Part 13
Aus Demjenigen, welches bisher gesagt wurde, erhellt zur Genüge, dass es für den Richter =niemals= nothwendig ist, an die Aerzte die Frage zu stellen, ob die That =zurechenbar= sei, oder, wie wohl auch schon gefragt wurde, ob der Mensch sich =in einem Gemüthszustande befinde, welche jede Zurechenbarkeit ausschliesst=. Diese Frage hätte nur dann einigen Sinn, wenn der Gemüthszustand überhaupt von der Art ist, =dass kein vernünftiger Mensch an der Unzurechnungsfähigkeit zweifeln wird=, -- dann entscheidet aber der =Grund=, welchen der Arzt für die Unzurechnungsfähigkeit anführt, nicht der =Ausspruch=, dass er unzurechnungsfähig ist; z. B. der Arzt sagt, der Mensch sei unzurechnungsfähig, =weil= er sich in dem Zustand =vollkommener= Raserei befindet, weil der Ausspruch vollkommene Raserei in der Sprache des Richters eben so viel heisst, als =unzurechnungsfähig=.
Ist aber der Fall nicht so klar, so ist eben so widersinnig, den Arzt zu fragen, ob der Mensch in Bezug auf eine bestimmte That als =zurechnungs-= oder =unzurechnungsfähig= zu betrachten ist, als wenn man fragen wollte, ob eine Handlung, durch welche ein Mensch um's Leben kam, als Mord, Todtschlag oder Verwundung sollte =zugerechnet= werden, oder als ein Akt der Nothwehr erscheine etc. Jeder Arzt wäre daher berechtiget, eine solche Frage zurückzuweisen.
Bei Erhebungen dieser Art darf die gerichtliche =Form= nie fehlen, sonst kann der Akt niemals =gegen= den Beschuldigten beweisen, denn nur durch die gerichtliche Form wird der nöthige =Beweis= für die Wahrheit der Erhebung geliefert; dieser Beweis =muss= aber geliefert werden, weil die Erhebung des Irrsinns zum Behufe der Ausmittlung der Zurechenbarkeit einen wesentlichen Bestandtheil der Thatbestandserhebung bildet, sofern nämlich die gerichtliche Untersuchung überhaupt nichts anderes, als die Erhebung des (subjektiven und objektiven) Thatbestandes ist.
Nur in dem Falle ist eine Ausnahme vorhanden, wenn es sich um Erhebung der =Aeusserungen= eines solchen Menschen, wenn auch mit Bezug auf das Verbrechen, zur Erforschung seines =Ideenganges= handelt.
Hier ist es nicht nothwendig, ein =ordentliches Verhör= anzustellen, denn dieses hätte keine Giltigkeit, da ein unsinniger Mensch keine rechtlich giltige Erklärung abgeben kann, sondern er kann und darf nur in Bezug auf seine That zu dem Zwecke gefragt werden, damit man erfahre, =wie er überhaupt= darüber denkt und fühlt. Dies =kann= nun wohl im Wege eines Verhörs geschehen, weil dieser Weg die verlässlichste Protokollirung liefert; allein dieser Weg kann und =muss= aber auch =unterlassen= werden, wenn eine andere Prozedur, etwa wegen grösserer Unbefangenheit des Beschuldigten, ein besseres Resultat verspricht.
Eine rechtliche Wirkung wird jedoch eine solche Aussage auch dann nicht haben, wenn sie ordentlich protokollirt ist, da die Aussagen eines Menschen, selbst wenn er sich närrisch =stellt=, und daher seine Rolle konsequent fortspielt, unmöglich als ein Beweis für deren objektive Richtigkeit betrachtet werden können, eben daher scheint es, wo die förmliche gerichtliche Prozedur einen Nachtheil besorgen lässt, ohne weiteres dem Gesetze zu entsprechen, dieselbe zu =unterlassen=, und den Inhalt der Unterredung (auf deren einzelne Details es dann ohnehin nicht mehr besonders ankommen wird) nur durch Gerichtspersonen, die sich etwa in der Nähe, ohne von dem Inquisiten bemerkt zu werden, befinden, nach seiner Wesenheit schnell aufzeichnen zu lassen.
