Part 22
Es folgt daher, dass der Begriff, ob und was Eigenthum sei, erst durch das gesellige Verhältniss entwickelt wurde, und zwar dadurch, dass man zuerst das =Bedürfniss= fühlte, einen Gegenstand mit Ausschluss Anderer zu besitzen, und das Verhältniss, welches dadurch zwischen dem Besitzergreifer und dritten Personen in =Bezug= auf die fragliche Sache entstand, Eigenthum =nannte=. Das Gebot: du sollst nicht =stehlen=, kann daher nur dort und =insofern= übertreten werden, als der Begriff des Eigenthums entwickelt ist, während das Gebot: du sollst nicht =tödten=, überall und ohne Ausnahme gilt, wo ein Mensch dem andern begegnet.
Dasjenige, was aber nur durch Aeusserlichkeiten bedingt ist, davon lässt sich nicht sagen, dass es mit einer menschlichen =Anlage= in so naher Verbindung ist, dass es durch sein blosses Dasein eine natürliche Anlage so aufregen könne, dass der blosse =Begriff= im Stande wäre, abgesehen von den Wünschen, welche die einzelnen Vorstellungen in ihm erzeugen, ihn schon zu einer die Aufhebung des =Begriffes= bezweckenden Thätigkeit zu veranlassen. -- Es kann eine Idiosynkrasie geben gegen =Spinnen=, nicht aber gegen den =Begriff= des =Eigenthums=.
Wir haben hier daher zwei Begriffe, welche nothwendig zum Verbrechen des Diebstahls gehören, von denen sich nachweisen lässt, dass sie mit dem =sinnlichen= Hange eines Menschen nichts zu schaffen haben, weil der eine zu allgemein ist, um einem speciellen Hange zum Gegenstande dienen zu können, der andere aber eine reine Abstraction ist, zu deren richtiger Auffassung eine bedeutende Menge anderer abstracter Begriffe gehört; es lässt sich daher mit vollkommener Bestimmtheit sagen, dass zu derjenigen Handlung, =welche das Gesetz als Diebstahl erklärt=, von welcher also in gerichtlich-medicinischer Beziehung allein die Rede sein kann, ein besonderer Hang =gar nicht denkbar= ist.
§. 95.
Indess der Hang zu Diebereien steht als Thatsache da, welche Niemand läugnet, man muss daher die Sache von einem anderen Gesichtspunkte auffassen, nämlich zu erforschen suchen, worin denn das Motiv oder die Motive liegen, welche den Menschen veranlassen können diejenige Thätigkeit auszuüben, welche den =materiellen=, den =objektiven= Thatbestand des Diebstahls bilden.
Das Materielle dieser Handlung besteht nun in folgenden Momenten:
1. In der Besitzergreifung einer Sache.
2. In der Besitzergreifung einer Sache, von der der Thäter sich bewusst ist, dass er sie nicht an sich bringen =soll=.
3. In der Entziehung derselben =ohne= Wissen und Willen, oder (wodurch sich das Verbrechen als Raub charakterisiren kann) =gegen= den Willen, und mit Beseitigung des =Widerstandes= des Besitzers.
Jeder dieser drei Momente kann für sich betrachtet etwas Reizendes für manchen Menschen haben, so dass der =eine= dieser Momente ihn bestimmt, die Bedingungen zu erfüllen, welche in den beiden =übrigen= Momenten enthalten sind, obgleich dieselben sonst für ihn nicht besonders anziehend wären.
Bei dem =ersten= dieser Momente lässt sich aber noch der Unterschied gewahren, dass man aus dem doppelten Grunde den Besitz einer Sache ergreifen kann, nämlich um sie zu =haben=, oder um sie zu =gebrauchen=, d. i. entweder um ihrer selbst willen, oder um sich damit irgend einen Genuss zu verschaffen.
