Part 20
Denkt man sich noch dazu, dass der Richter in seinem Verhöre dasjenige, was der Inquisit =unzusammenhängend= und widersinnig =vorbringt=, in zusammenhängender Erzählung zu Protokoll diktirt, so kann man wohl nicht ohne ängstliche Empfindung auf die Folgen denken, welche, besonders bei =wichtigen= Verbrechen, eine solche Prozedur haben kann. Jedes Spruchgericht dürfte, besonders wenn etwa aus Zeugenaussagen oder durch den beliebten Beisatz im Gutachten: „der Mensch sei zwar auf einer sehr niederen Stufe der Bildung, aber sonst von richtigem Urtheile,” sich im Vergleiche mit dem Inhalte des Verhörsprotokolles ein solches Bedenken ergibt, sich bestimmt finden, eine genaue Erhebung über den Gemüthszustand zu verlangen, und sich die =protokollarische Verhandlung hierüber vorlegen zu lassen=, damit es in die ihm sonst unmögliche Lage komme, entweder =selbst= beurtheilen zu können, ob wirklich mit Sachkenntniss vorgegangen worden sei, oder hierüber ein =Fakultätsgutachten= einholen könne, ehe es, besonders bei solchen Verbrechen, worauf =Todesstrafe= oder eine langjährige Kerkerstrafe verhängt werden muss, eine =Verurtheilung= ausspricht.
Der Grund aber, aus welchem ein solches Verfahren, wie es oben erwähnt wurde, nicht genügend scheint, um ein verlässliches Urtheil über die Zurechnungsfähigkeit des Subjektes darauf zu gründen, ist der bereits bei §. 20 entwickelte. Es lässt sich nämlich die Möglichkeit nicht verkennen, dass bei dem Unterrichte, welchen ein solches Subjekt in der Schule erhält, sich gewisse Lehren, d. h. die =Worte=, in welchen diese Lehren gegeben sind, seinem Gedächtnisse einprägen, und dass, wenn die ihm wohl =wohlbekannte Frage= gestellt wird, diese =Worte=, welche die Antwort hierauf bilden, reproduzirt und von ihm =ausgesprochen= werden. -- Geschieht dieses, so beweiset es nichts weiter, als dass ihm nicht =alles Gedächtniss= mangle, nicht aber, dass er die behaltenen Worte =verstehe=, d. h. ihren Sinn =fühle=, und noch weniger, dass sie auch dort irgend eine =Wirkung= auf seine Handlungsweise zu äussern vermögen, wenn irgend ein =wirklich= vorhandenes =Gefühl= ihn zu einer, wenn auch widersinnigen, Thätigkeit veranlasst. Es kann sein, dass ein Blödsinniger, welcher einen Anderen getödtet hat, die zehn Gebote weiss, es ist auch möglich, dass er nach der Frage: „Welches Gebot glaubst Du übertreten zu haben?” bei dem fünften Gebote richtig einfällt; es kann sich aber auch treffen, dass er über seine Antwort =Freude= äussert, wenn er aus den Mienen der Fragenden die Bestätigung entnimmt, dass er seine Lektion richtig gekannt habe.
Es ergibt sich daher bei einer solchen Erhebung die Nothwendigkeit eines zwischen Arzt und Richter durchaus =gemeinschaftlichen= Verfahrens. Nur die Beurtheilung der physischen Beschaffenheit bleibe dem Arzte =allein= überlassen, bei allen sonstigen Erhebungen muss, und zwar in der Art, wie es zu geschehen hat, wenn der Thatbestand über einen für die Untersuchung wichtigen Umstand erhoben werden soll, mit steter Intervenirung der =Gerichtspersonen=, und mit sogleicher =Aufzeichnung= der angewendeten Prozedur und der gewonnenen Resultate verfahren werden, zwar nicht gerade im Wege eines artikulirten =Verhöres=, aber doch so, dass das Gericht unmittelbar von den Ergebnissen =Kenntniss= erhalte. Wo sich daher eine Unterredung des Gefangenen mit dem Arzte allein oder mit seinen Angehörigen als zweckmässig zeigt, ist sie zu gestatten, es auch so einzuleiten, dass das Subjekt sich unbeachtet =glaubt=, dass er es aber nicht wirklich =ist=, überhaupt aber so zu verfahren, wie dieses bei §. 43 und den folgenden bezüglich der Erhebung des Wahnsinnes dargestellt wurde.
