Part 18
[42] _De mortuis nil nisi bene_, ist ein Spruch, den sich jeder lebende Autor gegenwärtig halten sollte, ich will daher auch diesem Autor nicht zu nahe treten, der in seinen eben so thränen- als bändereichen Romanen denn doch nur die Stimmung seines Zeitalters ausdrückte, welcher selbst _Schiller_ in seiner _Louise_ in etwa huldigte; so viel dürfte jedoch gewiss sein, dass von dieser Seite betrachtet, jeden Leser, der einen solchen Roman durchblättert -- ihn durchzu=lesen= wird wohl schwerlich Jemand von meinen verehrten Lesern Heldenmuth genug besitzen, -- wenigstens ein angenehmes Gefühl anwandeln wird, -- das Gefühl nämlich, dass das Zeitalter, in dem man so =dachte= und so =schrieb=, =glücklicherweise= vorüber sei.
§. 74
Obwohl aus dem bisher Gesagten sich wohl der unbezweifelte Schluss ergibt, dass Leidenschaft die Strafbarkeit einer Handlung niemals aufzuheben vermag, so gilt diese Behauptung doch nur von der =Leidenschaft als solcher=, z. B. in Bezug eines Geizigen, welcher, weil er sich von seinem Mammon nicht trennen will, einem Anderen sein Geld vorenthält, nicht aber auch dann, wenn dadurch Gemüthszustände =hervorgerufen= werden, welche, einmal vorhanden, =selbstständig= auf die Vorstellungsthätigkeit wirken, und dann eine strafbare Handlung zur Folge haben. Diese Zustände können nämlich von der Art sein, dass sich mit Bestimmtheit sagen lässt, ihr Eintritt sei eben so wenig in der Absicht Desjenigen gelegen, welcher sich der =Leidenschaft= hingibt, als es in der Absicht Desjenigen, welcher sich blos aus Neigung zum Trunke voll betrinkt, gelegen ist, in diesem Zustande das Haus anzuzünden. -- Es lassen sich daher in Beziehung auf die Wirkung der Leidenschaften folgende Momente unterscheiden:
I. Es kann geschehen, dass ein Mensch, welcher sich einer Leidenschaft hingibt, von dem Gegenstande derselben so ergriffen wird, dass der ganze Komplex der Vorstellungen, durch welche seine Handlung sich als eine unsittliche darstellt, ihm =gar nicht erscheint=, d. h. dass der Mensch sich hier in dem Zustande des Vergessens[43] befindet. In einem solchen Zustande lässt sich nicht sagen, dass der Mensch der Forderung der Sittlichkeit nicht folgen =wollte=, sondern er =konnte= dieser Forderung nicht folgen, weil sie an ihn in diesem Augenblicke =nicht gestellt= wurde.
[43] Es ist ein Umstand, welcher alle Beachtung verdient, dass man für den Begriff des Vergessens in allen Sprachen ein eigenes Wort hat, während doch der richtige Begriff jener des =nicht Erinnerns= ist, denn das Vergessene wird in =jedem= Falle =wieder zur Erinnerung=, wenn gewisse vermittelnde Vorstellungen mit gehöriger Lebendigkeit angeregt werden. Wie ist es denn aber möglich, dass der Mensch alle Vorstellung der wirklich empfundenen Eindrücke, welche sich noch dazu in seiner Seele, wie in einem Kaleidoskope in's Unendliche combiniren, so festhalten kann, dass er sie bei gehöriger Anregung wiederfindet? -- Das =wie= lässt sich nun nicht erklären, allein es ist auch möglich, die unendliche Zahl der Sterne mit Einem Blicke zu übersehen, es lässt sich daher auch die Möglichkeit nicht bestreiten, dass es in dem unbegreiflichen Wesen des Menschen Raum für ein Unendliches gibt.