Die Handlung des Diebstahls wird daher nach ihren Motiven folgende Erscheinungen darbieten:
Die letzte Gattung von dem Merkmale _a_) charakterisirt den wahren =Dieb=, dem das Verbrechen das Mittel zum Zwecke des Genusses ist. Er stiehlt nicht um zu stehlen, sondern um den gestohlenen Gegenstand zu verwenden, wird sich auch in der Wahl Desjenigen, =was= er stiehlt, nur darin beschränken, dass er nur Sachen stiehlt, die ihm nach seinen Verhältnissen Vortheil versprechen, Gegenstände aber, deren Gebahrung ihm nicht geläufig ist, liegen lassen. Diese Art des Diebstahls ist kein Gegenstand eines =besonderen Hanges=, sondern sie erklärt sich vollkommen aus dem natürlichen Bestreben, sich mit der möglichst geringen Anstrengung Vortheil zu verschaffen. Zunächst stiehlt also der Dieb dasjenige am liebsten, was seiner Denkungsweise am meisten zusagt. Trifft es sich nun dabei, dass durch irgend einen Eindruck sich der Diebstahl =gewisser= Gegenstände als besonders =schmählich= seiner Phantasie eingedrückt hat, so wird er diese =nicht=, oder doch nur im Nothfalle stehlen, und bei =je mehr= Gegenständen er diese Ansicht wirklich hat, um so geringer wird die Anzahl derjenigen Gegenstände sein, bezüglich deren er sich kein Gewissen daraus macht, sich derselben auch dann zu bemächtigen, wenn er weiss, dass sie bereits Jemands Eigenthum sind. Immer aber muss berücksichtigt werden, dass der gewöhnliche Dieb nicht etwa darum stiehlt, weil er dem =Eigenthumsrechte= im Allgemeinen den Krieg erklärt hat, sondern nur des =Gegenstandes= willen, den er auf keine andere Art zu bekommen weiss. Wenn also der eine Dieb blos Pferde, ein anderer blos Uhren, ein dritter -- wie mir selbst ein solches Individuum vorkam, das Eisenzeug mit grösster Beschwerde meilenweit nach seiner Behausung trug -- nur Eisenzeug stiehlt, so liegt die Veranlassung zu dieser Erscheinung in einem vollkommen normalen Gange menschlicher Vorstellungen. Er stiehlt blos den einen Gegenstand, weil bezüglich dieser Art von Diebstahl seine moralische Abneigung bereits =überwunden= ist, und er stiehlt andere Gegenstände nicht, weil er in ihrer Beziehung erst noch einen moralischen Widerstand =zu überwinden hat=.
Die erste Abteilung des Merkmales _a_), wo Jemand eine Sache blos darum stiehlt, um sie zu =haben=, kommt mit der vorigen auf Eins hinaus, wenn der =Besitz= allein irgend einen Vortheil gewährt, z. B. der Gegenstand des Diebstahls ein Kleinod ist, mit welchem man Staat machen kann; indess ist hier bereits der Fall denkbar, dass Jemand durch eine Art Idiosynkrasie geleitet, einen unwiderstehlichen Trieb fühlt, die =Sache= in seine Gewalt zu bekommen. Dieser Zustand ist möglich, da er, wie die Erfahrung lehrt, wirklich vorkommt, und lässt sich allerdings nur aus irgend einer Abnormität im Menschen erklären, welche eben darum, weil sie eine Abnormität ist, und zwar ganz die Natur der fixen Idee an sich hat, auch nach den hierüber dargestellten Grundsätzen erhoben werden muss.
Das Erste, worauf es dabei ankommt, ist die Nachweisung, dass der Mensch wirklich nur in Folge eines solchen Einflusses handle, und das =Mittel=, diese Nachweisung zu liefern, ist der Umstand, dass der Mensch wirklich nur diese =bestimmte= Sache, oder doch nur =eine= bestimmte Gattung von Sachen, =wo= er sie findet, sich zueigne, und die Nachweisung des Abganges aller =sonstigen= Motive zu dieser Art von Thätigkeit.
