Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 19

Chapter 193,442 wordsPublic domain

Dies ist nun allerdings die sich als nothwendig ergebende Ansicht der Sache, durch welche, wenn sie gehörig durchgeführt wird, sich zuverlässig ein für die richterliche Entscheidung vollkommen genügendes Resultat wird erzielen lassen.

Gewöhnlich betrachtet man den Gegenstand jedoch noch von einer anderen Seite, man stellt sich nämlich die Frage auf: =ist es möglich, dass ein Mensch, ohne wahnsinnig zu sein, eine ihm offenbar als unsittlich bekannte That=, z. B. einen Mord, =zur Erreichung eines sittlichen Zweckes begehen, und diese= in den Augen eines jeden anderen Menschen als unsittlich erscheinende =That für sittlich halten könne=, und darum straflos bleiben müsse (oder mit anderen Worten unzurechenbar sei)?

Dies ist nun viel auf einmal gefragt, viel mehr als man vernünftiger Weise fragen sollte, und noch dazu auf eine recht suggestive Weise gefragt, wodurch demjenigen, welcher die Mühe scheut, die Frage in allen ihren Punkten gehörig zu beleuchten, für den letzten Punkt eine Antwort in den Mund gelegt wird, weil sich in der That nicht verkennen lässt, dass aus den übrigen Theilen der Frage sich wirklich keine Anhaltspunkte ergeben, um diesen letzten Punkt beantworten zu können.

Wir wollen daher die Frage in ihre einzelnen Theile zerlegen und sehen, in welchen Verhältnissen sie zur Rechtspflege sich befinden.

Die Frage schliesst nämlich in ihrem ersten Theile: ist es möglich, dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine unsittliche Handlung begehen könne? die Unterscheidung in sich: _a_) ist es möglich, dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine Handlung begehen könne, die er selbst für unsittlich erkennt, oder _b_) ist es möglich, dass er in der Aufregung, in welcher er den sittlichen Zweck anstrebt, den Umstand, dass das Mittel, dessen er sich bedient, ein unsittliches sei, übersehen könne?

Das Letztere kann man im Allgemeinen bejahen, ohne dass die Bejahung gerade irgend einen wesentlichen Nachtheil bringen könnte, denn der Mensch, welcher sittlich zu handeln entschlossen ist, wird sich schwerlich bedeutende Uebersehen dieser Art zu Schulden kommen lassen, er wird allenfalls fremdes Geld verschenken, weil er =vergisst=, dass es nicht ihm gehört, nicht aber, um einen Menschen aus dem Wasser zu ziehen, einen anderen, der nicht schwimmen kann, hineinwerfen.

Der erste Punkt muss aber geradezu verneint werden, denn jeder Mensch fühlt, dass er selbst nicht das =Mittel= ist, um einzelne sittliche Zwecke zu erreichen, sondern dass er für =seine Person= sittlich zu sein habe. Handelt er daher für seine Person =unsittlich=, so handelt er gegen die Bestimmung, zu welcher er selbst auf der Welt ist.

So viel zur Beantwortung der Frage vom moralischen Gesichtspunkte aus, von welchem daher nothwendig die Frage dahin beantwortet werden muss, dass Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt, schon dadurch sich gegen die Sittlichkeit verfehlt, weil er aus seinen Schranken als Mensch hinaustritt, und sich, ohne die göttliche Weisheit zu besitzen, die göttliche Gerechtigkeit zu exequiren anmasst.

Eine Frage, welche nun so gestellt ist, dass man darauf ja und nein antworten, und in beiden Fällen Recht haben kann, ist entschieden mangelhaft gestellt.

Noch weniger ist aber die Tendenz dieser Frage zu billigen, nämlich, der Schlusssatz: wenn es nicht möglich ist, dass Jemand mit dem Bestreben einen sittlichen Zweck zu erreichen, unsittlich gehandelt hat, -- so muss Derjenige, welcher eine solche That begangen hat, wahnsinnig und daher unzurechenbar sein; diese Wendung ist sogar den logischen Gesetzen entgegen, denn es heisst nach einer logischen Formel ausgedrückt dieser Schluss folgendermassen:

Ein wirklich sittlicher Mensch handelt nicht unsittlich zu einem sittlichen Zwecke.

