Part 10
Diese Vorstellung einer solchen dritten, für das Kind =nicht= wahrnehmbaren Autorität wird nun zwar das Kind anfangs nicht besonders deutlich auffassen, es wird aber durch die Lehren und das Beispiel seiner Eltern u. s. w. angeregt werden, diese Vorstellung zu immer grösserer =Deutlichkeit= zu bringen, bis es endlich dahin gelangt, deren Richtigkeit durch seine eigene Erfahrung und sein eigenes Gefühl bestätigt zu finden, wo es dann in dasjenige Stadium der Entwicklung eingetreten erscheint, wo es als =selbstständig= handelndes sittliches Wesen betrachtet werden kann.
Wie sich aber auch das Individuum in sittlicher Beziehung entwickle, so bleibt so viel ungezweifelt, dass es nie =Schöpfer= irgend einer Wirkung sein wird, sondern immer den Weg der =sinnlichen= Erregung insoweit nicht wird entbehren können, als einerseits ohne Trieb kein =Streben überhaupt=, und ohne =äusseren Gegenstand= auch keine =Entwicklung= des Triebes möglich ist.
Wo daher irgend ein Trieb Befriedigung fordert, und sonst kein =anderer= Trieb und kein anderer =Gegenstand=, welcher das Streben des Menschen nach einer anderen Richtung sich zu äussern anregt, vorhanden ist, wird und muss der Mensch auch dieser Richtung =folgen=, -- indem er aber dieses thut, d. h. einer solchen Richtung sich hingibt, gehorcht er lediglich den Gesetzen seiner =sinnlichen= Natur, er handelt dabei =weder sittlich noch unsittlich=. Ein solches Verhältniss tritt z. B. dann ein, wenn sich ein Mensch schläfrig fühlt, und er keine Anregung hat wach zu bleiben. Jeder wird unter diesem Verhältnisse sich dem Schlafe hingeben.
Je mehr jedoch die Vorstellungen des Menschen mit seinen Beziehungen zur Aussenwelt sich =vervielfältigen=, um so =seltener= wird er sich in der Lage befinden, gerade nur von =einem= Triebe angeregt zu werden, denn es werden dann verschiedene Anregungen entweder durch sinnliche Triebe, oder durch gewisse Komplexe von Vorstellungen erfolgen, wovon jedes eine verschiedene Thätigkeit verlangt; und insbesondere wird der Fall eintreten, dass dasjenige, welches seinem sinnlichen Triebe entspricht, eine andere Richtung von ihm fordert, als jene, welche diejenige Autorität verlangt, der er sich in seiner Thätigkeit unterwerfen zu sollen fühlt. Unter diesen Umständen tritt nun der Fall ein, wo er sich =entscheiden= muss, ob er seine Handlung nach einer für ihn höher stehenden =Autorität=, oder nach dem Streben seiner =Sinne= bestimmen soll. Hier fühlt er daher die Möglichkeit der =Selbstbestimmung=, und zwar die =Freiheit= der =Wahl=, ob er sich dem Zwange der =Sinnlichkeit unterwerfen= oder der höhern Autorität, welche =keinen Zwang= auf ihn ausübt, =gehorchen=, d. i. ob er seiner Freiheit =entsagen= oder davon Gebrauch machen wolle. -- Geschieht dies Letzte, so lohnt das Gefühl der behaupteten =Freiheit= seine Thätigkeit; geschieht das Erstere, so fühlt sein ganzes Wesen, dass er den vorherrschenden Trieb seines Wesens, jenen nach =Beibehaltung= seiner natürlichen =Freiheit=, =unterdrückt= habe. -- Er fühlt =Reue= und die Vorwürfe seines =Gewissens= darüber, dass er von seiner Freiheit der =höheren Autorität entsprechend=, seine Thätigkeit zu üben, keinen Gebrauch gemacht hat, d. h. dass er nicht das =Gute=, sondern das Entgegengesetzte davon, das Böse, =gewollt=, d. i. sich ohne unwiderstehliche Nöthigung mit =Willen= dem Einflusse seines sinnlichen Triebes gegen die Forderung jener Autorität hingegeben habe.