Das Gegenstück zu diesem Zustande ist jene Art von Dieberei, welche nicht selten die Begleiterin desjenigen Zustandes ist, welchen man =Knauserei= nennt, und welcher in einem sehr grossen Abscheu vor =kleinen= Ausgaben besteht, welcher Abscheu sich entweder darauf bezieht, dass man kleine =Geldausgaben= oder die Verwendung =gewisser= Gegenstände, z. B. eines Bogens feinen Briefpapiers, der Federkiele u. s. w. scheut. Wenn durch eine solche Stimmung der Mensch zu kleinen Diebereien verleitet wird, so liegt der Grund in der Vorstellung, dass einerseits durch die Aneignung des fremden Gegenstandes dieser Art die Verwendung des =eigenen= überflüssig gemacht wird, andererseits aber dass der Andere, weil derselbe keinen solchen Werth auf diesen Gegenstand legt, den Abgang nicht rügen, und daher die Entfremdung, auch wenn er sie bemerkte, stillschweigend gestatten werde. -- Weit davon, dass ein solcher Zustand =selten= genannt werden kann, findet man ihn oft bei Leuten, bei welchen man etwas dergleichen in der That nicht vermuthen sollte. Derlei Aeusserungen gehören in die sehr weite Gattung der =Schmutzereien=, und fallen daher nur dort besonders auf, wo sie ein besonderes lächerliches Ansehen haben, oder wo sie Denjenigen, welcher sich ihnen ergibt, einmal veranlassen, das durch ein stillschweigendes Uebereinkommen der Gesellschaft festgesetzte Mass zu überschreiten, oder endlich wenn sie auf ein Subjekt gerathen, weiches auf eine ähnliche Weise, wie jene, denkt und fühlt.
Kommt nun eine solche Thatsache zur gerichtlichen Erhebung, so wäre es wohl kaum die richtige Ansicht, wenn man sie als eine Folge irgend einer Abnormität betrachten würde, sondern sie ist in Wahrheit nichts Anderes, als eine Folge des =Sichgehenlassens= in dem Hange zu Schmutzereien, und verdient daher nur höchstens insofern eine Entschuldigung, als der Thäter voraussetzen konnte, dass ihm der Beeinträchtigte auch im Falle der Entdeckung die Sache hingehen lassen werde.
§. 96.
So wenig sich, wie bereits früher bemerkt wurde, eine eigentliche Idiosynkrasie wider den Begriff des Eigenthums denken lässt, so ist doch der Fall möglich, dass Jemanden eine Sache, so lange er sich bewusst ist, sie auf erlaubtem Wege nicht haben zu können, viel besser gefällt, als wenn er sie hat oder auf eine erlaubte Weise haben kann. _Nitimur in vetitum_ etc. ist ein längst bekannter Satz. Stiehlt nun Jemand eine Sache, die er sich nach dem Zustande seines Vermögens leicht hätte kaufen können, so liegt dieser That wahrscheinlich die Erfahrung zu Grunde, dass ihm eine Sache, auf =rechtliche= Weise erworben, bei weitem =nicht= so viel Vergnügen mache, als wenn er sie auf eine unerlaubte Weise erwirbt.
So psychologisch richtig nun eine solche Ansicht an und für sich ist, so wenig wird sie als ein Grund der Straflosigkeit erscheinen, wohl aber kann es geschehen, dass die fortwährende Uebung in Kleinigkeiten oder unter Verhältnissen, wodurch der Thäter straflos blieb, eine solche =Gewohnheit= in dieser Art Praxis zur Folge hatten, dass er endlich stiehlt, wie ein Anderer eine Prise Tabak nimmt, ohne etwas dabei zu denken.
Tritt jedoch wirkliches =Bewusstsein= ein, und hat der Thäter gewusst, dass er stehle, entschuldigt sich aber mit unwiderstehlichem Hange, fremdes Eigenthum sich zuzueignen, so ist entweder eine wirkliche =Krankheit= vorhanden, deren =Folge= dieser Zustand der unwiderstehlichen Bestimmung ist, oder es hat doch nur an =Willen= gefehlt, dem Hange Widerstand zu leisten, und die Strafe kann um so weniger vermieden werden, als nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung davon geeignet ist, den Widerstand gegen die Neigung beträchtlich zu verstärken.
