Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet

Part 11

Chapter 113,320 wordsPublic domain

Die erste Veranlassung bedarf keine weitere Erörterung, die zweite ist dadurch minder begreiflich, weil, wenn es richtig ist, dass die Sinne nur das zwischen äusserer Erscheinung und Vorstellung vermittelnde Prinzip sind, es nicht möglich scheint, dass der Mensch eine =andere= Vorstellung haben kann, als jene, welche der Wirklichkeit =entspricht=.

Dieser Einwurf ist allerdings =gegründet= und lässt sich nur dadurch beseitigen, dass man den Satz als wahr zugibt, =noch nie habe ein Mensch oder ein sonstiges animalisches Wesen eine Vorstellung gehabt, welche der Wirklichkeit= in ihren =einzelnen Theilen= nicht entsprochen hätte; diesen Satz =kann= man aber auch als wahr zugeben, denn wenn man sich z. B. ein =Flügelpferd= vorstellt, so ist dies auch ein Gegenstand einer =wirklichen= Anschauung, denn Jeder hat schon =Flügel= und hat schon =Pferde= gesehen, nur die =Kombination= dieser beiden Objekte entspricht nicht der Wirklichkeit.

Eine solche der Wirklichkeit =nicht= entsprechende Vorstellung ist daher grösstentheils eine Wirkung der =Reproduktions=thätigkeit, und besteht so zu sagen aus einem Mosaikbild von, der Wirklichkeit zwar entsprechenden, jedoch in eine =Zusammensetzung= gebrachten Vorstellungen, welche =Zusammensetzung= der Wirklichkeit =nicht= entspricht.

Dass aber diese Art und Weise, das Vorhandensein solcher, der Wirklichkeit nicht entsprechender Gebilde zu erklären, die =richtige= sei, ergibt sich daraus, weil bei Thieren, deren Vorstellungen an Zahl jenen, welche bei den Menschen vorkommen, bedeutend nachstehen, so wie auch bei Kindern in den ersten Lebensjahren derlei Gebilde viel =weniger wahrzunehmen= sind, als bei entwickelten Menschen, bei denen die Zahl der vorhandenen Vorstellungen, und daher auch jene der durch Reproduktion Statt gefundenen Kombinationen viel geringer ist[18].

[18] Hallucinationen und andere Sinnestäuschungen begründen hievon keine Ausnahme, denn dasjenige, welches der Mensch zu sehen glaubt, ist immer ein Solches, was er entweder schon wirklich gesehen, oder sich doch sonst ganz oder theilweise schon vorgestellt hat. Es ist daher =Hallucination= nichts weiter als eine =reproduzirte= und vielleicht durch die Einbildungskraft =modifizirte= Vorstellung, deren Nichtobjektivität nicht wahrgenommen wird. -- Die =Veranlassung= zu solchen Produkten der Vorstellungsthätigkeit kann aber allerdings in einer solchen krankhaften Verstimmung der einzelnen Organe liegen, in welcher sie so erregt sind, dass ihre Thätigkeit selbst eine, gewissen Vorstellungen entsprechende Empfindung produzirt, z. B. ein Kranker gerade jene Empfindung hat, welche er erfährt, wenn ihm ein Licht vor die Augen gehalten wird; die Reproduktion gibt dann wahrscheinlich dieser Empfindung erst =die bestimmte Gestalt= in der Vorstellung; so kann sich auch der Fall ereignen, dass ein Mensch statt einer weissen Farbe eine grüne sieht. Der Grund dieser Erscheinung liegt in dem Fehler des Organs, welches hier anstatt jener Empfindung, welche der Anblick der weissen Farbe erregt, jene Empfindung hervorbringt, welche der grünen Farbe entspricht. Hier kann man nun eigentlich nicht sagen, er =sieht= falsch, sondern er =sieht= so wie ein anderer Mensch, und er sieht nur =weniger= als ein Anderer, denn seine Sehkraft fasst um eine Farbe weniger auf als jene anderer Menschen. -- _In Praxi_ wird nun freilich dieser =Mangel= durchaus die Folge eines Irrthums haben, allein für den Zweck der wissenschaftlichen Beurtheilung ist diese Unterscheidung nicht gleichgiltig, denn ein blosser =Mangel= in der Auffassung ist an und für sich kein Irrthum. Es lässt sich daher allerdings der Satz behaupten, die Sinne =können nicht getäuscht werden=, und die Folge dieses Satzes ist der weitere, dass der Grund des =Irrsinnes= nicht in einer Sinnestäuschung zu suchen, und daher auch nicht auf diese Weise =darzustellen= sei.

