Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 21

Chapter 213,405 wordsPublic domain

Das Gegentheil tritt bei der Vorschubsleistung ein. Hier hat der Verbrecher den Zweck, einen anderen Menschen der bürgerlichen Strafe zu entziehen, und darum ist seine Handlung sträflich; das Materielle der Handlung ist etwas durchaus den Umständen Angemessenes, nämlich Verbergung, Unterstützung u. dgl., somit Thätigkeiten, welche ohne diesen Zweck vollkommen erlaubt sein würden.

Die mit 1., 2., 3. bezeichneten, die Sicherheit des Staates verletzenden Handlungen sind nur in der Voraussetzung denkbar, dass der Verbrecher dadurch etwas erreichen will, welches ihm ohne dieses Verbrechen zu erreichen unmöglich, zweifelhaft oder zu mühsam scheint. Wer mit Demjenigen, welches die Obrigkeit durchsetzen will, einverstanden ist, und nicht etwa zu irgend einem Zwecke es für tauglich hält, die Thätigkeit der Obrigkeit zu vereiteln, wird sich, sofern er nicht wahnsinnig ist, nicht derselben gewaltsam widersetzen. Wenn sich aber Jemand gewaltthätig widersetzt, so thut er es auf dieselbe Art und Weise, wie es die Umstände mit sich bringen, er kämpft mit der Wache, ruft Leute zu Hilfe, um seinen Widerstand kräftiger zu machen etc., lauter Handlungen, welche keine andere Anziehungskraft haben, als wenn sie unter Umständen begangen wurden, wo sie nicht als Verbrechen behandelt werden könnten, z. B. zur Abwehrung einer unerlaubten Gewaltthätigkeit.

Kreditspapiere werden nachgemacht oder falsche Münzen werden geprägt nicht des =Vergnügens des Nachmachens= oder des Prägens wegen, sondern wegen des =Nutzens=, welchen die =Verausgabung= derselben schaffen soll, denn wenn auch der Fall denkbar ist, dass Jemand ein unwiderstehliches Bedürfniss zu zeichnen fühlt, so kann er diesem Bedürfnisse eben so gut durch Nachzeichnung eines Kupferstiches genügen. Sollte aber auch jemals der Fall vorkommen, dass Jemand, der kein anderes Original findet, als eben eine Banknote, diese nachzeichnet und sich dann durch seinen unwiderstehlichen Hang zum Zeichnen entschuldigt, so lässt sich doch nur sagen, weil er keine Gelegenheit hatte, einem Talente auf eine erlaubte Art zu genügen, ist er auf eine unerlaubte Manifestation desselben verfallen, nicht aber er habe einen unwiderstehlichen Hang zum Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere gehabt.

Wer eine bestehende Religionsübung stört, thut dieses entweder aus Fanatismus oder aus Mutwillen, um Unfug zu machen. Er muss aber im letzteren Falle wissen, dass eine =Religionsübung= dadurch gestört wird, sonst hört die That auf ein Verbrechen zu sein. In beiden Fällen, so wie auch dann, wenn eine Aufforderung dritter Personen eintritt, setzt dieses Verbrechen eine Kombination von Begriffen voraus, deren Komplex gar nicht in der Anlage der menschlichen Natur begründet sind, sondern welche zu ihrem Bestehen eine Menge von Zufälligkeiten voraussetzt, die auf gar keine bestimmte natürliche =Anlage= zurückwirken.

Zur Abtreibung der Leibesfrucht kann unmöglich ein besonderer =Hang= Statt finden, da an und für sich die That nichts sinnlich Angenehmes enthält und nur durch die Vorstellung des Unangenehmen, welches durch die That vermieden werden soll, veranlasst werden kann. Das =Materielle= der Handlung ist nichts Anderes, als was bei jeder Krankheit geschieht. Es werden Arzneistoffe eingenommen etc., und mit Einem Worte Thätigkeiten geübt, die nur durch den =Zweck=, welchen sie erreichen sollen, sträflich sind.