§. 45.
Bei dieser Gelegenheit kann ich jedoch auch die Bemerkung nicht unterdrücken, dass die Frage, wie weit die Kompetenz des Richters und des Arztes gehe, zuverlässig nie diese Richtung genommen hätte, die sie wirklich nahm, und endlich sogar dahin führte, dass sich eine Stimme erhob, nach welcher es zur Beurtheilung dieser Zustände =gar keines Arztes= bedürfe, wenn nicht von Seite der Aerzte an den Richter die =unbillige= Forderung gestellt worden wäre, dass dieser die Erhebung durch Aufstellung von Fragen =so= leiten sollte, dass am Ende der Arzt nichts anderes als =ja= oder =nein= zu sagen brauchte. -- Mit Aufstellung solcher Fragen ist es gerade so, wie mit der Frage über die Zurechenbarkeit. So wie es Fälle gibt, wo man ohne alle Gesetzeskenntniss entscheiden kann, dass eine That =nicht= zurechenbar sei, so gibt es auch =Gemüths=zustände, welche für =Jedermann=, insbesondere aber für den =Kriminalrichter=, welcher doch auch einige psychologische Kenntnisse haben muss, so =klar= sind, dass es nicht schwer ist, so bestimmte Fragen zu stellen, dass mit deren Beantwortung alles erschöpft wird, was man zu wissen bedarf.
Solche Fälle, in welchen das Gutachten eigentlich nichts =weiter= ist, als die =Kontrolle= der =richterlichen Ansicht=, sind jedoch die =Ausnahme=, nicht die =Regel=. Die =Regel= bleibt immer, dass, =ehe= noch von einer Frage die Rede sein kann, erst eine, nach den Grundsätzen der Wissenschaft angestellte =technische= Erhebung und Beurtheilung =vorausgehen= müsse, und wenn dieses Statt hatte, kann erst eine Frage von Seite des Richters gestellt werden.
§. 46.
Das dem Zwecke einer gerichtlichen Untersuchung und der gegenseitigen Stellung des Richters und des Arztes entsprechende Verfahren dürfte daher Folgendes sein.
Bei keinem Menschen ist ohne besondere Veranlassung eben so wenig ein Grund vorhanden, zu vermuthen, dass er wahnsinnig sei, als dass er eine andere bestimmte Krankheit habe; es wird daher auch bei keinem Inquisiten die Nothwendigkeit vorhanden sein, desselben Geisteszustand ärztlich =erheben= zu lassen, wenn nicht besondere Erscheinungen, entweder an der =Person= des Inquisiten, oder in seinen =Handlungen=, dem Richter als =ungewöhnlich= auffallen.
Solche ungewöhnliche Erscheinungen an der =Person= oder an dem Benehmen des Inquisiten zu =entdecken=, reicht die richterliche Beobachtung in der Regel hin, und für den =schlimmsten= Fall ist der Richter, wenigstens nach dem österreichischen Strafgesetze, auch hierin unter eine Kontrolle gesetzt, weil derselbe nach §. 373 I. Thl. nicht nur verbunden ist, alles dasjenige, was während der Untersuchung über die körperliche und sittliche Beschaffenheit des Verhafteten (durch ihn selbst, oder durch das Gefangenwärterpersonale, welches hiezu eigens angewiesen ist) beobachtet worden, im Akte zu =bemerken=, sondern auch die Besichtigung eines Verhafteten durch einen =Leib- und Wundarzt=, einer verhafteten Weibsperson aber durch eine =Hebamme= und die genaue Beschreibung von der =Leibesbeschaffenheit=, von den =Kräften= und den =Gebrechen= der besichtigten Person in =den Akten= vorgeschrieben ist.
