Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 23

Chapter 233,563 wordsPublic domain

Ein Beispiel dieser Art ist insbesondere jene Abbildung des Grabmahles eines bekannten Helden, wo innerhalb der Bäume, welche darauf stehen, dessen Schatten erscheint. Hat man diese Schattengestalt einmal herausgefunden, so ist es ganz unmöglich, den Kupferstich oder das Gemälde zu betrachten, =ohne= diese Gestalt zu sehen, und doch gibt es Leute, welche ungeachtet aller Mühe, die sich ein Anderer gibt, ihnen die Umrisse dieser Schattengestalt zu zeigen, doch nichts sehen, als ein paar Bäume und einen Strauch zwischen ihnen.

Da hier dies Gemälde =absichtlich= so eingerichtet ist, dass die Schattengestalt sich ausdrückt, so kann man nicht sagen, dass Diejenigen, welche die Gestalt =sehen=, in einer Täuschung befangen sind, sondern umgekehrt, Diejenigen, welche die Gestalt =nicht= sehen, sind Diejenigen, welche sich in der Täuschung befinden, dass nichts zu sehen sei.

Was nun hier durch die Kunst geschah, kann auch durch Zufall geschehen. Wer daher in einem solchen Falle eine Gestalt sieht oder einen bestimmten Ton hört, hält daher nicht etwa eine bestimmte Vorstellung für etwas Reelles, sondern er sieht oder hört =wirklich=, und sein Fehler besteht nur darin, dass er nicht noch andere Sinne zu Hilfe nahm, um sich von der Realität des Gesehenen oder Gehörten, oder von dem Umstande, dass dieses sein Sehen oder Hören nur auf der Täuschung eines einzelnen Sinnes beruhe, zu überzeugen.

Sagt also ein Verbrecher, dass eine Gestalt zur Nachtzeit im Zimmer gestanden sei u. dgl., so liegt daher gar nichts =Unmögliches= darin, dass er die Gestalt wirklich =gesehen= habe, weil ihm die Gestalt, d. i. deren Umrisse durch irgend eine Reflexion der Lichtstrahlen wirklich gegeben war, und der Umstand, dass ein Anderer, der vielleicht bei ihm war, dieselbe =nicht= erblickte, beweiset ganz und gar nicht, dass der Erste diese Gestalt nicht wirklich gesehen haben könne.

Da es nun um so leichter ist, solche Gestalten zu erblicken, je aufgeregter die Phantasie ist, und da ferner gerade der Gedanke an die Ausführung gewisser Verbrechen eine starke Aufregung der Phantasie mit sich bringt, so sind derlei Visionen zuverlässig eine ganz natürliche, ohne Krankheit des Geistes mögliche, subjektiv =richtige Thatsache=.

Von dieser Seite betrachtet erklärt sich Manches vollkommen, wozu man ohne Berücksichtigung dieser Thatsache vergebens den Schlüssel sucht, insbesondere manche Geistererscheinung.

Folgender Fall gehört offenbar in die Klasse dieser Thatsachen.

Der Sohn eines Bauers hatte seinen Vater ermordet, um sich einen Beutel mit Geld zuzueignen, den dieser in seiner Truhe hatte. Er wurde alsbald nach verübter That ergriffen, und gestand sein Verbrechen mit allen Nebenumständen; obwohl jedoch nicht die geringste Spur einer Geisteszerrüttung an ihm wahrzunehmen war, so gab er doch in Bezug des Geldbeutels an, dieser sei, als er die Truhe öffnete und darnach greifen wollte, davongelaufen und dann verschwunden, und bei dieser Behauptung blieb er, ungeachtet aller gemachten Gegenvorstellungen.

Sollte hier nicht etwas Aehnliches eingetreten sein? Der Beutel konnte nun wohl nicht davonlaufen, allein es konnte der Fall sein, dass nicht der Beutel, wohl aber eine Ratte oder eine Maus in der Truhe war, die er in seiner Aufregung bei dem ersten Blicke, den er auf die Truhe machte, für den Beutel hielt, und die davon lief, als die Truhe geöffnet wurde; seine Angabe, dass der Beutel davonlief, war dann subjektiv richtig.

