Part 1
Produced by Franz L Kuhlmann, Sandra Eder and the Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This file was produced from images generously made available by The Internet Archive)
+--------------------------------------------------------------------+ | Anmerkungen zur Transkription | | | | Offensichtliche typografische und Fehler bei der Zeichensetzung | | sind stillschweigend bereinigt. | | Etliche Worte sind jedoch unterschiedlich geschrieben, z. B. | | "hiervon" oder "hievon", "Irrsinnes" oder "Irrsinns", "ebenso" oder| | "eben so", des "Irrthumes" / des "Irrthums", "hierzu" / "hiezu". | | Dies wurde wie im Original belassen. | | | | Die Markierung mit Gleichheitszeichen (=) zeigt eine "gesperrte" | | Phrase an, das Einfassen mit Unterstrichen (_) kursiven Druck | | im Original. | | Die Zeichenfolge ^{ } steht für hochgestellt (Superskript). | +--------------------------------------------------------------------+
Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung.
Zum Gebrauche für Aerzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet.
Von Franz von Ney, k. k. Pfleger zu Gastein,
Erster Band.
WIEN. Kaulfuss W^{we}, Prandel & Comp. 1847.
Multum magnorum virorum judicium credo, aliquid autem et meum existimo.
_Seneca._
_Seiner Excellenz_
dem hochgebornen Herrn
LUDWIG GRAFEN VON TAAFFE,
obersten Justiz-Präsidenten, Herrn der Herrschaft Ellischau und der Güter Kolinetz, Auczin und Wlczkovitz in Böhmen, Grosskreuz des österr. kais. Leopoldordens, Ehren-Bailli und Grosskreuz des Johanniterordens, k. k. wirklichem geheimen Rathe und Kämmerer, Präsidenten der Hofkommission in Justiz-Gesetzsachen, Präsidenten des obersten Gefällsgerichtes, Kurator der theresianischen Ritterakademie, D. d. R., Mitgliede der juridischen Fakultät und emeritirtem _Rector Magnificus_ an der Wiener Universität, Landstand in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Böhmen, Mähren und Galizien, Mitgliede der Landwirthschafts-Gesellschaften in Wien, Grätz und Laibach, des Schafzüchtervereines in Böhmen, des Museums Francisco-Carolinum für Oesterreich ob der Enns und Salzburg und des geognostisch-montanistischen Vereines von Tirol und Vorarlberg; Ehrenmitgliede der Akademie der bildenden Künste in Wien, der gelehrten Gesellschaft _degli Arcadi_, der _Accademia Tiberina_ und des Cäcilienvereines zu Rom,
in tiefster Ehrfurcht gewidmet von dem Verfasser.
Euer Excellenz!
Die gerichtliche Medizin wurde in den hierüber bisher erschienenen Werken vorzugsweise als ein die Arzneiwissenschaft berührender Gegenstand behandelt, daher das Unternehmen des Verfassers, diesen Gegenstand auch und vorzugsweise von dem juridischen Standpunkte zu besprechen, immerhin als ein gewagtes erscheinen dürfte, welches seine Entschuldigung nur in der anerkannten Nothwendigkeit, diesen wichtigen Gegenstand auch von dieser Seite zu beleuchten, und in dem Umstande findet, dass der Verfasser nicht ohne sich des Beifalles mancher erfahrener Gerichtsärzte zu erfreuen, dabei zu Werke gegangen ist.
Indem daher _Euer Excellenz_ dem Verfasser die Gnade zu gewähren geruhten, dieses Werk Ihnen ehrerbietigst widmen zu dürfen, liegt hierin nur ein neuer Beweis von jener huldvollen Nachsicht, mit welcher _Euer Excellenz_ ein redliches Streben, etwas für die Justizpflege Erspriessliches zu leisten, zu würdigen und aufzumuntern gewohnt sind.
Geruhen demnach _Euer Excellenz_ diesem Buche, indem Sie demselben erlaubten, mit Ihrem hochverehrten Namen geziert in die Welt zu treten, Ihr Wohlwollen und Ihren Schutz angedeihen zu lassen.
Wien, im März 1846.
_Euer Excellenz_ gehorsamster Autor.
Vorrede.
