Part 2
Der Ausdruck =Gemüthskrankheit=. §. 34 96
Der Ausdruck Krankheit des =Gefühls=. §. 35 97
Der Ausdruck Krankheit des =Willens=. §. 36 98
Der Ausdruck Krankheit der =Vernunft=. §. 37 99
Der Ausdruck Krankheit der =Sinne=. §. 38 -
Ueberflüssigkeit einer Definition des Irrsinns in 100 gerichtlich-medizinischer Beziehung. §. 39
Angabe derjenigen Momente, durch deren Darstellung 101 das ärztliche Gutachten bei Erhebung des Irrsinns dem richterlichen Zwecke entspricht §§. 40, 41, 42
III. =Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung des Irrsinns=.
A. Im Strafverfahren 104
1. Der Fall dass an Jemanden, welcher vor Gericht - gestellt wird, sich Spuren von Irrsinn äussern. §. 43
2. Erhebung zum Behufe der Ausmittlung der 106 Zurechenbarkeit der That. §. 44
Fortsetzung. Es ist für den Richter nicht möglich in 107 allen Fällen, alle Momente durch Fragen anzugeben. §. 45
Wann die Nothwendigkeit der Einleitung eines 108 besondern Aktes der Erhebung des Geisteszustandes zur Ausmittlung der Zurechenbarkeit eintrete. §. 46
Der wesentlichste Moment, worüber der Ausspruch 110 gewärtigt wird, ist, ob der Thäter in dem Augenblicke, wo er die That verübte, nicht im Stande war, sich in Bezug auf diese That, nach Vorstellungen, welche mit der äusseren Objectivität übereinstimmen, zu bestimmen. Nothwendiges Verfahren zu diesem Zwecke. §. 47
Wechselseitiger Einfluss des Arztes und Richters 111 dabei. §. 48
Verschiedenheit der Rechtswirkung eines auf 114 apodiktische, und eines auf hypothetische Grundsätze der Wissenschaft sich gründenden Gutachtens. §. 49
3. Erhebung des Gutachtens zum Behufe der 116 Urtheilverkündigung. §. 50
B. Im Civilverfahren 117
Zweck und rechtliche Wirkung eines solchen - Gutachtens. §. 51
IV. =Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände=.
Allgemeine Bemerkungen 124
Geisteskrankheit ist nicht die einzige Veranlassung, - durch welche ein Gemüthszustand zweifelhaft wird. §. 52
Die Schwierigkeit der diesfälligen Erhebung liegt in 126 der Verschiedenartigkeit der Arznei- und Rechtswissenschaft. §. 53
Fortsetzung. In der Arzneiwissenschaft als solcher, - sind nach ihrem Zwecke diejenigen Momente, auf welche es bei der gerichtlichen Erhebung der Seelenzustände ankommt, nicht gegeben. §. 54
Um die Grundsätze der Arzneiwissenschaft auf die 128 gerichtliche Erhebung von Gemüthszuständen anzuwenden, müssen vor Allem die aus den positiven Gesetzen sich ergebenden Forderungen berücksichtigt werden. Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes. §. 55
Das Mittel, diese Bestimmungen zu erfüllen, ist das 130 Studium der menschlichen Natur im Allgemeinen. §. 56
Unrichtigkeit und Schädlichkeit der Ansicht, dass 131 zur Aufhebung der Sträflichkeit, immer die Nachweisung einer absoluten Unzurechnungsfähigkeit erfordert werde. Frage, auf deren Beantwortung es ankommt. §. 57
Die Geisteszustände müssen vor Allem vom rein 132 menschlichen Gesichtspunkte betrachtet werden. §. 58
Diesfällige Erfahrungssätze. Die Triebe des Menschen 133 äussern sich mehr in der Vorstellungsthätigkeit, als beim Thiere. §§. 59, 60, 61
Fortsetzung. Verschiedenartige Aeusserung des 136 Geschlechtstriebes bei dem Menschen im Vergleiche mit dem Thiere. §. 62
Das Leben des Menschen ist vorzugsweise ein 137 geistiges. §. 63
Rückwirkung des geistigen Lebens auf körperliche 139 Zustände. Rechtliche Folge hieraus im Allgemeinen und in Bezug auf gewisse Zustände, als: Affekte, Leidenschaften, Schwärmerei etc. §. 64
A. Affekte 142
Allgemeines Merkmal dieses Zustandes. §. 65 -
Jeder Affekt bedingt nothwendig eine ihm 143 entsprechende Thätigkeit, sofern deren Ausübung nicht durch entgegengesetzte Vorstellung gehemmt wird. §. 66