Dies sind die Thatsachen, welche wir in Bezug auf die sittlichen Erscheinungen bemerken, und nach welchen man =verschiedene= Funktionen des Menschen, als: vorausgehendes und nachfolgendes =Gewissen=, den =Willen=, nämlich die Fähigkeit, sich nach Willkür zum Guten oder zum Bösen zu bestimmen, =unterschieden= hat. Gegen diese Abtheilungen lässt sich auch, insofern sie zur bessern Uebersicht des Ganzen dienen können, nichts erinnern, nur darf man nicht vergessen, dass die Natur des Menschen =keine= solchen Unterabtheilungen kennt, sondern dass alle diese Unterscheidungen nur Aeusserungen =eines und desselben Prinzipes=, nämlich des die menschliche Natur charakterisirenden =Triebes= nach (sittlicher) =Freiheit= im Verhältnisse zur Aussenwelt sind.
Geht man jedoch von dieser Ansicht =ab=, und erkennt man diese Aeusserungen als =verschiedene Funktionen= an, so kommt man auf jene Begriffsverwirrungen, welchen man nicht selten in psychologischen Werken begegnet.
Man findet da die Frage abgehandelt, ob der Mensch zum =Guten= oder zum =Bösen= seiner Natur nach geneigt sein könne, es ist von =Krankheiten= des Willens oder auch von einem =verkehrten= Willen die Rede, wodurch man deutlich an den Tag legt, dass man den =Willen=, d. i. die Fähigkeit, mit =Bewusstsein= seiner Freiheit frei zu =handeln= oder sich seiner Freiheit zu =begeben=, mit dem =Wollen=, d. i. mit dem Bestreben, einen bestimmten Gegenstand zu erreichen (=abgesehen= von der Sittlichkeit oder Unsittlichkeit dieses Bestrebens) verwechsle. So wenig es in meiner Absicht liegt, irgend Jemanden in seinen metaphysischen Ansichten zu nahe treten zu wollen, so kann ich doch nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, dass mindestens für die Rechtspflege bei Erhebung des Irrsinnes eine solche Begriffsverwirrung von grossem Nachtheile ist. Man spricht von =Verkehrtheit= des Willens bei manchen Menschen! Was soll dies wohl heissen? Etwa einen Willen, welcher das Böse beschliesst, weil es dem Menschen, welcher diesen verkehrten Willen hat, als gut erscheint? Ein solcher Mensch aber kann nur in einem Irrthume befangen sein, oder er müsste gegen seine sinnlichen Triebe handeln, nämlich sich =ohne irgend= eine Aussicht auf eine angenehme Empfindung Schmerz zufügen, blos weil dadurch etwas =Böses= entsteht. Wo hat noch Jemand dieser Art existirt? Es gibt Menschen, welche ihrer sinnlichen Kraft gewahr werden, wenn sie Böses thun, sich dieser Empfindung freuen und darum =Böses= thun. -- Dieses sind nun wohl allerdings sehr grosse Bösewichter, allein sie thun das Böse aus keinem andern Grunde, als aus jenem, welcher auch jeden Andern, welcher böse handeln will, zu einer solchen Richtung bestimmt, aus dem Grunde nämlich, weil sie die Verlockung, welche ihnen das Vergnügen gewährt, das sie sich aus ihren bösen Handlungen gewärtigen, höher schätzen, als die Aufforderung zum Guten.
Soll es aber bedeuten, dass das moralische Gefühl bei ihnen so schwach sei, dass es, verbunden mit einem in ihrer sinnlichen Natur begründeten Hang zu gewissen als Verbrechen bezeichneten Handlungen[16], die Kraft der sittlichen Anlage überwiegt und daher ihr Wollen gegen die Sittlichkeit kehrt, so ist es sehr sonderbar, diesen Zustand mit dem Ausdrucke verkehrter =Wille= oder verkehrtes =Wollen= zu bezeichnen, denn dieses verkehrte Wollen ist dann die Wirkung ihrer physischen Anlage, und =diese=, nicht das verkehrte =Wollen=, ist die Grundursache ihrer Verbrechen.