§. 97.
Nicht minder als die in den vorigen Paragraphen ausgesprochenen Motive kann die Rücksicht auf die =Schwierigkeit=, welche zu überwinden, auf die Gefahr, welche zu bestehen ist, um in den Besitz einer Sache zu gelangen, Manchen bestimmen, sich einen Diebstahl zu erlauben, und zu dieser „einladenden” Gefahr gehört auch die Vermeidung der auf das „Ertapptwerden” gesetzten Strafen. Auch der Diebstahl hat seine poetische Seite; man denke an manche Diebereien, welche sich die Kinder erlauben, und man wird diese Bemerkung richtig finden. Schon die Griechen scheinen deren Richtigkeit erkannt zu haben, weil sie den Diebstahl zu einer eigenen Gottheit erhoben. Es kann sich daher allerdings treffen, dass das Motiv, welches den Menschen zum Diebstahl treibt, nicht eigentlich der =Diebstahl=, d. h. die Zueignung der fremden Sache, sondern die =Ausführung= der Besitzergreifung ist; es ist daher allerdings der Fall denkbar, dass ein Mensch, welcher einen oder mehrere Diebstähle verübte, nur darum stahl, weil ihn die Schwierigkeiten der Ausführung dieser That ausserordentlich anzogen.
§. 98.
Das Verbrechen der Brandlegung kann begangen werden: _a_) aus demjenigen Motive, aus welchem sonst jedes Verbrechen entspringt, nämlich zu dem Zwecke, um dadurch einen Vortheil zu erzielen oder irgend eine Leidenschaft, z. B. Rache, zu befriedigen; _b_) aus Vergnügen, brennen zu sehen; _c_) aus dem Drange, mit leichter Mühe eine grosse Wirkung hervorzubringen.
Das erste Motiv bedarf keiner besondern Erörterung, denn wenn ein solches Motiv zu Grunde liegt, das Verbrechen daher als Mittel zum Zwecke erscheint, so lässt sich von keiner besonderen =Neigung= zur =Brandlegung= mehr sprechen, sondern es lässt sich höchstens sagen, dass der Verbrecher, seiner individuellen Stimmung oder Stellung nach, dieses Mittel einem anderen =vorgezogen= habe, welcher Umstand in rechtlicher Beziehung keinen wesentlichen Unterschied begründen wird, so wenig als es einen Unterschied macht, dass ein geschickter Schütze es vorzieht, einen Menschen zu erschiessen, als ihn zu erschlagen, wenn er einmal des Vorsatzes zu tödten überwiesen ist.
Dass ein Mensch einen besonderen Geschmack an einem grossartigen =Feuer= haben könne, ist ganz in der menschlichen Natur gegründet. Jede Feuersbrunst hat an und für sich etwas Erhabenes, und auch für Jedermann etwas Anziehendes. Jeder würde auch dieses Gefühl in sich wahrnehmen, wenn es nicht durch den Anblick des Unglückes der dadurch betroffenen Personen, und durch das Bewusstsein der eigenen Gefahr, seiner Person, seiner Angehörigen und des Eigenthums wieder aufgehoben würde.
Diese Ansicht der Sache ist so wahr, dass ich mich darüber auf das eigene Bewusstsein jedes meiner verehrten Leser zu berufen erlaube.
Es kann nun allerdings Menschen geben, bei welchen diese letzten Rücksichten so in den Hintergrund treten, und vielleicht gar nicht vorhanden sind, dass auf sie blos der Gedanke nach dem Genusse des Schauspieles, welches sie sich durch die Brandlegung verschaffen können, einwirkt.