§. 26.

Nachdem sich nun die Möglichkeit einer Vorstellung, welche der Aussenwelt =nicht= entspricht, auf solche Art ganz naturgemäss erklärt, so kann man nur noch fragen, =wie es möglich ist, dass der Mensch oder das animalische Wesen nicht alle Kombinationen seiner Reproduktionsthätigkeit für Wirklichkeiten hält=?

Diese Erscheinung lässt sich nun wohl nur dadurch erklären, dass die =Empfindung= bei der =unmittelbaren= Wahrnehmung eine =andere= ist, als jene, welche die Gebilde der =Reproduktions=thätigkeit begleitet.

Wenn man einen =kalten= Gegenstand =anrührt=, so empfindet man offenbar etwas Anderes, als wenn man sich diese Empfindung =vorstellt=.

Da nun der Mensch oder das animalische Wesen seine Lebensthätigkeit mit =wirklichen= Empfindungen beginnt, welche im Verhältnisse zu der anfangs nur wenig intensiven Reproduktionsthätigkeit ohne Vergleich stärker sind, so =muss= er auch den Unterschied, welcher zwischen einem wirklichen und einem blos vorgestellten Eindrucke obwaltet, auffassen, und somit Wirklichkeit von blosser Vorstellung =bis zu einem gewissen Grade= unterscheiden.

Diese Unterscheidung kann nun auf diese Art nur bis zu einem =gewissen Grade= gehen, da bei sehr lebhaften Vorstellungen die Empfindungen den durch die Wirklichkeit erregten =möglicher Weise= so nahe kommen =können=, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist.

Dass aber in der That ein solcher Mangel an Unterscheidung oft wirklich eintritt, lehrt uns die Erfahrung. Man denke an die Bilder des =Traumes=, an die Gebilde des =Wahnsinnes=, und was noch näher liegt, an die Täuschungen, die uns täglich widerfahren.

Man begegnet Jemanden, hält ihn für einen erwarteten Bekannten, und gewahrt nun, dass es ein Fremder sei u. s. w.

Hieraus folgt nun, dass die gewöhnliche Ansicht, der Irrthum könne dadurch entstehen, dass Jemand seine blosse Vorstellung für etwas =Wirkliches= halte, vollkommen psychologisch richtig sei.

§. 27.

Wenn nun ein Mensch durch eine gewisse Thätigkeit Rechte verletzt, so ist er dafür verantwortlich, und zwar =strafbar=, wenn Gesetze bestehen, welche wegen dieser Verletzung der Rechte eine Strafe verhängen; er muss jedoch von dieser Strafe =verschont= bleiben, wenn nachgewiesen wird, dass entweder seine Thätigkeit eine =unfreiwillige=, d. i. nicht von einer =bestimmten Vorstellung hervorgerufene= war, weil er in diesem Falle nicht als =Mensch=, sondern als ein durch eine blind wirkende Kraft bestimmtes Wesen thätig war, oder dass er zwar =nach einer Vorstellung= handelte, dass jedoch diese eine =irrige=, d. i. der Objektivität nicht entsprechende gewesen ist, d. h. mit anderen Worten, dass er aus =Irrthum= so gehandelt habe, wenn dieser Irrthum die verübte Thätigkeit bedingte.