[16] Der Mensch kann einen Hang zu gewissen Handlungen haben, welcher so stark ist, dass er sie auch unter Umständen begeht, unter denen sie Verbrechen sind, nicht aber darum, =weil= sie Verbrechen sind, denn beinahe bei keiner Handlung ist das Materielle der That das Verbrecherische, sondern die Umstände, unter welchen sie begangen wird, machen die Handlung erst zum Verbrechen.
In diesem Falle setzt aber der Ausdruck =verkehrter Wille= den Richter in Verlegenheit, ob er einen solchen Menschen auch für zurechnungsfähig halten soll, während in dem Falle, wo gesagt wird, der Mensch besitzt einen, seine Sittlichkeit weit überwiegenden Hang zu diesem Verbrechen, nichts weiter folgt als der Schluss: folglich muss man ihn =strafen=, damit er in dem =sinnlichen Uebel= der Strafe ein für ihn =näher= liegendes Motiv finde seinen Hang zu bezähmen, wenn sein Sittlichkeitsgefühl nicht hinreicht.
Eine ähnliche Frage, ob der Mensch so von der Sünde besessen sein kann, dass er sündigen müsse, beantwortet sich, wenigstens in =rechtlicher= Beziehung, auf eine ähnliche Weise. Es kann sein, dass die Wiederholung der Sünde einen solchen Einfluss auf seine Thätigkeit habe, dass kein sittliches Gefühl ihn abhält, seinem sinnlichen Hange zu folgen; um so nothwendiger aber ist Strafe. -- Bei der Erziehung begegnen wir ja ganz ähnlichen Erscheinungen. -- Alles Zureden, ja oft selbst der augenblickliche wirkliche Vorsatz, sich eine gewisse üble Gewohnheit u. dgl. abzugewöhnen, beseitigen das Uebel oft nicht. Werden aber gewisse materielle Mittel mit einer gewissen Konsequenz angewendet, so erfolgt die gewünschte Wirkung oft schneller als man meint.
Beinahe Dasselbe gilt von dem Ausdrucke =Krankheit des Willens=! Es kann Erscheinungen geben, welche entschieden dahin deuten, dass bei ihnen das Subjekt =ohne= Einfluss des Willens gehandelt habe. Dies beweist nun nichts mehr, als dass entweder überhaupt das Subjekt in einem seine Vorstellungsthätigkeit lähmenden Zustande, oder in einem solchen Zustande der Vorstellungsthätigkeit gehandelt hat, wodurch jede =andere= Vorstellung als jene, welche die That hervorrief, insbesondere aber jene, in welcher sich der Wille hätte thätig bezeigen können, ausgeschlossen war. -- Nun in diesem Falle lässt sich höchstens sagen, dass der Wille sich nicht äussern konnte, nicht aber, dass er sich krankhaft geäussert hat, oder selbst krank war!
Krankheiten des Menschen aller Art können allerdings solche Erscheinungen hervorbringen, niemals aber sollte man sich verleiten lassen, von einer krankhaften =Funktion= zu sprechen, nicht einmal die =Funktion= der Verdauung kann krank sein, selbst nicht bei Demjenigen, der eben an einer Indigestion oder am Magenkrebs stirbt, denn die Funktion des Verdauens ist die =Abstraktion= derjenigen Thätigkeit des Körpers, wodurch verdaut wird. Es kann daher sein, dass der Mensch gar nicht oder doch viel zu wenig verdaut, allein =so weit= er die =Funktion= der Verdauung wirklich =übt=, ist es immer eine normale Funktion.
Dass nun diese Bemerkung nicht blos eine Spitzfindigkeit sei, dürfte sich wenigstens, sofern es sich um eine juridische Anwendung solcher Ausdrücke handelt, aus dem vorher Gesagten mit ziemlicher Gewissheit ergeben.