Ein Wahnsinniger =kann= zu einem ihm als sittlich erscheinenden Zwecke unsittlich handeln, -- folglich ist Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt, wahnsinnig.

Welcher vernünftige Mensch wird so schliessen, es folgt daher in der That nichts weiter aus dieser Formel, als dass unter die möglichen Fälle, in welchen sich jemand einer unsittlichen Handlung zur Erreichung eines sittlichen Zweckes bedient, auch dieser gehören kann, dass der Mensch wahnsinnig und daher an und für sich unzurechenbar ist, nicht aber, dass es in =allen= Fällen so sei.

Wo daher ein solcher Fall vorkommt, wird es allerdings auch zur Aufgabe der Erhebung gehören, auszumitteln, ob der Mensch nicht wahnsinnig und daher überhaupt, oder doch in Betreff seiner That unzurechenbar sei, allein wenn aus den hierüber angestellten Erhebungen sich das Vorhandensein eines wirklichen Wahnsinns nicht herausstellt, so folgt auch gar nichts, um die Zurechenbarkeit in Zweifel zu ziehen.

§. 78.

Dieses Resultat ergibt sich, wenn man die Sache vom sittlichen Gesichtspunkte betrachtet. Noch weniger ergeben sich aber Gründe für die nicht Zurechenbarkeit einer solchen That vom psychologischen und vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet.

In erster Beziehung lässt sich nämlich nicht verkennen, dass keine Vorstellung des Menschen eine =rein= sittliche ist, sondern jede Vorstellung ist nur zum Theil ein sittliches Bild. Es ist wohl nicht zweifelhaft, dass Jemand, welcher einen Anderen mit Gefahr seines Lebens aus dem Wasser zieht, sehr sittlich handle, allein die Motive, welche ihn zu dieser Rettung bestimmten, liegen doch wohl auch in =anderen= Vorstellungen, als z. B. in dem erregten sympathetischen Gefühle, in der Vorstellung der Freude, welche der Gerettete und seine Angehörigen haben werden, auch hat vielleicht der Gedanke an den Ruhm, der durch eine solche That zu erwerben ist, einigen Antheil. -- Es liegt auch gar nicht in der menschlichen Natur, grosse Entschlüsse zu fassen, wenn nicht lebhafte Vorstellungen auf ihn wirken, und dazu gehören allerdings auch =sinnliche= Bilder (§. 20).

Dieses Verhältniss benimmt nun der That allerdings nicht ihren sittlichen =Werth=, da es sehr möglich ist, dass =ohne= das rege Pflichtgefühl die That ungeachtet der =übrigen= Aufforderungen =unterblieben= wäre; kein Mensch, nicht einmal das handelnde Subjekt selbst, sondern nur Gott allein sieht aber, wie viel wirklich Sittliches an der Handlung war.

Strebt nun ein Mensch nach einem Zwecke, von dem sich wirklich annehmen lässt, dass er ihn für sittlich gehalten habe, so lässt sich wohl eben so wenig bestimmen, ob es das =Sittliche=, was er daran gewahrte, gewesen ist, was sein Bestreben bestimmte, oder das mit Erreichung des Zweckes =sinnlich Angenehme=. Es kann daher sehr wohl geschehen, dass gerade diese =letztere= Vorstellung, ohne dass er es selbst ganz klar erfahren hätte, ihn bestimmt habe, den ordentlichen Weg des fortwährenden Anwendens =sittlicher= Mittel zu =verlassen=, oder das Sittliche an dem Zwecke selbst =aufzugeben=, nachdem er die Ueberzeugung gewann, dass er ihn auf dem Pfade der Sittlichkeit nicht erreichen kann, und sich zur Anwendung eines unsittlichen Mittels, den Weg abzukürzen, oder sich einen neuen Weg zu bahnen, und in diesem Falle ist seine That nichts weiter, als ein =unsittliches= Mittel zur Erreichung eines =egoistischen=, wenn auch gerade nicht objektiv =unsittlichen= Zweckes. -- Er bleibt daher für das angeordnete =Mittel= eben so sehr in moralischer Beziehung =verantwortlich=, als für die nachtheilige Folge rechtlich =strafbar=.