Da jedoch nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung des Unglücks, welches eine Feuersbrunst mit sich bringt, sich bei jedem nicht ganz geistesschwachen Menschen mit dem Gedanken daran verbindet, so folgt, dass nur Derjenige sich durch eine solche Vorstellung zur Brandlegung wird bestimmen lassen, der entweder wirklich im hohen Grade geistesschwach ist oder an einer Geisteszerrüttung, oder, was das Nämliche ist, an einer Krankheit leidet, welche =zuweilen= eine Geisteszerrüttung, d. i. einen solchen Zustand zur Folge hat, in welchem er nicht im Stande ist Vorstellungen zu produziren oder festzuhalten, welche die Wirkung der einzigen, welche lebhaft auf ihn einwirkt, hemmen könnte. -- Solche Stimmung mag durch den Zustand der Hysterie, Melancholie etc. erfolgen.
Ganz etwas Aehnliches findet bei dem dritten Motive, dem Gedanken an die durch den Brand entstehende =Verwirrung= Statt, und diese Ansicht der Sache macht es erklärlich, wie ein Mensch nach gelegtem Brande nun selbst thätig löschen hilft, denn diese Mithilfe kann sehr wesentlich mit zu dem ganzen Bilde gehören, welches er sich von seiner That entworfen hat.
§. 99.
Die Anwendung und der Nutzen des bisher Gesagten ergibt sich sehr leicht, wenn man den Zweck jeder gerichtlich-medizinischen Erhebung betrachtet, in welcher Beziehung es in dem Falle, wo es sich darum handelt, die =Gemüthsverfassung= eines Menschen, welcher eine bestimmte That begangen hat, zum Behufe der Bestimmung über die =Zurechnungsfähigkeit= klar darzustellen, es offenbar nicht gleichgiltig ist, ob man von einer =richtigen= oder von einer unrichtigen Ansicht ausgeht. Es mag immerhin für Denjenigen, welchem etwas gestohlen oder das Haus angezündet wurde, oder dem man eine Verletzung beibrachte, sehr gleichgiltig sein, warum ihm diese Beschädigung zugefügt wurde, für den Richter, welcher den Thäter bestrafen soll, ist es sehr nothwendig, das Motiv der Handlung genau und richtig zu erfahren. Wird nun von dem Arzte erklärt, es sei die That aus einem besonderen Hange zu gewissen Verbrechen entstanden, so ist diese Erklärung eben so wenig eine genaue, als eine richtige, denn =es gibt keinen natürlichen Hang zu Verbrechen, weder überhaupt noch zu speziellen Verbrechen insbesondere=, sondern es kann nur einen Hang zu gewissen =Handlungen= geben, welche unter =gewissen Umständen auch= als Verbrechen erscheinen können, =weil= sie sich unter gewissen Umständen nicht ohne Verletzung fremder Rechte in der Art, dass sie dann ein mit einem bestimmten Namen bezeichnetes Verbrechen darstellen, ausführen lassen.
