Die Frauenfrage Ihre Geschichtliche Entwicklung Und Wirtschaftl

Chapter 51

Chapter 513,206 wordsPublic domain

Ein unbekanntes Land für den Arbeiterschutz fast aller Staaten war bisher das große Gebiet des _persönlichen und häuslichen Dienstes_. Die ersten Reformbestrebungen nach dieser Richtung gingen von Schweizer Kantonen aus. Basel machte 1887 den Anfang, das Bedienungspersonal in Gastwirtschaften vor Ueberanstrengung zu sichern, indem es bestimmte, daß Mädchen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Töchter des Wirts, nicht zur Bedienung der Gäste zu verwenden sind, und allen Kellnerinnen eine Mindestruhezeit von 7 Stunden täglich zu gewähren ist. Diesem Beispiel folgte Glarus, St. Gallen und Zürich, die die Ruhezeit auf 8 Stunden und, als Ersatz der Sonntagsruhe, einen wöchentlichen freien Nachmittag von 6 Stunden festsetzten. Da es aber an der nötigen Kontrolle für die Durchführung selbst dieser geringen Reformen fehlte,--lassen sie doch sämtlich eine Arbeitszeit von 16-17 Stunden zu!--und von seiten der Kellnerinnen auf keine Unterstützung zu rechnen ist, so blieben sie fast ganz wirkungslos.[946] Trotz dieser Erfahrung hat das Vorgehen der Schweiz Deutschland zur Nachahmung angeregt, und der Gesetzentwurf, der die Lage der Gastwirtsgehilfen regeln soll, geht nur in wenigen Punkten über sein Vorbild hinaus. An Stelle der Festsetzung der Arbeitszeit, einer selbstverständlichen Forderung, sobald man anerkennt, daß das menschliche Leben noch einen höheren Inhalt haben soll als Lohnarbeit und Schlaf, tritt die Festsetzung eines Mindestmaßes von Ruhe, das in Deutschland in Kleinstädten 8 und in Großstädten, wo der Hin- und Herweg von der Arbeitsstätte in Anschlag gebracht worden ist, 9 Stunden betragen soll; ein wöchentlicher Freinachmittag von 6 Stunden, ein vollständiger Ruhetag von 24 Stunden alle drei Wochen kommen ergänzend hinzu. Das heißt mit anderen Worten, daß die Kellnerin täglich 15 bis 16 Stunden auf den Beinen sein muß und wöchentlich 99-106 Stunden Arbeitszeit hat! Im Laufe der täglichen Arbeit, die mindestens ebenso anstrengend und noch um vier bis fünf Stunden länger ist, als die in der Fabrik, wird der Kellnerin nicht einmal eine Mittagspause sichergestellt, statt dessen kann ihre Ruhezeit an nicht weniger als sechzig Tagen im Jahr noch verkürzt werden. Außerdem steht es nach wie vor im Belieben des Wirts, ob er oder die Kellnerin die an ihren Freinachmittagen anzustellende Aushilfe zu entlohnen hat. Angesichts der bestehenden Verhältnisse und der völligen Schutzlosigkeit, die bisher herrschte, würden diese Bestimmungen immerhin einen kleinen Fortschritt bedeuten, wenn auf ihre strikte Anwendung gerechnet werden könnte. Aber davon wird ebensowenig wie in der Schweiz die Rede sein, weil an entsprechende Vorschriften über die Schaffung einer ausreichenden Gasthofsaufsicht gar nicht gedacht worden ist. Trotzdem sträuben sich die Wirte jetzt schon aufs äußerste gegen den Entwurf, der, so behaupten sie, sobald er Gesetzeskraft erlangt, ihre Existenz zu gefährden im stande ist.[947] Sie scheint demnach nur durch eine mehr als 16stündige Arbeitszeit der Angestellten gesichert zu sein! Entspräche dies den Thatsachen, so wäre man versucht, auszurufen, wie der preußische Minister v. Heydt, als er zum erstenmal von der Ausbeutung der Kinder erfuhr: "So mag doch das ganze Gewerbe zu Grunde gehen!"