§. 83.
Dass übrigens Blödsinn, dann Roheit und Mangel an Ausbildung nicht mit einander verwechselt werden dürfen, bedarf keiner Erinnerung. Um aber nicht in einen solchen Fehler zu verfallen, ist es nothwendig, dass man mit dem Subjekte in dem =Dialekte= spreche, den es zu hören =gewohnt= ist, nicht um Dinge frage, von denen es vielleicht nie etwas =gehört= hat, und bei Dingen, die nicht unbekannt sein können, sich =solcher= Ausdrücke bediene, die es zu hören =gewohnt= ist, sonst erhält man entweder gar keine oder verkehrte Antworten. Gibt ein solcher Mensch scheinbar unpassende Antworten, so forsche man nach, ob nach den ihm zugänglichen Begriffen nicht etwa doch ein vernünftiger Sinn in seinen Worten liege. -- Es gehört also zu einer solchen Unterredung, dass Derjenige, welcher sie einleitet, genau mit den Sitten und der Lebensweise derjenigen Klasse in demjenigen Orte, in welchem sie Statt fand, bekannt ist, widrigens man unmöglich zu einem entscheidenden Resultate gelangen kann.
§. 84.
Derjenige Zustand, welchen man als =Dummheit= bezeichnet, kommt im Wesentlichen, wenigstens in =rechtlicher= Beziehung, mit dem Blödsinne überein, denn es ist dies ein Zustand, welcher ebenfalls aus einer mangelhaften Anlage des Menschen entspringt, und daher in keinem Verschulden desselben begründet ist. -- Der physiologische Unterschied zwischen diesen beiden Zuständen hat aber mit der rechtlichen Bedeutung eines solchen Zustandes nichts zu schaffen.
E. Monomanie. Fixe Idee.
§. 85.
Was im Allgemeinen vom Wahnsinne gesagt wurde, gilt auch von diesem Zustande, insbesondere wird, sofern es sich um die Beurtheilung des Einflusses eines solchen Zustandes auf die Zurechenbarkeit einer bestimmten That handelt, Vieles von Demjenigen anzuwenden sein, was von dem Zustande des Blödsinnes gesagt wurde. Namentlich werden aber folgende zwei Fragen zu beantworten sein:
_a_) Ist wirklich eine und welche fixe Idee, oder welche Art von Monomanie vorhanden?
_b_) Entspricht die That der herrschenden fixen Idee oder Monomanie in der Art, dass sie durchaus nur als ein Produkt der durch diesen Zustand im Verhältnisse zu den eingetretenen Umständen angeregten Thätigkeit ist?
Ist jedoch die That von der Art, dass sie =nicht= als eine erweisliche Folge der herrschenden fixen Idee oder der herrschenden Monomanie betrachtet werden kann, so ist es für den richterlichen Zweck nicht hinreichend, nur auszusprechen, es lasse sich kein erweislicher Zusammenhang darthun, sondern es muss der =positive= Beweis geliefert werden, dass ein solcher Zusammenhang =entschieden nicht bestehe=, und wenn sich dieser Beweis =nicht= liefern lässt, so muss ärztlicherseits ausdrücklich erklärt werden, dass und warum dieses nicht möglich sei.