Ob aber ein solcher Zustand wirklich vorhanden war, muss nach den über die Beurtheilung und Erhebung der =Affekte= aufgestellten Grundsätze beurtheilt werden. Die Vermuthung gilt immer für die =Regel=, das =Erinnern=. Es muss also die Erhebung von der Voraussetzung ausgehen, dass der Beschuldigte sich wirklich erinnert habe, dass die That unsittlich sei, und hiernach die Frage gestellt werden.
II. Die Leidenschaft kann durch die aufgeregten Vorstellungen auf den Trieb =zurückwirken=, und dadurch einen heftigen Affekt =erzeugen=, besonders wenn die Anregung dazu durch einen äusseren Eindruck =plötzlich= gegeben wird.
III. Die Leidenschaft kann durch die Rückwirkung der Vorstellungsthätigkeit auf den Organismus =Krankheiten=, und unter diesen wirklichen =Wahnsinn= erzeugen, in welchem von einer Strafverhängung, mindestens von dem Standpunkte aus, in welchem sich dritte Personen im Verhältnisse zu den Kranken befinden[44], keine Rede ist.
[44] Es lässt sich schwer beweisen, dass ein Wahnsinniger in dem Kreise der Vorstellungen, in welchem er sich zu drehen vermag, nicht auch =moralisch= oder =unmoralisch= handeln könne und wirklich handle. Man betrachte den Wahnsinn einer Mutter, die über den Tod ihrer Kinder in diesen Zustand verfällt, und jenen eines Schlemmers, der am _delirium tremens_ leidet, und man wird sich von der Richtigkeit dieser Ansicht überzeugen. Nur von =Strafe= kann keine Rede sein, denn diese würde ein nach dem Sinne des =Ideenganges= des =Tollhäuslers= verfasstes Strafgesetzbuch voraussetzen, und dieses wäre denn doch eine sonderbare Idee.
§. 75.
Bisher wurde nur immer davon gesprochen, wie die =sittliche= Strafbarkeit der in verschiedenen Gemüthszuständen vorkommenden Handlungen zu beurtheilen sei, der =strafrechtlichen= Beurtheilung solcher Fälle aber nur im Vorbeigehen erwähnt.
Der Grund, warum die sittliche Zurechnungsfähigkeit bisher nur =vorzugsweise= berücksichtigt werden konnte, ist, weil aus der menschlichen Natur =als solcher= wohl die =Sittlichkeit=, nicht aber das =Recht= abgeleitet werden kann, da der Begriff des Rechtes erst dadurch entsteht, dass =mehrere= Menschen zusammen leben.
Nur aus der =Vereinigung= mehrerer Menschen, und zwar, wenn sich dieselben in eine Verbindung begeben, welche man unter der Benennung =Staat= versteht, ist aber ein positives Recht, und insbesondere ein =Strafrecht= denkbar, indem dann der Einzelne das Recht der unbeschränkten Selbstverteidigung zu dem Ende aufgibt, damit der Staat ihm den nöthigen Schutz verleiht, welcher Aufgabe der Staat dadurch entspricht, dass er gewisse Handlungen unter Androhung von Strafe verbietet.
Der Grund, aus welchem daher der Staat eine Handlung verbietet, und auf die Uebertretung des Verbotes eine Strafe setzt, ist daher, auf das =Wollen= derjenigen Staatsbürger zu wirken, welche allenfalls geneigt sind, eine Handlung zu begehen, welche der Staat als schädlich für einen oder mehrere Staatsbewohner oder für den Staatsverband selbst erkennt.
Da nun sehr viele Handlungen, welche unsittlich sind, auch zugleich schädlich für Andere wirken, so ist es natürlich, dass die =Unterlassung= von vielen Handlungen bei Androhung von Strafe =geboten= ist -- welche =zugleich= unsittlich sind; allein der Grund der Strafe ist =nicht= die Unsittlichkeit, sondern die =Schädlichkeit= der Handlung.