Wenn es irgendwo nothwendig ist, nach einem bestimmten Plane vorzugehen, um zu dem erwünschten Ziele zu gelangen, so ist dies bei gerichtlich-medizinischen Erhebungen der Fall, bei welchen es sich darum handelt, die Grundsätze zweier Wissenschaften, nämlich jene der Medizin und jene des Rechtes, welche weder in ihrem Prinzipe noch in ihrer Anwendung Berührungspunkte darbieten, zu =einem= Zwecke zu vereinigen.
Eine nothwendige Bedingung dazu ist, dass diejenigen Personen, welche bei einem solchen Akte die eine und die andere dieser Wissenschaften zu vertreten berufen sind, nicht nur ihr eigenes Fach vollkommen inne haben, sondern auch in derjenigen Wissenschaft, welche der andere Theil vertritt, wenigstens so weit sich diese Wissenschaft auf den Gegenstand bezieht, welcher untersucht werden soll, nicht unbewandert seien, denn ohne dieser Bedingung ist nicht einmal ein =Verständniss=, viel weniger aber eine plan- und sachgemässe Ausführung möglich.
Diese erste unabweisliche Bedingung, ein Verständniss zwischen Arzt und Richter herbeizuführen, ist die Aufgabe meines bei _Mörschner_ und _Bianchi_ im Jahre 1845 erschienenen Werkes: „Systematisches Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaften, mit besonderer Berücksichtigung der Erhebung des Thatbestandes im Straf- und Civilverfahren für Aerzte und Wundärzte, dann Justiz- und politische Beamte und Advokaten in den k. k. Staaten,” welches den Hauptzweck verfolgte, durch eine in leichte Uebersicht gebrachte Sammlung und Erläuterung der in gerichtsarzneilicher Beziehung in den österreichischen Staaten bestehenden Gesetze und Verordnungen, dem Arzte gewissermassen ein _materia juridica_ für seine Aufgabe als Gerichtsarzt, dem Richter aber die nöthigsten und unentbehrlichsten Winke zu geben, deren Ausserachtlassung Fehlgriffe oder Lücken in der Untersuchung zur unausbleiblichen Folge haben müsste.
Durch diese mir gestellte Aufgabe war jedoch zugleich die Grenze ausgesprochen, welche dieses Werk nicht überschreiten durfte, es musste nämlich ein =Handbuch=, d. h. ein so beschaffenes Buch sein, dass man es allenfalls als _vade mecum_ zu gerichtlichen Kommissionen mitnehmen konnte, und musste daher in den Grenzen eines einzelnen Bandes bleiben, denn ein Handbuch in mehreren Bänden ist ungefähr dasselbe, was ein Taschenbuch in Quart oder Folio; auch durfte es den Zweck, eine leichte Uebersicht zu gewähren, nicht verfehlen, welches durch einen grösseren Umfang zuverlässig geschehen wäre.
Aus diesem Grunde konnte ich mich bei gewissen Materien, welche, wie z. B. die Erhebung von Gemüthszuständen, so wie jene gewisser Gattungen von Verbrechen, eine umständliche Besprechung fordern, nur auf einige Blätter beschränken, und musste es mir zur besonderen Aufgabe machen, nicht mehr zu thun, als die einschlägigen Verordnungen vollständig zu liefern, und nicht mehr zu sagen, als eben nothwendig war, um den Zusammenhang der Theile von den angeführten einzelnen Gesetzesstellen und die nächsten Beziehungen, in welchen sich dieselben zu ihrer praktischen Anwendung befinden, ersichtlich zu machen. -- Es war eine =Vorarbeit= zu einer Lehre über die gerichtliche Medizin, jedoch eine solche, ohne welche es geradezu unmöglich ist, über diesen Gegenstand etwas Gründliches zu sagen.