Die Weglegung eines Kindes ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie zu dem =Zwecke= geschieht, um dasselbe der Gefahr des Todes auszusetzen, oder um seine Rettung dem Zufalle zu überlassen. Wer also den einen oder den anderen Zweck nicht hat, =kann= dieses Verbrechen gar nicht begehen, somit auch keinen Hang dazu haben. Von einem =Hange= zu diesem Verbrechen kann daher nur insofern die Rede sein, als man überhaupt von einem Hange zur Tödtung oder Verletzung sprechen kann, von welchen später die Rede sein wird.

Schwerlich hat man noch von einem unwiderstehlichen Hange zum Zweikampfe gesprochen. Es gibt allerdings Raufbolde, die sich ihrer natürlichen Kraft und Geschicklichkeit in Raufhändeln erfreuen, allein diese Gemüthsstimmung =entsteht= nicht aus dem =Hang= zum Raufen, sondern im Gegentheile ihr Hang zum Raufen ist die =Folge= einer herrsch- oder rachsüchtigen, oder zornigen Gemüthsstimmung, es ist daher ihre Neigung zu derlei Unternehmungen nur =eine= der durch ihre Gemüthsstimmung bedingten Aeusserungen. Es wäre daher eben so unrichtig zu sagen, dieselbe entspringe aus einem besonderen Hange zu diesem Verbrechen, als wenn man von Jemanden, welcher überhaupt sehr genäschig ist und =alles= Süsse gern verzehrt, sagen wollte, er habe einen besonderen Hang, =Zucker= zu naschen.

Diebstahl, Raub, Betrug gehören in psychologischer Beziehung, wie in der Folge gezeigt wird, in Eine Klasse.

Dass es einen besonderen Hang zum Verbrechen der =zweifachen Ehe=, d. i. zu derjenigen Handlung gebe, durch welche eine bereits verheiratete Person, noch ehe das Eheband gelöst ist, einen zweiten =Ehevertrag= schliesst, oder dass Jemand sich mit einer Person blos aus dem Grunde trauen liesse, =weil sie schon verheiratet und noch nicht verwitwet ist=, ist sicher noch keinem vernünftigen Menschen eingefallen. Die Leidenschaft oder das Verlangen nach der Mitgift kann allerdings ein sehr kräftiges =Motiv= sein, dieses Verbrechen zu begehen, dann aber ist es nicht mehr der Hang zum =Verbrechen= dieses Namens, sondern der Hang zu etwas ganz Anderem, welches den Menschen veranlasste, eine seinem =Zwecke= dienende Handlung =ungeachtet= ihrer Sträflichkeit zu unternehmen.

Es gibt ferner allerdings Leute genug, welche ihrem Nächsten Dinge nachsagen, welche seinem Rufe nachtheilig sind, von deren Unwahrheit sie überzeugt sind, weil sie dieselben selbst erfunden haben. Allein diese Handlung ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie mit der Absicht geschieht, denselben als Verbrecher der obrigkeitlichen Nachforschung auszusetzen, und nur dann eine schwere Polizeiübertretung, wenn durch die Unbestimmtheit in Bezug auf die Folge der Beschuldigung der gute Name angegriffen wird, ohne dass jedoch eine wirkliche Untersuchung dadurch veranlasst worden wäre, oder wenn die Anschuldigung zwar zur gerichtlichen Untersuchung, aber nicht zu jener wegen eines Verbrechens führt.

Ein Hang zum =Verbrechen= der Verleumdung wäre daher eine spezielle Neigung, andere Leute zum Gegenstande einer gerichtlichen Untersuchung zu machen, und eine solche spezielle Neigung wird sich doch wohl schwerlich aus irgend einer physischen oder psychischen Anlage, es sei denn jene des ausgebildeten =Wahnsinns=, erklären lassen.

