Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 15

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Dies ist in einem und in dem anderen Falle nun diejenige Ansicht, welche sich jedem Unbefangenen so zu sagen von selbst darbietet; wenn es sich jedoch darum handelt, diese Ansicht =aktenmässig= in einer Art darzustellen, dass darauf ein richterliches Urtheil gegründet werden könne, so begegnet man mancherlei Schwierigkeiten, denn es kann nicht geläugnet werden, dass man im ersten Falle nicht sagen kann, _Alfieri_ sei krank gewesen, und dass man daher, wenn man Geisteskrankheit als den einzigen Entschuldigungsgrund einer sonst sträflichen That gelten lässt, es in der That schwer fällt, einen annehmbaren Entschuldigungsgrund vorzubringen.

§. 53.

Nach meiner Ansicht liegt die Schwierigkeit, welche dieser Gegenstand darbietet, jedoch weder in der Sache, noch in einer Insuffizienz der ärztlichen Wissenschaft, sondern lediglich in der ganz heterogenen Beschaffenheit der Rechts- und in der Arzneiwissenschaft, welche, indem sie einen ganz verschiedenen Zweck auf ganz verschiedene Weise verfolgen, so zu sagen aller Berührungspunkte und daher auch fast aller Mittel sich zu verständigen entbehren, wodurch am Ende das Resultat erzeugt wird, dass jede der beiden Wissenschaften ihre eigene, für Diejenigen, welche die fremde Wissenschaft üben, ganz unverständliche Sprache hat, dass der Jurist nur von dem Juristen, und der Mediziner nur von dem Mediziner verstanden wird, und verstanden sein will, und dass am Ende beide Theile sich auch dann nicht verstehen, wenn sie wirklich Dasselbe sagen.

§. 54.

Der Grund dieser Erscheinung scheint nun insbesondere in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand in Folgendem zu liegen:

Jede Wissenschaft bedarf zu ihrem Zwecke gewisser Eintheilungen, und zwar um so nöthiger, je reicher und je mannigfaltiger der Gegenstand ist, den sie behandelt. Diese Eintheilungen sind nun selbst auch dann, wo es sich blos um Gegenstände handelt, welche die Natur darbietet, nicht immer durch die Natur der Sache geboten, wie z. B. der Unterschied zwischen Thier und Pflanze, sondern sie sind der leichteren und besseren Uebersicht wegen, welche der =Zweck der Wissenschaft fordert=, aufgestellt. Je nachdem daher eine Wissenschaft einen verschiedenen Zweck verfolgt, wird auch eine verschiedene Eintheilung und Zusammenstellung nothwendig werden; so können in einer Lehre über die Gartenkunde, Rose und _Datura fastuosa_ neben einander stehen, während sie in einer Pharmacopöe möglichst weit entfernt sein müssen.

Abgesehen daher von dem Umstande, dass bei keiner Erfahrungswissenschaft mit den getroffenen Eintheilungen immer ausgelangt werden kann, weil die Entdeckung neuer Spezies auch wieder neue Eintheilungen erfordert, muss sich daher eine höchst bedeutende Schwierigkeit in dem Falle ergeben, wo es sich darum handelt, die Resultate der einen Wissenschaft zum Zwecke einer anderen anzuwenden, deren Zweck ein ganz verschiedener ist, und daher solche Eintheilungen der anzuwendenden Erfahrungen erfordert, welche Eintheilungen die andere Wissenschaft nie gemacht hat, weil sie solche zu =ihrem= Zwecke nie bedurfte.

Der Zweck der medizinischen Wissenschaften ist nun die Heilung von Krankheiten; Seelenzustände kommen daher in derselben nur insofern in Betrachtung, als sie Krankheiten oder Symptome von Krankheiten sind, oder auf Verschlimmerung oder Behebung von Krankheiten influiren, die =absolute= Bedeutung derselben, oder auch nur das Verhältniss, in welchem sich Seelenzustände zu anderen Beziehungen des Menschen, z. B. zur Moral, zum Rechte befinden, liegt offenbar nicht mehr im Bereiche des Zweckes dieser Wissenschaft.