So schwierig nun für jeden Dritten die Unterscheidung sein wird, ob nicht ein solches Individuum über den Umstand, dass es nicht sittlich erlaubt sei, zum Besten eines sittlichen Zweckes ein =bestimmtes= Mittel anzuwenden, sich etwa in einem =Irrthume= befand, so wenig schwierig scheint die Frage in =rechtlicher= Beziehung zu beantworten, ob ein Mensch =strafbar= ist, wenn er zur Erreichung eines sittlichen Zweckes sich eines Schaden bringenden Mittels bediente.

In =sittlicher= Beziehung wird der Mensch zur Begehung oder Unterlassung einer Handlung durch sein =Gefühl= oder seine =Grundsätze= bestimmt, welche von einem Dritten am Ende doch nie vollständig controllirt werden können. Der Staat fordert von seinen Unterthanen jedoch nicht =Gefühle= oder =Grundsätze=, sondern =Handlungen= und =Unterlassungen=. Begeht nun Jemand, wie es sehr vielfältig geschieht, keine gesetzwidrigen Handlungen aus dem Grunde, weil er, und zwar mit Recht, die bürgerlich strafbaren Handlungen =zugleich für unsittlich hält=, so ist er ein um so besserer Bürger, und eines besonderen Vertrauens würdig. Begeht er aber verbotene Handlungen, oder macht er sich strafbarer Unterlassungen schuldig, weil er sie =nicht= für unsittlich hält, so legt er dadurch an den Tag, dass seine =Sittlichkeit keine= hinlängliche Bürgschaft für die =Unschädlichkeit= seines Benehmens gewähre, und setzt daher den Staat in die Nothwendigkeit, diejenigen Massregeln anzuwenden, wodurch er und Seinesgleichen =genügende= Motive zu einem legalen Benehmen erhalten, nämlich die Zufügung der für die Begehung oder Unterlassung gewisser Handlungen angedrohten Strafen.

§. 79.

Wir kehren nun wieder zu dem als Schwärmerei bezeichneten Gemüthszustände zurück, und wollen nun die besonderen Modificationen betrachten, welche die gerichtlich medizinische Untersuchung eines Individuums, welches in diesem Zustande ein Verbrechen begangen hat, berücksichtigen müsse.

Es lässt sich nämlich nicht verkennen, dass der als =Schwärmerei= bekannte Zustand eben darum, weil derselbe besonders die Thätigkeit der Einbildungskraft in Anspruch nimmt, von gewissen Erscheinungen begleitet sein werde, welche bei =anderen= Leidenschaften, welche gewöhnlich =materielle= Bedürfnisse und Wünsche zum Gegenstande haben, oder doch durch materielle Bedürfnisse und Wünsche =veranlasst= werden, entweder =gar nicht=, oder doch in viel =geringerem Grade= vorkommen.

Wir wenden uns daher unmittelbar an eine Erscheinung, in welcher die vorherrschende Thätigkeit der Einbildungskraft unverkennbar ist, nämlich den =Traum=.

Wem ist es nicht schon begegnet, dass er, nach der Anhörung einer Erzählung von einem Verbrechen, nicht nur =von der That= geträumt, sondern im Traume =selbst= das =handelnde= Individuum war, ihm dabei wohl =einfiel=, dass dasjenige, was er da beginne, nicht in der Ordnung sei, dieser Gedanke ihn aber doch =nicht hinderte=, die That mit allen den Nebenumständen, wie er sie gehört oder gelesen hatte, zu Ende zu führen.