Schwerer, als solche Irrthümer durch den =Gesichtssinn=, sind indess dergleichen Irrthümer durch den =Gehörssinn= möglich, obgleich es leichter ist, durch das Gehör als durch das Gesicht =getäuscht= zu werden.

Der Gesichtssinn ist nämlich immerwährend =thätig=, man sieht niemals =nichts=, sondern nur ein Blinder =sieht nicht=. Wenn man die Augen zumacht oder in einem Gemache ist, wo kein Licht brennt und keine Fenster sind, so sieht man die Finsterniss, man sieht =schwarz=. Hört man aber =nichts=, so hört man auch nicht, und zwar so lange nicht, als nicht das Trommelfell durch einen Schall affizirt wird; man hört etwas, es ist aber möglich, dass man nicht unterscheide, mit welcher Art von Tönen das Gehörte Aehnlichkeit habe, oder dass man durch die Aehnlichkeit der Töne verleitet wird zu glauben, eine gewisse Art Schall gehört zu haben. -- Dieser Mangel an Unterscheidung kann jedoch nur so weit reichen, als der durch den Schall hervorgebrachte Ton selbst =unbestimmt= auf das Ohr wirkt, und kann daher nur von einem ebenfalls unbestimmten Tone nicht scharf unterschieden werden, man kann z. B. im Zweifel sein, ob dasjenige, was man hört, der Ton einer Trommel oder das Rauschen eines Wassers, der Pfiff eines Windes oder der Ruf einer Stimme sei, schwerlich aber ist eine solche Verwechslung eines Klanges mit einzelnen gesprochenen =Worten= möglich. Wenn also Jemand z. B. behauptet, im Gesange eines Vogels gewisse =Worte= gehört zu haben, so lässt sich diese Erscheinung wohl nur durch einen sehr hohen Grad =wahrscheinlich krankhafter= Aufregung der Einbildungskraft erklären, wenn der Vogel, welcher Worte gesprochen haben soll, nicht etwa ein Guckguck, welcher nichts Anderes als seinen Namen rief, oder ein abgerichteter Papagei gewesen ist. Man kann in Gegenständen, welche klingen, mit einer nicht krankhaften Einbildungskraft wohl =musikalische= Töne, auch wohl Melodien, nicht aber Worte =wirklich= hören, denn wenn _Schiller_ sagt:

„Da lebte mir der Baum, die Rose, Da =sang= der Quelle Silberfall,”

so glauben wir gerne seinen Worten; wäre es möglich gewesen, dass der Dichter gesagt hätte: da =sprach= die Quelle, oder gar, =was= sie gesprochen, so würde man das Gedicht wahrscheinlich nicht weiter lesen, denn Niemand würde es ihm glauben.

Hieraus folgt, dass in dem Falle, als ein Beschuldigter behauptet, irgend eine ausserordentliche Erscheinung =gesehen= zu haben, und wenn sonst keine Spuren einer Geisteszerrüttung an ihm wahrzunehmen sind, die Wahrscheinlichkeit für eine wirkliche, durch eine zufällige Aehnlichkeit hervorgebrachte Wahrnehmung, dagegen bei gehörten =Worten= die Wahrscheinlichkeit für eine verstörte =Einbildungskraft= einträte, und zwar in dem Grade mehr für eine =krankhafte= Störung, als der Beschuldigte die Worte =bestimmt= gehört zu haben behauptet, und nicht etwa selbst im Zweifel ist, ob er sie auch wirklich =gehört= habe.