Bei der Rechtswissenschaft, insbesondere aber bei der Wissenschaft des Strafrechtes, ist es gerade umgekehrt, denn hier kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der gesunde so wie der kranke Mensch die gleiche Verpflichtung habe, sich von jeder Rechtsverletzung zu enthalten; es kann somit hier nur zwei Fälle geben, in welchen ein Mensch, welcher eine Thätigkeit ausgeübt hat, durch deren Folge er ein Strafgesetz verletzte, von der Strafe verschont bleiben darf, nämlich, dass nachgewiesen wird, es sei seine Thätigkeit eine solche gewesen, auf welche sein Wille gar keinen Einfluss geübt hat (z. B. wenn Jemand von einer Höhe herabfällt, und einen Anderen durch den Fall todtschlägt), oder wenn nachgewiesen wird, dass er sich in einem Irrthume, d. i. in einer solchen Gemüthsverfassung befunden habe, in welcher er wohl die materielle Folge seiner Thätigkeit beschlossen hat, jedoch aus einer dieselbe begründenden Vorstellung, welche, wenn sie richtig gewesen wäre, die hervorgebrachte Folge als straflos erscheinen gemacht haben würde, oder wenn diejenige Vorstellung, durch deren Vorhandensein die Sträflichkeit der That eingesehen worden wäre, gänzlich mangelte. Ein solcher Fall wäre etwa jener, wo Jemand in der Nacht in einer wegen Räubereien übel berüchtigten Gegend von einem betrunkenen, jedoch sonst nichts Böses im Schilde führenden Menschen angefallen wird, und in der Meinung, er sei ein Räuber, welcher ihn angreife, diesen todtsticht.

Ist aber andererseits nachgewiesen, dass ein Mensch eine Wirkung nur darum hervorbrachte, weil er =genöthigt= war, eine Thätigkeit zu äussern, oder sonst eine Folge hervorzubringen, ohne mit seinem Willen diese Aeusserung =hindern= zu können, oder, weil er in einem Irrthume war, so ist es für die Straflosigkeit desselben in krimineller Beziehung auch ganz gleichgiltig, =wodurch= er in diesen Zustand gerieth, ob durch Krankheit oder durch einen anderen Zufall, denn gegenüber von der hervorgebrachten Wirkung ist alles =Zufall=, was nicht =Absicht= ist.

Da nun die medizinische Wissenschaft mit Recht die Seelenstörungen als eine besondere Form der =Krankheit= betrachtet, so ist es klar, dass dasjenige Merkmal, worauf es der Rechtswissenschaft ankommt, nämlich ob die Seelenstörung in einem =bestimmten Falle= auf das bestimmte Individuum so wirkte, dass es entweder sich in einer unwillkürlichen Thätigkeit, oder in einem Irrthume befand, kein Gegenstand sei, zu dessen Auffindung die medizinische Wissenschaft nach ihrem Zwecke eine besondere Anweisung zu geben sich bestimmt finden könne, während dadurch, dass sie einen bestimmten Gemüthszustand als =Krankheit= erklärt, unmöglich dem richterlichen Bedürfnisse =genügt= werde.

Es ergibt sich daher, dass wenn, wie es oft geschieht, beide Wissenschaften sich in der Beurtheilung eines konkreten Falles nicht vereinigen können, das Hinderniss nicht darin liege, weil die Gränze zwischen beiden Wissenschaften nicht scharf genug gezogen ist, sondern dass man vielmehr bekennen muss, diese beiden Wissenschaften seien, nach der Art und Weise wie die Sache gewöhnlich betrieben wird, noch gar nicht in der Richtung, in welcher sie aneinander gränzen können, da sie überhaupt nicht in gleicher Richtung laufen.

§. 55.

Um nun eine gleiche Richtung zwischen dem Laufe zweier mechanischen Grössen zu bewirken, muss man einen festen Punkt aufgefunden haben, auf welchen man fussen kann. Eben so geht es, wenn man eine Linie aufsucht, in welcher zwei Wissenschaften sich berühren können.

Der Punkt, auf welchen im gegenwärtigen Falle beide Theile fussen können, ist hier offenbar das =positive= Gesetz selbst, denn indem man sich, und zwar in der Art wie das Gesetz es andeutet, auf den von demselben gegebenen Standpunkt stellt, sieht man genau die Richtung, welche die Forschungen beider Wissenschaften nehmen müssen, um wirklich nebeneinander zu bleiben, und sich nicht ins Unbestimmte zu verlieren.

Das österreichische Strafgesetzbuch ordnet hierüber Folgendes an:

§. 2. Daher[34] wird jede Handlung oder Unterlassung als Verbrechen nicht zugerechnet:

[34] Dieses =daher= bezieht sich auf die Stelle im §. 1, welche lautet: Zu einem Verbrechen gehört böser Vorsatz.