Diese Erscheinung erklärt sich nun allerdings dadurch, dass die im Schlafe wirkende Vorstellungsthätigkeit nur die That mit ihren Nebenumständen, nicht aber auch diejenigen sittlichen Vorstellungen reproduzirte, welche im Wachen die Ausführung einer solchen That bei ihm zuverlässig unmöglich gemacht haben würden.

Es frägt sich aber, ob der Mensch nicht auch wachend träumen und in einem solchen wachenden Schlummer nicht auch Thaten verüben könne, welche er bei vollkommen =reger= Besinnung zuverlässig =unterlassen= hätte.

Folgende zwei Fälle, welche sich bei der, nunmehr kaum dem Namen nach mehr bekannten Sekte der Pöschlianer[45] zutrugen, scheinen für die Bejahung dieser Frage zu sprechen.

[45] Die Pöschlianer, welche in den Jahren 1816 und 1817 sich insbesondere in einigen Gegenden des Inn- und Traunviertels in Oberösterreich bemerkbar machten, hatten eine eigene Gattung von Schwärmerei entwickelt, in der sie insbesondere die Erringung der Unschuld vor dem Sündenfall als möglich hielten, ferner die Lehre annahmen, dass die Begebenheiten, von welchen die heilige Schrift erzählt, sich wieder erneuern, und die göttlichen oder sonst zu göttlichen Zwecken auf Erden gewesenen Personen wieder in der Gestalt des einen oder andern von ihnen sich zeigen müssen. So war nun der eine von ihnen Gott Vater (ich hatte später im Jahre 1833 das Vergnügen, ihn und einen anderen, welcher der Apostel Johannes war, persönlich kennen zu lernen; der erste war ein stattlicher Mann), ein anderer war Christus, ein Mädchen die Jungfrau Maria u. s. w. Eine der vorzüglichsten Rollen darunter spielte _Pöschl_, welcher, ein anerkannt frommer und geachteter Mann, den unglücklichen Buchhändler _Palm_, welcher zu Braunau auf Befehl des damaligen Herrschers der Franzosen erschossen wurde, zum Tode vorbereitete. -- Ich habe mit Augenzeugen über diese Begebenheit gesprochen, -- es mag erschütternd genug gewesen sein. -- Die Exekution des Unglücklichen, welcher in der landgerichtlichen Frohnveste zu Braunau sich im Verhafte befand, wurde mit möglichster Beschleunigung betrieben. Die Gattin des Unglücklichen kam in Begleitung von zwei Kindern und brachte die Begnadigung an als das Exekutionskommando vom Richtplatze zurückkehrte, nachdem die ersten Schüsse den Verurtheilten nur verwundet, und erst wiederholte ihn getödtet hatten. Für _Pöschl_ hatten diese Szenen eine entschiedene Gemüthskrankheit zur Folge, in der er von jener Schwärmerei, welche in den Drangsalen des Krieges, denen diese Gegenden fortdauernd unterworfen waren, ihr ursprüngliches Motiv fand, fortgerissen wurde.

Den weisen Bemühungen der österreichischen Regierung gelang es, durch die verfügten zweckmässigen Einschreitungen der weltlichen Gerichte, so wie der Geistlichkeit, diesem Unwesen, welches, wie aus den oben im Texte gelieferten Erzählungen erhellt, die furchtbarsten Folgen hatte, zu steuern, ohne dass nur ein einziger Derjenigen, welche sich dabei betheiligt hatten, eine Strafe erlitten hätte. (Sieh hierüber die hievon handelnde Schrift des Herrn Professors _Talat_ in Landshut.)