Die blosse Sucht, den guten Namen des Nebenmenschen zu verunglimpfen, entspringt aber ihrerseits aus zu bekannten Motiven, als dass man zu ihrer Erklärung einen speziellen Hang anzunehmen brauchte. -- Die Sucht zu spotten, sich selbst einen Vortheil auf Kosten des Anderen zuzuwenden, das Bedürfniss etwas zu sagen, was die Anderen interessirt, verbunden mit einer Dosis Leichtsinn, endlich Neid und Schadenfreude genügen vollkommen, um diese Erscheinung zu erklären.

Vergehen, welche blos in Unachtsamkeit ihren Grund haben, wie die meisten schweren Polizeiübertretungen, gehören nicht hierher, es sind also an und für sich sehr wenige sträfliche Handlungen, von welchen sich Erfahrungen aufweisen lassen, dass dazu ein besonderer Hang bei manchen Personen bestehe, und diese sind:

1. Verbrechen, welche die Geschlechtslust veranlasst.

2. Verbrechen, welche in Verletzung des Körpers, und

3. des Eigenthumes dritter Personen bestehen.

4. Verbrechen der Brandlegung[48].

[48] Ich bitte meine =juridischen= Leser, sich an den Umstand, dass dieses letztere Verbrechen hier abgesondert behandelt wird, nicht zu stossen, da mir sehr wohl bekannt ist, dass die Brandlegung ebenfalls unter die das Eigenthum verletzenden Verbrechen gehört; der Grund, warum dasselbe hier abgesondert wird, ergibt sich im Verlaufe der Darstellung.

§. 91.

1. Was die durch die =Geschlechtslust= veranlassten Verbrechen betrifft, so gibt insbesondere das =Verbrechen der Unzucht wider die Natur= den eigentlichen Typus derjenigen Handlungen ab, welche in gewissen Fällen aus einem =Hange= zur Verübung eines =bestimmten Verbrechens= entspringen können.

Wenn man nämlich von einem =Hange= zur Verübung eines bestimmten Verbrechens spricht, so versteht man, sofern man diesem Hange einen gewissen =rechtlichen= Einfluss auf die Strafzurechnung einräumt, nicht etwa ein Produkt eines bereits ausgesprochenen =Wahnsinns=, z. B. eine fixe Idee, sondern man nimmt an, dass der Mensch mit Ausnahme jenes Hanges sonst normale Geisteskräfte und normale physische Funktionen äussert, denn ist einmal das Vorhandensein einer Gemüthskrankheit ausgesprochen, deren =Produkt= ein solcher Hang ist, so kann kein Zweifel mehr sein, dass jener =Gemüthszustand=, somit die =Ursache=, die =Folge=, nämlich die in Folge eines solchen Hanges geäusserte Thätigkeit als unzurechenbar darstelle.

Soll daher der Hang zu einem gewissen Verbrechen eine =rechtliche= Bedeutung haben, so muss er sich bei dem davon behafteten Subjekte gewissermassen als =isolirte= Thatsache darstellen.

Was nun insbesondere das oben berührte Verbrechen betrifft, so leidet die Thatsache keinen Zweifel, dass es Menschen gibt, welche den Weg naturgemässer Befriedigung des Geschlechtstriebes verlassend, sich einer naturwidrigen Befriedigung hingeben, und dabei nicht nur die Fähigkeit zur naturgemässen Befriedigung verlieren, sondern bei ihrer entarteten Aeusserung nicht nur diejenige heftige Leidenschaft äussern, welche der ordentlichen Entwicklung des Geschlechtstriebes natürlich ist, sondern eben dadurch, weil durch ihr natur- und sittenwidriges Treiben sowohl das sittliche Gefühl, als auch der Geist abgestumpft wird, in einen Zustand verfallen, welchem man zu viel Ehre anthut, wenn man ihn „viehisch” nennt, da das „Vieh” doch immer auf dem natürlichen Wege bleibt.

Genug, bei diesem Verbrechen spricht es sich klar aus, dass der sich demselben hingebende Mensch dabei nichts Anderes will, als =das Verbrechen selbst=, d. h. er will nichts Anderes als die naturwidrige Sünde, in der er zugleich seinen Zweck findet, nicht aber dadurch einen =anderen= Zweck erreichen.