_a_) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft gänzlich beraubt ist;

_b_) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverwirrung zur Zeit da die Verrückung dauerte;

_c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung, oder =in einer anderen Sinnenverwirrung=, in welcher der Thäter sich =seiner Handlung nicht bewusst war=, begangen wurde.

Da der Irrsinn den Menschen des Gebrauches der Vernunft beraubt, so muss man daher dem Gesetze gemäss erklären, dass eine That im Irrsinne verübt straflos sei, nicht aber lässt es sich sagen, dass eine That, welche nicht im Irrsinne verübt ist, und ein Strafgesetz verletzt, auch nothwendig ein Verbrechen sei, denn der Gesetzgeber beschränkt die möglichen Fälle der Straflosigkeit =nicht= darauf, dass die That in immerwährender oder abwechselnder Sinnenverwirrung, im letzteren Falle, so lange der Anfall der Krankheit dauerte, geschehen sei (lit. _a_ und _b_), sondern er nimmt noch einen =dritten= Zustand als möglich und als hinreichenden Grund für die Entbindung von der Strafe an, nämlich =was immer für eine Sinnenverwirrung= (wenn auch keine krankhafte), wenn sie nur die Eigenschaft hatte, den Thäter, d. i. _a_) den Menschen, welcher eine bestimmte That beging, _b_) in dem Augenblicke, wo er sie beging, _c_) im Allgemeinen, oder _d_) in Bezug auf diese That des Bewusstseins seiner =Handlung= zu berauben. -- Als ein Beispiel dieser Art von Zustände führt der Gesetzgeber denjenigen Zustand an, welcher als =volle Berauschung= allgemein bekannt ist.

Als ein Beispiel des Falles _d_) erlaube ich mir den Fall vorzuführen, wo Jemand, der sich vor einer Kreuzspinne im hohen Grade ekelt, von einem Andern, in dem Augenblicke als er gerade ein Messer in der Hand hat, in der Art geneckt wird, dass ihm dieser ein solches Thier ins Gesicht zu werfen sich anschickt, und dieser ihm in der Aufregung des heftigsten Entsetzens einen Stich mit dem Messer beibringt.

Nur die in den mit _a_) und _b_) bezeichneten Punkten der obigen Gesetzesstelle ausgedrückten Fälle werden sich als in das Gebiet der Krankheit gehörend durchaus nach arzneiwissenschaftlichen Grundsätzen beurtheilen lassen. Denn nur in diesen Fällen liefert die Arzneiwissenschaft als solche die nöthigen Behelfe dahin, ob der Krankheitszustand vorhanden ist oder war, und bestätigt zugleich den Satz, dass dieser Krankheitszustand seiner Natur nach die Eigenschaft habe, jede willkürliche Bestimmung für das mit dieser Krankheitsform behaftete Individuum aufzuheben.

Frägt es sich aber, welche Zustände der Gesetzgeber in dem Punkte _c_) noch ausser dem angeführten Beispiele der vollen Trunkenheit gemeint haben könne, so lässt sich nur die bereits oben angeführte Antwort dahin geben, dass darunter jeder Zustand zu verstehen sei, in welchem der Mensch sich =nicht= seiner Thätigkeit, als einer von seinem Willen abhängigen Aeusserung seiner Kraft, bewusst war, also z. B. der Zustand des Traumes, eines heftigen, ohne Absicht auf die That von ihm in sich erregten Affektes u. s. w.

§. 56.

Raserei, selbst ein hoher Grad von Wahn- oder Blödsinn, sind daher keineswegs die einzigen, noch diejenigen Zustände, deren Erhebung so wie bezüglich deren die Bestimmung des Verhältnisses der Strafbarkeit eines Individuums in Rücksicht auf eine bestimmte That, besondere Schwierigkeiten darbieten wird, auch sind derlei Zustände gewöhnlich von so in die Augen fallenden Kennzeichen begleitet, dass es selbst für einen Laien meistens nicht schwierig ist, in seiner Beurtheilung hierin der Wahrheit sehr nahe zu kommen. Es wird daher der Arzt in solchen Fällen vielfältig nichts Anders thun können, als die sich dem Richter so zu sagen von selbst darbietende Ansicht der Sache auf wissenschaftliche Prinzipien zurückzuführen, und zu bestätigen. (Siehe hierüber den ersten Aufsatz in diesem Buche §. 4 und fg.)