Der Held des ersten dieser Fälle (er wurde mir von dem damaligen Herrn Bezirksarzte, jetzt quieszirten k. k. Kreisarzte, Dr. _Maffei_, der dabei selbst intervenirte, mitgetheilt) war ein Bauer, welcher sich einbildete der Erzvater Abraham zu sein, und wie Dieser den Beruf zu haben, seinen kleinen Sohn zu schlachten. In Ermanglung eines Berges ging er auf das flache Dach seines Hauses, errichtete dort einen Scheiterhaufen, führte seinen Sohn hinauf und hatte schon das Schlachtmesser in Bereitschaft. -- Sein Beginnen war jedoch glücklicher Weise von einem Nachbar bemerkt worden, der davon sogleich dem Gerichte die Anzeige machte, welches zum Glücke nicht weit entfernt war. -- Man verfügte sich eiligst an Ort und Stelle, fand das Haus verschlossen, ihn selbst aber eben im Begriffe das Opfer an seinem Sohne zu vollziehen. -- Das Eindringen in sein Haus würde die That beschleuniget haben, man verfiel daher auf das Mittel, dass einer der Anwesenden auf das Dach des gegenüberstehenden Hauses stieg, mit einer Flinte auf ihn anschlug und ihn zu erschiessen drohte. Dies störte ihn etwas in seinem Wahnsinne, er starrte den Mann mit der Flinte an, der seine Drohungen wiederholte. -- Indess waren Leute mit einer Leiter auf das Dach gestiegen und überfielen ihn von rückwärts, und so war das Opfer gerettet. Er selbst wurde der ärztlichen Behandlung übergeben und wieder zu Vernunft gebracht.

Der andere Fall besteht in folgendem Ereignisse:

Einige solche Schwärmer hatten sich in einem Hause zur Nachtszeit versammelt und übten ihre inspirirten Predigten.

Mit Einemmale fiel ihnen bei, dass ein alter Mann, der in ihrer Nähe sein Haus hatte, nichts von ihrem neuen Glauben wissen wolle, und sie waren bald einverstanden, dass dieser jetzt bekehrt werden müsse. Sie begaben sich nun, unter ihnen ein achtzehnjähriges Mädchen, zu dem Hause desselben, und verlangten, er solle herauskommen. Erst als sie ihm drohten das Haus anzuzünden, öffnete er die Thüre und fragte sie, was sie wollen. Er solle mit ihnen kommen, ihren neuen Glauben annehmen u. s. w. Der Unglückliche antwortete ihnen nun, dass er von ihnen nichts wissen wolle -- da trat jenes junge Mädchen hervor und schlug ihn mit dem Ausrufe: „Der Geist befiehlt, der Ungläubige muss sterben!” mit einer Hacke zum Kopfe, dass er tödtlich getroffen zu Boden stürzte.

Derlei Erscheinungen sind wohl entschieden wahnsinnige Thaten, allein lässt sich wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich wahnsinnig wurden[46]?

[46] Die Geschichte der Cholera und die Beschreibungen des _Boccaccio_ von der Pest liefern ähnliche Begebenheiten.

Solche Szenen ereigneten sich in mehr als Einer Versammlung, sie loosten wer von ihnen als Opfer sterben müsse, und wen das Loos traf, liess sich ruhig langsam tödten. Einer der mit der Erhebung dieser That beauftragten Inquirenten, der gegenwärtig pensionirte Herr k. k. Pfleger von Neumarkt, _Joseph Gruber_, hatte sich in den Verhaftort begeben, um eine Mutter, welche einer Versammlung beigewohnt hatte, in welcher ein solches Opfer gebracht worden, und nun mit den Uebrigen in einem grossen Saale in Verhaft gebracht war, zum Verhöre abzuholen. -- Alle lagen auf den Knien und es herrschte Todtenstille. Als er nun mit dieser Verhafteten, welche ihr Kind auf den Armen hatte, das Arrestlokale verlassen wollte, sprang, als der Gerichtsdiener die Thüre öffnete, ihr Mann hervor, riss dem wachestehenden Soldaten das Bajonnet vom Gewehre und brachte seiner Frau einen Stich bei, der dem Kinde gegolten hatte, damit, wie er sich ausdrückte, die Seele des Kindes nicht in die Hände der Ungläubigen falle.