Nimmt man aber diese Ansicht nicht als die richtige an, und bleibt bei jener, wo man von einem Diebssinne, von einem Hange zum Brandlegen spricht, so lauft man Gefahr, entweder Handlungen, die vollkommen zurechenbar sind, als die Folge einer natürlichen unwiderstehlichen Anlage zu erklären, z. B. in dem Falle, wo Jemand eine Idiosynkrasie für eine gewisse Sache besitzt, und sich dieselbe wo er kann zueignet, und nun aus einem anderen Motive eine ganz verschiedene Sache, z. B. eine Summe Geldes stiehlt, oder man erklärt eine Handlung für zurechenbar, d. h. nicht aus einem unwiderstehlichen Drange erfolgt, die im Grunde nach dem Verhältnisse, in welchem sich die Beschaffenheit des Gesammtorganismus eines Menschen zu einer gewissen vorherrschenden Anlage, unter gewissen gegebenen Umständen befindet, für eine freie Handlung, die es im Grunde entweder gar nicht ist, oder doch nur in sehr geringem Grade als eine selbstständige Handlung erscheint, weil man keine solche Anlage wahrnimmt, welche den Menschen als mit dem Diebssinne etc. behaftet darstellt. -- Solche Fälle kommen insbesondere bei sehr jugendlichen Verbrechern, bei hysterischen Frauenspersonen, bei Schwangeren etc. vor. Man kann und darf nicht sagen, dass die Jugend oder hysterische Frauenspersonen als solche eine besondere Anlage zum Brandlegen besitzen, denn unter tausend Jünglingen und derartigen Frauenspersonen sind gewiss neunhundert neunundneunzig, denen das Brandlegen nie eingefallen ist, es kann aber Fälle geben, wo -- insbesondere vorausgegangene -- Beispiele so auf ihre Phantasie wirken, dass sie bei dem wenig entwickelten oder überreizten Zustande ihrer Geisteskräfte sich nicht enthalten =können=, dem Triebe der =Nachahmung= zu folgen; sie ahmen hier nach, weil =der Effekt der That ihrer Phantasie imponirt= und sie sich von diesem Bilde nicht losmachen können. Es ist hier weder Pyromanie noch sonst eine wirkliche Geistesverwirrung, so wenig als bei Demjenigen, welcher gähnt, weil er einen Anderen gähnen sieht, ein besonderer Sinn für das Gähnen.
Will man daher nicht zahllose Sinne für gewisse Handlungen, darunter wieder zahllose unbegründete Ausnahmen annehmen, und dadurch in zahllose Inkonsequenzen verfallen, so muss man nothwendig alle derlei willkürliche Annahmen bei Seite setzen und den Zustand eines solchen Inquisiten vom rein menschlichen Gesichtspunkte in der Art darstellen, dass genau erhelle, was er eigentlich mit seiner Handlung, die nun als Verbrechen erscheint, erreichen wollte. Wo man dieses =kann=, ist die Aufgabe der Erhebung gelös't, wenn es möglich ist, darzuthun, ob und inwiefern wirklich ein unwiderstehlicher Hang, eben dieses zu wollen, zu Grunde lag, und wo es nicht möglich ist, so tief in seine geistige Thätigkeit einzudringen, um hierüber in's Klare zu kommen, ist es vollkommen =unnütz=, diese seine Stimmung dadurch zu erklären, dass man ihr eine =Benennung= gibt, von welcher sich, wie z. B. vom Diebssinne, nachweisen lässt, dass ihr ein reeller Gemüthszustand in der Wirklichkeit =nicht= entspreche, und dadurch Verwirrung in die Rechtspflege zu bringen.
_I. Daemonomania._
§. 100.
Derjenige Zustand, in welchem Jemand ein überirdisches Wesen ausser sich zu sehen oder zu hören vermeint, gehört, wie jede andere fixe Idee, in das Gebiet der Pathologie, und ist daher kein Gegenstand der gerichtlichen Arzneikunde.
Irrig wäre es jedoch, ein solches Vorgeben, z. B. dass ein Verbrecher behauptet, eine Gestalt gesehen oder eine Stimme gehört zu haben, welche ihn zur Begehung des Verbrechens aufforderte, geradezu für eine lügenhafte Vorspieglung oder für das Produkt einer =krankhaften= Verstimmung des geistigen Zustandes eines solchen Menschen zu erklären, da zur Erklärung dieser Erscheinung allerdings noch eine dritte Möglichkeit vorhanden ist.