Die zur Strafmilderung gereichende Rücksicht kann hier offenbar nur darin liegen, dass bei dem zur Verhandlung kommenden Akte der Mensch bereits einen so hohen Grad von geistiger Abstumpfung erreicht hatte, dass es ihm nicht möglich war, sich von der ekelhaften Sünde durch irgend eine Vorstellung abhalten zu lassen, weil er entweder nicht im Stande war, eine solche zu reproduziren, oder so von der Vorstellung seiner Sünde befangen war, dass keine Vorstellung mehr gegenüber derselben eine hinlängliche Intensivität erlangt.

Dass es solche Abscheu erregende Subjekte gebe, wird wenigstens keiner meiner medizinischen Leser bezweifeln. Ich selbst lernte ein Paar dieser Art kennen. Der eine davon studirte schon in den höheren Schulen, -- =wie= kann man sich denken. -- Ein junger Mann, der das saure Geschäft hatte ihn zu unterrichten, war manchmal genöthigt, ihn bei dem Ohre zu zupfen, um seine Gedanken auf die gehörige Bahn zu bringen, was er sich jedoch ohne Widerrede gefallen liess. Der andere, ein junger Mann, 23 Jahre alt, in glänzenden Vermögensumständen, hatte die Kräfte und den Verstand eines Kindes von etwa 6 Jahren, eine etwas laute unvermuthete Anrede brachte epileptische Zufälle bei ihm hervor, er konnte nur auf den Arm seines Begleiters gestützt gehen, und -- seine Sünde wiederholte er täglich, ungeachtet er stets die heftigsten Rückgratschmerzen darauf empfand, wie man mich versicherte.

Handelt es sich bei Fällen, welche diese Sünde als Verbrechen darstellen, daher um den Umstand, inwiefern wirklich ein =unwiderstehlicher= Hang ihn zu der That veranlasste, so müssen solche und ähnliche Daten, wie die vorbenannten, aufgesucht und hieraus, und überhaupt aus der Beschaffenheit der physischen Organe und geistigen Kräfte argumentirt werden, ob und inwiefern das Subjekt wirklich nicht im Stande war, seinem, durch die Uebung des naturwidrigen Lasters erworbenen Hange Widerstand zu leisten.

§. 92.

Bei dem eigentlichen Verbrechen der =Nothzucht=, welches nämlich darin besteht, dass eine Weibsperson durch angethane Gewalt, gefährliche Drohung, oder arglistige Betäubung der Sinne ausser Stand gesetzt wird, den Lüsten des Angreifers Widerstand zu leisten, ist es durchaus =unmöglich=, diese That durch einen unüberwindlichen Hang zur Verübung des =Verbrechens= zu erklären. -- Es ist der Fall möglich, dass Jemand einen sehr heftigen Trieb hat, mit einer Person den Coitus zu pflegen, das Verbrechen bleibt aber dann doch nur das =Mittel=, diesen Zweck zu erreichen.

Hier darf daher niemals gesagt werden, der Mensch habe einen besonderen Hang zu diesem =Verbrechen=, sondern es kann höchstens zuweilen der Fall eintreten, dass der Mensch, der sich in heftiger Geschlechtsaufregung befindet, und auf keine andere Weise zum Ziele gelangen konnte, durch die Heftigkeit seines Triebes zum Verbrechen =hingerissen= wird. Hier werden daher zur Bemessung des Grades seiner Strafbarkeit diejenigen Momente hervorgehoben werden müssen, in welchen sich die ungewöhnliche Heftigkeit seines Triebes im Allgemeinen kundgibt oder -gab, und die in dem speziellen Falle besonders eingetretenen diesfälligen Momente berücksichtigt werden müssen.

§. 93.