Weit schwieriger ist jedoch die Aufgabe, wenn es sich darum handelt, dass von einem Menschen ein Verbrechen begangen wurde, von welchem entweder gar kein besonderer Krankheitszustand, oder doch kein solcher sich erheben lässt, von welchem sich sagen liesse, dass er unter diejenige Krankheitsform gehöre, welche als immerwährende oder abwechselnde Sinnenverwirrung durch die Arzneiwissenschaft bezeichnet werden, und wenn doch wieder andererseits Gründe vorliegen, welche es zweifelhaft machen, ob wirklich das in Frage stehende Individuum nicht unter einem Einflusse gestanden ist, welche seine Thätigkeit ohne den Einfluss seines Willens bestimmte, wie z. B. der hier im §. 53 erwähnte Fall.

Die Lösung einer solchen Aufgabe ist immerhin =schwierig=, aber doch =nur= schwierig und nicht =unmöglich=, denn es lässt sich ohne Ueberschätzung behaupten, dass umsichtiges und tiefes Studium der menschlichen Natur, verbunden mit eigentlichen medizinischen Kenntnissen, und umsichtige Erwägung der sich darbietenden Verhältnisse, zur Lösung dieser Aufgabe führen müssen, ja es ist hier noch der Vortheil vorhanden, dass derlei Zustände vielfältig durch die Auffassung rein menschlicher Zustände sehr gründlich beurtheilt werden können, während zur Beurtheilung eigentlicher Krankheitszustände gerade nur diejenige beschränktere Zahl von Erfahrungen benützt werden kann, welche die Pathologie geliefert hat. Es wird sich also, um hier zu einem entsprechenden Resultate zu gelangen, weniger darum handeln, wie man es anfangen soll, um über solche Zustände klar zu sehen, als was zu geschehen habe, um die gewonnenen Resultate in einer solchen Form darzustellen, welche deren Ergebniss für den richterlichen Zweck brauchbar macht.

§. 57.

Richterlicherseits hat man sich die Lösung dieser Aufgabe nicht selten dadurch erschwert, dass man von der Ansicht ausging, es müsse, um Jemanden bezüglich einer bestimmten, als Verbrechen sich darstellenden, That straflos zu finden, dargethan sein, dass sein subjektiver Zustand, entweder überhaupt, oder im Augenblicke der verübten That =absolut= unzurechnungsfähig war, oder mit anderen Worten, dass er in einem solchen Zustande sich befand, in welchem er, -- er mochte nun was immer verübt haben, für unzurechnungsfähig müsse gehalten werden.

Diese Ansicht ist nicht richtig, denn sie ist nicht nur nicht in den Worten des Gesetzes enthalten (sieh §. 55 und den mit lit. _d_) bezeichneten Fall), sondern sie lässt sich selbst nach psychologischen Grundsätzen nicht rechtfertigen, denn selbst beim Wahnsinne befindet sich der Mensch nicht in einem Zustande, der =alle= willkürliche Bestimmung ausschlösse. Das Materielle der Handlung eines Wahnsinnigen erscheint, wie bei einem Vernünftigen, willkürlich bestimmt, er wählt unter den Mitteln zur Ausführung nicht selten nach ganz richtiger Beurtheilung, er ist mit Einem Wort keine Maschine, die da getrieben wird, sondern er ist und bleibt Mensch, d. i. ein sich selbst nach Vorstellungen willkürlich bestimmendes Wesen, nur sind seine Vorstellungen von anderer Beschaffenheit, als jene anderer Menschen, er ist also nicht darum straflos, weil er absolut unzurechnungsfähig ist, sondern weil man, wenn man in seine Ideen eingeht, entweder wirklich findet, dass in der Art, wie er die Sache sieht, das Recht auf seiner Seite ist, oder weil man sich zugesteht, dass man in das Chaos seiner Gedanken nicht einzudringen vermag.

Indem man sich daher die Aufgabe so stellt, wie sie oben ausgedrückt ist, spricht man einen Satz aus, den man in der Anwendung schon dadurch als unhaltbar erklärt, dass noch keinem vernünftigen Kriminalrichter eingefallen ist, einen Menschen, welcher ärztlich als wahnsinnig erklärt ist, und der in diesem Zustande ein Verbrechen verübte, blos darum in Kriminaluntersuchung zu ziehen, weil er bei Verübung des Verbrechens mit zweckmässiger Wahl der Mittel zu Werke gegangen ist, und dadurch kundgab, dass er allerdings in einem gewissen Grade einer vernünftigen Ueberlegung fähig war.