Wo daher in einem speziellen Falle eine Vermuthung für die eine oder die andere abnorme Bestimmung seiner Thätigkeit eintritt, ist es die Aufgabe des Gerichtes, die Nachweisung zu liefern, dass und warum seine Thätigkeit die Wirkung einer =blinden Kraft= oder eines =Irrthumes= gewesen ist.

§. 28.

Zu dieser Ausmittlung gibt es nur =zwei= Wege, den =objektiven=, wo durch Erhebung der obgewalteten =Umstände= dargethan wird, dass der Mensch wirklich ohne alle =Selbstbestimmung= gehandelt habe, oder in einem =Irrthume= befangen war, oder den =subjektiven=, wo aus der Beschaffenheit des =Individuums= dargethan wird, dass die ausgeübte Thätigkeit eine =Wirkung= einer blind sich äussernden =Naturkraft= oder eines durch die Beschaffenheit des =Individuums= erzeugten, und daher für denselben nothwendigen =Irrthumes= gewesen sei.

§. 29.

Ein Beispiel solcher subjektiven Nachweisung erster Art ist der Fall, wo etwa ein Epileptischer in seinem Paroxismus einen Dritten durch Herumschlagen beschädigt; ein Beispiel der zweiten Art ist, wo nachgewiesen wird, dass Derjenige, welcher etwa einer Wache auf ihr Zurufen, einen bestimmten Ort nicht zu betreten, keine Folge leistet, und sich dann bei angewandter Gewalt widersetzt, =taub= war, und sich wegen Nichterkennung der Wache von einem Räuber angefallen hielt.

In diese Kategorie gehört nun insbesondere der =Irrsinn=, nämlich derjenige Zustand, in welchem der Mensch aus einer krankhaften Stimmung entweder nach =Vorstellungen= handelt, weil er sie für =wirklich= hält, oder für gewisse Eindrücke, obgleich die Sinnesorgane zu deren Aufnahme geeignet sind, keine entsprechenden Vorstellungen produzirt.

§. 30.

Der =Zweck= jeder gerichtlichen Erhebung des =Irrsinnes= ist daher kein anderer, als die Erhaltung des =rechtlich giltigen=, somit von Kunstverständigen abzugebenden, oder von diesen zu bestätigenden Ausspruches, dass der Mensch, welcher eine =bestimmte=, sonst sträfliche =That= beging, dieselbe in einem Zustande begangen habe, in welchem er entweder von =keinen= Vorstellungen, sondern (wie in der Raserei) nur durch eine blinde Naturkraft geleitet wurde, oder dass er zwar von Vorstellungen bestimmt wurde, die jedoch aus dem Grunde der Wirklichkeit nicht entsprachen, weil er vermöge seines eigenthümlichen =krankhaften= Zustandes entweder =nicht im Stande war, die Nichtobjektivität seiner ihn bestimmenden Vorstellung einzusehen, oder nicht vermochte, die der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung zu produziren=.

Dies ist der =Zweck= der =gerichtlichen= Erhebung, und daher die Aufgabe des Arztes, seine Untersuchung und Darstellung so einzurichten, dass _Pro_ oder _Contra_ bezüglich =dieses= Resultates deutlich, d. i. auf eine für den Richter vollkommen verständliche Weise hervorgehe. Das Mittel dazu ist die durch das Studium der sämmtlichen Zweige der medizinischen Wissenschaften geschärfte Beobachtung, unter Anwendung der auf diesem Felde gewonnenen Erfahrungen, denn es handelt sich darum, die Gewissheit zu erhalten, dass =alle= hierüber Aufschluss gebenden Momente benützt seien; diese Momente liegen aber entschieden sowohl in der besondern Beschaffenheit des Subjektes, als in der pathologischen und physiologischen Beschaffenheit der menschlichen Natur, es kann daher nur ein solcher Ausspruch hierüber als rechtlich giltig angesehen werden, welcher von einem hierin vollkommen Bewanderten gegeben wird, und diese Vermuthung kann in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur bei dem Arzte eintreten[19], der aber seinerseits wieder nicht blos die Verhältnisse des Individuums als solches zu berücksichtigen haben wird, sondern auch die Aufgabe erhält, das Verhältniss darzustellen, wie die =äusseren Verhältnisse=, in denen sich das Individuum zur Zeit der verübten That befand, auf seine =innere= Thätigkeit vermöge seines =individuellen Zustandes= eingewirkt haben.