Nur der Beweis des gänzlichen Mangels wirklich 144 vorhandener, hinlänglich intensiver, dem Affekte entgegengesetzter Vorstellungen kann die Straflosigkeit der verbrecherischen That begründen. Lieferung dieses Beweises aus der Beschaffenheit der menschlichen Natur überhaupt. §. 67
Beweis aus der individuellen Stimmung im Augenblicke 146 der That. Einfluss der Vorstellung des Sittlichen. §. 68
Fortsetzung. Gründe der Unwirksamkeit von sittlichen - Vorstellungen. Krankhafte Verstimmungen. §. 69
Einfluss des Affektes auf die Unzweckmässigkeit der 148 äusseren Thätigkeit. §. 70
Wie die Erhebung des Einflusses des Affektes in 149 Bezug auf eine bestimmte That zu geschehen hat. §. 71
B. Leidenschaften 150
Was ist Leidenschaft? §. 72 -
Die Leidenschaft, als ein durchaus psychischer 153 Zustand, kann nur nach psychischen Gesetzen beurtheilt werden, und hebt als solche niemals die Zurechnung auf. §. 73
Eine Leidenschaft kann unter gewissen Umständen 155 Gemüthszustände zur Folge haben, welche die =sittliche= Zurechnung aufheben. §. 74
Inwiefern derlei Zustände die strafrechtliche 156 Zurechnung aufheben können. §. 75
Grundsätze, welche sich für die 158 gerichtlich-medizinischen Erhebungen von Zuständen, denen eine Leidenschaft zu Grunde liegt, hieraus ergeben. §. 76
C. Schwärmerei 163
Merkmale dieses Zustandes. Ob es denkbar ist, dass - Jemand aus dem Bestreben, einen sittlichen Zweck zu erreichen, eine ihm als unsittlich bekannte Handlung verübe, und ob ein solches Vorgeben die Vermuthung einer Geistesverwirrung begründen könne. §. 77
Strafbarkeit einer, wenn auch im Zustande der 166 Schwärmerei verübten rechtswidrigen Handlung. §. 78
Vergleichung mancher durch Schwärmerei 168 hervorgebrachten Zustände mit jenen des Traumes. Pöschlianer. §. 79
Charakteristisches Merkmal der im Zustande der 172 Schwärmerei begangenen unzurechenbaren Thaten. §. 80
D. Blödsinn -
Rechtliche Bedeutung dieses Zustandes. §. 81 -
Art und Weise der Erhebung. §§. 82, 83 173
Dummheit. §. 84 176
E. Monomanie. Fixe Idee. §. 85 -
F. Melancholie. _Mania occulta._ §. 86 177
G. Berauschung. §. 87 178
H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen 181
Um zu erfahren, ob ein Hang zu einem bestimmten - Verbrechen möglich sei, muss man die Beschaffenheit des Verbrechens selbst untersuchen. §. 88
Pubertätsentwicklung, Hysterie etc. als 182 veranlassende Ursachen eines solchen Hanges. §. 89
Aufzählung der Verbrechen nach dem österreichischen 183 Strafgesetzbuche, und Erörterung, warum bei manchen Verbrechen ein Hang zu deren Begehung unmöglich sei. Bezeichnung derjenigen Verbrechen, zu welchen denkbarer Weise ein besonderer Hang Statt finden kann. §. 90
1. Verbrechen, welche durch den Geschlechtstrieb 187 veranlasst werden. Unzucht wider die Natur. §. 91
Nothzucht. §. 92 189
2. Tödtung und Verletzung. Unterschied des 190 psychologischen Motives bei gewaltsamen und bei künstlichen Tödtungen. §. 93
3. Hang zum Diebstahl. Verschiedenheit der Motive, und zwar:
_a_) Lust zum Besitze. §. 94 192
_b_) Neigung zu dem Genusse, weil er verboten ist. 194 §. 95
_c_) Vergnügen an Beseitigung der Schwierigkeiten. 197 §§. 96, 97
4. Brandlegung. §. 98 198
Anwendbarkeit dieser Unterscheidungen zum Behufe der 200 Rechtspflege. §. 99
I. Dämonomania. §. 100 201
K. Verstellter Wahnsinn. §. 101 207
Schlussbemerkung. §. 102 209
V. =Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.=
A. Der wahnsinnige Brandstifter _Joseph G._ 210
B. Der Brudermörder _Kaspar Roth_ 233
C. _Matthäus Grotz_, ein Epileptiker, erschlägt seinen 258 leiblichen Vater
D. Der phränologisch untersuchte Brandleger _J. Kläger_, 285 nebst Bemerkungen über das Heimweh
Die Verfassung gerichtlich medizinischer Gutachten, vom Standpunkte der Rechtskunde betrachtet.
