Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage
Part 5
[31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17: »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerläßliche Forderung der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine Verkürzung des Lebens bedeuten darf#.«
[32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz engherzig dagegen #Kaßler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig (denn #Beling# fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?) #Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit #Wachenfeld#, Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten.
[33] Schon deshalb ist die Ausführung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise führt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig (_sic!_) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt, »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.
[34] #Köhler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite. Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebens#verkürzung# um etwa 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« -- Unnötig ist wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.
[35] Viel zu eng im Ausdruck #Köhler#, a. a. O. S. 401.
[36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet, daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). -- Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von _Dr._ #Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913.
[37] Sehr übel spricht #Hiller#, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7). Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander zu verfügen« (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmöglichkeit der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.
[38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.
[38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet.
[39] #Baden# § 207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der #Tötung Einwilligender#.
[40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie selbstverständlich, #ein ernstes Verlangen#; außerdem ein #ausdrückliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Württ.# A. 239; #Braunschweig# § 147; #Thüringen# A. 120; #Sachsen# 1855 u. 1868 A. 157; #Lübeck# § 145; #Hamburg# A. 120; #Reichsstrafgesetzbuch# § 216; oder ein #bestimmtes Verlangen#: #Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden# § 207. -- Der #deutsche Entwurf# v. 1909 § 215 und der #Gegenentwurf# § 255 begnügen sich mit dem »#dringenden Verlangen#«. Der Entwurf von 1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »#ausdrückliches# und #ernstliches Verlangen#«. Der arme Mensch, der zu schwach ist, sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!
[41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S. 33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp# a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.
[42] Worin #derselben Strafe# höchst unzweckmäßig unterstellt werden #Tötung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord, einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu haben#.« -- An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die Behauptung regelmäßig nicht genommen --, daß diese Handlungen alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen. Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog. »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe Verschiedenheit!
[43] Vgl. Note 40 oben S. 20.
[44] #Württemberg# sind gefolgt: #Braunschweig# § 147; #Baden# § 207; #Thüringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befürwortet a. a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur unter der Voraussetzung, daß sie an #hoffnungslos Erkrankten# von #Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«#, begangen ist.
[45] Motive II S. 643/4.
[46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist einfach abgeschmackt.
[47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen, »in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben noch zu leiden hat, ein #Maximum#« ist. S. 26: »Der Wert des menschlichen Lebens #kann# aber nicht bloß Null, sondern auch negativ werden.«
[48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen sein.« #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege verloren an Toten das #deutsche Heer# 1 728 246, die #Flotte# 24 112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung übersteigt.
[49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!
[50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz widersinnige Forderung.
[51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.
[52] Die Frage, ob es nicht #Mißgeburten# gibt, denen man in ganz früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte, will ich nur angeregt haben.
Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden Mangel an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen, die zur Sehenswürdigkeit werden, und nicht selten in der unverschämtesten Weise begafft, ja vielfach unter spöttischen Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein ewiges Spießrutenlaufen!
[53] Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27.
[54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint, der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats wegen zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände sollte man eine solche Entscheidung legen?« S. #Hoche#, Vom Sterben, S. 17.
[55] Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a. O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten und das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.
[56] »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn, Der auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.« #Kent# in #König Lear#, 5. Akt, 3. Szene.
[57] Vor der Zeit der Teuerung.
[58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den 149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter 159 im gleichen Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl solcher, die Eigentum von Vereinen, religiösen Genossenschaften oder wohltätigen Stiftungen sind; davon sind 43 für Idioten und Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon sind Eigentum religiöser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten für psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907).
Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich nicht mit der Zahl der geistig #völlig# Toten; die Abgrenzung des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustände von Geistesschwäche ist keine ganz scharfe und läßt der persönlichen Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle als solche bezeichnet, bei denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw. zu finden ist.
Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel geistigen Lebens auf die körperliche Existenz einen großen Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen in früherem Alter.