Der Grund, aus welchem in diesem Falle für den richterlichen Zweck eine solche entschiedene Erklärung nothwendig ist, liegt darin, dass dort, wo einmal die Erscheinung zu bemerken ist, dass von einem Individuum, welches in seiner äusserlichen Thätigkeit so weit von anderen Menschen abweicht, dass es gegen die Verhältnisse der Aussenwelt seine Vorstellungen für etwas Wirkliches oder die Erscheinungen der Aussenwelt für etwas Unwirkliches hält, nothwendig vermuthet werden muss, dass seine ganze Vorstellungsthätigkeit auf ganz =anderen=, für dritte Personen, zuverlässig aber für den =Richter= ganz =unzugänglichen= Prinzipien beruhe.
Diese Voraussetzung, welche sich durch die Natur der Sache von selbst rechtfertigt, kann insofern =irrig= sein, als die Arzneikunde möglicher Weise Wege entdeckt haben kann, um hierin klar zu sehen. Damit aber der Richter in einem solchen Falle seine durch die Natur der Sache begründete =Vermuthung aufgeben= könne und dürfe, ist das Geringste, was er zu fordern berechtiget und verpflichtet ist, eine =entschiedene Erklärung= von Seite der Kunstverständigen, =dass= und =warum= seine Vermuthung in diesem Falle =irrig= sei.
Uebrigens dürfte es kaum von wesentlichen Folgen für die Rechtspflege sein, zwischen Monomania und fixer Idee scharf zu unterscheiden. Die erste Art von Geisteszerrüttung scheint sich mehr auf =äussere= Thätigkeit, die letztere mehr auf die =Vorstellungs=thätigkeit zu beziehen, sofern sie aber auf die =äussere= Thätigkeit, auf die es hier allein ankommt, von einigem Einflusse sind, dürften sie wohl das =Gleiche= bedeuten.
F. Melancholie. Mania occulta.
§. 86.
Dieser Zustand bedeutet eigentlich eine Krankheit, welche noch in keine =Thätigkeit= ausgeartet ist, welche aber, sofern sie eine gesetzwidrige Thätigkeit zur Folge hat, entweder nach dem unter der vorigen Aufschrift bezeichneten Grundsatze, oder nach denjenigen Grundsätzen, welche über Wahnsinn überhaupt oder über Affekte und Leidenschaften ausgesprochen wurden, in =rechtlicher= Beziehung zu betrachten kommt. Jedenfalls war es ein Missgriff, dass man diesen Zuständen eine =besondere Abtheilung= in der =gerichtlichen= Arzneikunde widmete, insbesondere aber, dass man von _Mania occulta_ als einer =besonderen= Erscheinung sprach, als ob der Umstand, dass eine Krankheit noch nicht so heftig ist, dass man sie gewahr wird, oder weil der Leidende bisher nur an Theilen befallen wurde, die man nicht =sieht=, im Mindesten etwas an der =Natur= der Krankheit änderte! -- Die Krankheit, welche im Zunehmen ist, wird und muss sich =einmal äussern=, =wann= und =wo= sie sich aber so kräftig äussert, dass ihr Vorhandensein von einem Dritten =bemerkt= wird, ist wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung zur Bestimmung des =Charakters= der Krankheit sehr gleichgiltig, wenn die Art und Weise, =wie= sie sich äussert, an ihrem Charakter keinen Zweifel lässt, denn das erstere hängt von Zufällen ab, die mit der Entstehungsart und dem Entwicklungsgange der Krankheit vielleicht gar nichts gemein haben. Es kann daher allerdings geschehen, dass die =erste= Erscheinung, welche die Existenz der Mania bei einem Individuum kundgibt, ein =Verbrechen= ist, was er begeht, allein es folgt auch nicht im Mindesten daraus, dass er nicht schon =früher= mit =derselben= Mania behaftet war, sondern nur, dass die Personen, welche seine Umgebung bildeten, nicht Scharfblick genug besassen, dieselbe zu =entdecken=, und dieser Umstand ist doch wahrlich nicht erheblich genug, und überhaupt zu sehr dem Zufalle unterworfen, um darauf eine =wissenschaftliche= Eintheilung zu gründen, die eben darum, weil sie eines jeden Grundes entbehrt, welcher für die =richterliche Beurtheilung= von irgend einer Bedeutung ist, nur schaden, in keiner Beziehung aber nützen kann.