Der nachfolgende Aufsatz möge als Einleitung zu dem übrigen Inhalte dieses Buches dienen, dessen Zweck die möglichst praktische Anschaulichmachung der Aufgabe sowohl, als deren Lösung erscheint, welche dem Arzt und Richter bei gerichtlichen Akten gegenseitig gegeben ist.
Obwohl ich mich hierin bestreben werde, mich von jeder blossen Theorie möglichst fern zu halten, und so viel möglich die =Sache=, nicht eine blosse Argumentation dem verehrten Leser zu geben, so fordert es doch das Wesen der Sache selbst, welche hier verhandelt werden soll, vor Allem diejenigen =Begriffe und Abstractionen= vorzuführen, welche zur Vermittlung zwischen zwei so verschiedenen Gegensätzen, wie das =Recht=, ein reines Abstractum, und der =medizinischen= -- nämlich einer auf concrete Fälle basirten -- Wissenschaft, unumgänglich nöthig sind.
Ich glaube daher, vor Allem Einiges über die =Verfassung gerichtlicher Gutachten= sagen zu müssen, wobei ich mir die Bemerkung erlaube, dass dasjenige, was ich hierüber zu sagen habe, dem verehrten Leser den Gegenstand von einer Seite darstellen und beleuchten werde, welche, wie ich hoffe, nicht nur den Gegenstand Jedem klar zu machen, sondern vielen meiner Leser eine ganz =neue= Ansicht der Sache eröffnen wird.
I.
Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten im Allgemeinen.
§. 1.
Es ist ein grosser Unterschied zwischen einem Gutachten im Civilverfahren und einem Gutachten im =Strafverfahren=, nicht sowohl nach seinem =Inhalte= -- denn dieser muss in beiden Fällen wahr und sachgemäss sein -- als nach seiner =Veranlassung=, =Zweck= und =Wirkung=.
Im =Civilverfahren= wird das =Gutachten= oder überhaupt ein =Kunstbefund= nur dann =erhoben=, wenn eine =Partei= durch die Nachweisung, dass irgend eine Sache eine gewisse Eigenschaft habe oder nicht habe, irgend eine Leistung von einem Dritten zu erlangen, oder sich irgend einer Verpflichtung zu entschlagen hofft.
Die =Veranlassung= dieses Gutachtens ist daher das Einschreiten der =Partei=; dessen =Zweck=: der Partei als =Beweismittel= zu dienen; dessen =Wirkung= -- in dem Falle, als das Gutachten dasjenige sagt, was die Partei beweisen soll, und es sonst die in der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Eigenschaften hat -- als =Beweismittel= vor dem Richter zu =dienen=.
Der Richter hat dabei keine andere Obliegenheit, als nachzusehen, ob das Gutachten wirklich das =Nämliche= sagt, was es nach der Behauptung des =Beweisführers= sagen soll, wenn der Gegner gegen dessen formelle Eigenschaft keine giltigen Einwendungen vorgebracht hat.
Dasjenige, was scheinbar die Hauptsache ist, nämlich ob das Gutachten seinem Inhalte nach =wahr= ist, geht den =Richter= gar nicht, sondern nur die =Gegenpartei= an, welche allenfalls einen Gegenbeweis liefern und sich dadurch gegen die Folgen, welche die =Unwahrheit= des Gutachtens für sie haben könnte, wenn =sie will=, schützen kann.
Unterlässt die Partei den Gegenbeweis, oder liefert sie ihn nicht genügend, z. B. dadurch, dass sie beweist, dass die Kunstverständigen nicht beeidet waren, dass sie nicht das rechte Objekt in Augenschein genommen haben u. s. w., so ist das Gutachten =giltig=, und der Richter =muss= selbst im Falle, wo =er= von der =Widersinnigkeit des Gutachtens überzeugt=, ja sogar im Stande wäre, =selbst= den Beweis zu liefern, dass es durchaus =falsch= ist, =gerade so urtheilen=, wie es das nach seiner festen Ueberzeugung durchaus =falsche= Gutachten =bedingt=.