Kann man nun wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich von demselben Wahne befallen werden, wenn dieser ein Produkt einer =Krankheit= sein soll? -- Die Leute waren früher vernünftig und wurden es wieder, als man sie in eine vernünftigere Umgebung brachte, auch trugen ihre Thaten zu entschieden das Gepräge ihrer schwärmerischen Ansichten, als dass man nicht eben diese ihre Schwärmerei als die einzige Ursache ihrer Thaten betrachten sollte, sondern es lässt sich, besonders wenn man die Thaten betrachtet, die sie verübten, als sie _in corpore_ versammelt waren, nichts Anderes behaupten, als dass sie alle in einen Zustand versetzt waren, in welchem sie willenlos, sobald nur der Eine aus ihnen einen Impuls gab, welcher dem Ideengange ihrer Schwärmerei entsprach, diesem zu folgen und ihn auszuführen sich gedrungen fühlten, wobei nur Jeder nach seinem eigenen Ideengange etwas Weniges dazu oder davon that. Sie waren recht eigentlich im Zustande des wachenden Traumes, in welchem sie ihre Thaten gerade so begingen, wie sie ihnen ihre Phantasie vorgaukelte.

Wie bereits oben erwähnt wurde, habe ich selbst solche Individuen gekannt, welche dieser Schwärmerei anhingen. Sie waren zwar von ihrer früheren Schwärmerei geheilt, allein sie waren düster und träumerisch gestimmt, gerade =wie es nach einem schweren Traume= zu geschehen pflegt.

§. 80.

Was jedoch die krankhafte Aeusserung, welche durch den exaltirten Zustand der Schwärmerei bei jenen Individuen entstanden war, vollkommen charakterisirt, ist der Umstand, dass sie ihre Thaten eben so ausführten, wie sie von ihnen =ursprünglich= konzipirt wurden, ohne dabei irgend einen materiellen Zweck erreichen zu wollen; Derjenige, welcher seinen Sohn schlachten wollte, schoss ihn nicht etwa mit einer Pistole todt, sondern er benahm sich ganz so, wie sein Vorbild es ihm darstellte. -- Hierauf muss man daher sehen, wenn es sich darum handelt auszumitteln, ob eine bestimmte That eine Folge der durch die Schwärmerei hervorgebrachten Lähmung der Willenskraft war. -- Ist eine solche That nicht irgend einem Vorbilde ähnlich oder in allen ihren Theilen nicht eine Folge des eingetretenen Impulses, sondern hat der Thäter zwischen den Mitteln in der Verübung seines Verbrechens =gewählt=, oder wird dadurch ein materieller Nutzen erreicht, so ist sie nach aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr eine unwillkürliche Folge seiner schwärmerischen Aufregung, sondern ist mit =Willen= vollbracht und daher strafbar. -- Dieser Unterschied muss bei der Erhebung daher berücksichtiget und verfolgt werden, um eine vorgegebene unwillkürliche Handlungsweise von einer willkürlichen zu unterscheiden.

Im Uebrigen dürfte die Schwärmerei, d. h. dasjenige Individuum, welches aus solcher ein Verbrechen verübte, nach denjenigen Grundsätzen zu beurtheilen sein, welche in den bisherigen Abhandlungen über Gemüthszustände erörtert wurden.

D. Blödsinn.

§. 81.

Wie schon die Benennung ausdrückt, ist dieser Zustand eine Abnormität der =Sinnes=thätigkeit, und da die Natur des Menschen so beschaffen ist, dass die geistige und physische Thätigkeit des Menschen sich in innigster Beziehung befinden, so ist gegen die Möglichkeit des hierin bezeichneten Zustandes nicht das Mindeste zu erinnern, ja es lässt sich hierdurch vollkommen begreiflich machen, dass gewisse Störungen des =äusseren= Sinnes =gewissen= Störungen des =inneren= Sinnes entsprechen, =andere= Funktionen aber dabei =ungestört= bleiben.