Noch eine Bestimmung, die auf den ersten Blick den Eindruck einer wirklichen Schutzvorschrift macht, enthält der Entwurf; sie besagt, daß Mädchen unter 18 Jahren nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden dürfen. Angesichts der langen Arbeitszeit und der hohen Anforderungen, die gerade dieser Beruf an die Körperkräfte stellt, erscheint dieser Paragraph des Gesetzes mehr als gerechtfertigt. Wenn er sich nur nicht allein auf die Bedienung beschränken möchte! Darin zeigt sich deutlich, daß es sich hier nicht um Arbeiterschutz, sondern um den Schutz der Sittlichkeit im Sinne der deutschen Sittlichkeitsvereine handelt. Diese sind in ihrer Petition an den Reichstag so weit gegangen, das Verbot bis auf das 21. Lebensjahr ausdehnen zu wollen, und sind kurzsichtig genug, von dieser Maßregel zu erwarten, daß sie der "Unkeuschheit im Kellnerinnengewerbe Einhalt bieten und der Prostitution nahezu den Todesstoß versetzen" wird![948] Während also der Entwurf das 18. Lebensjahr als Grenze für den Eintritt in den Kellnerinnenberuf festsetzt, läßt er gleichzeitig die 15-16stündige Ausbeutung der Mädchen unter 18 Jahren, also auch der im Entwicklungsalter stehenden 14- und 16jährigen, in der Gasthofsküche ohne Bedenken zu.

Daß der Entwurf nicht auf die Zustimmung der Beteiligten würde rechnen können, war von vornherein anzunehmen. Freilich waren es nur Wenige, die ihre Wünsche laut werden ließen. Die Meisten, die unter ihrer traurigen Lage seufzen, sind noch gar nicht so weit, darüber nachzudenken, wie man sie bessern könnte. Eine Berliner Kellnerinnenversammlung stellte dem Entwurf diese Forderungen gegenüber: 1) Bestimmungen über Zahlung eines auskömmlichen Lohnes. 2) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen, insbesondere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhezeit nach jedem Arbeitstag. 3) Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf das Gastwirtsgewerbe, einschließlich der Beaufsichtigung der Wohn- und Schlafräume der Angestellten; und der Münchener Kellnerinnenverein verlangte: 1) Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden täglich. 2) Einen wöchentlichen vierundzwanzigstündigen Ruhetag. 3) Freigabe von wenigstens zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag, um den Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen. 4) Festsetzung der Altersgrenze für die Zulassung junger Mädchen zur Bedienung von Gästen auf sechzehn Jahre. 5) Festlegung einer zweijährigen Lehrzeit, während welcher die Lehrmädchen in der Zeit zwischen zehn Uhr abends bis sechs Uhr morgens nicht beschäftigt werden dürfen. 6) Ueberschreitung der täglichen Arbeitszeit nur an dreißig Tagen des Jahres.

Aber all diese Maßnahmen wären angesichts der herrschenden Zustände im Kellnerinnengewerbe ganz unzureichend und legen nur von der Zaghaftigkeit der Betreffenden Zeugnis ab.

Jeder wirksame Arbeiterschutz muß einerseits von der Verkürzung der Arbeitszeit ausgehen, andererseits für seine Durchführung auf die Unterstützung der Beteiligten rechnen können. Sowohl der fünfzehn- bis sechzehnstündige Arbeitstag des Entwurfs als der vierzehnstündige, den die Kellnerinnen fordern, kann unmöglich die Bedeutung haben, die er als Ausgangspunkt aller anderen Reformen haben muß; der Fortbestand des Trinkgeldwesens aber, der die Kellnerinnen zu einer möglichsten Ausdehnung des Arbeitstages zwingt, hindert sie daran, geschlossen für seine Herabsetzung einzutreten, und sie zu sichern, falls sie gesetzlich eingeführt wird. Will man die Lage der Kellnerinnen verbessern und sie zunächst zum Standpunkt der Lohnarbeiterin in der Industrie erheben, der für sie zweifellos einen Fortschritt bedeuten würde, so muß der Hebel zu gleicher Zeit an beiden Punkten, der Arbeitszeit und dem Trinkgelderwesen, angesetzt werden. Das könnte zunächst in der Weise geschehen, daß neben der ununterbrochenen zehnstündigen Nachtruhe, eine zusammenhängende zweistündige Tagespause festgelegt würde, so daß eine effektive Arbeitszeit von zwölf Stunden die Folge wäre. Jeder Gasthofsbetrieb hat im Laufe des Tages eine ruhige Zeit,--das haben die Wirte selbst erklärt, als sie gegen den deutschen Entwurf Stellung nahmen,--in der es möglich gemacht werden kann, den größten Teil der Angestellten, auch der männlichen, zu entbehren. Jedenfalls muß es zu ermöglichen sein, da schon eine zwölfstündige Arbeitszeit das äußerste Maß bezeichnete.