Obwohl ich mir nun mit der Hoffnung schmeichle, die Aufgabe, welche dieses Werk hatte, wenigstens nicht verfehlt zu haben, so bin ich jedoch vollkommen überzeugt, dass damit nur =ein Theil= Desjenigen, welches für jenen Zweig der Rechtspflege, der die gerichtliche Arzneikunde zum Vorwurfe hat, erreicht, hingegen aber noch das Wesentlichste zu thun, nämlich die Aufgabe zu lösen sei, in einer fasslichen Darstellung die Anweisung zu geben, von welchem Standpunkte sowohl der Arzt als der Richter auszugehen, und welches Verfahren sie zu beobachten haben, um in den =einzelnen Fällen= der gerichtsarzneilichen Erhebungen nach einem =gemeinschaftlichen Plane= zu verfahren, in welchem sich die Grundsätze beider Wissenschaften zu dem einen Zwecke mit entsprechendem Erfolge vereinigen.
Diesen Zweck soll nun das gegenwärtige Werk erfüllen.
Was mich, ungeachtet der Schwierigkeiten, welche eine solche Unternehmung darbietet, dennoch bestimmte, mich derselben zu unterziehen, ist die Ueberzeugung, dass den zu derlei Erhebungen berufenen Personen diejenige klare Ansicht ihrer Aufgabe und der zu ihrer Lösung geeigneten Mittel zu erhalten nur dann möglich ist, wenn sie ihre Aufgabe vom Standpunkte der Gesetzgebung =desjenigen Staates=, in welchem sie zu wirken berufen sind, auffassen, und dass in allen mir bekannten medizinischen gerichtlichen Werken gerade dieser Standpunkt gewöhnlich als der =untergeordnete= betrachtet wird, während er doch entschieden um so mehr die =Hauptsache= ist, als alle gerichtlich-medizinischen Erhebungen für die =Rechtspflege= bestimmt sind, und der Richter in seiner Entscheidung doch immer nur von dem Standpunkte der =positiven= Gesetzgebung auszugehen, und ihm daher nur ein solches Einschreiten und nur eine solche Darstellung von Seite der ärztlichen Personen zu genügen vermag, welche den Erfordernissen der =bestehenden= Gesetzgebung entspricht.
=Ausländische= Werke, so viel Wahres und Verdienstliches darinnen enthalten ist, können doch an und für sich niemals diesem Zwecke, in Bezug auf das =Inland=, vollkommen entsprechen, weil sie entweder nur von einem =allgemeinen= Gesichtspunkte ausgehen, der für die praktische Anwendung in vielen Fällen nicht genügt, oder sich auf die Gesetzgebung =ihres= Staates gründen, welche in einem fremden Staate keine Anwendung leidet; jedoch auch für den Arzt, welcher im Inlande schreibt, bleibt es immerhin eine schwierige Aufgabe, so tief in den Sinn der Gesetze einzudringen, und zugleich die nöthige praktische Anschauung in Bezug auf Anwendung damit zu verbinden, um den nöthigen Anforderungen in den mannigfaltigen, durch das Eigenthümliche der positiven Gesetzgebung eines Staates herbeigeführten Beziehungen zu entsprechen.
Es ist also unumgänglich nothwendig, dass auch von Seite der Rechtskundigen hierin etwas geleistet werde.
Ob der Verfasser dieses Werkes dieser Aufgabe gewachsen war, möge der verehrte Leser entscheiden, ich vermag nur so viel zu meinen Gunsten anzuführen, dass ich dabei nur den Weg der selbstständigen Forschung wählend, keiner Autorität folgte, keinem Systeme huldigte, sondern mich in meiner Darstellung nur durch diejenige Ansicht leiten liess, welche mir nach der Natur des zu behandelnden Gegenstandes die richtige zu sein schien.