[19] Nicht selten drückt man die Formel der Frage, wenn es sich um die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes handelt, damit aus, dass man den Arzt fragt: war der Mensch frei oder nicht? -- Dies ist jedoch mehr gefragt, als der Arzt in vielen Fällen beantworten kann und =darf=, denn es heisst diese Frage mit anderen Worten: ist der =Vorsatz=, den der Mensch dabei hatte, ein =böser= oder nicht; kann nun der Arzt die Frage nicht dahin beantworten: „der Mensch war =gar keines= Vorsatzes fähig, also =auch= keines bösen,” sondern muss der Arzt zugeben, „der Mensch war allerdings, subjektiv betrachtet, eines Vorsatzes fähig,” so greift er durch die beigesetzte nähere Bestimmung: „in =diesem= Falle aber war sein Vorsatz =nicht= böse,” in die Kompetenz des Richters.

In den wenigsten Fällen ist es nun dem Arzte möglich, sich dahin auszusprechen, dass der Mensch =gar keines= Vorsatzes fähig war, denn selbst ein entschieden Wahnsinniger handelt nicht selten nach „Vorsätzen.” Da nun aber einmal durch diese Form der Frage die richtige Stellung, welche der Arzt als =Naturkundiger= einnimmt, verrückt, d. i. vom Felde der Naturwissenschaft auf jenes der Moral oder des Rechtes zum Theile gebracht ist, so bleibt dem Arzte dann nichts Anderes übrig, um sich mit Ehren aus der Sache zu ziehen, als von einer =halben=, einer =Viertel=-Freiheit zu sprechen, welches aber immer ein logischer Widerspruch und daher ein Unding ist und bleibt, denn Freiheit ist nichts Anderes als =der Begriff des Abganges= einer =jeden= Art von =Zwang=. -- Wenn ein Mensch an Händen und Füssen gebunden war und man macht ihm die Hände los, so ist er nicht halb =frei=, sondern er ist nur zur Hälfte, aber doch noch immer =gebunden=; auch kann die Freiheit als =Vermögen= betrachtet, niemals weder =ganz= noch zum =Theile= aufgehoben werden, sondern es kann nur die =Aeusserung= dieses Vermögens in einer =bestimmten Richtung= ganz oder zum Theile unmöglich gemacht werden. Folgendes Bild dürfte die Sache deutlicher machen. Man denke sich einen in einen spitzigen Winkel zulaufenden Gang, Jeder kann in den Gang gehen, wie weit er aber kommt, wird von seinem körperlichen Umfange abhängen. Wenn nun Jemand eine Last trägt, welche über seine Schultern nach der Breite hervorragt, so wird er zuverlässig früher stecken bleiben, als ein Anderer. Es wäre nun in dem Falle, als es sich darum handelte, nachzuweisen, warum der Letztere nicht so weit gekommen ist, als der Andere, vollkommen unzweckmässig zu fragen: war das Vermögen zu =gehen= bei ihm aufgehoben oder nicht? oder darauf zu antworten: es war zur Hälfte durch die Last aufgehoben, weil er nur halb so weit kommen konnte, sondern es muss vernünftiger Weise gefragt werden: war die Last wirklich so beschaffen, dass er nach der Räumlichkeit des Ganges nicht weiter vordringen oder etwa gar nicht in den Gang kommen konnte? Nun! das Vermögen zu =gehen= gleicht hier der =Freiheit=, die =Last= ist die Krankheit, die die natürliche Beweglichkeit hemmt, und der spitz zulaufende Gang sind die Verhältnisse der menschlichen Natur, von denen sich nicht läugnen lässt, dass sie der freien Kraftentwicklung eines =jeden= Menschen irgendwo eine Grenze setzen.