Die Aufgabe der Erhebung muss daher anders und zwar in der Formel gestellt werden: =Ist die hervorgebrachte Wirkung= (die That), sofern sie gesetzwidrig erscheint, =eine Folge eines mit Willkür gefassten Entschlusses über die ihm möglich gewesene Disposition mit seinen Kräften, oder ist sie es nicht=? -- Denn ist einmal nachgewiesen, dass ein Mensch unter den inneren und äusseren Umständen, unter denen er sich befand, irgend eine Thätigkeit üben oder unterlassen =musste=, und dass es ihm an Ueberlegung gebrach, einen =anderen= Entschluss fassen zu können, als jenen, von dessen Vorhandensein die geübte Thätigkeit zeugt, so hat er zwar nach den Gesetzen der menschlichen Natur, d. h. nicht nach blos mechanischen Gesetzen, jedoch nicht als =freier=, eines zwischen bös und gut unterscheidenden Vorsatzes wählender Mensch gehandelt, dessen That ist daher keiner Zurechnung fähig, da ihr kein =böser= Vorsatz zu Grunde liegt. (Siehe §. 20.)

§. 58.

Um nun das bisher Gesagte noch mehr zu begründen, sei es mir vergönnt, einen Blick in das geheimnissvolle Getriebe der Tiefen des menschlichen Geistes zu thun, und das dortselbst Wahrgenommene in dem Sinne und zu dem Zwecke zu schildern, welchen ich mir im §. 5 dieses Aufsatzes aufzustellen erlaubte. Dieses Befugniss glaube ich, obwohl Laie in den medizinischen Wissenschaften in meiner Eigenschaft als Richter hier um so mehr in Anspruch nehmen zu dürfen, als es sich hier um Zustände handelt, welche, zu ihrer richtigen Auffassung, von dem =rein menschlichen= Standpunkte aufgefasst sein wollen, ein Standpunkt, welchen einzunehmen Niemand ausschliesslich, Jeder aber berufen ist, welcher zu diesem Geschlechte zu gehören sich bewusst ist.

§. 59.

Es ist oben bei §. 10 und dem Folgenden der Unterschied zwischen animalischen und den blos organischen Wesen angegeben worden, auch wurde daselbst auf den Unterschied hingedeutet, welcher zwischen dem Menschen und den übrigen blos animalischen Wesen obwaltet, und es wurden insbesondere zwei Erscheinungen angeführt, welche blos bei dem Menschen, sonst aber bei keinem animalischen Wesen zu gewahren sind, nämlich Sprache und Handeln nach =Begriffen=, als vorzügliches charakteristisches Merkmal der Menschheit aber die =Vernunft=, nämlich die Anlage des Menschen zur Sittlichkeit dargestellt.

Betrachten wir nun aber auch die Verhältnisse, in welchen sich selbst jene Anlagen des Menschen, welche er mit dem Thiere gemein hat, gegen einander im Vergleiche mit dem Verhältnisse befinden, welches bei Thieren obwaltet.

Der Mensch hat im Allgemeinen entschieden so viel mit dem Thiere gemein, dass seine Lebensthätigkeit eine aktive, d. i. eine solche ist, in welcher sich die Eindrücke der Aussenwelt nicht blos abspiegeln, oder denselben blos mechanisch oder chemisch verändern, sondern dass er gegen die äusseren Eindrücke einerseits reagirt, andererseits aber gewisse äussere Eindrücke =bedarf=, ohne deren Vorhandensein sich die =Lebensthätigkeit= selbst aufheben würde (Luft, Nahrung u. s. w.) und dass die Befriedigung oder Hemmung der Lebensthätigkeit nach Aussen mit einer eigenthümlichen Modifikation derselben verbunden ist, welche sich durch die =Empfindung=, nämlich durch das Bewusstwerden des Verhältnisses der Lebensthätigkeit zu dem äusseren Eindrucke kund gibt; endlich dass die Empfindung ihrerseits seine Thätigkeit nothwendig in eine entsprechende Bewegung setzt.

So weit kommt der Mensch mit dem Thiere überein, dessen verschiedene Gattungen sich nach der Verschiedenheit der Vollkommenheit ihres Organismus darin unterscheiden, dass sie zu einer grösseren oder geringeren Zahl von Empfindungen, und in dieser Beziehung zu einem mehr oder minder klaren Bewusstsein derselben, also zu mehr oder minder zahlreichen und =lebhaften= Empfindungen geeignet sind.