Noch muss hier einer psychologischen Erscheinung, wegen ihrer besondern Wichtigkeit für die rechtliche Zurechnung, ausdrücklich gedacht werden. Es ist dies nämlich der Umstand, dass eben aus dem Grunde, weil die Begriffe von Demjenigen, =welches in der Welt sittlich ist=, nicht blos, und zwar =grösstentheils nicht=, durch die Abstraktion des Individuums gewonnen, sondern ihm vielfältig =von Aussen gegeben= werden, diejenige Thatsache eintritt, von welcher es heisst, dass das Samenkorn auf nackten Felsen fällt. -- Der Mensch kann sich zur Zeit, als ihm gewisse Wahrheiten gelehrt werden, noch in einem solchen Zustande der unvollkommenen Entwicklung seiner Vorstellungsthätigkeit befinden, dass diese Lehren in ihm keine Vorstellung =finden=, an welche sie sich =anschliessen= können. In einem solchen Zustande kann es nun geschehen, dass der Mensch die =Worte= behält, in denen diese Lehren gegeben sind, dass aber dieselben isolirt in seiner Vorstellungsthätigkeit liegen bleiben, und, wenn er auch für andere sittliche Verhältnisse nicht ohne Sinn ist, sich auch in solchen Beziehungen sittlich beträgt, er doch gegen den =Inhalt= dieser Lehren handelt, obwohl sich nicht läugnen lässt, dass die =Worte=, in denen sie abgefasst waren, seinem Gedächtnisse nicht gänzlich entschwunden sind. -- Diese Thatsache darf insbesondere dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um Erhebung des als Blödsinn bekannten Zustandes in Bezug auf gewisse Verbrechen handelt. Ein solcher Mensch kann die zehn Gebote hersagen, er kann auch einige Sätze von der Erklärung derselben, z. B.: Stehlen heisst, einem Andern das Seinige nehmen, behalten haben, allein er denkt dabei nichts weiter, als dass diese Worte herzusagen eine Schulaufgabe ist, deren Inhalt für sein übriges Leben eben so wirkungslos bleibt, als wenn Jemand, der nicht Latein kann, seinem Gedächtnisse einige lateinische Sätze in einer gewissen Reihenfolge einprägt.
II.
Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn, vom psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte.
§. 21.
Der verehrte Leser möge dem Verfasser diese Verirrung in das Gebiet der Metaphysik vergeben, allein wenn man über einen schwierigen Gegenstand zu sprechen hat, so kann man nur dadurch der Gefahr, missverstanden zu werden, entgehen, wenn man über die Bedeutung derjenigen Ausdrücke, welche man in der Folge zu benützen gedenkt, mit dem Leser einverstanden ist, und dieses Einverständniss kann ein Autor nur dadurch erreichen, wenn er, wo ein Missverstand möglich ist, die Bedeutung seiner Ausdrücke auf solche Vorstellungen reduzirt, in welchen Jedermann =übereinstimmt=.
Weit entfernt daher, zu glauben, dass die von mir gebrauchten Ausdrücke alle vollkommen richtig gewählt sind, glaube ich doch jedem meiner verehrten Leser anschaulich gemacht zu haben, was ich darunter verstehe, und dies dürfte zum Zwecke =dieses= Aufsatzes eben so nothwendig gewesen, als =hinreichend= sein.
Es wurde im Eingange dieses Aufsatzes bemerkt, dass der Irrsinn sich für die =gewöhnliche=, d. i. die nicht wissenschaftlich geübte Beachtung durch eine abnorme Thätigkeit in der Aussenwelt kundgebe, woraus folgt, dass bei dem Umstande, wo die rechtliche Beurtheilung lediglich eine Beurtheilung des =äussern= Verhaltens eines Menschen ist, auch für die strafrechtliche Beurtheilung =Irrsinn= nur insofern ein Gegenstand der besondern Betrachtung werden könne, als =durch denselben eine gewisse strafbare äussere Thätigkeit veranlasst wurde, welche ohne das Vorhandensein dieses Gemüthszustandes unterblieben wäre=.