Der Ausspruch, dass eine =gänzliche= Hemmung der Freiheit Statt fand, ist übrigens für die gerichtliche Erhebung nur insofern von Bedeutung, als hieraus nothwendig folgt, dass dann bei =der= That, um deren Untersuchung es sich eben handelt, auch keine Freiheit war. Die Aufgabe ist indess eben so richtig gelöst, wenn auch nur dies Letztere mit Bestimmtheit erhellt, und dies Ziel wird vollkommen durch die im Texte angegebenen Andeutungen erreicht.

§. 31.

Diejenigen wissenschaftlichen =Daten= anzugeben, oder die Art und Weise darzustellen, =wie= die als der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes im vorigen Paragraphe dargestellte Aufgabe nach medizinisch wissenschaftlichen Grundsätzen zu lösen sei, ist ausserhalb den Gränzen des Zweckes dieses Aufsatzes, und auch ausserhalb den Gränzen des Wissens des Verfassers, der sich mit der Ueberzeugung beruhigt, dass die medizinische Wissenschaft hierin so Vieles geleistet habe, dass es jedem gebildeten, lebenserfahrenen Arzte, welcher sich =diesem Zweige= der Wissenschaft =widmet=, möglich sei, sich hierin die zu dem gerichtlichen Zwecke nöthige Vollkommenheit zu erwerben; es erübrigt daher nur auf einige, insbesondere in gerichtlich medizinischen Werken vorkommende =Ausdrücke= hinzuweisen, weil diese Ausdrücke, eben weil sie =unrichtig= sind, zu Missverständnissen führen müssen, welche der Verständlichkeit der Darstellung =schaden=.

Der schlimmste Fehler, in den man verfallen konnte, war wohl jener, dass man die pathologische =Eintheilung= der krankhaften Gemüthszustände, nach welcher man die =Seelenstörungen= in gewisse Rubriken, als: Krankheiten des =Verstandes= und Krankheiten des =Gemüthes=, die ersteren in =Blödsinn= und =Narrheit=, die letzteren in =Melancholie= oder =Wahnsinn=, =Tollheit= oder =Manie= eintheilt, in Lehrbücher der gerichtlichen Arzneikunde aufnahm, zum Ueberflusse aber dabei gewisse =Grade= bei den einzelnen derartigen damit befallenen =Subjekten= feststellte.

Ich lasse den Werth oder die Nothwendigkeit, solche Eintheilungen in =pathologischer= Beziehung zu machen, natürlich dahingestellt, allein in =rechtlicher= Beziehung konnte man nicht leicht etwas =Zweckwidrigeres= beginnen, denn es musste dadurch, insbesondere aber durch die Eintheilung in =Grade= nothwendig, wenigstens bei dem =Richter=, die Voraussetzung begründet werden, dass der =geringste= Grad dieser Störungen, die Zurechnung =weniger= aufhebe als der =höchste=, und auch der Arzt musste auf ähnliche Voraussetzungen verfallen, denn wenn er durch das Lehrbuch angewiesen wird auf diesen Unterschied zu reflektiren, so konnte dies doch nur darum geschehen, weil derselbe von irgend einem Einflusse für die Beurtheilung des Richters ist, diesem daher um den Ausspruch, das Subjekt leide z. B. an Narrheit im ersten oder dritten Grade, wesentlich zu thun sein müsse, während doch in der That der Richter durch diesen Ausspruch nicht mehr Zweckdienliches erfährt, als wenn der Arzt gesagt hätte, das Subjekt leide am Typhus oder an einem Magenübel, da in der =Benennung= der Krankheits=form= nicht der mindeste Anhaltspunkt zu einer =rechtlichen= Beurtheilung liegt.