Dies ist nun, so sonderbar es dem Nichtjuristen auch vorkommen mag, durchaus =nothwendig=, denn die Parteien führen =untereinander=, nicht =mit dem Richter= Prozess, die Parteien sind daher schuldig, dem Richter ihre Beweise und Gegenbeweise =vorzulegen=, deren =Werth= oder =Unwerth= der =Richter nur= nach den in der =Gerichtsordnung= vorgeschriebenen =Formen= beurtheilen kann. -- Sind bei einem Beweismittel die =Formen= in der Ordnung, so ist es Sache der =Gegenpartei=, die Unrichtigkeit des =Inhaltes=, wenn sie kann, zu beweisen. Thut sie es =nicht=, so ist es ihre =eigene= Schuld, wenn der Richter von der Unrichtigkeit des vom Gegner aufgeführten Beweismittels nichts auf =ämtlichen= Wege, d. i. =aktenmässig= erfährt. -- Was aber nicht in dem =Prozessakte= steht, ist für den urtheilenden =Richter= so viel als =gar nicht= vorhanden, sondern der Richter =urtheilt= oder =verurtheilt= aus keinem =andern= Grunde, als weil nach der =Aktenlage= dieses und kein =anderes= Urtheil möglich ist.
§. 2.
Ganz anders ist es im =Strafverfahren=, besonders dort, wo kein Anklagsverfahren, sondern ein Inquisitions- (Untersuchungs-) Verfahren Statt findet. Hier ist der Richter nicht nur dahin verantwortlich, dass sein Urtheil demjenigen, was im =Untersuchungsakte= steht, entspreche, sondern auch =dafür=, dass =Alles=, was zum Beweise der grössern oder geringern =Schuld= oder =Schuldlosigkeit= dient, auch in den Akt =komme=, und dass nichts, was nicht =objektiv wahr= ist, als wahr dargestellt werde.
Der =Grund= dieser vom Civilverfahren ganz verschiedenen Stellung des Richters liegt =darin=, weil es sich hier =nicht= darum handelt, ein =Beweismittel= für irgend ein Recht, welches Jemand anspricht, =dahin= zu prüfen, ob es die in der =Gerichtsordnung= angegebenen Eigenschaften habe, sondern vielmehr =darum=, einem =Menschen= nie Uebel zuzufügen, um auf =seinen=, und durch =Abschreckung Anderer= auch auf =deren Willen= zu wirken, damit sie gewisse Handlungen unterlassen, die der Staat nicht dulden kann.
Die =Zufügung= eines solchen Uebels wäre daher nicht nur =ungerecht=, sondern auch ganz =zwecklos=, wenn Jemand, welcher ein Verbrechen =nicht= begangen hat, =gestraft= würde, weil er vielleicht gar niemals den =Willen= hatte, eine solche That zu begehen, und auch Andere darin, dass Jemand für eine That gestraft wird, die er =nicht= begangen hat, nichts weiter als eine Ungerechtigkeit sehen würden.
Es kann also =nur= der Umstand, dass Jemand =wirklich= ein Verbrechen begangen hat, der Grund sein, aus welchem Jemand =bestraft= werden kann.
§. 3.
Bei strafgerichtlichen Erhebungen kommt jedoch auch noch folgendes Verhältniss zu berücksichtigen:
Der Zweck einer solchen Erhebung ist immer die Ausmittlung der Beschaffenheit einer =That=, somit eines Ereignisses, welches in dem Augenblicke, wo die Untersuchung Statt findet, bereits der =Vergangenheit= angehört, dessen Ausmittlung somit niemals durch =unmittelbare= Wahrnehmung, sondern nur =dadurch= möglich ist, dass man entweder Zeugen vernimmt, welche gesehen haben, wie die eben vorliegende Wirkung entstanden ist, oder durch genaue Untersuchung der eben vorliegenden =Wirkung=, mit Zuhilfenahme =anderer= Erfahrungen, auf die Ursache =schliesst=.