Es ist indess nicht unmöglich, dass Jemand etwas, welches ihm im Augenblicke des Sehens oder Hörens eine auffallende Aehnlichkeit mit irgend einem bereits Gesehenen oder Gehörten darbot, in =diesem Augenblicke= nicht wirklich für etwas Reelles hält, später aber durch seine Einbildungskraft verleitet wird, zu glauben, dass dasjenige, welches ihm im Augenblicke des Sehens oder Hörens nicht als etwas Wirkliches vorkam, doch etwas Wirkliches gewesen sei. Gibt es doch Leute, die, wenn sie irgend eine Begebenheit mit einer Menge Uebertreibungen einige Mal erzählt haben, am Ende selbst glauben, es sei dabei wirklich gerade so zugegangen, wie sie die Begebenheit Anderen zum Besten geben. Ich selbst hörte einmal mit grösstem Vergnügen der Erzählung eines alten Soldaten zu, der behauptete, er sei einmal schon todt gewesen. Das Wahre an der Sache schien zu sein, dass er nach einer erhaltenen Wunde in der Schlacht sich todt stellte und wahrscheinlich einige Zeit lang das Bewusstsein verloren hatte.

Derlei Spiele der Einbildungskraft sind nun aber ebenfalls nicht selten, und es können dadurch, besonders wenn Derjenige, welcher sie vorbringt, abergläubisch oder sonst auf einer geringen Stufe der Bildung befindlich ist, manchmal von ihm Dinge, als von ihm wirklich erlebt, behauptet werden, welche, wie man glauben sollte, nur einem Tollhäusler beifallen können, ohne dass derselbe deswegen wirklich an einer Geisteszerrüttung leidet.

Es folgt daher, dass, wenn derlei Erscheinungen von Beschuldigten behauptet werden, deren Nichtrealität jedem Vernünftigen klar ist, man =deswegen allein= noch nicht Ursache hat, eine Geisteszerrüttung vorauszusetzen, sondern dass man vielmehr trachten muss, diejenigen Verhältnisse, welche derlei Angaben bei dem Beschuldigten zur subjektiven Wahrheit machten, zu erheben, und so viel als möglich richtigzustellen, welches einerseits dadurch geschehen kann, dass man die Lokalumstände, unter welchen derlei Erscheinungen Statt gehabt sollen, sorgfältig untersucht, andererseits aber den sonstigen Charakter eines solchen Individuums, z. B. ob er sonst in seinen Angaben von der Wahrheit abzuweichen pflegt, ob er abergläubisch und in welcher Art abergläubisch ist, oder ob er sich einer besonderen Leichtgläubigkeit hingibt u. dgl., durch Vernehmungen von Zeugen u. s. w. darzulegen sich bestrebt.

_K. Verstellter Wahnsinn._

§. 101.

Der verstellte Wahnsinn ist eben so wenig ein =Wahnsinn=, als eine =verstellte= Krankheit ein besonderer =pathologischer= Zustand ist, sondern diese Verstellung ist eine aus freiem Willen hervorgebrachte =That=, so gut als das Spielen einer Rolle auf dem Theater. Ob nun ein Zustand, welcher im Aeusseren die Thätigkeiten des Wahnsinnes nachahmt, ein =wahrer= oder ein =verstellter= sei, wird im Wesentlichen nach pathologischen Grundsätzen beurtheilt werden müssen, nämlich ob sich derjenige Komplex von Erscheinungen darbiete, welcher nach pathologischen Erfahrungen immer =vereinigt= angetroffen wird; ausserdem muss ein solcher Zustand auch nach denjenigen Grundsätzen beobachtet werden, welche sich aus der =Natur der Sache= ergeben, um überhaupt eine Verstellung zu =entdecken=.

Die =erste= Rücksicht, welche man daher bei Erhebung eines solchen Zustandes zu nehmen hat, wird daher wohl immer darin liegen, ob =alle= Erscheinungen vorhanden sind, welche die =Pathologie= als einen solchen abnormen Zustand begleitend entdeckt hat, ergibt sich aber dann noch ein =Zweifel=, oder lässt sich die Möglichkeit denken, dass der Zustand, welchen der vorgebliche Patient äussert, ihm zu einem bestimmten Zwecke dienen könne, so muss nachgeforscht werden, ob der Zustand schon =früher= vorhanden war, als er den in Frage stehenden Zweck anzustreben begann, oder nicht. Ist =Letzteres= der Fall, so entsteht jedenfalls der Verdacht einer absichtlichen =Täuschung=, welche Voraussetzung auch dann viele Wahrscheinlichkeit erhält, wenn der Zustand selbst ihm irgend einen =Vortheil=, z. B. die Erhaltung einer Versorgung, zu gewähren verspricht.