Schwieriger erscheint die Trinkgelderfrage. Mit der bloßen Bestimmung, daß die Wirte ausreichenden Lohn zu zahlen haben, ist ihr nicht beizukommen und bis zur Schaffung starker Organisationen der Gastwirtsgehilfen, die Lohntarife durchsetzen könnten, ist noch ein weiter Weg. Noch weniger ist auf das Publikum zu rechnen, von dem man manchmal erwartete, es würde sich im Kampf gegen das Trinkgeld solidarisch fühlen. Dagegen böte ein Mittel bessere Aussicht auf Erfolg: die Bestimmung nämlich, daß die Bezahlung der Zeche nur an der Kasse zu erfolgen hat. Das Trinkgeld an die bedienende Kellnerin wird dadurch zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber doch fast ganz, da der Gast sich meist in dem Augenblick dazu aufgefordert fühlt, wo er der Bedienung die Zeche bezahlt, und sie erwartungsvoll vor ihm steht. Ein anderes Mittel, das wohl noch mehr dem Gang der Entwicklung entspricht, aber zunächst nur in größeren Lokalen Anwendung finden könnte, wäre die durchgängige Bezahlung der Zeche, die im Verhältnis zu der Gesamtausgabe einen bestimmten Prozentsatz für die Bedienung in Anrechnung bringen müßte, an den Zahlkellner, der zum selbständigen Unternehmer würde,--was er heute schon vielfach ist,--und den bedienenden Kellnern einen festen Lohn zu zahlen hätte. Ist das erreicht, so hat die Kellnerin kein Interesse mehr an der Länge der Arbeitszeit, sie wird statt dessen die gesetzlich vorgeschriebene gern innehalten. Sie wird auch allmählich, wenn Geist und Körper unter der Erschöpfung durch endlose Arbeitszeit nicht mehr zu leiden haben, organisationsfähig werden. Ein vierundzwanzigstündiger Ruhetag im Laufe von je sieben Tagen, die Sicherung guter Unterkunftsräume durch die Aufsicht der Wohnungsinspektion, das Verbot, junge Leute unter sechzehn Jahren überhaupt und unter achtzehn länger als acht Stunden täglich zu beschäftigen, die Verfügung endlich, daß sämtliche Schutzvorschriften auch auf die Familie des Wirts auszudehnen sind,--der Entwurf schließt sie ausdrücklich aus, ohne sich auch nur über den Grad der Familienzugehörigkeit näher auszulassen, --und die Einsetzung einer besonderen Inspektion für das Gastwirtsgewerbe,--denn man kann es den wenigen schon stark überlasteten deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten doch nicht zumuten, noch etwa 173000 Betriebe mehr zu beaufsichtigen,--das alles sind Bestimmungen, die die Grenzen des Notwendigen noch nicht einmal erreichen, und die Ergänzung der Beschränkung der Arbeitszeit für Erwachsene und des Trinkgelderwesens bilden müßten. Soweit die Sittlichkeit von den Arbeitsbedingungen abhängt, wird sie durch ein Gesetz dieses Inhalts auch nur gefördert werden. Sie darüber hinaus "schützen" zu wollen, ist überhaupt nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Sie hat allein die Grundlage zu sichern, auf der eine menschenwürdige Existenz sich aufbauen kann, und die äußeren Bedingungen zu regeln, die die Unabhängigkeit jedes Einzelnen zu gewährleisten vermögen.