Aus eben diesem Gesichtspunkte findet sich der Staat auch nach Massgabe der bestehenden Verhältnisse veranlasst, Handlungen bei Strafe zu verbieten, welche an und für sich ganz und gar =nicht= sittenwidrig sind, aber wegen den obwaltenden Verhältnissen =schädlich= werden, z. B. Ueberschreitung des Pestkordons u. dgl.
Die Handlungen, welche für den Staat schädlich werden können, sind nun von zweierlei Art, nämlich solche, deren Schädlichkeit =Jeder= von seinem Standpunkte aus gewahren kann, z. B. Aufruhr, Mord, Raub, Diebstahl etc., oder dieses Verhältniss ist von seinem Standpunkte aus =nicht= erkennbar, sondern sie wird =vorläufig= nur von der Staatsverwaltung bemerkt, -- von dieser Art wäre z. B. der Umstand, dass in einem Orte die Pest ausgebrochen ist, welchen Umstand die Staatsverwaltung früher erfährt, als die einzelnen Bewohner.
Die =erste= Gattung der Handlungen kann der Staat nach den Forderungen der Gerechtigkeit auch dann strafen, wenn Demjenigen, welcher eine solche That begeht, das Bestehen eines =Gesetzes= hierüber =nicht= bekannt gewesen wäre, denn Jeder kennt die =sittliche= Verpflichtung, nichts zu thun, wodurch für den Anderen oder für das Allgemeine Nachtheil entsteht. Handelt er daher gegen sein Pflichtgefühl, so ist dann die =rechtliche= Strafe die physische Folge seiner Unsittlichkeit. Das Vorgeben, dass das Individuum die Handlung zwar für =schädlich=, aber nicht für =unsittlich= gehalten habe, würde als widersinnig gar nicht in Betrachtung kommen.
Erklärt aber das Individuum, dass es die Handlung =nicht= für schädlich gehalten habe, und ergibt sich, dass ihm das dagegen obwaltende Strafgesetz wirklich =unbekannt= gewesen sei, so wird zwar der Umstand, dass er die That für unsittlich gehalten habe, nicht die =Strafbarkeit= begründen, wohl aber in den meisten Fällen den Weg bahnen, dass er auch die Kenntniss der Schädlichkeit derselben zugebe, weil die meisten unsittlichen Handlungen eben darum unsittlich erscheinen, =weil= sie schädlich sind.
Ist jedoch zwar nicht zu erweisen, dass das Individuum die Schädlichkeit oder Unsittlichkeit einer Handlung gekannt habe, es wird aber bewiesen, dass er das, eine Strafe auf die Handlung anordnende Gesetz gekannt habe, so ist er darum strafbar, weil es das ihm bekannte =Gesetz= übertreten hat.
Bei Gesetzen, deren Grund nur die, auf besondere Verhältnisse sich gründende Schädlichkeit einer gewissen Handlung ist, wird die Strafbarkeit des Individuums natürlich nur davon abhängen, ob er das verbietende Gesetz gekannt habe, oder dasselbe zu kennen schuldig gewesen ist.
§. 76.
Die Fragen, auf welche es bei Bestimmung der Strafbarkeit einer gewissen Willensbestimmung ankommt, können daher sein:
1. Hat das Individuum das Gesetz gekannt, welches diese Handlung verbietet, oder doch die Schädlichkeit der Handlung eingesehen?
2. Hat es seine Thätigkeit als eine solche erkannt, wodurch gegen ein Gesetz gehandelt wird, oder als eine solche welche Schaden hervorzubringen geeignet war?
Diese Punkte müssen richtig gestellt werden, und hiezu kann man die ärztliche Intervention benöthigen, um auszumitteln:
Ob das Individuum nach seiner physischen und psychischen Beschaffenheit geeignet war _a_) das Gesetz, _b_) die Bedeutung seiner eigenen Thätigkeit und insbesondere den Nachtheil derselben, _c_) das Verhältniss seiner Handlung zum Gesetze aufzufassen, und _d_), ob diese Vorstellungen nach seiner und individuellen Stimmung hinreichende Energie gehabt haben, um neben der Statt gefundenen Anregung wirksam sein zu können (§. 70).