Man darf nämlich nicht übersehen, dass solche Vorgeben, wenn sie nicht von hysterischen Frauenzimmern oder überhaupt von solchen Personen gemacht werden, an deren normalen Geisteskräften man ohnehin zu zweifeln Ursache hat, doch nur vorzugsweise bei Mord und Brandlegung vorzukommen pflegen. Schwerlich wird noch ein Fall vorgekommen sein, dass ein Verfertiger falscher Wechsel oder ein Taschendieb solche Erscheinungen gesehen oder gehört zu haben vorgibt, oder wenn ein solches Vorgeben bei ähnlichen Verbrechen vorkommt und dasselbe nicht auf einer Lüge beruht, so ist der Grund dazu meistens in dem inneren Kampfe enthalten, den es einen sonst ehrlichen Menschen kostet, ehe er sich zur Begehung eines solchen Verbrechens entschliesst. Nun gibt es aber im Inneren des Menschen zuverlässig einen grösseren Widerstand, ehe sich der Mensch entschliesst, einen persönlichen Angriff auf seinen Nebenmenschen zu unternehmen, oder einen Brand zu verursachen, als irgend etwas zu beginnen, welches weniger den sympathetischen Gefühlen entgegen ist, als ein Mord, der weniger furchtbar auftritt, als eine Feuersbrunst. Es ist also ganz natürlich, dass, so lange ein Mensch mit dem Entschlusse, ein solches Verbrechen zu begehen, umgeht, oder wenn er zur Ausführung schreitet, und endlich gar wenn er das Verbrechen vollführt hat, sein ganzes Wesen und insbesondere seine geistige Thätigkeit in die heftigste Aufregung geräth. -- In diesem Zustande werden nun natürlich gewisse sonst im Hintergrunde seiner geistigen Thätigkeit schlummernde Bilder, wenn sie sonst mit Demjenigen, welches er beginnen will, in einigem Zusammenhange stehen, zu einer Lebendigkeit gesteigert, welche es ihm bei dem sonstigen, durch sein der sittlichen Natur widerstreitendes Beginnen verstörten Zustande unmöglich machen, sich von deren Nichtrealität zu überzeugen.
Dies sind längst bekannte Dinge, und auf diese Art werden solche Erscheinungen auch gewöhnlich erklärt, die Erklärung ist auch vollkommen richtig, denn es erklärt sich dadurch auch noch manches Andere, z. B. die nicht seltene Erscheinung, dass Jemand, der eine zur Ausführung des Verbrechens dienende, mit sehr wenig körperlicher Anstrengung verbundene Verrichtung ausübt, sich dabei im Schweisse gebadet fühlt, dass es ihm in einer warmen Sommernacht kalt überläuft u. dgl.
Es gibt jedoch ausser dieser psychologischen noch eine in der That der =Aeusserlichkeit= angehörige Veranlassung solcher Erscheinungen, die man bei solchen Fällen oft viel zu wenig würdigt, ich meine jene Täuschungen des Gesichtes und Gehöres, denen fast jeder Mensch unterworfen ist, welche auf einer Aehnlichkeit, welche die zufällige Zusammenstellung mancher Gegenstände mit solchen dritten Gegenständen hervorbringt, die wir bereits gesehen, gehört oder uns doch schon vorgestellt haben, beruhen. Betrachtet man z. B. eine einfache oder doppelte Reihe aufgehäufter Garben auf einem Felde in Mondbeleuchtung, so kann man gar nicht umhin, darin eine Prozession verhüllter weiblicher Gestalten, denen ein weites Gewand nachschleppt, zu erblicken; es gehört die feste Ueberzeugung dazu, dass es Garben sind, um nicht an die Wahrheit des Gesehenen zu glauben; hört man einige Personen im richtigen Takte dreschen, und es fällt uns eine Melodie bei, die in diesem Takte spielt, so hört man die Melodie selbst und kann nicht umhin, immer die Melodie fort zu hören, so lange Jene im Dreschen den Takt einhalten.
Bei derlei Dingen kommt es nun vorzüglich auf die Thätigkeit der Einbildungskraft und auf die Bilder an, die darin schlummern und durch solche Zufälligkeiten aufgeweckt werden, =ob= man etwas sieht oder hört, und =was= dieses Gesehene oder Gehörte sein soll; es kann sein, dass während der Eine gar nichts sieht, der Andere bereits eine bestimmte Gestalt entdeckt hat und es gar nicht mehr =vermag=, die wahrgenommene Gestalt =nicht= mehr zu entdecken.