Ob man nun auf diese Art die wahre Entstehungsart der vorliegenden Thatsache erfährt, wird im ersten Falle davon abhängen, dass die Zeugen =richtig= beobachtet haben und die Wahrheit sagen =wollen=, im letztern Falle, dass man =alle= jene Merkmale, welche die Thatsache darbietet, und welche so beschaffen sind, dass sie einen Schluss auf die Ursache gewähren, nicht nur wahrnimmt, sondern auch =richtig= beobachtet und mit solchen Erfahrungen in Verbindung bringt, welche einen =richtigen Schluss= auf die =Veranlassung= gestatten.
Findet man z. B. den Leichnam eines Menschen, so folgt aus diesem Umstande nichts weiter, als dass jener Mensch gestorben ist; will man jedoch wissen, was seinen Tod veranlasst hat, so kann man Leute befragen, welche bei seinem Tode zugegen waren; findet man solche Zeugen nicht, oder gewährt ihre Aussage keinen genügenden Aufschluss, so erübrigt noch immer die =Untersuchung= des Leichnams. -- Liefert diese das Resultat, dass der Mensch eine Flintenkugel im Herzen habe, so gibt dieser Umstand, verglichen mit der =Erfahrung=, dass eine solche Erscheinung niemals eintrete, wenn nicht ein =Schuss= Statt gefunden, wodurch die Kugel an den Ort gebracht wurde, an welchem sie gefunden wurde, das Resultat, dass Derjenige, dessen Leichnam hier liegt, einen =Schuss erhalten habe=, und die =weitere= Erfahrung, dass ein Schuss durch das Herz immer =tödtlich= sei, liefert den =Schluss=, dass der Tod dieses Menschen die =Folge= des beigebrachten Schusses sei.
Hieraus erhellt nun, dass =nur dann= der Schluss von der Wirkung auf die Ursache von Seite des =Richters= als richtig anerkannt werden kann, wenn er die =Ueberzeugung= hat, dass in den Akten wirklich =alle= Merkmale vorkommen, welche die Thatsache wirklich darbietet, dass dieselben durchaus =richtig= geschildert, und dass die =Erfahrungen=, welche zu dem Zwecke, um die Ursache der vorliegenden Wirkung zu ergründen, in Anwendung gebracht wurden, ebenfalls =richtig= seien, und keine derlei Erfahrung, welche zu dieser Vermittlung nothwendig war, =ausser Acht= gelassen wurde.
Die Ueberzeugung, dass allen diesen Erfordernissen Genüge gethan wurde, erwirbt sich der Richter am natürlichsten dadurch, dass er =sich selbst= die =Anschauung= von der noch vorhandenen =Wirkung= verschafft, und so viel es ihm möglich ist, seine =eigenen= Erfahrungen zur Ausmittlung der Ursache anwendet.
Zu dieser =eigenen= Beobachtung ist nur der Richter, so weit es ihm möglich ist, =verpflichtet=, welche Verpflichtung auch von der Gesetzgebung anerkannt ist, da bei Erhebung des Thatbestandes im §. 244 ausdrücklich vorgeschrieben ist: „Alles, was von den, das Verbrechen darstellenden, Stücken (_corpora delicti_) gefunden wird, stückweise genau zu beschreiben und dem Akte beizulegen, sofern dieses thunlich ist.”
Der Grund dieser gesetzlichen Anordnung ist kein anderer, als jener, weil es für den Menschen =unmöglich= ist, eine =sicherere= und =festere= Ueberzeugung, als auf dem Wege der =eigenen Anschauung= zu erhalten, denn wo diese einmal eingetreten ist, =muss= jede dem Resultate derselben entgegengesetzte Ansicht nothwendig als eine =unrichtige= betrachtet werden.
Da nun der Richter verbunden ist, sich die möglichst =feste= Ueberzeugung von der objektiven =Wahrheit= der Thatsachen zu verschaffen, welche sein Urtheil im Strafverfahren bestimmen sollen, so =kann= kein Zweifel obwalten, dass er bei jeder solchen Erhebung nicht nur berechtigt, sondern =verpflichtet= ist, so viel es nur geschehen kann, sich durch =eigene= Anschauung seine Ueberzeugung zu gründen.
§. 4.