2. Dass die Erfahrung wirklich Beispiele von Menschen liefere, welche ein Vergnügen an =Grausamkeiten=[49] besitzen, leidet keinen Zweifel, es kann also wohl geschehen, dass ein Individuum in gerichtliche Untersuchung kommt, welches über einen Mord ertappt, keinen anderen Grund seines Verbrechens anzugeben weiss, als eine unüberwindliche Mordlust.

[49] Das Kennzeichen, durch welches ein solcher Hang sich kundgibt, seinerseits aber wieder Nahrung erhält, ist die Thierquälerei; dies letztere Moment ist sehr bedeutungsvoll, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Bestreben, sich durch Quälen schwacher Geschöpfe das Bewusstsein seiner Ueberlegenheit zu verschaffen, und die Gewohnheit, sich an diesem Bewusstsein zu ergötzen, eine höchst gefährliche Stimmung erzeugen müsse.

Da ein solcher Fall nothwendig eine ärztliche Intervenirung bedarf, so ist es wichtig, über den Zweck dieser Erhebung im Klaren zu sein.

Die erste Frage ist in einem solchen Falle immer: ist der Mensch nicht etwa =wahnsinnig=? und zur richtigen Beantwortung dieser Frage wird dann dasjenige zu berücksichtigen sein, welches im Verlaufe dieser Darstellung hierüber gesagt wurde.

Lautet nun die Antwort dahin, es sei =keine= Spur des Wahnsinns zu finden, wodurch dann diese Mordsucht als eine isolirte Thatsache zu stehen kommt, so handelt es sich darum, richtig zu stellen, ob es möglich ist, dass eine solche Mordsucht bei einem sonst =normalen= Menschen bestehen und sich thätig äussern könne, ohne dass der Mensch vermag, ihren Ausbruch durch seinen Willen zu hindern.

Um bei dieser wichtigen Sache nicht irre zu gehen, darf man nicht übersehen, dass es =zweierlei= Arten des Mordes der =Erscheinung= und der physiologischen Motivirung nach gibt, nämlich den =gewalttätigen= Mord, und jenen, welcher durch Anwendung einer gewissen =Geschicklichkeit= vollbracht wird, wie z. B. =Giftmord=, oder der Mord durch =Erschiessen= u. s. w. Eine jede von diesen beiden Arten setzt bei dem Mörder eine wesentlich von der anderen =verschiedene= Gemüthsstimmung voraus. -- Bei der ersten ist es nämlich =physische Aufregung=, welche -- wie es im Felde bei den Kriegern der Fall ist -- =ohne= Verschulden durch den Anblick des Blutes, durch den Gedanken an die Todesgefahr entstehen kann. Jeder etwas heftige Mensch, der von Räubern angefallen, einen oder ein Paar davon zusammenhaut, wird schwerlich den dritten mehr schonen. Das Gewaltige der That, die Fülle von Kraft, deren sich der Mensch durch die Besiegung eines Feindes bewusst wird, muss nothwendig eine Anregung mit sich führen, welche dort, wo sich eine ähnliche Veranlassung zeigt, zur Wiederholung stimmt. Tritt hier nun sittliche Roheit, ein verwildertes Gemüth hinzu, so lässt es sich allerdings denken, dass der Mensch, um sich noch einmal jenes Bewusstsein der Fülle seiner Kraft zu verschaffen, sich angeregt fühlt, =ohne= sonstiges Motiv einen neuen Mord zu begehen, und dass er eben wegen seiner sittlichen Roheit bei einer sich zeigenden Gelegenheit diesen Drang unwiderstehlich angibt, oder dass er bei einem sonst sehr =geringen= Motive sich zur Begehung eines Mordes angeregt und bestimmt fühlt. -- Das Merkmal, dass ein =geringes= Motiv den Menschen bestimmte, d. h. ein solches, welches bei einem Anderen nicht eine so grässliche That veranlasste, ist übrigens hier von wesentlicher Bedeutung, denn hatte er ein für seine Verhältnisse =wichtiges= Motiv, so ist ohnehin die Voraussetzung, dass die That Mittel zum Zwecke war, ihre Zurechenbarkeit wird daher nicht zweifelhaft sein.

