Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage

Part 4

Chapter 43,269 wordsPublic domain

Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der Maßstab für den Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau ein langer mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin, zum Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen, geführt hat.

Von dem Standpunkte einer #höheren# staatlichen Sittlichkeit aus gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, daß in dem Streben nach #unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben Übertreibungen geübt worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt, in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie wir Ärzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne wertlos gewordene oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und abstößt.

Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl davon für die Frage einer bewußten Abstoßung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt. Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie aufhören wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich und geistig Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange noch irgendeine Aussicht auf Änderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß #die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen erlaubten nützlichen Akt darstellt#.

Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, #welche Eigenschaften und Wirkungen# den Zuständen geistigen Todes zukommen. In #äußerlicher# Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkörpercharakter# der geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das #Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #völliger Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte.

In bezug auf den #inneren Zustand# würde zum Begriff des geistigen Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen nicht entstehen können, daß keine Möglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht, und daß keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand der Zuneigung von seiten Dritter sein mögen).

Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit, sich der eigenen Persönlichkeit bewußt zu werden, #das Fehlen des Selbstbewußtseins#. Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die Gefühlsregungen erheben sich nicht über die Linie elementarster, an das animalische Leben gebundener Vorgänge.

Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen #subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu können, ebensowenig wie er irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig wäre.

Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß die Beseitigung eines geistig Toten einer sonstigen Tötung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs immer dasselbe.

Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Tötenden, (je nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.), sondern auch in dem Verhältnis des Getöteten zu seinem Anspruch auf Leben. Während die vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf Verlangen nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Tötung auf Verlangen wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere, reiflicher überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt, weil der zu Tötende sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht.

(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß es auch heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben, im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in ihrem Wollen überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.)

Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge, vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit auch kein subjektiver Anspruch verletzt.

Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand der geistig Toten zu sagen war, auch ohne weiteres, daß es falsch ist, ihnen gegenüber den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl der Menschen in fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fühlen projiziert, ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswüchse# des Tierkultus beim europäischen Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig Toten gegenüber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle angebrachte Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden.

Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich entwickelnder Prozeß der Umstellung und Neueinstellung möglich sein. Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an den Interessen des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung zur Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung aller unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher Teilnehmer einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz werden müssen, ehe die hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden können. Die Menschen sind im allgemeinen großer und starker Gefühle nur ausnahmsweise und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so großen Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in #Greelys# Polarbericht, wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu erhöhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften überlegen geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt uns, wenn wir lesen, wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Südpol im Interesse des Lebens der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee zu erfrieren.

Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen müßte uns beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch erörterten Möglichkeiten herantreten können.

* * * * *

Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer Sicherungen# gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.

Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen Mißbräuchen# die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).

Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu behandelnden #Technik# zu schaffen sein.

In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft #endgültig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer #ausgeschlossen# sind.

Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund, oder geistig krank sind, entschieden werden kann.

Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmöglichkeit der Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.

Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen. Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.

Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen #Kommission# besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes »Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend, als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Gedankengänge die #Schaffung aller denkbaren Garantien# nach jeder Richtung sein muß.

* * * * *

Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die Achse dieses Bildes ist die Tatsache, daß eine etwa an einem Stamme emporlaufende Spirallinie in gewissen Abständen immer wieder auf #derselben Seite# des Stammes ankommt und vorüberführt, aber #jedesmal ein Stockwerk höher#.

Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser unserer Kulturfrage erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfähig Geborenen oder Gewordenen selbstverständlich war; dann kam die jetzt noch laufende Phase, in welcher schließlich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird kommen, die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus aufhören wird, die Forderungen eines überspannten Humanitätsbegriffes und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese Ausführungen heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter ärztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen Menschheitsfragen gehört zu werden.

G. Pätzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.

FUSSNOTEN:

[1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.

[2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde venisti. Ep. LXX._

[3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner _Lettres Persanes_: _Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?_ Gut auch #Jost# a. a. O. S. 36.

[4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.

[5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb. § 241; #Heffter#, Lehrb. § 227; #Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schütze#, Nothwend. Theilnahme, S. 288 ff.

[6] So natürlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche, S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. #Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, äußert einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord, Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note 27.

[7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25.

[8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2. Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle #versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124 sei psychisch ganz gesund gewesen.

[9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: »Ein #bestimmtes# moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die schönen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« -- Wenn #Hoche#, Vom Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu weit. #Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf.# Vortrefflich ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, #daß wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären, die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an #Goethe-Faust# zu denken.

[10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit der Selbsttötung gar nichts zu tun.

[11] #Schütze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können. Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen. S. dazu unten S. 12, 13.

[12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). -- Recht interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX_, wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder _in legem naturae peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros excusat_.

[13] Es fällt doch sehr auf, daß #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt# aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gestützt behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die #Selbsttötung# neben #Kindestötung# und #Tötung auf Verlangen# als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. -- Über die geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur »die Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III S. 227 N. 17.

[14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für den Gestorbenen #Selbsttötung# oder für den Davongekommenen #Selbsttötungsversuch# war, die aber für den Teilnehmer stets #Tötung eines Dritten# ist.

[15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz für die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u. 49.

[16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné_. -- Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die Diss. von #Scharnow#, Über die strafrechtliche Behandlung der Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.

[17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.

[18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise eine einheitliche Beurteilung.

[19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres sogar in zu weitem Umfange.

[20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff der so vielfach mißverstandenen #unverbotenen Handlung# schärfer heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu dürfen.

[21] S. mein Handbuch I S. 699.

[22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen Umständen des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch dem andern verkümmern können?« #Lessing#, Philotas.

[23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.

[24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl. auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff.

[25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog. Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. (Dagegen #Stooß# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und scharfer Beobachtung des Lebens. Töten _A_ und _B_ als Mittäter den _B_, so ist _A_ #Täter# des Mordes, Totschlags oder der fahrlässigen Tötung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig gehandelt #und muß auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung gezogen werden#. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des Getöteten, so greift § 216 Platz.

Dem Täter vollständig gleich steht der #Urheber#, der den Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich einen Dritten getötet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit erst von sehr wenigen verstanden.

Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden, stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten Gesetzbüchern, #dürfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder von Selbstmordsüchtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.#

Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darüber aus. Keines stellt -- wie es sich gehört -- die Anstiftung oder die Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme #Braunschweig# § 148; #Baden# § 208; #Thüringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und 1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich: »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog. amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung. -- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu #Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines Dritten ist. -- Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den #Österreich. Entwurf# von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren. Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). -- #Der Schweizerische Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord »#aus selbstsüchtigen Beweggründen#« mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.

[26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: »Die Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden, wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten begangene Handlung.« Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13.

Dazu Binding-Festschrift II S. 291.

[27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu § 240 N. 12 Abs. 3. -- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. -- Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.

[28] S. #Gaupp#, Über den Selbstmord.

[29] S. #Kaßler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Köhler#, Lehrb. des Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist sehr zu Unrecht von einem »#Recht auf oder zur Sterbehilfe#« die Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein Recht des Hilfreichen.

[30] Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m. Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801 ff. hatte ich zu Unrecht von einem #ärztlichen Berufsrecht# gesprochen.