§. 32.

An und für sich kann übrigens der Ausdruck =Seelenstörung= nicht gebilligt werden, denn er zeigt, dass man sich die Seele des Menschen als einen gewissermassen abgesonderten, gleichsam nur durch eine Art Landzunge mit dem Körper verbundenes, oder wenn man will in den Körper =eingeschaltetes= Wesen denkt, und diese Ansicht ist durch keine Erfahrung objektiv begründet, -- die Annahme dieses Dualismus von Seele und Körper ist eine Hypothese, welche selbst von denjenigen, welche ihr huldigten, dadurch als unhaltbar anerkannt wurde, dass sie noch ein drittes Verbindendes, den =Geist=, anzunehmen genöthigt waren, und dadurch stillschweigend das Geständniss ablegten, dass die Annahme des Menschen als eines aus Theilen bestehenden Wesens unhaltbar sei, und man daher nothwendig dahin zurückkehren müsse, den Menschen als ein =ungetheiltes=, d. h. nicht aus, wenn auch ideellen, Theilen bestehendes Wesen zu betrachten[20].

[20] Dass dieser Satz sich mit dem Glauben an die Unsterblichkeit der Seele sehr wohl vereinen lasse, wird wohl Niemand bezweifeln, denn Niemand hat noch behauptet, dass der Mensch nach dem Tode als =Mensch= fortlebe. Es folgt daher aus diesem Satze nichts weiter, als dass der Mensch nach dem Tode einer ganz anderen Gattung von Wesen angehöre, als in seinem Erdenwallen, und diese Behauptung ist wohl nichts anderes als jene, womit die Vernunft und Offenbarung übereinstimmt.

Der Mensch, so lange er hier auf Erden wandelt, ist in allen seinen Funktionen nur =ein= Wesen, er besteht =nicht= aus Theilen, welche etwa auch einer =ohne= den anderen bestehend gedacht werden können, sondern zum Wesen des =Menschen= gehört =zugleich= Körper und Seele, es lässt sich daher auch kein =Seelenleiden= denken, was nicht ein Leiden des =Menschen= überhaupt wäre, nur ist es möglich, dass dessen =Wirkung= sich so ausspricht, dass es =uns= als eine Abnormität in der durch =Vorstellungen= bedingten äusseren Thätigkeit erscheint. Wenn man daher von =Seelenkrankheit= spricht, und dadurch die =Krankheit selbst= bezeichnet, so ist es eben so nur =figürlich= gesprochen, als wenn man irgend eine Krankheit nach dem Symptom bezeichnet, in welchem sich die Krankheit ausspricht, wenn man z. B. von einer =Brechkrankheit= sprechen wollte.

Betrachtet man aber den =Ausdruck Seele=, als den Inbegriff alles physischen =Vermögens=, so ist es durchaus =unlogisch=, von einer Seelenkrankheit zu sprechen, denn der Ausdruck =Vermögen= bedeutet nichts anderes als die =Kraft=, welche eine bestimmte =Wirkung= hervorbringt. -- Eine Kraft kann nun wohl irgendwo =nicht= vorhanden sein, dann aber wird sie auch =gar keine= Wirkung hervorbringen, von deren Vorhandensein man auf ihre Existenz =schliessen= könnte.

Man kann daher eben so wenig von einem gestörten =Seelenvermögen= sprechen, als von einem gestörten =Athmungsvermögen=. Die =Respirationswege= können =krank=, und dadurch zur Ausübung des Athmungsvermögens minder geeignet sein, nicht aber das Athmungs=vermögen=. (S. §. 20.)

§. 33.

Noch weniger kann es gebilliget werden, wenn man von =Verstandes=krankheiten spricht, denn der Verstand ist nicht einmal ein =Vermögen=.