Die wissenschaftliche Erfahrung, dass der Irrsinn sich nicht immer in abnormen =äusseren= Thätigkeiten ausspreche, und auch von dem praktisch-geübten Seelenarzte =ohne= wahrgenommene abnorme äussere Thätigkeit =erkannt= werden kann, steht dieser Ansicht keineswegs entgegen, denn es lässt sich nicht verkennen, dass alles Annehmen der Richtigkeit eines Resultates, welches die =wissenschaftliche= Forschung liefert, so lange sich deren Richtigkeit nicht durch entschiedene Versuche auch dem =nicht= wissenschaftlich Gebildeten anschaulich machen lässt, nur im =Vertrauen= auf die =Persönlichkeit= Desjenigen beruht, welcher sie erhalten zu haben behauptet. =Persönliches= Vertrauen kann nun niemals die Stelle objektiver Gewissheit, am wenigsten aber in dem Falle vertreten, wo es sich um Anwendung der =Strafgesetze= handelt[17]. Betrachtet man daher den Irrsinn nur von der pathologischen Seite, so muss man nothwendig zugeben, dass ein auch von dem =erfahrensten= Arzte abgegebenes Gutachten hierüber blos darum, weil es ein Gutachten dieses Arztes ist, für den Richter nie diejenige =objektive= Gewissheit haben werde, welche die =strafrechtliche= Beurtheilung der Sache erfordert, und da, wie bereits im Eingange dieses Aufsatzes erwähnt wurde, die =objektive= Gewissheit eines Ausspruches die unabweisliche Bedingung zu dessen =rechtlicher= Anwendbarkeit ist, so folgt, dass auch der ärztliche Ausspruch, sofern er zum Behufe der Gerichtspflege gegeben wird, nothwendig vorzugsweise die =äussere= Thätigkeit des Untersuchten berücksichtigen und hervorheben müsse, wenn er seinem Zwecke entsprechen soll, weil gerade die =äussere= Thätigkeit =dasjenige= ist, welches hier die =objektive= Anschauung gestattet.
[17] Obwohl ich nicht glaube zu der Ansicht Veranlassung gegeben zu haben, als sei es mein Bestreben, die Autorität ärztlicher Erfahrungen zu misskennen, so glaube ich zur Beseitigung eines jeden Missverständnisses doch nicht unbemerkt lassen zu können, dass es sich hier um ein =Strafverfahren=, somit um die Zufügung eines =Uebels= handelt, welche ohne empörende Ungerechtigkeit nur =dann= verhängt werden darf, wenn der Ausspruch, um den es sich handelt, =vollkommen= gewiss, somit jede Möglichkeit eines Irrthums beseitigt ist. Der Mensch darf im Vertrauen auf die Geschicklichkeit eines Andern diesem =sein= Wohl auch ohne weitere Garantie unbedingt anvertrauen, er darf aber nicht aus dem Grunde, weil =er= dem Andern vertrauet, das Wohl und Weh seines Nebenmenschen ohne oder vielleicht gar =gegen= dessen Willen ganz allein von der Geschicklichkeit eines Dritten abhängig machen. Ein Satz, dessen Richtigkeit jeder meiner verehrten Leser zuverlässig fühlen wird. -- Eben so wenig kann aber die Gerechtigkeitspflege, welcher die Bestrafung eines Verbrechers, der eine strafbare Thätigkeit verübt hat, eine strenge Nothwendigkeit ist, sich damit begnügen, dass von einem =einzelnen= Staatsbürger dessen Zustand als ein solcher bezeichnet wird, welcher die Bestrafung ausschliesst, ohne sich von der objektiven Richtigkeit dieses Ausspruches die =mögliche= Ueberzeugung erworben zu haben, und diese Ueberzeugung kann nur durch die Begründung des gemachten Ausspruches, durch objektive, d. i. solche =Thatsachen= geschehen von deren Richtigkeit sich auch ein Dritter überzeugen kann, wenn er sie auch nicht in ihrer vollkommenen Bedeutung zu würdigen versteht, und diese Thatsachen liefern in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur die äussere Thätigkeit des Subjektes, oder die sich an demselben darstellende =äussere= Erscheinung.