Fällt nun auf diese Art kein derartiges Bedenken auf, und ergibt sich aus der Untersuchung, dass das Verbrechen aus =Motiven= begangen ist, welche dem gewöhnlichen Bestreben des menschlichen Begehrungsvermögens =entsprechen=, und ist der Thäter dabei auf eine Art zu Werke gegangen, in welcher die gewählten Mittel in einem nach den vorhandenen Umständen =richtigen= Verhältnisse zu dem angestrebten =Zwecke= stehen, so ist wohl =kein= Grund vorhanden, die Zurechnungsfähigkeit in =Zweifel= zu ziehen, und deshalb eine ärztliche Untersuchung in Bezug auf die Geisteskräfte des Inquisiten zu veranlassen.
Fällt jedoch ein Bedenken dieser Art auf, ist nämlich entweder die körperliche Beschaffenheit des Menschen von der Art; dass der Richter, oder die, die körperliche Untersuchung desselben pflegende, ärztliche Person eine solche Abnormität bemerkt, =welche möglicher Weise= das Zeichen oder die Veranlassung einer Geisteszerrüttung sein kann, oder kommen bei demselben Aeusserungen vor, welche =nicht= in dem Laufe der gewöhnlichen menschlichen Handlungsweise begründet sind, oder ist die =That= entweder von so gearteten =Umständen= begleitet, oder unter solchen Umständen begangen worden, unter welchen von vernünftigen Menschen ähnliche Thaten entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art, wie es durch den Beschuldigten geschehen ist, begangen werden, oder ist endlich die =That selbst= von der Art, dass sie entweder dadurch, dass sie mit dem =sympathetischen= Gefühle, oder einem anderen auf menschliche Handlungen sonst =mächtig wirkenden Motive=, im =Widerspruche=, oder überhaupt =von der Art= ist, dass sie nach der Erfahrung in =jene Klasse= von Handlungen gehört, welche =auch= in Folge einer Geisteszerrüttung begangen werden (z. B. Mord, Brandlegung u. s. w.), so ist die hinreichende Veranlassung =vorhanden=, den Geisteszustand eines solchen Menschen einer besonderen ärztlichen Begutachtung zu unterziehen.
§. 47.
Der Arzt hat nun in einem solchen Falle die Aufgabe, richtig zu stellen, ob der Zustand des Menschen von der Art sei, dass derselbe =zur Zeit der Begehung der That= sich in einem solchen Zustande der Geisteszerrüttung befand, =dass er nicht im Stande war, seine Thätigkeit, so weit sie die verübte That zur Folge hat, nach Vorstellungen, in Uebereinstimmung mit der Objektivität der äussern Eindrücke zu bestimmen= (siehe hierüber das im §. 40 Gesagte), oder ob sich nach ärztlichen Prinzipien bestimmt erklären lasse, dass =kein= solcher abnormer Zustand vorhanden gewesen sei.
Der Grund dieses ersten Ausspruches kann nur sein, dass die abnorme geistige oder physische Beschaffenheit des Menschen, welche diesen Ausspruch motivirt, im =Augenblicke der Untersuchung= von der Art ist, dass sie sich unmöglich =geändert= haben konnte, oder weil aus den bereits =erhobenen Umständen= erhellt, dass sie damals =gerade so= sich verhielt, wie im Augenblicke der Untersuchung. Aus Grund des, der =letzteren= Ansicht =entgegengesetzten=, Ausspruches muss die Nachweisung geliefert werden, warum das als Abnormität vom Richter Bemerkte entweder keine Abnormität, oder wenigstens keine solche sei, welche als Zeichen oder als Veranlassung einer Geisteszerrüttung erscheint.
Lässt sich der erstere Ausspruch geben, so ist überhaupt kein Gegenstand zur weiteren =strafgerichtlichen= Untersuchung vorhanden, sondern es muss die Kriminaluntersuchung =unterbleiben=, weil kein Verbrechen =begangen= wurde.