Je mehr nun von dieser Art Gründe eintreten, um eine =Verstellung= für wahrscheinlich zu halten, um so genauer muss die pathologische Beobachtung sich gestalten, es erhalten aber überhaupt alle diejenigen Personen, welche die Umgebung eines solchen in gerichtlicher Untersuchung befindlichen Menschen bilden, die Aufgabe, ihre Beobachtung dahin zu richten, jeder Verstellung auf die Spur zu kommen, wozu folgende Rücksichten nicht unerheblich sein dürften.

Jede Krankheit, wohin auch der Wahnsinn gehört, ist ein Originalzustand, d. h. der Mensch braucht, um die verschiedenen Aeusserungen und Symptome der Krankheit darzustellen, nicht etwa ein besonderes Nachdenken oder einen besonderen Entschluss, sondern alles dieses lernt sich ohne alle Bemühung von selbst; dagegen ist jede Verstellung eine =Nachahmung=, welche, wie alle Nachahmungen, entweder hinter dem Originale zurückbleibt, oder gewisse Seiten des Originals verzerrt. -- Wer übrigens nicht ein vollendeter Künstler ist, wird mehr oder weniger in einem solchen Falle ein =bestimmtes= Original =kopiren=.

Hat man daher den Fall eines wahrscheinlich verstellten Wahnsinnes, so forsche man nach, ob das Individuum, bei dem man die Verstellung vermuthet, nicht etwa in der Lage war, ein ähnliches Original beobachtet zu haben. Findet man diesen Umstand bestätigt, so suche man sich nähere Notizen über das fragliche Original zu verschaffen, und bringe den Ersteren dann in Lagen, zu denen ihm sein Original nicht gesessen ist. Sehr möglicher Weise wird er aus der Rolle fallen. -- Solche Originale können übrigens sowohl wirklich lebende Personen, als solche sein, welche aus Büchern entnommen sind, man frage daher bei gewissen Personen sein Gedächtniss, ob man nicht etwas Aehnliches irgendwo gelesen habe.

Verstellung ist wie jede der Individualität nicht angemessene Thätigkeit etwas =Lästiges= für den Menschen, ein unbequem anliegendes Kleid, das man auszieht, wenn man schlafen geht. Man beobachte daher ein solches Individuum vorzüglich zu der Zeit, wo er sich unbemerkt glaubt, ob er nicht eine Blösse gibt.

Wer Wahnsinn oder eine andere Krankheit simulirt, hat gewöhnlich einen für ihn wichtigen =Zweck=. Je wichtiger dem Menschen eine Sache ist, um so mehr vernachlässigt er =Kleinigkeiten=, die mit der Sache, um die es sich handelt, nichts zu schaffen haben. Man beobachte daher Kleinigkeiten, in denen sich seine Thätigkeit ausspricht[50]. Wenn man in dieser Art seine Beobachtungen fortzusetzen nicht ermüdet, wird man selten seinen Zweck verfehlen und nicht nöthig haben, seine Zuflucht zur Anwendung von schmerzhaften Mitteln zu nehmen, die zur Richtigstellung des =Verdachtes= nie gebilligt werden können[51].

[50] Ich erinnere mich gehört zu haben, dass man bei einem jungen Manne, der sich -- ich glaube als Spion zur Zeit der Kriegsjahre -- als Frauenzimmer angezogen hatte und seine Rolle recht gut spielte, dadurch Veranlassung fand, sein Geschlecht in Zweifel zu ziehen, weil er, als er einmal sich mit dem Stuhle, auf dem er sass, einem Tische nahen wollte, =zwischen den Schenkeln= nach dem Sessel griff, anstatt die bei solchen Gelegenheiten bei Frauenzimmern ihren Kleidern angemessene Bewegung, den Stuhl mit dem =Fusse= zu rücken, zu machen.