Der Ausspruch, das Individuum sei zur Zeit der That wahnsinnig gewesen, befreit, sofern er gegründet ist, das Individuum nicht nur von der Strafe, sondern, sofern derselbe noch vor der eingeleiteten Untersuchung erfolgt, wie wir bei §. 47 gesehen haben, auch von der Untersuchung.
Ausser diesem Ausspruche gibt es jedoch noch andere, welche im Vereine mit dem Gerichte zu geben sein werden, welche mindestens die Befreiung von der Strafe bewirken können, als:
1. Es sei durch eine im Augenblicke entstandene heftige Einwirkung, entweder durch einen sinnlichen Eindruck von Aussen oder durch eine erregte Vorstellung ein bestimmter Trieb so angeregt worden, dass gar keine andere Vorstellung als jene, welche dem Trieb entsprach, mit einiger Intensivität hervortreten konnte. In diese Klasse gehört der bei §. 70 bemerkte Fall des Würgens.
2. Eine bei sehr gereiztem Zustande plötzlich hinzutretende Anregung, wodurch ein Trieb, nach der Beschaffenheit der Anregung zu schliessen, wenn auch im minderen Grade gereizt wird.
Hier gleicht der Mensch einem Gefässe, welches bis zum Rande gefüllt ist. Ein Tropfen dazu und es geht über, d. h. der angeregte Trieb findet keine Vorstellung mehr, welche ihm das Gegengewicht zu halten vermochte, hier mangeln alle Vorstellungen, welche das Gesetz als Bedingung der Strafe voraussetzt, denn der Mensch hat hier (im Augenblicke) ohne freie Besinnung gehandelt, wenn er auch bei der Handlung selbst nicht ohne alle Wahl der Mittel zu Werke ging.
Eine solche Thätigkeit kann nun allerdings nicht zurechenbar sein, allein sie ist nicht =deswegen= nicht zurechenbar, weil der Mensch =krank= ist, sondern aus dem Grunde, weil besondere Verhältnisse wirkten, welche ihn in eine zwar durchaus naturgemässe, jedoch so gestaltete Aufregung versetzten, welche ihn unfähig machten, das durch seine Thätigkeit herbeigeführte widerrechtliche Verhältniss =aufzufassen= oder zu =vermeiden=.
Auch in diesem Falle kann das Gutachten des Arztes von erheblichen Folgen für die Rechtspflege sein, indem es aus =physiologischen= Daten die besondere Disposition des Individuums für eine gewisse Art Aufregung und die darauf herbeigeführte Unmöglichkeit des Vorhandenseins einer hinlänglich intensiven Vorstellung, welche das Individuum von der Begehung der Rechtsverletzung abzuhalten im Stande gewesen wäre, nachweiset. -- In diese Klasse würde übrigens der bezüglich des Dichters _Alfieri_ erzählte Fall gehören, wo sich, wahrscheinlich durch Betrachtung des physischen und psychischen Organismus desselben und das durch den obgewalteten, durch die angeführten Verhältnisse herbeigeführten höchsten Grad von Aufregung die Wahrscheinlichkeit hätte darstellen lassen, dass derselbe sich in einem Zustande befand, welcher jenem gleichkam, in welcher sich ein im heftigen Fieber-Paroxismus liegender Kranker befindet, welcher durch eine geringe äussere Veranlassung in einen Zustand von Wuth versetzt wird, welchem keine Vorstellung Schranken zu setzen im Stande ist.
3. Es ist endlich noch der Fall denkbar, dass sich ein Mensch nicht in einem Zustande befindet, wo er =allen= Vorstellungen in der Art unzugänglich ist, dass sich sagen liesse, dass er =keiner= Forderung des Rechtsgesetzes sich bewusst sei, dass aber gerade jene Vorstellungen mangelten, welche nöthig gewesen wären, ihn von der Begehung derjenigen Rechtsverletzung, welche er wirklich begangen hat, zurückzuhalten, oder doch zu verhindern, dass er die nachtheilige Folge so weit trieb, als sie wirklich vorliegt.