Da wir auf diesen Gegenstand im Verlaufe dieses Aufsatzes zurückkommen müssen, so möge folgendes Beispiel die Sache erläutern:
Es sei der Fall eines nach mehreren Stunden heftiger Leibesschmerzen, Erbrechen, Beängstigung etc. erfolgten Todes eines Menschen vorgekommen, und die =pathologische= Untersuchung würde alle Erscheinungen einer Vergiftung durch Arsenik darstellen. Würde wohl, ungeachtet der =Arzt= sich für vollkommen überzeugt hält, die Todesursache sei keine andere als eben die Arsenikvergiftung, dieser Ausspruch genügen, und die =chemische= Untersuchung =entbehrlich= sein? Gewiss nicht, denn für den =Richter= ist immer noch die Möglichkeit denkbar, dass der Arzt sich doch könne getäuscht haben, weil er (der Richter) sein Vertrauen auf die Persönlichkeit des Arztes nicht =so weit= ausdehnen =darf=, um sich nicht =anschauliche= Beweise von dessen objektiver Richtigkeit zu verschaffen. Ist aber durch die chemische Untersuchung der Arsenik =aufgefunden=, so ist erst =objektiv= bewiesen, dass der Arzt sich =nicht= geirrt, und seine pathologische Ansicht das Wahre getroffen habe.
Eben so ist es bei dem =Irrsinn=. So lange der Arzt nur aus =pathologischen= Gründen argumentirt, z. B. aus einer abnormen Beschaffenheit gewisser Organe, oder aus den abnormen Aeusserungen gewisser Funktionen, deren =normale= Aeusserung dem Richter nicht bekannt ist, muss der Richter =als Richter= immer noch die Möglichkeit voraussetzen, dass der Arzt sich geirrt haben könne, wenn er gleich als Mensch, dort wo es sich um seine =eigene= pathologische Behandlung handelt, nicht den mindesten Anstand nehmen würde, sich dem erprobten Scharfblicke des Arztes anzuvertrauen. Erst wenn der Arzt ihm die äusseren abnormen =Thätigkeiten= des Untersuchten nachgewiesen hat, =darf= er als Richter den Ausspruch des Arztes als zweifellos richtig annehmen.
§. 22.
Dieser Unterschied zwischen der Ueberzeugung des Richters in seiner =richterlichen= und in seiner blos =menschlichen= Stellung wurde und wird _in Praxi_ von Gerichtsärzten nicht selten =übersehen=, und darin liegt allein der Grund einer Menge von ungenügenden Gutachten. Der Arzt glaubt nicht selten durch Darlegung seiner auf Gründe der Wissenschaft gestützten =Ueberzeugung= und durch die Gründe der =Wissenschaft= dem Richter genügen zu können. -- Der Richter aber darf gerade durch Gründe der Wissenschaft am =wenigsten= sich zu irgend einer Ansicht bestimmen lassen, weil ihm diese gerade am =fernsten= liegen, sondern er verlangt einen Beweis _ad oculum_, den der Arzt vielleicht für unbedeutend hält, und hat oft nicht das nöthige Geschick, den Arzt dahin zu führen, ihm diesen Beweis _ad oculum_ zu liefern; am Ende gehen beide Theile auseinander, ohne sich verstanden zu haben, wo doch das Verständniss gar nicht schwer gewesen wäre, wenn der Arzt bestrebt gewesen wäre, seine Ansicht durch =in die Sinne fallende Thatsachen zu begründen=.
§. 23.