[51] Ein Mann, welcher schon Monate lang zu schlafen schien, wurde dadurch des Betruges überwiesen, dass der Arzt, welcher ihn besichtigte, sich gegen seine Zuhörer über die Sonderbarkeit des Falles und insbesondere darüber aussprach, dass die Wirklichkeit des Schlafes ganz zweifellos sei. Er schilderte dabei die einzelnen Symptome, welche die Wirklichkeit ausser Zweifel setzen, zeigte sie am Körper des Schlafenden, und als er damit bis zu dem Gesichte gekommen war, sprach er zu dem Schlafenden: „Zeige die Zunge,” und -- er zeigte sie wirklich.

Eben so verdient der Umstand Berücksichtigung, dass der sich Verstellende seine Verstellungskunst nicht selten gegenüber von Personen zu üben unterlässt, welchen er nicht Scharfsinn oder Interesse genug zutraut, ihn zu beobachten. Man unterlasse daher nicht, solche Personen, wozu insbesondere =Kinder= gehören, wo es nöthig ist, zu seiner Beobachtung zu benützen.

Schlussbemerkung.

§. 102.

Obwohl ich nicht im Mindesten zweifle, dass sich über einzelne Gemüthszustände noch Vieles und Nützliches sagen lasse, so dürfte doch das bisher Gesagte genügen, um anzudeuten, worauf es bei der Erhebung gewisser Gemüthszustände in rechtlicher Beziehung eigentlich ankomme. Eine vollständige Exemplifikation zu liefern, in welcher zugleich eine vollkommene praktische Anweisung enthalten wäre, wie in einzelnen Fällen diese Aufgabe zu lösen ist, überschreitet die Grenzen dieses Werkes um so mehr, als hierzu die Anwendung medizinischer Kenntnisse nöthig wäre, die ich nicht besitze; ich kann mir daher nur die Bemerkung erlauben, dass in vorkommenden Fällen, wo sich ergibt, dass mehrere solcher von mir geschilderter Gemüthszustände thätig waren, auch alle diejenigen Grundsätze, welche ich in Bezug auf die einzelnen derartigen Gemüthsstimmungen schilderte, Anwendung finden werden. Mein Zweck, den ich bei diesen Erörterungen verfolgte, war, wie es sich von einem Autor voraussetzen lässt, welcher für einen solchen Leserkreis sich zu schreiben berufen fühlt, wie von jenen, für welchen dieses Werk bestimmt ist, nicht, eigenes Nachdenken überflüssig zu machen, sondern im Gegenteile dieses zu veranlassen und höchstens zuweilen die Bahn zu bezeichnen, auf welcher die eigene Forschung ihr Ziel verfolgen muss, um nicht auf Abwege zu gerathen.

Mehr also, um dem Leser die Beruhigung zu geben, dass der von mir angedeutete Weg wirklich zu dem richtigen Ziele führe, als in dem Bestreben, dadurch dem Leser ein Muster zu geben, wie er sich in praktischen Fällen zu benehmen habe, erlaubte ich mir die drei nachfolgenden, durchaus wirklichen Kriminalakten entnommenen Fälle mitzutheilen.

Der erste Fall mit dem wahnsinnigen Brandstifter _Joseph G._ ist in mancher Beziehung auf eine ungenügende Weise erhoben. Ich erlaubte mir die Fehler zu rügen und die Gründe beizusetzen, warum und worin gefehlt wurde, und wie ähnliche Missgriffe zu vermeiden sind. -- Der zweite Fall, unstreitig von Seite des Untersuchungsrichters ohne Tadel geführt, lässt von Seite der ärztlichen Begutachtung viel zu wünschen übrig; ich bestrebte mich, zu zeigen, wie es, wenigstens nach meiner geringen Einsicht, hätte besser gemacht werden können.

Der dritte Fall, mit _Matthäus Grotz_, ist von Seite des Richters sowohl als von Seite des Arztes mit solcher Umsicht und solcher Sachkenntniss behandelt, dass er in der That als Muster zur Nachahmung empfohlen zu werden verdient.

Der vierte Fall gehört der neuesten Zeit an.

V.

Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.

A.

Der wahnsinnige Brandstifter Joseph G.[52].

[52] Aus dem Werke: „Merkwürdige Kriminalfälle,” von Dr. _Pfister_, Stadtdirektor in Heidelberg.