Wenn z. B. Jemand von sehr heftigem Temperamente, und dabei sehr kräftigem Körperbau, durch wiederholte Kränkungen von sehr empfindlicher Art gereizt wird, so kann es geschehen, dass er noch mit =freiem Entschlusse= sich bestimmt, dem Beleidiger mit dem Stocke, den er, der Beleidigte, gerade in der Hand hält, einen Schlag zu versetzen, dabei aber in der heftigen Aufregung, in welcher er sich befindet, vergisst, welches Gewicht der Stock hat, und inwiefern er seine Kraft mässigen muss, um nicht mehr als seine Absicht, den Beleidiger zu beschimpfen und ihm einigen körperlichen Schmerz zu verursachen, zu erreichen. Wird nun der Beleidiger durch einen solchen Schlag getödtet, oder schwer beschädigt, so kommt eigentlich nur der Umstand, dass er schlug, auf Rechnung des Vorsatzes des Beleidigten, der Umstand, dass er mit einem gefährlichen Werkzeuge und so stark schlug, dass diese nachtheilige Folge daraus entstand, kommt auf Rechnung der ohne sein Verschulden verursachten Aufregung, es kann ihm daher nur zugerechnet werden, dass er, ungeachtet er fühlte in einem Zustande zu sein, welcher eine sorgfältigere Bemessung seiner Kraft nicht gestattete, es nicht unterliess, davon einen unter diesen Umständen gefährlichen Gebrauch zu machen.
Obwohl nun diese Rücksicht in den wenigsten Fällen das =Wesen= des verübten Verbrechens =ändern= wird, so wird sie doch als ein, seine Strafbarkeit mildernder Umstand erscheinen, muss daher durch die Untersuchung herausgestellt, und in ihrem vollen Umfange der Beurtheilung zugänglich gemacht werden.
Der medizinische Theil der Erhebung erhält daher die Aufgabe, sich über das wirklich vorhandene Uebermass an Körperkraft bei dem Verbrechen, und über dessen Disposition zu heftigen, auf seine körperliche Thätigkeit Einfluss nehmenden Gemüthsbewegungen, mit sorgfältiger Prüfung der allenfalls vorhandenen, richterlicher Seits erhobenen Thatsachen über bereits Statt gefundene ähnliche Ausbrüche auszusprechen, und, wenn es der Richter unterlassen haben sollte, ähnliche Daten aufzusuchen, den Richter auf die Nothwendigkeit solcher Erhebungen in seinem Befunde ausdrücklich aufmerksam zu machen, und sie dadurch herbeizuführen.
4. Wie bereits erörtert wurde, ist =Leidenschaft= wohl ein prä-disponirendes Moment zu heftigen Gemüthsbewegungen, und diese letzteren können Verbrechen veranlassen, niemals darf aber gesagt werden, dass die =Leidenschaft= der Grund der Rechtsverletzung sei, da dieser Grund ohne den Eintritt einer solchen, das Bewusstsein aufhebenden, momentanen Gemüthsbewegung nur in dem Umstande liegt, dass der Verbrecher sich dem Hange nach Erreichung des Gegenstandes seiner Leidenschaft mit freiem Entschlusse hingab. Es muss also der Arzt, welcher ein Gutachten über den Gemüthszustand eines solchen Individuums abzugeben hat, immer die Leidenschaft vom Affekt zu unterscheiden wissen, und sein Gutachten so abgeben, dass diese Unterscheidung für den Leser auch klar hervortrete.