Wenn wir nun zum Behufe der medizinisch =gerichtlichen Darstellung= das Verhältniss der menschlichen Thätigkeit zu dessen Umgebung als das wesentliche Moment anzunehmen genöthiget sind, so muss man billig fragen, =was ist eine normale Thätigkeit des Menschen= in Bezug auf dessen Umgebung? da ohne Zweifel die =Abweichung= von der normalen Thätigkeit diejenige Thatsache bildet, worauf es bei dieser Erhebung ankommt.
Die Antwort wird wohl einstimmig dahin ausfallen: diejenige Thätigkeit ist normal, welche der Objektivität der äusseren Erscheinungen entspricht, und diejenige ist =nicht= normal, welche dieser Objektivität entgegengesetzt ist. Wer durstig ist, ein passendes Getränk vor sich, und nicht besondere, ebenfalls =objektiv= richtige Gründe hat, sich dieses Getränk zu =versagen=, und trinkt, handelt =normal=, wer unter solchen Verhältnissen =nicht= trinkt, handelt =nicht= normal.
Diese Ansicht von normal und nicht normal ist aber nicht nur in der Erfahrung gegründet, sondern sie ist auch aus der Natur der Sache hervorgehend. -- Die Sinne sind nämlich nicht =Schöpfer= der im Menschen vorhandenen Vorstellungen, sondern sie sind nur das =vermittelnde= Prinzip zwischen dem inneren Lebenstrieb und der Aussenwelt, sie =können= daher unmöglich anders, als objektiv =richtig= vermitteln, d. h. =wo= sie vermitteln, ist ihre Vermittlung eine =richtige=, die Thätigkeit, welche durch diese Vermittlung hervorgerufen wird, kann daher vom Standpunkte des Subjekts aus betrachtet keine andere sein, als eine =objektiv richtige=.
Wo daher eine den äusseren Verhältnissen nicht conforme Thätigkeit eintritt, ist es ganz richtig, zu sagen, dass sie =nicht normal=, d. i. für den Dritten, welcher diese nicht conforme Thätigkeit bei dem Subjekte gewahrt, =von seinem Standpunkte aus unbegreiflich= sei.
§. 24.
=Wie ist nun eine solche nicht normale, d. i. den objektiven Verhältnissen nicht entsprechende Thätigkeit vom Standpunkte des Subjektes aus zu erklären?=
Die Erfahrung gibt auch hier die entsprechende richtige Antwort, nämlich =entweder=: _a_) dasjenige, was hier eine Thätigkeit zu sein =scheint=, ist =keine Thätigkeit=, d. h. keine durch =Vorstellungen= bestimmte Aeusserung der Kräfte, sondern eine entweder =mechanisch= durch Einwirkung einer von Aussen wirkenden Gewalt, oder eine durch =dynamischen= Einfluss bedingte Kraftäusserung, z. B. der Mensch fällt und hält sich unwillkürlich an einen Strohhalm, oder ein Epileptischer oder Rasender schlägt um sich -- =oder= _b_) der Mensch ist in einem =Irrthume= befangen.
Die erste Veranlassung ist zu sehr in der täglichen Erfahrung begründet, als dass es nothwendig wäre, hierüber ein Weiteres zu sagen.
Wie ist aber =Irrthum= möglich, wenn die Behauptung, dass die Sinne nicht trügen können, richtig ist?
Auch hier ergeben sich zwei Erklärungsarten, welche beide richtig sind:
Die erste liegt in der nicht zu läugnenden Möglichkeit, dass die Sinne die äusseren Eindrücke nicht so =vollkommen= auffassen, dass nicht die sich entwickelnde =Vorstellung= gegenüber der =objektiven= Beschaffenheit der äusseren Gegenstände =mangelhaft= bliebe, und daher die Thätigkeit sich im Verhältnisse zur Objektivität =mangelhaft= äussert.
Die zweite dieser möglichen Veranlassungen liegt darin, dass ein Mensch dasjenige, was nur Gegenstand seiner Vorstellung ist, für etwas =Objektives= hält.
§. 25.