Lässt sich dieser Ausspruch jedoch =nicht= geben, entweder weil der Zustand sich nicht so deutlich ausspricht, um ohne weitere Erhebung sogleich die Gewissheit zu liefern, dass sich der Mensch im Augenblicke der That im gleichen Zustande wie in dem Zeitpunkte, wo die ärztliche Untersuchung Statt hatte, befunden habe, oder weil die Entscheidung über den Umstand, =ob= die That, und =inwiefern ganz allein= durch die vorhandene =Abnormität= seines Zustandes bedingt sei, ohne weitere gerichtliche Erhebung nicht gegeben werden kann, so muss die gerichtliche Untersuchung ihren Gang weiter =fortsetzen=, in welcher Beziehung dann die =ärztliche= Beurtheilung des Gemüthszustandes einen =wesentlichen= Bestandteil der gerichtlichen Untersuchung bilden wird.
Zu diesem Zwecke ist es dann nothwendig, dass nicht nur =der Arzt= von jeder, gegen den Inquisiten gepflogenen Erhebung, sofern sie dessen persönliche Verhältnisse betrifft, =in Kenntniss= gesetzt werde, sondern dass er auch =angebe=, welche =Erhebungen= in dieser Beziehung =nöthig= sind, und diese Erhebungen, sofern hiezu besondere =ärztliche Kenntnisse= gehören, im Einverständnisse mit dem Gerichte auch =selbst vornehme=, z. B. Unterredungen mit dem Verhafteten pflege, oder zwischen letzterem und seinen Angehörigen veranstalte u. s. w.
Der Arzt wird sich auch hierin nur durch die Grundsätze der Wissenschaft, durch die vorhandenen Umstände, und durch den Zweck der Erhebung, welcher die Ausmittlung des Verhältnisses der bestimmten That zu dessen Vorstellungsthätigkeit zum Gegenstande hat, bestimmen lassen, in =formeller= Beziehung aber nur so viel zu beobachten haben, dass kein Schritt seinerseits =ohne= Einvernehmen mit dem Gerichte geschehe, damit dieses einerseits in der Lage sei, das Ergebniss einer solchen Erhebung sogleich zu =konstatiren=, was besonders dort nothwendig ist, wo dasselbe zum =Nachtheile= des Inquisiten ausfällt, und er (Inquisit) darüber zur =Verantwortung= gezogen werden kann, und andererseits darüber zu wachen, dass nicht ärztlicherseits Schritte geschehen, =welche auf die gerichtliche Untersuchung von nachtheiligem Einflusse sein könnten=, was z. B. bei Fragen der Fall wäre, welche Umstände an dem Inquisiten verriethen, welche diesen, besonders im noch nicht entschiedenen Falle, ob der Inquisit sich =verstellte=, zur Zeit ihm nicht =eröffnet= werden =dürfen=, oder endlich, um überhaupt darüber wachen zu können, dass von Seite des Arztes nichts geschehe, =was die Gesetze nicht gestatten=.
Dass etwas von =letzterer= Art von Seite des Arztes =nicht leicht= geschehen wird, leidet keinen Zweifel, allein da das Gericht für den Akt überhaupt =verantwortlich= ist, so liegt die =Ueberwachung= der letzteren Art entschieden in seinem =Berufe=, und muss daher hier besonders aufgeführt werden.
§. 48.
Die natürliche Folge dieser Prozedur wird sein, dass jede Erhebung des Richters von Seite des Arztes in ihrer =pathologischen= oder =psychischen Bedeutung gewürdigt= werde, und dass eben so der Ausspruch des Arztes insofern der richterlichen Beurtheilung unterzogen wird, =ob die Thatsachen, worauf er sich stützt, richtig, und gerade so und nicht anders seien, als der Arzt sie annimmt, und wenn ein Widerspruch in der Ansicht des Arztes und jener des Richters obwaltet, die Aufklärung, worin dieser Widerspruch bestehe, und dessen mögliche Behebung veranlasst werde=.
Wenn es anders möglich ist, zu einem für die Gerichtspflege entscheidenden Resultate zu gelangen, so kann es =nur= auf diesem Wege geschehen, denn jeder andere Weg muss Lücken und Widersprüche erzeugen. -- Auf diesem Wege aber ist es dem Richter erst möglich -- seine =Bedenken= gegen den normalen Geisteszustand des Untersuchten, oder sein Bedenken gegen den =Ausspruch des Arztes=, welche auch dem Richter nur auf diesem Wege hinlänglich klar werden können, in =ordentliche Fragen= zu kleiden, die sich aber nicht auf =einmal=, oder in einem =bestimmten Stadium= der Untersuchung, sondern nur =allmälig=, wie sich die verschiedenen Ergebnisse eben gestalten, werden stellen lassen. Eben auf diesem Wege wird es aber auch für beide Theile erst möglich werden, die übrigen vorhandenen Umstände in ihrer Beziehung zum Geisteszustande des Untersuchten zu =gewahren= und recht =würdigen= zu können, so wie überhaupt einen sachgemässen Gang der Untersuchung zu erzielen.
Ist nun auf diese Art der ganze Untersuchungsprozess durchgeführt, und nichts mehr zu erheben, so ist =erst= von Seite des Arztes =ein umfassendes Gutachten= möglich.
Dieses Gutachten muss nun der Natur der Sache nach von dem ersten Schritte, nämlich der =ersten pathologischen Untersuchung= beginnen, und historisch die zur Erhebung des Geisteszustandes eingeleiteten Schritte und deren Ergebnisse darstellen.
Es muss sich sodann, zur möglichen Beurtheilung, inwiefern der gegenwärtige, oder der zur Zeit der verübten That vorhanden gewesene Zustand nicht etwa nur =fingirt= war, über das =frühere Leben= des Inquisiten verbreiten, und aus =Thatsachen=, welche angeführt, und über deren =Wahrscheinlichkeit=, sofern sie nicht vollkommen erwiesen sind, so wie über deren pathologische Bedeutung, sich in ärztlicher Beziehung ausgesprochen werden muss, die Nachweisung geliefert werden, ob und inwieweit der =gegenwärtige=, oder =zur Zeit der That= Statt gefundene Zustand des Inquisiten sich als ein =früher schon= vorhandener, und daher nicht verstellter oder blos fingirter darstelle.
Sofern es in medizinischer Beziehung nöthig scheint, ist auf die Zustände der =Eltern=, =Geschwister= des Inquisiten u. s. w. zurückzugehen, insbesondere aber darzustellen[26], ob in seinem Leben nicht =Momente= vorkommen, welche zu einer =Abnormität= bei demselben Veranlassung gegeben haben konnten, ein =Stoss=, ein =Fall=, eine =Krankheit=, =geheime Sünden=, =Eintritt= oder =Ausbleiben= der =Catamönien=, oder =Schwangerschaft= beim weiblichen Geschlechte etc., und ob und von welchem Einflusse diese Ereignisse auf den gegenwärtigen Zustand sind oder sein können; wenn allenfalls ein Bedenken von Seite des Richters obwaltet, welches der Arzt nicht theilt, so ist auszusprechen, =ob sie den vom Richter als möglich angenommenen Einfluss= etwa entschieden =nicht= haben können, oder wo ein bestimmter Ausspruch nicht möglich ist, so ist =ausdrücklich= anzugeben, dass und =warum= ein solcher Ausspruch nicht möglich ist.
[26] Eine wesentliche Bedingung einer zweckmässigen Darstellung ist, dass eine vollständige =Krankengeschichte= erhoben wäre. Welche Punkte eine solche Krankengeschichte enthalten muss, um vollständig zu sein, ist bei §. 52 umständlich angegeben.
Nach dieser Darstellung, deren Wichtigkeit und =Unerlässlichkeit= wohl keiner meiner verehrten Leser verkennen wird, kann erst derjenige Theil des Befundes und das Gutachten kommen, welches der =Richter= bedarf, um über die =Zurechenbarkeit= der That überhaupt, so wie über den Grad der Strafbarkeit der That, d. h. inwiefern der sich als sträflich darstellende Theil desselben als ein Produkt der =freien= Selbstbestimmung kann betrachtet werden[27], zu entscheiden.
[27] Von einem =Grade= der =Zurechenbarkeit= zu sprechen ist eben so =unlogisch=, als von einem Grade der =Freiheit=; was =zugerechnet= werden kann, ist eben so =ganz und gar= zuzurechnen, als der Mensch, wo er frei, d. h. nicht gezwungen ist, auch gänzlich frei ist.
Freiheit und Zurechenbarkeit sind =Begriffe=, wo aber vom Begriff ein wesentliches Merkmal fehlt, ist nicht der =halbe= Begriff, sondern der =ganze= Begriff aufgehoben. Im gemeinen Leben nimmt man es hierin nicht so genau, man sagt z. B. Jemand sei =halb todt= geschlagen, =halb verhungert= u. s. w., dies sind =Redefiguren=, von welchen Jeder weiss, was er darunter zu denken hat.
Bei einer =wissenschaftlichen= Erörterung =schaden= aber derlei Verstösse gegen die Logik. Spricht man z. B. von einer =halben= Freiheit, so lässt sich leicht beweisen, dass es ein logischer Widerspruch ist, von einer =halben Freiheit= zu sprechen; wenn nun Derjenige, welcher sich des Ausdruckes bediente, für die =Sache=, welche er hiermit bezeichnen wollte, keinen passenden Ausdruck findet, so bleibt ein =wirkliches= Verhältniss =unerörtert=, und dadurch kann eine für die Rechtspflege =sehr schädliche Lücke= entstehen.
Die auf solche Art zu liefernde Nachweisung hat nun die Aufgabe, aus den genommenen Daten die Ideenassociation, welche den Beschuldigten bei Begehung der That begleitet hat, =nachzuweisen=, und nach Möglichkeit =darzuthun=, ob und inwiefern die That das Produkt einer =krankhaften= Ideenassociation ist oder =nicht=, oder ob sie etwa gar aus keiner =Ideenassociation= entspringt, sondern (wie bei der Raserei) das Produkt einer abnormen überwiegenden physischen Thätigkeit, oder, wie beim Blödsinn, die Folge des mangelnden Gegengewichtes durch die dem Subjekt =mangelnden=, bei jedem andern normal beschaffenen Subjekte sonst vorhandenen, einer entstandenen Vorstellung oder einem geäusserten Triebe =entgegengesetzte= Vorstellung sei.
Lässt sich auf diese Weise kein bestimmter Ausspruch erzielen, so müssen die Gründe, welche der Richter für die Geistesfreiheit zu haben glaubt, noch einer besondern =ärztlichen= Begutachtung unterzogen werden, um richtigzustellen, ob ihrer objektiven Richtigkeit nicht =ärztlicher= Seits gegründete =Bedenken= entgegenstehen.
Wenn also der Befund auf obige Weise abgegeben ist, so stelle der Richter seine Fragen in diesem Sinne, um das etwa noch Mangelnde oder einer näheren Aufklärung Bedürfende ergänzen zu machen, und der ärztliche Ausspruch wird dann zuverlässig dem Bedürfnisse der Strafrechtspflege entsprechend sein, oder wenn er es =nicht= sein sollte, mit geringer Nachhilfe entsprechend gemacht werden.
§. 49.
Was die Rechtswirkung eines solchen Ausspruches betrifft, so wird sie verschieden sein, je nachdem dieser Ausspruch auf =apodiktische= Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft selbst, oder ob sich derselbe auf =hypothetische= Schlussfolgen des untersuchenden Arztes gründet, es mögen diese letzteren nun auf Hypothesen, bezüglich der Thätigkeit =des Untersuchten selbst= (z. B. als Ergänzungen von Thatsachen, die nicht vollkommen erörtert werden können), oder auf hypothetische Annahmen der =Medizin selbst= gegründet sein.
Nur die =ersteren= Stützen, nämlich die =apodiktischen= Sätze, liefern einen =rechtlichen= Beweis zum =Nachtheile= des Inquisiten.