G. Berauschung.
§. 87.
Berauschung ist ein durch Genussmittel künstlich hervorgerufener ungewöhnlicher Zustand der =Aufregung= oder =Herabstimmung= der Organe, welcher auf die Vorstellungsthätigkeit ebenfalls einwirken kann, so dass dadurch entweder im Allgemeinen ein =schnellerer= Gang der Vorstellungen erfolgt, oder dass gewisse Vorstellungen zu einer besondern =Energie= gesteigert werden, andere aber dadurch nothwendiger Weise an der sonst =gewöhnlichen= Energie =verlieren=. -- Da nun ein Aehnliches auch in Bezug der =einzelnen Organe= Statt finden kann, so ergibt sich, dass die Berauschung in ihren Folgen nach aussen nach denselben Grundsätzen beurtheilt werden muss, wie Gemüthszustände überhaupt, denn wenn man nur die in diesem Zustande verübte That selbst betrachtet, so erscheint sie als eine in einem =ungewöhnlichen= Gemüthszustande Statt gefundene Wirkung der Kraftentwicklung eines Menschen, und der =Gemüthszustand= selbst aber als die =Folge= einer Statt gefundenen =Aufregung des Organismus=.
Die Veranlassung zu dieser Aufregung ist in dem Falle, als sich nicht ergibt, dass sie der Mensch =absichtlich= herbeigeführt hat, um zur Verübung der That =gestimmt= zu sein, entweder ein blosser =Zufall=, welcher daher für die Beurtheilung des Verhältnisses der Willensäusserung in Bezug auf die That von =gar keiner= Bedeutung ist, oder es ist der Mensch nur dadurch strafbar, weil er sich durch seine =Nachlässigkeit=, mit welcher er sich dem =Gelüste= nach unmässigem Genusse hingab, der Gefahr aussetzte, in einen Zustand der Bewusstlosigkeit zu gerathen, in welchem er den Ausbruch seiner natürlichen Kraft nicht mehr zu regeln vermag[47]. Diese Art von strafbarer =Unterlassung= hat daher mit der Strafbarkeit derjenigen Thätigkeit, welche er in diesem selbstverschuldeten Zustande =ausübte=, nichts mehr gemein. Die gerichtliche Erhebung wird daher in solchen Fällen zwei Momente auf verschiedenen Wegen auszumitteln haben, nämlich _a_) ob in der Thätigkeit, durch welche er sich die Trunkenheit zuzog, eine strafbare Unterlassung liege, und _b_) ob die That, welche er beging, in einer, =wenn auch= durch die Trunkenheit hervorgebrachten =Sinnenverwirrung= motivirt sei.
[47] Siehe hierüber die Anmerkung bei §. 67.
Das österreichische Strafgesetz spricht sich hierüber folgendermassen aus:
§. 120, II. Theil des Strafgesetzbuches: „Trunkenheit ist an Demjenigen zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde.”
Es erhellt daher, dass das Gesetz das Faktum der Trunkenheit überhaupt als eine zu missbilligende Handlung erkennt, die Sträflichkeit der dieser Thatsache zu Grunde liegenden Nachlässigkeit aber auf den Fall beschränkt, wenn in diesem Zustande eine Handlung begangen wurde, welche den objektiven Thatbestand eines Verbrechens bildet.
Diese Ausschliessung der Strafe für die =Handlung selbst= tritt aber nur insofern ein, als die Trunkenheit oder Berauschung nicht selbst als ein von dem Thäter gewähltes =Mittel= zur sicheren Verübung des Verbrechens war, denn das Gesetz erklärt ferner als von Strafe für das Verbrechen befreiend im §. 2: _c_) eine volle, =ohne Absicht auf das Verbrechen= zugezogene Berauschung. Betrinkt sich aber Jemand, um ein Verbrechen auszuführen, zu welchem ihm sonst die nöthige Entschlossenheit fehlen würde, so ist die Thatsache des Betrinkens für ihn dasjenige, was eine Feuerwaffe für seine Hand ist, denn Mancher, welcher zu feige ist, einen Anderen anzugreifen, würde ohne das Vertrauen auf die Kraft der Kugel, welche der Druck seines Fingers weiter befördert, die That unterlassen.