Am 27. Jänner 1810 machte der Ortsseelsorger im O--thale dem grundherrlich von G.'schen Amte zu G. folgende Anzeige: „_Joseph G._ ist mir längst als ein bösartiger und gefährlicher Narr bekannt, ich brachte ihn nun durch Zureden und kleine Geschenke dahin, ihn geschwätzig zu machen, und da vertraute er mir, dass er

1. seiner Mutter eigenes Haus durch in Lumpen gewickeltes Feuer angezündet habe. Eben so wurde

2. das Berghaus des Nachbarn _Lorenz S._, in welchem seine Mutter nachher mit den Kindern aus Barmherzigkeit aufgenommen wurde, von ihm angezündet;

3. seien es noch nicht vier Wochen, so hat er wieder im Sinne gehabt, einen oder zwei Bauernhöfe anzuzünden, welches ihn aber jetzt reue, so dass er versichere, es nie thun zu wollen.

Da jedoch der Versicherung des _Joseph G._ bei seinem Geisteszustände nicht zu trauen sei, so werde, =um Unglück zu verhüten=, das Amt hiervon in Kenntniss gesetzt.”

_G._ wurde nun am 29. Jänner zu Verhaft gebracht. Es ergab sich, dass wirklich das Haus der Mutter des _Joseph G._ im Jänner 1803, und ungefähr vier Wochen darauf das Berghaus des _Lorenz S._ (am 19. Februar 1803) abgebrannt sei. -- Beide Brände hatten sich daher schon vor sieben Jahren ereignet. _Joseph G._ wurde übrigens als dasjenige Individuum erkannt, welches das Amt X. bereits in das Irrenhaus unterzubringen versucht habe.

_Joseph G._ wurde nun verhört, da jedoch seine Aussagen nur summarisch eingetragen wurden, so genügt die Anschauung des wesentlichen Inhaltes desselben, welcher in Folgendem bestand:

_Joseph_, seinen Zunamen wusste er nicht anzugeben, Sohn des Webers _Michael_, welcher ein vagabundirendes Leben führt, und dessen Eheweibes _Johanna_, lebt in dürftigen Umständen. In der Schule hat er nichts gelernt. Er hat an ein paar Orten gedient, war aber wieder fortgerannt, er sei ledig, habe, wenn es sein konnte, gebettelt. Er habe Niemanden etwas gestohlen. Zu A. habe er sich in den Bach gelegt, um sich zu ersäufen, die Bauern haben ihn wieder herausgethan. Einmal hat er sich in dem Hause des _H._ im J--thale gehängt, ein altes Weib hat ihn wieder losgemacht, zwei Knechte haben ihm gesagt, dass er sich hängen soll. Als er einmal in Z. aus der Kirche kam, hat er sich wieder gehängt, die Leute haben ihn herabgenommen. Das Leben sei ihm ganz verleidet gewesen, weil sein Bruder, der Weber _Hanns_, so mit seiner Mutter und ihm umgeht und sie schlägt.

Ueber die Feuersbrünste äusserte er sich in einem späteren Verhöre, dass er den ersten Brand um die Mittagszeit angelegt habe, nachdem sich sein ältester Bruder _Johann_ entfernt hatte; den Brand habe er mit brennenden Kohlen gelegt, die er unter einem Hafen in der Küche hervorgenommen und in einen Lumpen gewickelt, welchen er schon am Morgen zu diesem Zwecke zu sich gesteckt, in das neben dem Hause befindliche Stroh warf. Dieses fing sogleich an zu brennen. Seine Mutter ergriff die Flucht, er aber blieb, ungeachtet ihres Zurufes, zurück; er hatte, wie er sagte, eben Lust zu verbrennen, da ihm aber seine Mutter zurief, so fiel ihn die Reue an, er änderte deshalb seinen Entschluss und sprang aus dem Hause fort. Er half seiner Mutter jedoch nicht, als sie ein Schwein aus dem Stalle rettete, da er, nach seiner Angabe, zu erschrocken war, weil er das Haus angezündet hatte.

