfnisse und -- lasterhafte Gewohnheiten.

Gegen seinen Vater finden sich keine besonders nachtheiligen Zeugnisse in den Akten, sein Einfluss auf den Sohn war durch die Stumpfheit seines Alters beinahe Null; die Mutter dagegen ist eine für ihren Stand gebildete und gottesfürchtige Frau, so dass durch die häusliche Erziehung wenigstens nicht nachtheilig auf die moralische Seite seines Charakters scheint eingewirkt worden zu sein. Allein in seinem zehnten Jahre erlernte er von einem anderen Jungen das Laster der Onanie. Er war damals noch in einer Trivialschule, besuchte aber darauf das Gymnasium und wurde hier von dem Lehrer der Religion (jedoch ohne persönliche Beziehung) auf die nachtheiligen Folgen aufmerksam gemacht. Von dieser Zeit an, seinem 14. Jahre, bestrebte er sich, jenes Laster abzulegen, und es gelang ihm nach einem jährigen Kampfe. Nicht weniger suchte er in anderer Beziehung der Anleitung seiner Lehrer zu folgen. Seine geistigen Fähigkeiten waren gering, jedoch gelang es ihm durch unermüdlichen Fleiss, in den alten Sprachen bedeutende Fortschritte zu machen, sieben Preise zu erringen, und einer der ausgezeichneten, leider! auch der geliebten Schüler zu werden. Die angestrengte Arbeit war denn wieder eine Ursache, den Körper des jungen _Roth_ noch mehr zu schwächen, so dass er sich in einem höchst elenden Zustande gerade zu einer Zeit befand, wo er neuer Kräfte und neuer Anstrengung am meisten bedurft hätte, nämlich als die Schulstudien sich ihrem Ende nahten und die der Universität beginnen sollten. Obwohl er in seinem 19. Jahre, um Ostern 1825, eine Abschiedsrede von dem Gymnasium gehalten hatte, besuchte er dasselbe doch noch bis Ostern 1826, allein schon mit den häufigsten durch seine Kränklichkeit veranlassten Unterbrechungen[91]. Zu den damals eingetretenen Unterleibs-, Nerven- und Gehirnleiden gesellte sich ein neues Erwachen des Geschlechtstriebes, und dieser wirkte, obwohl von dem unglücklichen Jüngling standhaft bekämpft, mit erschütternder Kraft auf den schon allgemein affizirten Körper zurück.

[91] In dieser Zeit schrieb er einen Brief an einen seiner Lehrer, worin er folgende Schilderung seines Zustandes gibt: