Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 12

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Ich habe ein Werk vor mir, in welchem die Krankheiten des Gemüthes als solche bezeichnet werden, „wo ebenfalls (nämlich wie bei den Verstandeskrankheiten) das Erkenntnissvermögen des Menschen mit den Gesetzen der allgemeinen Erfahrungen und der Vernunft in Widerspruch geräth, dieses Abweichen jedoch sich zugleich durch eine auffallende Störung des =Gemüthes= in Rücksicht auf Gefühle und Willensbestimmung ausspricht.”

Wissen meine verehrten Leser jetzt, was =Gemüthskrankheit= ist? Ich bringe aus dieser Definition nur so viel heraus, =Gemüthskrankheit sei eine Krankheit des Gemüthes=, und das Gemüth spreche sich in =Gefühlen= und in der =Willensbestimmung= aus.

_Omnis definitio periculosa_ ist ein allen Rechtskundigen zur Genüge bekannter Satz.

Will man daher für die Rechtskunde etwas Brauchbares liefern, so muss man sich vor =Definitionen= hüten, und bei der =Sache= bleiben, um die es sich handelt, nie aber Definitionen =statt= materiellen Verhältnissen vorlegen, sonst wird und muss Derjenige, der einen solchen Weg einschlägt, an sich selbst irre werden.

§. 35.

Da übrigens die Ausdrücke =Gefühl= und =Wille= in den Abhandlungen über Wahnsinn eine bedeutende Rolle spielen, weil sie vielfältig darin vorkommen, so glaube ich es nicht unterlassen zu dürfen, auch hierüber Einiges zu sagen.

=Gefühl= und =Empfindung= ist zweierlei, darüber ist man so ziemlich einverstanden, über den Unterschied zwischen Gefühl und Empfindung ist man sehr wenig im Reinen. Man muss jedoch, ohne paradox zu werden, sagen, dass manchmal zwei Menschen in demselben Augenblicke, und wohl auch derselbe Mensch in verschiedenen Augenblicken bei derselben =Empfindung= verschiedene =Gefühle= haben.

Das Ausbrechen eines Zahnes ist immer die Empfindung des Losbrechens eines mit dem Körper verwachsenen Theiles -- es ist aber für Denjenigen, an welchem diese Operation vollzogen wird, in einem Augenblicke, wo er gerade =nicht= an Zahnschmerzen leidet, das Gefühl des =Schmerzes=, wenn aber der Schmerz bis zum Beginn der Operation heftig wüthet, so ist selbst der Schmerz der Operation eine Art =Erleichterung=, weil dadurch der frühere Schmerz aufhört; man kann daher sagen, dass der Letztere durch das Zahnausziehen gewissermassen ein =angenehmes= Gefühl hat, während der Andere nur ein =unangenehmes=, nämlich jenes durch das Losbrechen verursachten Schmerzes erleidet, den auch der Andere, jedoch mit dem Gefühle einer Erleichterung, empfindet.

Wenn man daher schon definiren will, so könnte man =Gefühl= als ein Bewusstwerden des Totaleindruckes bezeichnen, welchen eine bestimmte =Empfindung=, d. i. ein wahrgenommener sinnlicher Eindruck auf das =Gesammtleben= macht, oder mit anderen Worten, die Empfindung der Reaktion der Lebensthätigkeit gegen den Eindruck auf den Sinn.

Hierin kann nun wohl =kein= Irrsinn, nicht einmal eine =Täuschung= obwalten, denn man nimmt nicht wahr, dass etwas angenehm ist, wenn man sich nicht angenehm, wenigstens in dem Augenblicke, angeregt fühlt.

§. 36.

Was den =Willen= betrifft, so =nennen= wir also (jedoch mit Unrecht, denn man sollte sagen =Wollen=, nicht Wille) (§. 20) diejenige Bestimmung der Thätigkeit des Menschen, wodurch er den Gegenstand einer Vorstellung in der Aussenwelt zu erreichen bemüht ist. Wo also keine Bestimmung der Thätigkeit zur Erreichung des Gegenstandes einer bestimmten Vorstellung vorkommt, dort ist auch kein =Wille=. Wie kann darin eine Störung vorkommen? Dasjenige, =was= ein Mensch will, kann dem zweiten, und allen übrigen sehr verkehrt vorkommen, der =Wille= selbst aber bleibt immer das Nämliche[21].

[21] =Wille= und =Wollen= sind zwei ganz verschiedene Begriffe. Dem ersten entspricht die Selbstbestimmung des Menschen zwischen bös und gut, dem letzten die Wahl, d. h. die =Willkür=, eine bestimmte Thätigkeit auszuüben, =abgesehen= von dem Umstande, ob dieselbe sittlich ist oder nicht. Verwechselt man aber diese Ausdrücke, welche, da sie von einander =verschieden= sind, doch auch einen verschiedenen =Sinn= haben müssen, so muss nothwendig eine Begriffsverwirrung entstehen, welche jede entscheidende Darstellung =unmöglich= macht.

Selbst bei Irrsinnigen findet man aber kein verkehrtes =Wollen=, so wenig als eine verkehrte =Willensbestimmung=. -- Der Irrsinnige, welcher zum Fenster hinausspringen will, weil er sich von Räubern verfolgt wähnt, springt =wirklich= hinab; Derjenige, welcher glaubt, Sonnenstrahlen verspeisen zu können, legt sich mit offenem Munde unter die Sonne u. s. w., also auch nicht einmal hier ist eine =Verkehrtheit= des Willens zu gewahren.

Spricht man aber von dem =Willen= als einer moralischen Funktion, so kann man unter diesem Ausdrucke auch nichts anderes verstehen, als die =mit= dem Bewusstsein, d. i. =mit= der Vorstellung der Sittlichkeit einer Handlung, oder =gegen= das Bewusstsein der Sittlichkeit derselben stattfindende Anwendung der Thätigkeit. Hier kann es sich nun wohl treffen, dass ein Mensch etwas thut, weil er es nach seiner Vorstellung der =Verhältnisse= für =sittlich= hält, während diese nämliche Handlung von einem andern, welcher die =Unrichtigkeit= der Voraussetzung des andern von seinem Standpunkte aus gewahrt, für =unsittlich= gehalten wird. Der Wahnsinnige, welcher in der Vorstellung, er schlachte ein Kalb, einen Menschen tödtet, will nichts =Unsittliches=, ebenso =will= Derjenige, welcher in sich den Drang zur Ermordung eines Andern verspürt, jedoch diesem Drange entgegenarbeitet, =nicht= etwas =Unsittliches=, sondern er =will= vielmehr die ihm als unsittlich erscheinende Wirkung =vermeiden=.

Wenn er also ungeachtet seines inneren Widerstrebens doch den Mord vollbringt, so kann man diese That nicht aus einem verkehrten =Willen=, sondern nur dadurch erklären, dass sein =Wollen= durch eine psychische Gewalt unwiderstehlich besiegt worden sei, wie etwa Derjenige, welcher sich anhält, um nicht in einen Abgrund zu fallen, =ohne sein Wollen= hinabfällt, wenn seine Muskeln ihre Kraft verlieren und er daher den Gegenstand, an den er sich gehalten hat, auslässt.

Es lässt sich daher in der That weder von einer Krankheit, noch von einer Störung der Willensbestimmung sprechen.

§. 37.

Eben so wenig lässt sich aber auch von einer Störung oder einer Krankheit der =Vernunft= als derjenigen =Anlage= sprechen, wodurch der Mensch das Sittliche auffasst, denn der Mensch kann nur =sittlich= handeln, oder =unsittlich=, d. h. gegen die Bestimmung des Sittengesetzes seinen Sinnen folgen; er kann seiner Vernunft =entgegenhandeln=, nicht aber ihr Wesen =verändern=, so wie man wohl das Auge von etwas =wegwenden=, nicht aber etwas =anderes sehen= kann, als man eben sieht.

§. 38.

Als Krankheit der =Sinne= kann übrigens der Irrsinn ebenfalls nicht bezeichnet werden, denn eine Krankheit der Sinne kann nur entweder eine =Stumpfheit= derselben gegen gewisse Eindrücke, z. B. Blindheit, Taubheit u. dgl. oder eine Anregung sein, welche der Empfindung, die dieser =nämliche= Eindruck auf ein =gesundes= Organ hervorbringen würde, =nicht= entspricht; z. B. ein krankes Auge wird bei dem Reflex des Lichtes von einem glänzenden Körper den nämlichen Eindruck empfinden, wie etwa ein gesundes Auge, welches in die =Sonne= sieht, allein die Vorstellung, welche dadurch entsteht, ist dennoch eine =richtige=, denn sie entspricht ganz und gar der Art und Weise, wie das Subjekt durch diesen Eindruck =wirklich erregt= wurde.

Der am Podagra Leidende ist nicht =wahnsinnig=, wenn er sich vor der geringsten Berührung scheut, welche seinem Fusse droht, sondern sein Abscheu gegen jede Art von Berührung kommt von der =sehr richtigen= Erfahrung her, dass jede Berührung ihm grosse Schmerzen verursacht u. s. w.

§. 39.

Wenn nun der Irrsinn weder als =Seelenkrankheit=, noch als eine Krankheit des =Verstandes=, noch des =Gemüthes=, noch des =Gefühles=, noch des =Willens=, noch endlich als eine Krankheit oder Störung der =Sinne= erklärt werden kann, so scheint es wohl billig zu fragen, was denn der Irrsinn eigentlich sei.

Ist es aber auch nothwendig, diese Frage zu beantworten[22], ja ist es überhaupt nothwendig zu wissen, was das =Wesen= einer Krankheit ist? Ein solches Wissen ist selbst in pathologischer Beziehung nicht =nothwendig=, weil es nicht =möglich= ist, denn alles medizinische Wissen gründet sich auf Erfahrung, und die Erfahrung kann nichts weiter lehren, als dass =krankhafte Zustände von gewissen abnormen Erscheinungen= begleitet sind, und dass ihnen gewisse abnorme Erscheinungen =zu folgen= pflegen. =Warum= aber z. B. der Erkältung eine Entzündung der Schleimhäute folgt, darüber lassen sich nur =Vermuthungen=, keine =Gewissheit= geben; es ist aber auch gar nicht =nothwendig=, hierüber etwas zu wissen, denn auch ohne alle Kenntniss hierüber wird jeder Arzt wissen, wie er einen auf Erkältung gefolgten Husten zu behandeln hat.

[22] In einem von mir in dem Januar- und Februarhefte der medizinischen Jahrbücher von 1845 erschienenen Aufsatze bemühte ich mich darzustellen, dass der Wahnsinn nur eine krankhafte Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit sein könne. Ich glaube nicht, dass diese Ansicht irrig sei, habe mich jedoch überzeugt, dass es für die Rechtspflege ganz gleichgiltig ist, worin eigentlich der Wahnsinn liege, durch welche Ueberzeugung ich mich daher bestimmt fand, das Ganze zum Beweise dieses Satzes angewandte Raisonnement hier wegzulassen.

Wenn also ein solches Kennen des eigentlichen =Wesens= der Krankheit schon für den =praktischen= Arzt entbehrlich ist, so ist es noch mehr für die =Gerichtspflege=, von welcher jede =Hypothese=, eben weil sie keine rechtliche Gewissheit ist, ausgeschlossen sein muss. Der Arzt entspricht daher seiner Aufgabe als Gerichtsarzt nie =mehr=, als wenn er sich strenge an die Resultate seiner eigenen ärztlichen =Erfahrung= und jener seiner Vorgänger hält, denn =diese= sind =objektive= Thatsachen, über welche seine Aussage, als jene eines vollkommen giltigen =Zeugen=[23], vollkommen rechtliche Glaubwürdigkeit verdient, da man nur bei dem Arzte hierin die nöthige Beobachtungsgabe voraussetzen kann.

[23] Ich habe in meinem Handbuche der gerichtlichen Arzneikunde (§. 24 Anmerkung) auf den Unterschied zwischen Kunstverständigen und =Zeugen= hingedeutet. -- Der Letztere hat in Bezug auf eine =vergangene= Thatsache zu bestätigen, =wie viel= er etwa wahrgenommen hat, der Kunstverständige aber eine vorliegende Sache zu untersuchen, und für die Vollständigkeit seiner Beobachtung zu haften. Ein Arzt, welcher eine gerichtliche Untersuchung vornimmt, ist =Kunstverständiger= in Bezug auf =seine= Wahrnehmung, er ist aber =Zeuge=, sofern er die Wahrnehmungen anderer im ähnlichen Verhältnisse anführt, z. B. wenn er angibt, der Schriftsteller A. hat diese oder jene Beobachtung in seinem Werke N. angegeben. Hier hat er nicht mehr für die =Richtigkeit der Beobachtung=, sondern nur =dafür= zu haften, dass dieselbe in dem angeführten Werke richtig enthalten sei. Ebenso ist der Arzt nicht als Kunstverständiger, sondern als =Zeuge= zu betrachten, wenn er eine von ihm an dem Individuum beobachtete, vor der Hand aber noch nicht untersuchte Erscheinung anführt, erst durch den auf diese Thatsache gebauten =Schluss=, oder durch die in Folge dieser Wahrnehmung eingeleiteten weiteren Nachforschung erscheint er wieder als =Kunstverständiger=.

§. 40.

Wenn der Richter zu wissen benöthiget, ob eine =That= nicht wegen Statt gefundenem Irrsinne =straflos= zu halten sei, so bedarf er nicht unbedingt zu wissen, ob das Subjekt =überhaupt= irrsinnig, oder wie manchmal gesagt wird, überhaupt, oder in Bezug auf die =bestimmte That unzurechnungsfähig= sei, sondern er bedarf zu wissen, =ob die=, unter den gegebenen Umständen =verübte That nicht ihr Motiv in einem solchen abnormen= Zustande =des Individuums habe, durch welchen es entweder ohne Vorstellung von dem, was es bewirkte, seine Thätigkeit äusserte, oder durch welchen= ein solcher Irrthum =erzeugt wurde, welcher ihm die begangene That als eine erlaubte Thätigkeit unter eben diesen gegebenen Umständen erscheinen liess=[24].

[24] Die Veranlassung des Irrsinns ist immer ein krankhafter Zustand, das unterscheidende Merkmal derjenigen Krankheit, welche man Irrsinn nennt, von andern krankhaften Zuständen, ist eine der Objektivität nicht entsprechende Aeusserung der Vorstellungsthätigkeit. Für die Gerichtspflege ist es aber ganz gleichgiltig, wie man einen bestimmten Zustand nennt, sondern hier handelt es sich nur um die Gewissheit, ob eine bestimmte Thätigkeit Wirkung des Vorsatzes oder des =Zufalls= war, unter welchem Begriffe in rechtlicher Beziehung jede Krankheit mit ihrem Einflusse auf die Thätigkeit eines Menschen gehört, insofern sie eine sonst nach den Gesetzen sträfliche Wirkung hervorbrachte.

Diesem zu Folge wird nach der =Natur der Sache= jedes ärztliche Gutachten dieser Art folgende Momente zu unterscheiden haben:

1. Ob der Mensch vermöge der Unvollkommenheit oder =Abnormität seiner Sinnesorgane überhaupt= im Stande sei, Vorstellungen zu solcher Deutlichkeit zu bringen, dass sie als Bestimmungsgrund seiner Handlungen erscheinen können.

2. Ob die Unvollkommenheit oder Abnormität der Sinneswerkzeuge von der Art sei, dass sie das Individuum ausser Stand setzte, unter den =gegebenen Umständen= eine richtige Vorstellung von der durch ihn ausgeübten Thätigkeit zu haben.

Diese beiden Fragen werden bei Untersuchung eines =Blödsinnigen= vorzugsweise zur Sprache kommen.

3. Ob die Beschaffenheit der =Vorstellungsthätigkeit= im Allgemeinen von der Art ist, dass zwischen ihr und der sich äussernden Thätigkeit gar kein Zusammenhang =wahrnehmbar= ist. -- Dies ist die bei vorkommender Raserei oder Tobsucht zu beantwortende Frage.

4. Ob im Allgemeinen ein solches Verhältniss der Vorstellung zur äusseren Thätigkeit vorhanden ist, dass der Mensch entweder =durchaus= nicht im Stande ist, die Gegenstände seiner =Vorstellung= von der Wirklichkeit zu unterscheiden, oder in dem vorgekommenen Falle doch hiezu nicht fähig war. -- Diese Frage wird zu beantworten sein, wo es sich um =Wahnsinn= handelt, unter welchem Ausdrucke die =fixe Idee= (d. i. ein für Wirklichhalten einer Vorstellung ohne äussere Thätigkeit), =Monomanie= (ein für Wirklichhalten einer vorhandenen Vorstellung, mit einer diesem Wahne entsprechenden Thätigkeit), =Melancholie= (d. i. eine Stimmung, in welcher auf den Leidenden traurige Vorstellungen so intensiv wirken, dass er sich von deren Nichtobjektivität nicht überzeugen kann), und dem Gegentheile davon, in welchem der Leidende keiner ernsten Vorstellung fähig ist, d. h. alles was ernsthaft ist, für nicht vorhanden hält[25], verstanden werden dürfte.

[25] Sonderbarerweise ist, mir wenigstens, kein passender Ausdruck für diesen Zustand bekannt, und doch ist derselbe, als der Gegensatz der Melancholie, nicht nur denkbar, sondern auch in Wirklichkeit vorhanden. Mir selbst ist ein solches Individuum vorgekommen, welches über die vorkommenden Dinge oft recht =treffende= Witze machte, den man aber, obwohl er in den dürftigsten Umständen lebte, nicht dahinbringen konnte, auch nur über dasjenige, was ihn unmittelbar betraf, ein vernünftiges Wort zu =verstehen=. Der passendste Ausdruck für diesen Zustand schien wohl =Narrheit= zu sein, doch sagt dieser Ausdruck, nach meiner Meinung, etwas zu viel, denn jener Unglückliche urtheilte dort, wo er urtheilte, ganz =richtig=; was ihm fehlte, war nicht die =richtige= Auffassung, sondern ein Mangel an Produktivität seines inneren Sinnes, für gewisse, anderen Menschen sonst sehr geläufigen, Vorstellungen, der vollkommene Gegensatz vom Melancholikus, welcher sich von gewissen Vorstellungen nicht losmachen, und sich eben darum nicht von ihrer Nichtrealität überzeugen kann. =Wahnwitz= scheint sich mehr auf jenen Scharfsinn zu beziehen, den der Unglückliche zur Realisirung jener Vorstellung entwickelt, in welcher sich seine Krankheit ausspricht; eine solche bestimmte Vorstellung mangelte jedoch jenem Subjekte.

5. Ob die Thätigkeit, welche die in Frage stehende Wirkung hervorbrachte, durch eine solche für wirklich gehaltene Vorstellung =einzig und allein= veranlasst ist.

6. Ob das Individuum für eine gewisse Art Vorstellung, durch deren Mangel sich die verübte That erklären lässt, etwa wirklich unzugänglich sei; (von dieser Art scheint der in der vorigen Anmerkung berührte Fall zu sein).

§. 41.

Die eine oder die andere dieser Fragen wird, wo es sich richterlicher Seits darum handelt, zu erheben, ob eine That zurechenbar sei, nothwendig durch den Arzt beantwortet werden =müssen=, nur wird es aber auch die =Aufgabe= des Arztes bleiben, zu beurtheilen, ob mit einer oder der anderen Frage =allein= der Gegenstand der Untersuchung =erschöpft= ist, oder ob um den Zustand des Menschen im Augenblicke der That zu beurtheilen, es nicht nothwendig sei, durch eine, auch =mehrere= der aufgestellten Fragen umfassende Darstellung, die =Nachweisung= zu liefern, inwieweit in dem Augenblicke der begangenen That das Verhältniss der Psyche zur physischen Thätigkeit ein =abnormes= war, inwieweit daher die physische Thätigkeit von der Psyche sich =unabhängig=, oder sich in Folge eines in den physischen Verhältnissen gegründeten =Irrthumes=, oder in Folge des Vorhandenseins =beider= Momente =unter den gegebenen Verhältnissen= geäussert hat.

§. 42.

Mit dem bisher Gesagten dürfte sowohl dem Leser, welcher Arzt ist, die Richtung angedeutet sein, welche seine Untersuchung und seine Darstellung zu nehmen hat, als demjenigen Leser, welcher dem juridischen Stande angehört, das Verständniss geöffnet sein, was und wie er vom Arzte das ihm zu wissen Nöthige erlangen soll.

Auf diesem Wege ist wohl jede Streitfrage über die ärztliche und richterliche =Kompetenz undenkbar=, denn der richterliche Einfluss kann und darf auch hier nur so weit und nicht weiter gehen, als dies überhaupt bei jedem Gutachten der Fall sein kann und muss, so weit nämlich, dass vom Arzte nichts übersehen bleibe, was dem Richter wichtig, und nichts behauptet werde, was dem Richter unwahr scheint. -- Hier bitte ich meine verehrten Leser dasjenige zu berücksichtigen, welches ich mir in dem ersten Aufsatze dieses Werkes zu sagen erlaubte.

Ich könnte hier meine Abhandlung schliessen, da es jedoch gewisse Zustände des Menschen gibt, in welchen sich das Verhältniss der psychischen zur physischen Thätigkeit nicht so klar ausspricht, wie es die oben aufgestellten Fragen voraussetzen, so erlaube ich mir noch den nächstfolgenden Aufsatz nachzutragen, welcher die rechtliche Bedeutung der Affekte und Leidenschaften, und die Erhebung anderer zweifelhafter Gemüthszustände behandelt.

Für Diejenigen meiner verehrten Leser, welche dem ärztlichen Stande angehören, dürften folgende Bemerkungen jedoch noch von einiger Wichtigkeit sein.

III.

Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung des Irrsinns.

A. Im Strafverfahren.

§. 43.

Die Erhebung des Irrsinns kann im Wege des =Strafverfahrens= oder im Wege des =Civil=verfahrens Statt finden. Ueber den =Zweck= der Untersuchung im Strafverfahren ist sich im Verlaufe dieses Aufsatzes bereits umständlich ausgesprochen worden.

Was nun das =Strafverfahren= betrifft, so lassen sich drei verschiedene Gesichtspunkte unterscheiden, von welchen nach Beschaffenheit der Umstände diese Darstellung von Seite des Arztes =aufgefasst= werden muss.

Der =erste= dieser Gesichtspunkte betrifft den Umstand, dass Jemand vor Gericht gestellt wird, und der =Richter= bei ihm Spuren von Geisteszerrüttung wahrzunehmen =glaubt=. In diesem Falle handelt es sich ganz und gar nicht darum, ob die ihm angeschuldigte That =zugerechnet= werden kann, ja nicht einmal darum, ob er sie wirklich =begangen= habe, sondern lediglich um die Frage, ob er überhaupt =verhört= werden kann; =d. h. ob er seiner geistigen Beschaffenheit nach im Stande sei, die an ihn gestellten Fragen aufzufassen und zu beantworten=.

Das österreichische Strafgesetz drückt sich im §. 363 1. Thl. hierüber folgendermassen aus:

„Wird die Beantwortung (beim Verhöre) mit einer auffallenden Sinnenverwirrung gegeben, so hat das Kriminalgericht den Verhafteten von zwei Aerzten =und= Wundärzten untersuchen, und von denselben das Gutachten schriftlich geben zu lassen, ob sie die anscheinende Sinnenverwirrung =für einen wahren Anfall oder für Verstellung halten=. Fällt das Gutachten dahin aus, dass es Verstellung sei, so ist der Verhaftete durch drei aufeinanderfolgende Tage bei Wasser und Brot zu halten, dann aber, nach wiederholter Warnung, mit Streichen von drei zu drei Tagen dergestalt zu bestrafen, dass mit zehn Streichen der Anfang gemacht, die Zahl jedesmal mit fünf vermehrt, und bis auf dreissig hinaufgestiegen wird. Lässt der Verhaftete auch dann noch von der Verstellung nicht nach, so ist der Vorfall mit Beilegung sämmtlicher Akten dem Obergerichte vorzulegen, und die Entscheidung hierüber abzuwarten. -- Ist nach Meinung der Aerzte die Sinnenverwirrung wahr, oder können sie nach Pflicht und Rechtschaffenheit hierüber keinen Schluss fassen, oder wären sie in ihrer Meinung getheilt, so ist ebenfalls dem Obergerichte die umständliche Anzeige zu machen. -- In dieser Anzeige sind auch die Bemerkungen einzurücken, welche dem Kriminalgerichte entweder selbst, oder dem Gefangenenwärter, bei Beobachtung des Gefangenen aufgefallen sind.”

Bei diesem Stadium der Untersuchung handelt es sich daher blos um das Gutachten über den =gegenwärtigen pathologischen= Zustand des Untersuchten, und es wird nur richtig zu stellen sein, _a_) ob diejenigen Aeusserungen, welche der Richter für ein Zeichen der Geisteszerrüttung =hält=, wirklich von diesem Zustande zeugen, und _b_) ob sie nicht in einer =Verstellung= ihren Grund haben.

Weiter als so weit hat daher der untersuchende Arzt in diesem Stadium der Untersuchung =nicht= einzugehen, jede Darstellung, welche dahin zielt, bezüglich der =Zurechenbarkeit= der That Aufschlüsse zu erhalten, wäre daher am =unrechten= Orte, sondern es wird das Gutachten des Arztes seinen Zweck nur dann =vollkommen= erreichen, wenn es den klaren Ausspruch enthält, ob der in Frage stehende Anfall =ein wahrer Anfall von Geisteszerrüttung=, oder nur =Verstellung= sei; -- der Arzt hat daher in einem solchen Falle =weiter nichts= zu berücksichtigen, als was ihm die =Wissenschaft= zu berücksichtigen vorschreibt, und sich nur zu =hüten=, das in Frage stehende Verbrechen, oder sonst Verhältnisse, welche, wenn sie vor der Zeit zur Sprache kämen, störend auf die gerichtliche Untersuchung einwirken könnten, in seiner Untersuchung mit dem Beschuldigten zu berühren.

Es handelt sich in diesem Falle nicht einmal um Beobachtung =gerichtlicher Formen=, wie bei der Erhebung des =Thatbestandes=, ja selbst die =Intervention= des Richters bei diesem Akte ist nicht einmal nothwendig, sondern die Erhebung ist eben so der Gegenstand eines =rein pathologischen= Krankenexamens, als wenn es sich etwa darum handelt, einen Menschen zu untersuchen, welcher an =Brustbeschwerden=, oder an einem andern pathologischen Zustande zu leiden vorgibt.

§. 44.

Der =zweite= Gesichtspunkt, ohne Zweifel der schwierigste, ist, wenn es sich darum handelt, dem Richter durch eine ärztliche Darstellung des Gemüthszustandes die nöthigen Anhaltspunkte zu liefern, um über die =Zurechenbarkeit der That= zu entscheiden.