Die Thatsachen, welche ich anführte, um die Richtigkeit der vorgestellten Grundsätze zu beweisen, sind darum gewählt, weil ihre Wahrheit aktenmässig erwiesen ist; ich scheute mich nicht die schwierigsten Materien zu besprechen, wo sich mir die Möglichkeit, etwas Gründliches darüber zu sagen, darbot, und eben so wenig anerkannten Autoritäten entgegenzutreten, wenn ich die Ueberzeugung hatte, dass ihre Aussprüche mit den Anforderungen der Gesetzgebung im Widerspruche sind, und glaube daher mich der Hoffnung hingeben zu dürfen, dass, wenn mein Buch, wie es gegenwärtig beschaffen ist, auch vielen gerechten Anforderungen nicht entspricht, es doch im Stande ist, dem Leser Stoff und Veranlassung zu eigenem selbstständigen Nachdenken zu geben, und es dadurch einem grösseren Talente als dem meinigen zur Aufforderung gereichen könne, denselben Pfad mit besserem Erfolge zu betreten, eine Wirkung, welche zu erzielen zuverlässig nicht ohne einiges Verdienst ist. Zitationen von klassischen Autoren glaubte ich vermeiden zu müssen, da nach meiner Ansicht es die Pflicht des Schriftstellers ist, durch seine Darstellung den Leser von der Wahrheit seiner Behauptungen zu überzeugen, eine dem Leser als irrig scheinende Behauptung in den Augen eines denkenden Menschen aber zuverlässig dadurch nicht zur Wahrheit wird, wenn er erfährt, dass auch Andere, als der Schriftsteller, mit welchem er sich eben beschäftigte, in demselben Irrthume befangen waren; und es ihm auch in diesem Falle noch immer unbenommen bleibt, von der in vielen Fällen zuverlässig nicht ungegründeten Voraussetzung auszugehen, dass der Schriftsteller seinen Gewährsmann nicht richtig verstanden habe, oder, wie es schon geschehen ist, unrichtig zitire.
Ueber Dinge, welche man aber selbst so darzustellen vermag, dass man mit Grund hoffen kann, den Leser überzeugt zu haben, noch fremde Autoren zu zitiren, ist nach meiner Ansicht nichts weiter, als ein Bestreben, mit seiner Belesenheit zu glänzen, welches Bestreben mir um so mehr überflüssig erscheint, als es für den Leser sehr gleichgiltig ist, zu erfahren, auf welche Art ein Schriftsteller seine Zeit verbringt, oder welche Studien er gemacht hat, um zu gewissen Resultaten zu gelangen, auch wohl Niemand bezweifelt, dass ein Autor, welcher über einen Gegenstand schreibt, auch etwas darüber gelesen habe. Ein Schriftsteller hat nach meiner Ansicht die Pflicht, dem Leser die Frucht, nicht aber die Zweige des Baumes seiner Erkenntniss darzureichen.
Der Verfasser.
Inhalt.
Seite
Vorrede VII
Die Verfassung gerichtlich-medizinischer Gutachten vom 1 Standpunkte der Rechtskunde betrachtet. Einleitung
I. Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und - Gutachten im Allgemeinen
Unterschied der Rechtswirkung des Gutachtens im - Civil- und im Strafrechte. §. 1
Der Grund der Beweiskraft eines Gutachtens im 3 Strafverfahren ist die Ueberzeugung des Richters von dessen objektiver Wahrheit. §. 2
Der Richter hat die Pflicht, sich wo es möglich ist - die eigene Anschauung von dem _Corpus delicti_ zu verschaffen. §. 3
Ausnahme hiervon. Der Richter ist niemals 5 verpflichtet, dem Gutachten gemäss zu erkennen, so lange er Gründe hat, dessen Richtigkeit in Strafrechtsfällen zu bezweifeln. §. 4
Im Falle eines Zweifels des Richters an der 6 Richtigkeit des Gutachtens in Strafrechtsfällen ist die Behebung des Zweifels zu verlangen. §. 5
Die Erhebung des Gutachtens im Strafverfahren ist 7 ein zwischen Richter und Kunstverständigen gemeinschaftlicher Akt. §. 6
Bei Ausnahmsfällen, in welchen der Richter auf das 8 Gutachten keinen Einfluss nehmen kann, ist die Ursache dieser Ausschliessung durch klare Darstellung im Befunde zu begründen. §. 7
Das Gutachten ist für den Richter bestimmt. 9 Erfordernisse, welchen es daher entsprechen muss. Fehler dagegen. §. 8
Beispiel eines objektiv richtigen, für die 11 Strafrechtspflege aber unbrauchbaren Gutachtens. §. 9
Richter und Kunstverständige sind vermöge ihrer 12 Stellung zu einander berufen, sich gegenseitig zu kontrolliren. §. 10
Die Aufgabe der Kunstverständigen ist immer ein 13 selbstständiges Beobachten des zu untersuchenden Gegenstandes. §. 11
Gerichtliche Fragen. Deren Zweck. Durch dieselben - wird die Pflicht der Kunstverständigen zur selbstständigen Beobachtung nicht aufgehoben. §. 12.