Sehen wir aber weiter, so finden wir eine Erscheinung, welche den Menschen wesentlich vom Thiere unterscheidet.

Diejenige Aeusserung der Lebensthätigkeit, welche der Empfindung entspricht, der Trieb und nach den verschiedenen Arten der Empfindungen, die Triebe, sind nämlich bei dem Thiere die =einzigen= Motive seiner Thätigkeit gegen die Aussenwelt, und zwar in derjenigen Unmittelbarkeit, in welcher die Aussenwelt auf die Lebensthätigkeit wirkt.

Das Thier äussert sich nicht nur =durch= seinen Trieb, sondern es äussert seine Thätigkeit =nicht ohne= seinen Trieb, und auch nicht =anders=, als sein Trieb es fordert; hat es aber seinen Trieb =befriedigt=, und hat dadurch das Motiv zur Aeusserung seiner Thätigkeit zu wirken =aufgehört=, so äussert es dieselbe, wenigstens in dieser Richtung, so lange =gar nicht mehr=, als sich der Trieb nicht wieder einstellt.

Bei dem Menschen findet man nicht selten die entgegengesetzte Erscheinung, wenigstens gibt es Leute genug, welche, wenn sie ihre Triebe vollkommen befriedigt, oder wenn dieselben schon zu wirken aufgehört haben, noch immer nach =Wiederholung= des die Befriedigung dieser Triebe begleitenden =Genusses= streben. Diese Erscheinung, so verwerflich eine solche Aeusserung in moralischer Beziehung ist, ist doch eine zu charakteristische Abweichung von der Entwicklung der blos =thierischen= Thätigkeit, um nicht in psychologischer Beziehung gewürdigt zu werden, besonders da dieser Abweichung noch eine andere entspricht, die Erscheinung nämlich, dass kein Thier einen =anderen= Weg sucht seinen Trieb zu befriedigen, als den ihm von der =Natur= gebotenen, der Mensch aber sich Genüsse =raffinirt=, ja sogar Genüsse =erfindet=, welche oft =naturwidrig= sind, ja er bringt es sogar dahin, und dieses ist der eigentliche Kulminationspunkt seiner Abweichung vom Thiere in der Art und Weise der Befriedigung seiner Triebe, dass er sich, wie z. B. die Opiumesser und Raucher, mit Zerstörung seiner physischen Natur einen Genuss schafft, der =nur= in der Phantasie besteht, und diesen sogar den reellen Genüssen =vorzieht=.

§. 60.

Das Thier lebt nur für seinen Trieb. Was seinen Trieb nicht berührt, ist -- wenn es auch nicht ohne allen Eindruck auf seine Sinne bleibt -- doch für dasselbe so viel als gar nicht vorhanden. _Asinus ad lyram_ ist ein bekanntes Sprichwort, wenn man vollkommene Unempfindlichkeit für irgend einen in die Sinne fallenden Gegenstand ausdrücken will. Ebenso ist es unmöglich ein Thier zu etwas abzurichten, wozu es nicht ein gewisser, entweder allen Thieren, oder ein seiner Gattung eigenthümlicher Trieb leitet. Man kann einem Hunde, nicht aber einem Kalb apportiren lehren, einen Falken, nicht aber eine wilde Gans zur Jagd abrichten.

Andererseits sehen wir aber auch, dass das Thier dort, wo es seine Triebe seiner organischen Natur gemäss entwickelt, auch =unmittelbar= der Befriedigung entgegengehe, ohne sich durch irgend eine Vorstellung, es müsste denn eine solche sein, welche einen noch stärkeren Trieb aufregt, von der Befriedigung abhalten zu lassen. Das hungernde Thier frisst, wo es etwas bekommt, und was es bekommt, wenn es seiner Natur angemessen ist, es kennt nicht Ekel noch irgend eine Rücksicht, z. B. auf das Bedürfniss Anderer u. s. w., höchstens die Aussicht auf Züchtigung oder gewisse sympathetische Triebe, z. B. der Liebe zu den Jungen, sind vermögend dieses Streben zu überwiegen.

Wir sehen aber auch, dass der Trieb eines Thieres, wenn er einmal eine gewisse Stärke erreicht hat, =jede= andere Vorstellung überwiegt. Der gezähmte Wolf verschont, wenn er hungert, seinen Herrn nicht mehr, der läufige Hund ist durch keine Züchtigung abzuhalten der möglichen Befriedigung nachzulaufen u. s. w.

§. 61.

Ganz anders verhält sich die Sache bei dem =Menschen=.