5. Von der Leidenschaft ist der Hang zu gewissen Verbrechen wesentlich verschieden, denn Leidenschaft setzt immer die Richtung nach einem individuell bestimmten äusseren Gegenstande, oder nach einer ebenso individuell bestimmten Richtung der physischen oder psychischen Thätigkeit voraus. Das =Verbrechen= aber, es möge wie immer Namen haben, ist immer ein allgemeiner Begriff von einer ganzen Gattung unter einander in materieller Beziehung wesentlich verschiedener Handlungen. Derjenige, welcher z. B. einen besondern Hang zeigt zu =morden=, wird nicht auf alle mögliche Weise morden, wozu sich ihm Gelegenheit darbietet, sondern gewisse Methoden darin üben; Derjenige, welcher einen Hang hat zu stehlen, stiehlt nicht alles Mögliche, was er stehlen kann, sondern nur gewisse Gegenstände, oder unter gewissen Verhältnissen. Es ist also nicht sowohl das Vergnügen an der Verübung des =Verbrechens=, was ihn zu seiner Thätigkeit antreibt, sondern es sind gewisse materielle Beziehungen, welche ihn zu der =bestimmten= That veranlassen.
Da jedoch dieser Gegenstand eine besondere Besprechung erfordert, so ist derselbe im Verlaufe dieses Aufsatzes unter einer besondern Aufschrift behandelt.
6. Es kann nie genug empfohlen werden, bei einem Gutachten über Gemüthszustände alle Ausdrücke zu vermeiden, deren psychologische Richtigkeit einem gegründeten Bedenken unterliegt, sondern wenn ein Zustand sich so gestaltet, dass derselbe unter keinem anerkannt richtigen, und allgemein unter derselben Bedeutung anerkannten und angenommenen Ausdrucke subsumirt werden kann, ist es unerlässlich, diesem Mangel dadurch abzuhelfen, dass eine in das möglichste Detail gehende, alle bekannt gewordenen, oder sich als wahrscheinlich darbietenden Nebenumstände umfassende Schilderung des Zustandes, mit Einem Worte, dass ein =Bild der Sache=, und nicht =Worte= gegeben werden. Nur auf diese Weise lassen sich die ganz unlogischen, und daher unwahren Ausdrücke, halbe Freiheit, halber Wille u. dgl., welche nur geeignet sind, eine für die Rechtspflege höchst schädliche Begriffsverwirrung zu veranlassen, vermeiden, da alle diese Funktionen eben so wenig, wie dies am gehörigen Orte nachgewiesen wurde, einer =Theilung= fähig sind, als der Begriff der =Sittlichkeit=; der Mensch kann das sittliche Princip noch wenig entwickelt haben, er kann aber nicht =halb= sittlich handeln, denn dort wo auf eine Handlung der Begriff von Sittlichkeit angewendet werden kann, lässt sich nur sagen, er sei sittlich oder unsittlich. Der Wille kann durch psychische Zustände so beschränkt sein, dass er nur in einer gewissen Beziehung und in einem gewissen Grade auf die Thätigkeit eines Menschen Einfluss zu nehmen vermag; dies ist möglich, wo man aber dieses Verhältniss gewahrt, steht auch nichts entgegen, die Gründe durch Anführung von thatsächlichen Umständen auseinander zu setzen, warum in dem speziellen Falle der Wille gerade so weit, und nicht weiter, oder nicht in einem höheren Grade seinen Einfluss zu äussern vermochte, und man wird, wenn Derjenige, welchem eine solche Schilderung zu geben obliegt, anders die nöthigen psychologischen und anderen Kenntnisse besitzt, welche zur allseitigen Auffassung eines solchen Gegenstandes gehören, und die nöthigen Daten hiezu aufzufinden und zu würdigen versteht, immer zu dem Resultate kommen, dass es des Ausspruches, der Mensch habe nur mit halbem Willen gehandelt, eben so wenig bedarf, als sich bestimmt finden, einen Ausspruch über einen Divisor des Willens zu geben oder zu verlangen.