Die Erklärung, =wie= dies geschieht, ist nun wohl für die gerichtliche Erhebung ganz überflüssig, diese wird sich vielmehr in einem solchen Falle auf nachfolgende Punkte zu erstrecken haben:

1. Ist der Zustand des Beschuldigten von der Art, dass ihm überhaupt jede Kenntniss von der Bedeutung seiner Thätigkeit abgesprochen werden muss?

2. Ist im Falle der Verneinung dieser Frage seine That nicht von der Art, dass sie gerade dem =Mangel= an =jenen= Vorstellungen ihr Dasein verdankt, durch welche sich der Blödsinn bei =diesem= Menschen charakterisirt, z. B. ein Blödsinniger, welcher sich durch besondere Gleichgiltigkeit gegen die Leiden seiner Nebenmenschen auszeichnet, lässt ein von ihm zufällig in's Wasser gestossenes Kind umkommen.

3. Ist sein Blödsinn von der Art, dass eine seine Thätigkeit reizende Vorstellung nur darum zur That wurde, weil ihm alle jene Vorstellungen mangelten, durch welche die Ausführung der That gehindert, oder doch seine Thätigkeit so modifizirt worden wäre, dass sie nicht diese verbrecherische Wirkung gehabt hätte. Als nähere Beleuchtung dieses Satzes erlaube ich mir auf den dritten dieser Abhandlung folgenden Kriminalfall, den Vatermord des _M. Krotz_, hinzudeuten.

4. Ist der Blödsinn nicht etwa mit einer =fixen Idee= oder =Monomanie= verbunden, oder ergibt sich etwa aus den Erhebungen, dass der Blödsinnige von einer herrschenden Vorstellung befangen ist, welche das Verbrechen bedingte, und eben darum, weil sie die =einzige= ist, welche er mit einiger Energie zu entwickeln vermag, aus Mangel jeder =anderen= intensiven Vorstellung, welche dieser das Gleichgewicht zu halten vermochte, ihn mit =Nothwendigkeit= zur Verübung des Verbrechens bestimmte. In diese Klasse gehört offenbar der Fall, wo eine dritte Person auf ein solches Individuum eine grosse psychische Macht ausübt und es zur Verübung der That aufforderte.

§. 82.

Als Mittel, diese Fragen zu beantworten, ist nun wohl die ärztliche Untersuchung der =physischen= Beschaffenheit unumgänglich nothwendig, allein diese wird, den Fall des entschiedenen Kretinismus ausgenommen, nicht =genügen=. -- Ebensowenig wird eine blosse mit ihm angestellte =Unterredung= genügen, um hierüber ins Klare zu kommen, sondern es wird nothwendig sein, alles dasjenige zu beobachten, was im §. 43 und den folgenden hierüber angedeutet wurde, denn nur die Aufstellung des =vollständigen Bildes= eines solchen Zustandes vermag über das richtige Verhältniss desselben zu seiner That die nöthigen Anhaltspunkte zu geben.

Nicht genug kann man aber vor einem Fehler warnen, welcher bei solchen Erhebungen nicht selten begangen wird, und welcher darin besteht, dass man eine Art =Katechisirung= mit einem solchen Menschen anstellt, und wenn er darin erträglich =besteht=, insbesondere Fragen, welche sich auf sein =Verbrechen= beziehen, so beantwortet, dass aus den Antworten hervorgeht, er habe die =Benennung=, welche die That führt, unter die =Rubrik= der unerlaubten Handlungen in seiner Gedächtnisstafel eingetragen, und wenn er dabei noch auf Fragen, die sich auf das gewöhnliche Treiben beziehen, ziemlich passende Antworten gibt, sogleich den Schluss zu ziehen -- also ist der Mensch im Stande gewesen, das =Gesetzwidrige= seiner That =einzusehen=.