Wenn die bisherige Darstellung den Beweis erbracht hat, daß der gesetzliche Schutz der Arbeiter auf allen Arbeitsgebieten durchführbar ist, so scheint sie jetzt an den Punkt angelangt zu sein, wo die angewandte Methode nicht mehr zum Ziele führen kann: am _häuslichen Dienst_. Die Dienstboten stehen außerhalb der Gewerbeordnung; nur von Neu-Südwales heißt es, daß der achtstündige Arbeitstag auch für sie Geltung haben soll; alle übrigen Staaten haben entweder keinerlei besondere Vorschriften, die die häusliche Lohnarbeit regeln, oder sie besitzen sie in der Form von Gesindeordnungen, wie Deutschland und Oesterreich. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um einheitliche Rechtsvorschriften, sondern um zahlreiche, oft nach Provinzen voneinander abweichende Einzelbestimmungen--Deutschland allein zählt ihrer gegen 60--, die dadurch schon den Stempel einer überwundenen Epoche, der die Freizügigkeit noch unbekannt war, an der Stirne tragen; denn die Kenntnis dieser Gesetze, die selbst einem Juristen schwer fällt, kann von dem von Ort zu Ort und von Land zu Land wandernden Dienstboten unmöglich verlangt werden. Was sie aber in noch viel drastischerer Weise als Reste der Vergangenheit kennzeichnet, ist ihr Inhalt, der zu jeder modernen Auffassung des Arbeitsvertrags und des Dienstverhältnisses in scharfem Gegensatz steht.

Einige Beispiele mögen das Gesagte erhärten: Nach der deutschen Gewerbeordnung ist es bei Strafe verboten, Zeugnisse in die Arbeitsbücher der gewerblichen Arbeiter einzutragen; die meisten Gesindeordnungen aber machen die Ausstellung von Zeugnissen über das persönliche Verhalten des Dienstboten den Arbeitgebern zur Pflicht. Auf Grund derselben Gewerbeordnung ist die Aufrechnung von irgend welchen Forderungen des Arbeitgebers gegen die Lohnforderungen des Arbeiters unzulässig, die Herrschaft dagegen kann bei etwaigem ihr zugefügten Schaden nicht nur an den Lohn des Dienstboten sich halten, sie kann sogar, falls dieser nicht ausreicht, eine Vergütung durch unentgeltliche Dienstleistung von ihm fordern,--eine neue Form für die mittelalterliche Schuldknechtschaft! Auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich kann das Dienstverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dem Dienstboten steht dasselbe Recht nach den deutschen Gesindeordnungen nur dann zu, "wenn er mißhandelt wird mit Gefahr für Leib und Leben", wenn die Herrschaft ihn "mit ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt", ihn "zu gesetzwidrigen und unmoralischen Handlungen verleitet", oder ihm "das Kostgeld nicht giebt, oder die Kost verweigert". Die Herrschaft dagegen kann ihn vor die Thüre setzen: wenn er sie "beleidigt", "Zwistigkeiten im Hause hervorruft", "beharrlich ungehorsam und widerspenstig ist", "sich Veruntreuungen zu schulden kommen läßt", "ohne Vorwissen und Erlaubnis nachts aus dem Hause bleibt", "seines Vergnügens wegen ausläuft, über die erlaubte Zeit hinaus fortbleibt, mutwillig den Dienst vernachlässigt", ja selbst "wenn ihm die Geschicklichkeit mangelt, die er bei der Vermietung zu besitzen vorgab", d.h. dem Arbeitgeber kann es nie an einem Grund fehlen, wenn er den Dienstboten ohne Entschädigung los werden will, während der Dienstbote erst körperliche oder moralische Mißhandlungen nachweisen muß, um ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Dienst aufgeben zu können. Der gewerbliche Arbeiter kann gegenüber unerträglichen Arbeitsbedingungen die Arbeit auch ohne Kündigung verlassen, ohne daß er sich dadurch ehrenrührige Strafen zuzieht; der Kontraktbruch beim Gesinde aber wird strafrechtlich verfolgt, und jedes Dienstmädchen, das davonläuft, kann von uniformierten Polizeibeamten, wie ein Verbrecher, wieder in die alte Stellung zurücktransportiert werden. Um jeden Weg zur Selbsthilfe endgültig abzuschneiden, steht das Gesinde,--und unter dieser Bezeichnung ist in Deutschland und Oesterreich nicht nur das häusliche, sondern auch das landwirtschaftliche zu verstehen,--auch in Bezug auf das verfassungsmäßig jedem Staatsbürger gewährleistete freie Vereins- und Versammlungsrecht unter Sondergesetzen. Das heute noch gültige Gesetz vom Jahr 1854 bestimmt, daß das Gesinde mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, wenn es zum Zweck der Erlangung besserer Arbeitsbedingungen die Arbeit einstellt, sich mit anderen dazu verabredet, oder sie dazu auffordert.