7. Bei der Darstellung muss immer so zu Werke gegangen werden, dass =ohne= Einbeziehung der =That=, um welche es sich handelt, =diese= als eine nothwendige Folge der bei dem Subjekte beobachteten Abnormitäten, in Verbindung mit den auf die Hervorbringung der That influirenden Verhältnisse nachgewiesen werde, nicht aber dass, wie es auch schon geschehen ist, die That selbst als einer der Gründe erklärt wird, aus welchen der Wahnsinn folgen soll. -- Obwohl es nicht geläugnet werden kann, dass ein solches Verfahren den Gesetzen einer richtigen Beweisführung widerstreitet, deren Regeln ein jeder ärztlicher Befund entsprechen muss, so ist es doch nicht unerhört, dass etwas dergleichen geschehen sei. Da aber in dem Falle, wo das Thema, welches zu beweisen ist, nämlich: die That NN. ist eine „Folge des Wahnsinns” -- wieder in den Beweissätzen oder gar im Schlusse vorkommt, z. B. es würde gesagt, weil der A die Thaten BCD und die That NN. beging, so folgt dass er wahnsinnig sei -- das ganze Raisonnement und daher auch der darauf gestützte Schluss den Gesetzen der Logik widerstreitet, so folgt, dass dieser Fehler nothwendig vermieden werden muss, weil sonst das Gutachten, als auf einem erweislichen Fehlschlusse beruhend, seine Giltigkeit verliert. -- Dieser Fehler rührt, wo er Statt findet, von gar nichts Anderem her, als weil man das eigentliche Thema, zu dessen Erörterung die ganze Erhebung Statt hatte, entweder sich nicht klar zu machen verstand, oder wieder aus den Augen verlor, und Beides ist nach der bisherigen Darstellung eben nicht schwer zu vermeiden.
C. Schwärmerei.
§. 77.
Es ist in der That nicht leicht zu sagen, was unter diesem Zustande zu verstehen sei. So viel ist indessen gewiss, dass man von keiner Schwärmerei für das Spielen, für das Trinken spricht, und dass man jedenfalls darunter ein lebhaftes Anstreben eines Gegenstandes versteht, welcher anderen Menschen keineswegs einer so aufgeregten Thätigkeit werth scheint. Schwärmerei dürfte daher etwa so viel, als eine Leidenschaft für einen sittlichen, oder wenigstens dem Schwärmer selbst sittlich scheinenden Gegenstand bedeuten.
Da nun Leidenschaft dem Menschen =natürlich= ist, so ist es auch die =Schwärmerei=, welche übrigens gerade darum, weil ihr Gegenstand zunächst ein nicht sinnlicher ist, eine besondere Thätigkeit der Einbildungskraft, und daher auch eine solche allgemeine Disposition des Individuums, durch welche eine besonders lebhafte Thätigkeit der Einbildungskraft bedingt ist, voraussetzen wird, woher es zuverlässig kommt, dass man sich Schwärmerei nicht ohne den Begriff von dem Nachjagen nach einem Phantasiegebilde denken kann, und dass überhaupt dieser Zustand nur bei phantasiereichen Leuten vorkommt.
Dieser Zustand ist nun an und für sich kein =krankhafter= Gemüthszustand, er kann aber sowohl aus einer krankhaften Verstimmung =entstehen=, als eine krankhafte Verstimmung =zur Folge haben=, wie dieses in der Abhandlung _B._ nachgewiesen wurde, es lässt sich daher nicht läugnen, dass durch Schwärmerei, d. h. durch die, in Folge dieses Zustandes verursachte Krankheit verbrecherische Handlungen veranlasst werden können.
Darüber kann nun wohl kein vernünftiger Zweifel obwalten, so wie an dem Umstande, dass es sich dann um die Frage handeln wird, ist der Mensch, indem er diese Handlung verübte, =wahnsinnig= gewesen, oder befand er sich in einem, wenn auch durch Schwärmerei erzeugten, Zustande heftigen =Affektes=, in welchem er in einer Stimmung war, worin sittliche Vorstellungen oder doch jene von der rechtswidrigen Schädlichkeit der That nicht mehr dem Ausbruche seines Affektes Einhalt zu thun vermochten.