Die =letzteren=, so wahrscheinlich sie übrigens =an und für sich=, oder nach der =Autorität= derjenigen Personen, welche sie ausgesprochen haben, sein mögen, können nicht als ein Beweis =gegen= den Beschuldigten gelten, sofern ihre Beweiskraft nicht durch =Thatsachen=, welche =objektive= Gewissheit haben, vollkommen erwiesen wird.
Im Gegentheile aber können derlei Behauptungen zu =Gunsten des Inquisiten= als ein ihn von Strafe freisprechendes oder die Strafe milderndes Argument angenommen werden, weil sie immerhin =so viel= beweisen, dass die Sache sich =möglicher= Weise so verhalten =könne=, wie die Sachkundigen sagen; wenn daher nicht =nachgewiesen= werden kann, dass ihre Angabe auf einem =Irrthume= beruhe, so ist kein Grund vorhanden, sie =nicht zu Gunsten= des Inquisiten =gelten= zu lassen, während sich in dem Falle, wo es sich darum handelt, den Inquisiten auf Grund ihrer Angaben =straffällig= zu finden, noch immer die Möglichkeit einwenden und =nicht widerlegen= lässt, dass sich die Kunstverständigen geirrt haben können.
Ist z. B. der Fall vorhanden, dass Jemand, welcher erwiesenermassen in einer fixen Idee lebt, eine =sträfliche=, dieser fixen Idee entsprechende That begangen hat, so wird, wenn die Aerzte nachweisen, die That liege blos in der durch diese fixe Idee hervorgebrachten physischen Thätigkeit, die =Lossprechung= erfolgen müssen, weil sich ihre Behauptung einerseits durch die Beobachtung des Untersuchten, wonach der Umstand, dass er von dieser fixen Idee behaftet ist, =ausser Zweifel gesetzt erscheint=, andererseits aber auf =Axiome= der medizinischen Wissenschaft über die Möglichkeit und den Einfluss der fixen Idee gründet.
Ihre Ansicht würde aber vom Richter =nicht= so =unbedingt= anzunehmen sein, wenn sie etwa dahin lautet: „Der Mensch =litt zwar= an der fixen Idee N. N., die That =entspricht= auch derselben, allein da hier nach genauer Beobachtung diese Idee =nicht= im Spiele war, so kann die That =nicht= als ein Produkt derselben angesehen werden,” denn dieser Ausspruch wäre =zweifelhaft=, da immerhin der Zweifel erübrigt, ob der Arzt, der dieses sagt, den psychischen Zustand auch =richtig aufgefasst= und nicht etwas =übersehen= und unberücksichtiget gelassen habe, welches, wenn es gewürdigt worden wäre, doch Anwendbarkeit des wissenschaftlichen Axioms auch =in diesem Falle= würde gestattet haben.
Es folgt daher, dass der Arzt verpflichtet ist und vom Richter eben so sehr darauf =gedrungen= werden müsse, dass bei jeder =Behauptung= im Befunde oder im Gutachten angegeben werde, ob sie blos die =Ansicht= des begutachtenden =Arztes= enthalte, oder ein durch =objektive= und durch =welche= objektive Beobachtungs-=Ergebnisse= vom untersuchenden =Arzte= gewonnenes Resultat, oder ob sie ein entschiedenes Ergebniss der =Wissenschaft= sei, und im letzteren Falle, =warum= die Behauptung ein =Axiom= der Wissenschaft genannt werde, d. h. ob bereits Schriftsteller, und welche, sie als ein solches Axiom betrachten, und auf welcher, etwa für jeden Menschen zu beobachtenden, Erfahrung sie beruhen.
Von der Richtigkeit der ersten Art von Behauptungen kann und muss sich der Richter so viel möglich durch =eigene= Anschauung, von der Richtigkeit der letzteren, im Falle des Zweifels, durch Einholung von Fakultätsgutachten die Gewissheit verschaffen.
§. 50.