Wenn wir nämlich auf diejenigen Ergebnisse sehen, welche man als Wirkung des =Verstandes= bezeichnet, so sind dies =Urtheile= und =Schlüsse=.

Urtheile und Schlüsse sind nun wohl längst vorhanden gewesen, ehe man ihr Dasein bemerkte, man kam jedoch dahin, dieses ihr Dasein zu bemerken, weil man fand, dass, wenn =richtige=, d. h. der Aussenwelt entsprechende Vorstellungen kombinirt, und daraus Begriffe, aus deren Kombination aber weitere Begriffe, d. i. Urtheile und Schlüsse entwickelt wurden, deren Ergebnisse ebenfalls der Aussenwelt =entsprachen=; und dieses Ergebniss =nannte man= ein Produkt des =Verstandes=.

Also wo =richtige= Urtheile und Schlüsse erfolgen, kann man die diesfällige Thätigkeit =Verstand= nennen, andere als =richtige= Urtheile sind aber gar nicht möglich, denn dasjenige, was man ein =unrichtiges= Urtheil nennt, ist entweder ein =richtiges= Urtheil, und entspricht nur darum nicht der Wirklichkeit, weil demselben =objektiv unrichtige= Vorstellungen zu =Grunde= lagen, oder es ist gar kein Urtheil, sondern es =klingt= nur so. Wer z. B. sagt: eins und eins ist =Eins=, der hat gar nicht geurtheilt, d. h. hier nicht gezählt, sondern ein ihm bekanntes =Wort= reproduzirt und ausgesprochen.

Eben so wenig steht es aber in der menschlichen =Willkür=, über gegebene Vorstellungen =anders=, als auf =eine= Art zu urtheilen. Selbst der Weise urtheilt nicht =anders= als der Thor, wenn Beiden dieselben Vorstellungen vorschweben. -- Eins und eins ist Zwei, spricht das Kind, welches rechnen lernt, aus =eigener= Ueberzeugung, mit =gleicher= Gewissheit, wie der grösste Mathematiker; der Unterschied besteht darin, dass dem Weisen =mehreres= und =gediegeneres Materiale= und zur =rechten Zeit= zu Gebote steht, während der Thor wegen ihm vorschwebender =mangelhafter=, oder sonst irriger Vorstellungen, entweder =unrichtig= oder =gar nicht= urtheilt. -- Man kann daher ganz entschieden sagen, dass bei der Funktion des Urtheilens, so wenig als bei dem Kreislaufe des Blutes, irgend eine Willkür Statt findet; denn wenn man die Funktion des =Denkens= in einem gewissen Grade willkürlich ausüben kann, so geschieht dies nur dadurch, dass man willkürlich die Reproduktions=thätigkeit reizt=.

Die Produkte dieser erhöhten Reproduktionsthätigkeit, nämlich die entstehenden Urtheile u. s. w. zu =regeln=, steht =nicht= in der Macht des Menschen.

Eine Thätigkeit, bezüglich deren jedoch =gar keine= Willkür Statt findet, kann man auch nach =logischen= Grundsätzen unmöglich ein Vermögen nennen, so wenig als man den Kreislauf des Blutes ein =Vermögen= nennen kann.

§. 34.

Von dem Ausdrucke =Gemüthskrankheit= gilt ungefähr dasselbe, was von jenem „=Verstandeskrankheit=” gilt, nur kommt noch hinzu, dass man, während sich die meisten Menschen, unter dem Ausdrucke =Verstand= beiläufig das Nämliche, d. h. das Vermögen zu urtheilen und zu schliessen, denken, selten =zwei= Menschen finden wird, welche =gleiche= Begriffe mit diesem Ausdrucke, und selten =einen=, welcher im Stande ist, eine, einigermassen erträgliche Definition zu geben.

Ein Ausdruck, dessen Begriff man nicht wieder geben kann, ist ein =Wort=, und mit Worten darf man sich nicht abspeisen lassen, wenn es sich um =Sachen= handelt.