Der Grad, wie weit der gegenseitige Einfluss des 14 Richters und der Kunstverständigen zu gehen habe, wird durch die Natur des speziellen Falles, nicht durch die Wissenschaft oder Kunst bestimmt, welche die Kunstverständigen üben. §. 13
Von dem ärztlichen Kunstbefunde. Auch Aerzte stehen 17 in der Kategorie der Kunstverständigen in gerichtlichen Fällen. Instruktionen derselben in den k. k. Staaten. §. 14
Besondere Beschaffenheit der Stellung des Arztes zum 21 Richter in Folge der Beschaffenheit der ärztlichen Bildung. §. 15
II. Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur 23 Rechtswissenschaft
Legislative und positive gerichtliche Arzneikunde. - §. 16
Folgen der Nichtbeachtung dieses Unterschiedes in 24 den von diesem Gegenstande handelnden Schriften. Irrige Anwendung ausländischer Schriften. Zweck der gerichtlichen Arzneikunde. §. 17
Gegenstände, welche dahin gehören. §. 18 26
Folgen von der abgesonderten Behandlung der 27 gerichtsarzneilichen Wissenschaft von jener des Rechtes. Falsche Anwendung der Gesetze, Folter unter einem anderen Namen. §. 19
III. Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei 31 Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze
Angabe der zur Erstattung eines entsprechenden - Gutachtens im Strafverfahren nothwendig einzuschlagenden Verfahrungsweise. §. 20
Der Arzt hat auf die Ergebnisse des 34 Untersuchungsprozesses die geeignete Rücksicht zu nehmen. Einsicht der Akten. §. 21
Vorläufiges Benehmen mit dem Untersuchungsrichter. 36 §. 22
Gutachten in dem Falle, wo das _Corpus delicti_ gar - nicht oder nur theilweise vorhanden ist. §. 23
Beispiel hierüber. §. 24 38
Gutachten über Nebenumstände. §. 25 40
IV. Ueber den Einfluss der Richters auf die ärztliche 41 Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens
Soll oder darf der Richter medizinische Kenntnisse - besitzen? §. 26
Wie sind die nachtheiligen Folgen, welche eine 43 medizinische Bildung von Seite des Richters für die Untersuchung haben kann, zu vermeiden? §. 27
Schlussbemerkung 46
Unerlässliche Pflicht der angestellten - Gerichtsärzte, sich mit den Gesetzen vertraut zu machen. -- Eintheilung dieses Werkes. §. 28
I. Abtheilung.
=Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen=.
Einleitung 51
Um zu bestimmen, wie weit die Kompetenz des Arztes - und jene des Richters in dieser Art gehe, muss man über den Zweck der Erhebung und die Beschaffenheit des Gegenstandes sich vereinigen. §. 1
Jede Wissenschaft, insbesondere aber die 51 medizinische, ist auf allgemein bekannte Erfahrungen theilweise gegründet. §. 2
Zu welchem Ende die medizinische Wissenschaft bei 53 der gerichtlichen Erhebung von Gemüthszuständen angewendet werde. §. 3
Pflicht des Richters, bei derlei Erhebungen sich von 54 der Richtigkeit des ärztlichen Ausspruches, so weit es ihm möglich ist, zu überzeugen. §. 4
Welche Anhaltspunkte der Richter habe, um 55 Gemüthszustände zu beurtheilen. Gegenseitige Stellung des Arztes und des Richters bei solchen Erhebungen. §. 5
Eigenschaften des ärztlichen Gutachtens, welche die 57 diesfälligen Rücksichten nöthig machen, zu welchem Zwecke der Arzt wissen muss, welche Grundsätze aus der nichtwissenschaftlichen Beobachtung des Menschen sich in gerichtlich-medizinischer Beziehung ergeben. §. 6
I. =Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des - Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt=
Der Irrsinn ist für den Richter nur insofern von - Bedeutung, als er eine gewisse Thätigkeit in der Aussenwelt zur Folge hat. §. 7