Das Gesetz fordert =volle= Berauschung, damit eine in der Trunkenheit begangene, sich sonst als Verbrechen darstellende Handlung oder Unterlassung =nicht= als Verbrechen zugerechnet werden könne, und was =volle= Trunkenheit ist, erklärt sich durch den Nachsatz des §. 2, _lit. b_) dahin, dass darunter eine =Sinnenverwirrung=, in welcher der Thäter sich seiner =Handlung= nicht bewusst war, verstanden werde; wenn er also in eine Art =Tobsucht= verfiel, oder in einen =Irrthum= gerieth, der ihm in diesem Augenblicke seine Handlung als eine erlaubte erscheinen liess, z. B. er eignet sich die Dose eines Anderen zu, weil er in den Wahn geräth, sie gekauft zu haben.
Es kommt daher bei Beurtheilung des =rechtlichen= Einflusses der Trunkenheit nicht gerade immer auf den Ausspruch an, dass die =Trunkenheit= eine volle Besinnungslosigkeit zur Folge hatte, sondern vielmehr darauf, ob der Mensch in Bezug auf die ihm zur Last liegende =Thatsache= sich in einer Sinnenverwirrung befand, in welcher ihm seine Thätigkeit nicht als Verbrechen erschien, und in dieser Beziehung lässt es sich dann sagen, dass der Ausspruch über den Einfluss der Trunkenheit auf seine Zurechnungslosigkeit auf zweifache Art sich gestalten könne, nämlich _a_) es sei nach seiner physischen Beschaffenheit und nach der Quantität und Qualität des zu sich genommenen Getränkes gewiss, dass er sich in einem =alles= Bewusstsein seiner Handlungen ausschliessenden Zustande befand, oder _b_) es ergäbe sich aus seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, verbunden mit anderen Umständen, z. B. seiner augenblicklichen, durch andere Ereignisse bedingten Stimmung im Verhältnisse zur That selbst, welche etwa zu ihrer richtigen Beurtheilung einen gewissen Grad Umsicht verlangte, dass er das Bewusstsein seiner Handlung =nicht= hatte.
Hieraus folgt nun, dass die Erhebung über den Einfluss der Berauschung in Bezug auf die Erhebung des Einflusses anderer Arten von Sinnenverwirrung sich nur darin unterscheide, dass bei der ersten auch ausgemittelt werden muss, ob die Trunkenheit eine in =Absicht auf das Verbrechen zugezogene= war, welche Rücksicht bei anderen Arten von Sinnenverwirrungen in der Regel wegfällt.
H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen.
§. 88.
Die _Gall_'sche Schädellehre hat ein Diebsorgan, ein Organ der Mordsucht etc. ausgemittelt, die Aufstellung dieses Grundsatzes kann jedoch nur auf der Wahrnehmung beruhen, dass man bei einigen Dieben ein solches craniologisches Organ wahrnahm, das man bei einigen Menschen, welche keine Diebe waren, nicht bemerkte. Ob es jedoch nicht sehr viele Personen gibt, welche mit demselben Organe versehen sind, und doch nie eine Lust zum Stehlen hatten, bleibt immerhin zweifelhaft, daher der ganze Grundsatz an und für sich von gar keinem wesentlichen Nutzen für die Rechtspflege ist.