Jedoch auch in der erstbezeichneten Voraussetzung erscheint eine solche That immerhin psychisch =motivirt=, es ist daher kein Grund vorhanden, das Motiv der That als =unbegreiflich= in den Bereich der =Krankheiten= zu versetzen, und es wird sich dann nur darum handeln, auszumitteln, ob der Mensch wirklich von einem so heftigen =Affekte= ergriffen war, welcher ihm alle Besinnung bezüglich der Gesetzwidrigkeit seiner That raubte. Ein solcher Fall wird daher lediglich nach denjenigen Grundsätzen sowohl von Seite des Richters, als von jener des Arztes zu beurtheilen sein, welche in der Lehre von den Affekten dargestellt wurden.

Anders verhält sich die Sache bei der =zweiten= Gattung. -- Hier =mangelt= offenbar das die vorige charakterisirende Merkmal des Bewusstseins =physischer= Kraftentwicklung, sondern es tritt hier nur das Bewusstsein der Macht des =Wissens= und der erworbenen =Geschicklichkeit= ein. -- Der Giftmischer fühlt, dass er mit dem Staube, den zwei Finger fassen, der Schütze, dass er mit dem Drucke seines Fingers ein Leben vernichten kann. Bei der ersten Gattung des Mordes gehört offenbar der Anblick des =Todeskampfes= des Opfers mit unter die Motive der That, der =leidenschaftliche Giftmischer= bleibt kalt bei dessen Todesqual, und vermeidet auch wohl den Anblick; bei dem ersten ist das =Morden=, bei dem letzteren der =Tod= dasjenige, welches ihm Genuss gewährt.

Zu der ersten Gattung gehört Roheit als nothwendige Bedingung, die letztere Gattung erfordert, dass der Mensch nicht in der starken =Erregung=, sondern im Gegentheile in dem Bewusstsein der =Unterdrückung= menschlicher Gefühle einen Genuss finde.

Dieser Zustand ist nun allerdings =möglich=, denn er ist die grässliche Parodie der Sittlichkeit. So wie nämlich der Sittliche in dem Bewusstsein der Entsagung mancher Wünsche sich seiner Unabhängigkeit bewusst wird, und dieses Bewusstsein ihm ein =angenehmes= Gefühl gewährt, so kann auch der Bösewicht sich durch das Bewusstsein, dass ihn gewisse menschliche Gefühle =nicht mehr anregen=, in einem gewissen Grade behaglich fühlen, und sich der ihm hiedurch gewordenen Ueberlegenheit freuen.

Auch dieser Zustand ist daher =ohne= Annahme einer =Gemüthskrankheit= psychologisch zu erklären, schwerlich werden jedoch, den Fall ausgenommen, wo der Mensch in wirklichen Wahnsinn verfallen ist, sich Motive der Strafmilderung finden lassen, denn der Mensch handelt =frei=, da er mit =Bewusstsein= dem bösen Principe huldigte, er hat sich freiwillig zum Teufel gemacht, und wenn er glaubte, einer =unwiderstehlichen= Macht zu folgen, so war es nur jene, die er =selbst= heraufbeschwor, und der er alles dasjenige =freiwillig= zum Opfer brachte, was dem Menschen sonst in Stunden der Versuchung zum Schilde dient. -- Nur die Furcht vor Strafe kann noch auf solche Menschen wirken, sie mögen daher jener Menschheit zur Sühne fallen, welche sie sich selbst zum frevelhaften Opfer gebracht haben.

§. 94.

3. Was den Hang zum =Diebstahl=, Veruntreuung und wohl auch vielleicht zu =Betrügereien= betrifft, so lässt sich deren Vorhandensein bei manchen Menschen allerdings nicht in Abrede stellen, allein auch hier lässt sich nicht behaupten, dass dieser Hang, wo er sich zeigt, und nicht allein die =Folge= eines sich als Geistesverwirrung darstellenden Krankheitszustandes ist, als ein Hang zu diesem =Verbrechen=, oder zu dieser schweren Polizeiübertretung (sofern der Werth des Gutes 25 fl. nicht übersteigt, oder die That nicht unter besonderen erschwerenden Umständen begangen wird) betrachtet werden könne.