=Frage=: Warum er das Haus angezündet habe.

=Antwort=: Ich zündete es aus dem Grunde an, damit mein ältester Bruder das Haus nicht bekomme, da dieser mich und die Mutter misshandelt hatte.

=Frage=: Ob er nicht bedacht habe, dass er durch das Anzünden des Hauses seine Mutter selbst unglücklich mache.

=Antwort=: Es fiel mir freilich bei, aber der Zorn gegen meinen Bruder wegen den von ihm erlittenen Misshandlungen =überwog= den Gedanken.

=Frage=: Ob er nicht bedachte, dass er sich durch das Anzünden, dadurch dass seine in der Kiste der Mutter verwahrten Kleider auch mit verbrannten, =selbst= schade.

=Antwort=: Dieses fiel mir zwar auch ein, aber ich that es doch, wie schon gesagt, in =Hinsicht= meines Bruders.

=Joseph G.= war indess wegen Mangel an Gefängnissen (freilich ein etwas sonderbarer Mangel bei einem Kriminalgerichte) einem Bürger in Verwahrung gegeben worden. -- Am 26. Februar wurde das Verhör wegen des Brandes im Berghäuschen gehalten. -- Seine Angabe bestand in Folgendem:

„Ich legte im Berghause zweimal Feuer an. Es war schon finstere Nacht, als ich allein in der Küche war und auf Geheiss meiner Mutter Suppe kochen musste. Bei dieser Gelegenheit fiel mir mein Bruder, der _Johann_, ein, und ich dachte: „Wart', Bruder, nun will ich das Berghaus anzünden, damit du nicht mehr =hinein= und mich =d'rin= schlagen kannst.” Aus Zorn gegen meinen Bruder _Johann_ steckte ich in der Stube kurz vorher einen Lumpen, ohne dass es meine Mutter bemerkte, in den Hosensack, und in der Küche ergriff ich in aller Eile aus dem Ofen, worin ich die Suppe kochte, eine feurige Kohle; wickelte sie in den Lumpen und warf sie augenblicklich durch den Rauchfang, welcher nur sechs Schuh vom Boden der Küche entfernt war, auf das Dach. Diese Kohle zündete aber das Haus nicht an, weil sie nur neben demselben auf die blosse Erde fiel. Der Bruder _Christian_ hatte die Kohle hinabfallen gesehen, und auf seinen Ruf lief ich auch hinaus und half ihm die Kohle auslöschen. -- Am anderen Tage, als ich allein zu Hause war, nahm ich wieder eine Kohle aus dem Ofen und steckte sie, in einen Lumpen gewickelt, in das Strohdach. -- Um keinen Verdacht zu erregen, sprach ich mit meinem Bruder _Mathes_ gleichgiltige Sachen; als ich aus der Nebenkammer das Feuer aufgehen sah, rief ich dem _Mathes_ zu: „Komm, Mathes, es brennt.” -- Ich half nun dem _Mathes_ beim Heraustragen der Kleider, weil es mich reute, dass ich das Berghaus angezündet hatte. Indessen kamen Leute herbei -- die Hilfe war jedoch vergebens.”

So weit die Erzählung des _Joseph G._ über seine Thaten, mit welcher die Erhebungen des Gerichtes über den Statt gefundenen Vorgang ziemlich übereinstimmten.

Am 20. März 1810 fand noch ein Verhör Statt, aus welchem wir folgende Fragen und Antworten herausheben:

=Frage=: Warum er diese Brandstiftung so lange verschwiegen habe.

=Antwort=: Weil ich fürchtete, in's Zuchthaus zu kommen.

=Frage=: Er habe angegeben, dass ihn der erste Brand sehr gereut habe, warum er gleich darauf den zweiten gestiftet habe.

=Antwort=: Mein Bruder _Johann_ hat mich eben in diesem Berghause geschlagen, und darum nahm ich es mir aus Zorn gegen denselben vor, damit er nicht mehr dahinkomme[53].

[53] Die ganz natürliche Frage: „Dein Bruder konnte dich ja auch anderswo schlagen!” wurde nicht gestellt.