Von ähnlicher Erheblichkeit ist es mit den Grundsätzen, welche die Physiognomik über derlei Anlagen des Menschen aufgestellt hat, denn ein geübtes Auge kann wohl den Hang zu gewissen =Affekten= bei einem Menschen entdecken, welche =Thaten= aber diese Affekte hervorbringen werden, lässt sich unmöglich aus der Physiognomie entnehmen, da diese Thaten von =Zufälligkeiten des Lebens= abhängen, die man eben so wenig aus der Physiognomie voraussagen kann, als die Zukunft eines Menschen aus dem Kaffeesatze. Ob nun ein Mensch gewisse Verbrechen begehen werde, hängt nun zuverlässig von äusseren Zufälligkeiten ab, welche sich unmöglich vorhersehen lassen, ja manche Verbrechen sind in der That von der Art, dass ein seltenes und für manchen Menschen sogar unmögliches Zusammentreffen von Umständen dazu gehört, um die Begehung derselben nur denkbar zu machen.
Ehe man also sich die Mühe gibt, physiologische Thatsachen in Betreff der Anlage zu Verbrechen aufzusuchen, ist es zuverlässig sehr rathsam, die Beschaffenheit der möglichen =Verbrechen selbst= zu betrachten, um daraus zu entnehmen, ob wirklich in einer oder der anderen Art der Verbrechen Motive für das menschliche Begehrungsvermögen vorhanden sind, welche die =besondere Disposition= eines Menschen zu dessen Begehung denkbar erscheinen lassen, und worin diese Disposition bestehen könne, ein Verfahren, dem man die Möglichkeit des Gelingens eben so wenig absprechen kann, als man es für unmöglich halten wird, einem Menschen aus der Betrachtung seiner Gesichtszüge vorherzusagen, ob er auf Andere einen angenehmen oder unangenehmen Eindruck machen werde.
§. 89.
Wenn man von einem besonderen Hange zum Verbrechen spricht, so kann man darunter doch wohl nur einen Hang zu derjenigen Gattung von Handlungen verstehen, welche das Gesetz unter einer bestimmten Benennung als Verbrechen bezeichnet, zum Diebstahl, zur Brandlegung etc., man darf aber damit denjenigen Zustand nicht verwechseln, welcher den Menschen mit einem besonderen Drange zur Entwicklung seiner =Thatkraft= nach Aussen erfüllt, in welchem Zustande dem Menschen =jede= derartige Manifestation, =abgesehen= von ihrem Gegenstande, angenehm und wünschenswert ist. Dies ist offenbar der Zustand der Jugend in der Periode der =Pubertäts-Entwicklung=. Wenn in diesem Zeitalter des Menschen, in welchem der Augenblick, d. h. die Wirkung der vorhandenen Anregung noch eine grössere Rolle spielt, als im späteren Leben, und wo der Drang, sich thätig zu äussern, mit Einem Worte der Drang, sich der eigenen Kraft an ihrer Wirkung zu freuen, gewöhnlich den Gedanken an dasjenige, was dadurch hervorgebracht wird, überwiegt, zuweilen auch =Verbrechen= begangen werden, so darf man sich darüber gar nicht wundern, oder die Ursache einer solchen Aeusserung in einer besonderen =krankhaften= Verstimmung suchen, sondern vielmehr muss man darüber erstaunen, dass nicht =mehr= Verbrechen, als wirklich von jungen Leuten begangen werden, durch die jugendliche Kraftperiode, verbunden mit dem leichten Sinne der Jugend, ihre Veranlassung finden.