Die irreguläre Thätigkeit im Aeusseren ist die 58 einzige mögliche Veranlassung der gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes. §. 8
Der Arzt kann seiner Aufgabe dabei nur durch ein 60 genaues, zu dem Ende angestelltes Beobachten der Natur, um die für die richterlichen Definitionen passenden Momente aufzufinden, genügen. §. 9
Entwicklung solcher Momente, welche die Natur dem 62 Nichtarzte in dieser Beziehung darbietet. Eintheilung der Geschöpfe _a_) in unorganische, _b_) organische, _c_) animalische Wesen. Empfindung. Vorstellung. Kunsttriebe. §. 10
Fortsetzung. Reproduktion. _Nexus causalis_. 65 Gedächtniss. Einbildungskraft. Triebe. §. 11
Fortsetzung. Unterschied des Thieres von der Pflanze 68 und vom Menschen. §. 12
Fortsetzung. Vernünftig-sinnliche (animalische) 69 Wesen. Der Mensch. Dessen charakteristische Merkmale. §. 13
Fortsetzung. Sprache. §. 14 -
Fortsetzung. Begriffe. §. 15 70
Fortsetzung. Verhältniss der Sprache zu dem 71 Begriffe. §. 16
Fortsetzung. Sittliche Anlage. Deren 72 charakteristisches Merkmal. Freiheit. §. 17
Fortsetzung. Die Anlage zur Sittlichkeit ist bei 74 allen Menschen vorhanden. §. 18
Fortsetzung. Tugend. Ehre. §. 19 75
Fortsetzung. Nachweisung der Art und Weise der 75 Entwicklung der sittlichen Anlage bei dem Menschen. Gewissen. Wille. Nothwendigkeit der Festhaltung des Grundsatzes, dass diese Funktionen nur Aeusserungen derselben Anlage sind. Missverständnisse, welche die Ausserachtlassung dieses Grundsatzes zur Folge hätte. Krankheit des Willens. Unterschied der Reproduktion sittlicher Lehren und sittlicher Vorstellungen. §. 20
II. =Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn vom 82 psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte=
Der Zweck der Erhebung des Irrsinns ist die - Richtigstellung des Verhältnisses der inneren Thätigkeit eines Menschen zu dessen äusserer Umgebung. §. 21
Diese Nachweisung muss von Seite des Arztes durch in 85 die Sinne fallende Thatsachen geliefert werden. §. 22
Die Thatsache, welche zum Behufe der Erhebung des 86 Irrsinns richtig zu stellen ist, ist, dass eine bestimmte Thätigkeit nicht normal gewesen sei. Was unter einer nicht normalen Thätigkeit zu verstehen ist. §. 23
Die Veranlassung jeder nicht normalen Thätigkeit - eines Menschen in rechtlicher Beziehung ist Zwang oder Irrthum. §. 24
Wie ist Irrthum möglich? Mangelhafte Beschaffenheit 87 der Sinneswerkzeuge. §. 25
Fortsetzung. Mangelhafte Reproduktionsthätigkeit. §. 89 26
Die Straflosigkeit einer sonst sträflichen Handlung - wird durch Nachweisung des Statt gefundenen Zwanges oder Irrthums begründet. §. 27
Diese beiden Momente können, durch Erwägung der 90 äusseren Verhältnisse, oder durch Erhebung der individuellen Beschaffenheit des Subjektes richtiggestellt werden. §. 28
Dieses Resultat wird in letzterer Beziehung durch - die Erhebung des Irrsinns bezweckt. §. 29
Der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinns - ist daher die Nachweisung, dass der Mensch vermöge seiner individuellen Beschaffenheit sich in Bezug auf eine bestimmte That im Zustande des Zwanges oder Irrthums befunden habe. Das Mittel dazu ist die Beobachtung desselben, mit Anwendung der Grundsätze der medizinischen Wissenschaften. §. 30
Irrige Ausdrücke in Bezug auf den Irrsinn, in seiner 92 gerichtlich-medizinischen Bedeutung. Grade des Irrsinns. §. 31
Der Ausdruck =Seelenstörung=. Innige Verbindung 94 der Psyche und des Körpers. §. 32
Der Ausdruck =Verstandeskrankheit=. §. 33 95