Damit nämlich eine Handlung als Diebstahl betrachtet werden kann, müssen folgende Momente eintreten: _a_) es muss von Jemanden um seines Vortheils willen, _b_) fremdes (bewegliches) Gut, _c_) aus eines andern Besitz, _d_) ohne dessen Einwilligung =entzogen= werden.

Hier muss also Derjenige, welcher als Dieb soll betrachtet werden, fünferlei Begriffe in sich entwickelt haben, und es gehörte also, um den Hang zum Diebstahl als eine =Anlage= anzunehmen, dazu, dass man zugibt, es könne ein Mensch von Natur so gestimmt sein, dass ihm die Vorstellungen, welche diesen fünf Begriffen entsprechen, durchaus widerstreiten.

Dieses ist nun in der That von =einer= natürlichen Anlage viel gefordert. -- Die Unmöglichkeit der Annahme einer solchen natürlichen Anlage ergibt sich aber noch mehr, wenn man die Vorstellungen, welche diesen Begriffen entsprechen, näher analysirt.

Dass der Mensch geneigt ist, um seines Vortheils willen zu handeln, ist ganz natürlich und bedarf nicht der Voraussetzung eines besonderen Hanges bei irgend einem Menschen, es ist dies ein allgemeines Merkmal aller Handlungen des Menschen, denn auch die sittlichen geschehen zu Gunsten eines, wenn auch unmateriellen Gutes.

Dass es ferner möglich ist, zwischen =eigenem= und =fremdem= Gute zu unterscheiden, setzt nothwendig voraus, dass der Mensch den Begriff des =Eigenthums= in sich entwickelt habe. Dieser Begriff folgt nun nicht nothwendig aus der =menschlichen Natur= als solcher, wie etwa jener der Sittlichkeit, sondern aus der Natur des =geselligen Verhältnisses=, und erst von der Beschaffenheit des letzteren wird es abhängen, was, d. i. =welche= Sachen ein Gegenstand des Eigenthums werden können. -- Selbst in unserem entwickelten geselligen Zustande ist nicht =alles= Eigenthum, über welches Jemand zu disponiren berechtigt ist. Niemanden fällt es ein, dass es verboten sein könnte aus dem Brunnen zu trinken, der einem Anderen gehört, sich in den Schatten eines Baumes zu setzen u. s. w.

Der Grund davon ist, weil die Gegenstände, von denen hier die Rede ist, z. B. das abfliessende Wasser u. s. w., keinen Werth, oder doch keinen solchen Werth haben, dass diese unbedeutende Benützungsart von irgend einem merkbaren Einflusse für den Dritten sein könnte. Gäbe es einen Goldbrunnen, so würde sich bald dessen Besitzer auch die unbedeutendste Consumtion verbieten.

=Welche= Gegenstände nun aber so viel Werth haben, dass sie als Eigenthum von einzelnen Personen angesprochen werden mögen, hängt lediglich davon ab, ob und wieferne sie die Mühe einer besonderen Besitzergreifung lohnen, denn wenn sich auch Niemanden das Recht absprechen lässt, so steht doch weder zu erwarten, noch zu vermuthen, dass Jemand Sachen, welche für ihn ganz werthlos sind, weil er sie in jedem Augenblicke sich zur Genüge verschaffen kann, zu einem Gegenstande einer besonderen Besitzergreifung machen werde; so wird auf einer ganz mit Wald bewachsenen Insel, welche nur von wenigen Personen bewohnt wird, sich wohl Niemand die Mühe geben, diejenigen Bäume, die er umzuhauen gedenkt, in grösserer Anzahl früher zu bezeichnen.