Der Grund dieser Erscheinung liegt nun einerseits in der Erziehung, andererseits aber in der geringen Anziehungskraft, welche die meisten Verbrechen für die Jugend haben. Selbst denjenigen gesetzwidrigen Handlungen, welche die Jugend wirklich begeht, z. B. Obstdiebstahl, Beschädigungen fremden Eigenthumes u. s. w., liegen so nahe und überwiegende Motive zu Grunde, dass man gar nicht in Zweifel sein kann, dass kein besonderer Hang zur verbrecherischen =That=, sondern nur der augenblickliche =Genuss=, welcher durch die Handlung erworben werden soll, die Neigung, seine Geschicklichkeit zu üben oder zu zeigen, verbunden mit dem Leichtsinne der Jugend, welcher weder die Vorstellung der Folgen, welche die That in entfernterer Beziehung haben kann, noch jene auf die allgemeinen Verhältnisse der Gesellschaft, welche dadurch beeinträchtigt werden, aufkommen lässt, die That veranlassen. Mir ist selbst der Fall vorgekommen, dass einige Burschen, welche im Begriffe waren einen Obstgarten zu bestehlen, einen Kerl gewahr wurden, welcher in einen Weinkeller einbrach und ihn sogleich für seine That tüchtig durchprügelten. Sie schienen also ganz und gar nicht zu bemerken, dass dasjenige, welches jener Kerl that, und das, was sie selber thaten, im Wesentlichen Eines und Dasselbe war.
Etwas Aehnliches wie bei der Pubertäts-Entwicklung kann bei der Hysterie und dergleichen Krankheitszuständen eintreten.
§. 90.
Doch der verehrte Leser möge selbst urtheilen, und die Physiognomie jener Handlungen, welche das österreichische Strafgesetzbuch und eben so die Gesetzgebungen aller Nationen beiläufig mit denselben Benennungen als Verbrechen erklären, näher betrachten:
Das österreichische Strafgesetzbuch erklärt folgende Handlungen als Verbrechen:
1. Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe störende Handlungen.
2. Aufstand und Aufruhr.
3. Oeffentliche Gewaltthätigkeit (hierher gehören: Gewaltthätigkeit gegen die Obrigkeit oder Wache, gewaltsame Verletzungen des unbeweglichen Eigenthumes unter gewissen erschwerenden Umständen, ebenso gewaltsame Störungen des Hausfriedens, unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit, Entführung).
4. Rückkehr eines Verwiesenen.
5. Missbrauch der Amtsgewalt.
6. Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere.
7. Münzverfälschung.
8. Religionsstörung.
9. Nothzucht und andere Unzuchtfälle (insbesondere gewisse Gattungen von =Unzucht wider die Natur=).
10. =Mord und Todtschlag.=
11. Abtreibung der Leibesfrucht.
12. Weglegung eines Kindes.
13. =Verwundung= oder andere =körperliche Verletzungen=.
14. Zweikampf.
15. =Brandlegung.=
16. =Diebstahl= und Veruntreuung.
17. Raub.
18. Betrug.
19. Zweifache Ehe.
20. Verleumdung.
21. Verbrechern geleisteter Vorschub.
Es bedarf wohl keines besonderen Scharfsinnes, um die Ueberzeugung zu erhalten, dass mehrere dieser Verbrechen unmöglich aus einem besondern Hange dazu, sondern nur dann entstehen können, wenn Umstände vorhanden sind, wo die Begehung dieser als Verbrechen bezeichneten Handlung einen Vortheil gewährt, dass daher die meisten dieser Verbrechen nur unter der Voraussetzung denkbar sind, dass sie als =Mittel= zu einem =ausserhalb= des Verbrechens liegenden Zweck erscheinen, der entweder =nur= durch das Verbrechen, oder doch unter den Verhältnissen, in welchen sich der Verbrecher befindet, auf =kürzerem= Wege durch das Verbrechen, als durch erlaubte Mittel, erreicht wird.
Das Verbrechen der Rückkehr eines Verwiesenen gehört insbesondere zur letzten Art, denn die meisten Menschen, nämlich alle die, welche =nicht= verwiesen sind, können dieses Verbrechen =gar nicht begehen=, und selbst Derjenige, welcher es begehen kann, vollbringt dasselbe durch eine Handlung, welche jedem =nicht= Verwiesenen =erlaubt= ist, nämlich durch Ueberschreitung der Landesgrenze. Das Motiv, welches denselben zur Begehung dieses Verbrechens bestimmt, kann daher kein anderes sein als derselbe Beweggrund, welcher einen Anderen zur =erlaubten= Handlung der Grenzüberschreitung veranlasst hätte.