Von dieser Regel machen auch diejenigen Erhebungen, welche zu ihrer vollständigen und richtigen Beurtheilung besondere =Kunstkenntnisse= erfordern, mit wenigen Beschränkungen, =keine= Ausnahme, denn auch =derlei= Erhebungen sind in der Regel so beschaffen, dass =Vieles davon= ein Gegenstand der blossen =Sinneswahrnehmung= ist, und =viele= Beziehungen in Betreff der Wirkung zur Ursache auch durch Anwendung der =gewöhnlichen= Lebenserfahrung können ausgemittelt werden. Auch bei Erhebungen, welche =Kunstkenntnisse= erfordern, ist daher weder die =Intervention=, noch die =eigene= Beurtheilung des Richters =ausgeschlossen=, und eine =Ausnahme= tritt nur =insofern= ein, als es überhaupt =unmöglich= ist, =ohne= Kunstkenntnisse auch dasjenige nur =wahrzunehmen=, was beobachtet werden soll. Ein solcher Ausnahmsfall tritt insbesondere bei der Touchirung geheimer weiblicher Theile ein. Hier kann nur Derjenige, welcher mit der Anatomie dieser Theile genau bekannt ist, seine Aktion so einrichten, dass er eine Abnormität oder sonst ein besonderes Merkmal =gewahr wird=, und diese Kenntnisse können nur bei dem =Arzte=, nicht aber bei dem Richter vermuthet werden, daher der Letztere hievon sich ausschliessen =kann=, und insofern auch ausschliessen =muss=, als ein solcher Akt, zwecklos vorgenommen, eine unnütze Beleidigung des Schamgefühls der untersuchten Personen wäre, auf dessen Respektirung dieselbe das unbestrittene =Recht= hat.
Würde aber das Urtheil der =Kunstverständigen= mit der selbst erworbenen Anschauung des Richters, oder mit dessen auf eigene Erfahrung gegründeten Schlüssen im =Widerspruch= sein, so ist der Richter ebenso =berechtigt=, als =verpflichtet=, die Richtigkeit des Ausspruches der Kunstverständigen =in Zweifel zu ziehen=, weil, wie bereits oben bemerkt wurde, =Niemand im Stande ist=, eine fremde Ansicht auch =dann= für wahr zu halten, wenn sie der =eigenen= Sinnenwahrnehmung und der eigenen Erfahrung =nicht entspricht=; der Richter ist daher schon in seiner Eigenschaft als =vernünftiges Wesen= verpflichtet, von seiner Ansicht =nicht eher abzugehen=, als bis ihm von den Kunstverständigen =nachgewiesen= wird, dass und in welcher Art und Weise er sich in einem =Irrthume= befinde.
§. 5.
Obwohl es nun nach dieser Ansicht der Sache keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Richter, auch bei einem =Kunstbefunde=, nicht von der =Mitbesichtigung= und =Mitbeurtheilung= ausgeschlossen sein kann, so ergibt es sich doch aus der Natur der Sache, dass sowohl die Wahrnehmung, als auch die Beurtheilung des Gegenstandes von Seite der Kunstverständigen in vielen Fällen =weiter= gehen =könne= und =müsse=, als jene des =Richters=, denn ein in gewissen Wahrnehmungen =geübtes Auge= sieht an demselben Gegenstande offenbar =mehr=, als das =ungeübte=, und ein Mensch, dessen Studien ihm =Erfahrungen= geliefert haben, die dem Andern =mangeln=, wird in vielen Fällen =anders= urtheilen, als =jener, dem= diese Erfahrungen mangeln, weil er durch die letzteren in die Lage gesetzt ist, die =Mangelhaftigkeit des Resultates=, welches Jener aus seinen =beschränkten= Erfahrungen abstrahirte, =einzusehen=. In dieser Beziehung kann es daher =keinem= Zweifel unterliegen, dass in einem Falle, wo die Kunstverständigen anders urtheilen, als der Richter, die =Wahrscheinlichkeit= dafür spreche, dass die Kunstverständigen =Recht=, der Richter aber =Unrecht= habe.
Mehr als diese =Wahrscheinlichkeit= folgt jedoch aus dieser Differenz =nicht=; da nun der Richter besonders dort, wo es sich darum handelt, eine =Strafe= auszusprechen, nicht blos =Wahrscheinlichkeit=, sondern =Gewissheit= bedarf, so folgt, dass der Richter bei einer solchen Differenz zwischen =seinem= Urtheile und jenem der Kunstverständigen =niemals= verhalten werden kann, sein Urtheil, gegenüber des andern, unbedingt =aufzugeben=, sondern nur, dass er verlangen muss, dass die Kunstverständigen ihm vorerst seine Bedenken =heben=, d. h. ihm nachweisen, =inwiefern= und =warum= seine Ansicht =irrig= sei.