Aber nicht allein in direkter Weise stehen die Gesindeordnungen in Widerspruch zu der allgemeinen modernen Regelung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Angestellten. Eine ganze Reihe von Geboten und Verboten schnüren noch außerdem jede Bewegungsfreiheit des Dienstboten ein, ohne daß ihm als Aequivalent irgend ein nennenswerter Schutz zu teil würde. So werden z.B. "Ungehorsam", "pflichtwidrige Reden", "unfleißiges Verhalten", "ungebührliches Benehmen" in verschiedenen deutschen Gesindeordnungen unter Strafe gestellt. Ja selbst die Prügelstrafe kann von den Herrschaften den Dienstboten gegenüber noch in Anwendung gebracht werden, denn die Gesindeordnungen von Braunschweig, Pommern, Sachsen, Reuß und Meiningen erkennen den Dienstgebern das Züchtigungsrecht ausdrücklich zu, und in Preußen können sie sich straflos der "Beleidigung und leichten Körperverletzung" schuldig machen.

Man hoffte, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Bestimmungen, die das Gesinde wehrlos den Arbeitgebern in die Hände liefern, ein Ende machen würde. Und es erklärte thatsächlich, daß ein Züchtigungsrecht der Herrschaft nicht zustehe; nur daß diese Erklärung für die Praxis dadurch jede Bedeutung verlor, daß Art. 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch alle Gesindeordnungen ausdrücklich bestehen läßt, und,--um darüber ja keinen Zweifel aufkommen zu lassen,--eine preußische Ministerialverordnung folgendes bestimmte[949]: "Was die in dem letzten Absatz des Artikels 95 enthaltene Bestimmung anbelangt, wonach dem Dienstberechtigten gegenüber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht nicht zusteht, so werden dadurch die in Preußen bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften nicht berührt, da keine der letzteren ein solches Recht statuiert, auch der § 77 der Gesindeordnung nicht, indem derselbe nur geringe Thätlichkeiten der Herrschaft unbestraft läßt, welche durch ungebührliches, zum Zorn reizendes Betragen des Gesindes veranlaßt werden." Die Erlaubnis zu geringen Thätlichkeiten ist also, nach der Logik preußischer Minister, kein Züchtigungsrecht und das Gesinde kann nach wie vor mit Ohrfeigen traktiert werden!

Wie sehr diese Ausnahmestellung des Gesindes mit der ganzen Richtung der sozialpolitischen Gesetzgebung in Widerspruch steht, konnte auch den Kurzsichtigsten nicht verborgen bleiben. Aber wenn man sich schon scheute, die Familienwerkstatt und den Familiengasthofsbetrieb unter gesetzliche Regeln und gesetzliche Aufsicht zu bringen, um wie viel mehr mußte man sich davor scheuen, den Familienhaushalt ihnen zu unterwerfen. Jeder Reformversuch nach dieser Richtung trug den Charakter des Artikels 95 in sich: er wurde sofort wieder in sein Gegenteil verwandelt. So beantragte die freisinnige Partei im deutschen Reichstag zwar 1893 die Gleichstellung des Gesindes mit dem gewerblichen Arbeiter, 1895 aber stimmte sie in der Kommissionsberatung des betreffenden Absatzes im Bürgerlichen Gesetzbuch gegen die Aufhebung der Gesindeordnungen. Das Centrum dagegen versuchte bei Gelegenheit derselben Beratung die Unterstellung des Gesindes unter die Gewerbeordnung durchzusetzen; ein Jahr später im Plenum aber erklärte es sich dagegen. 1897 nahm dann der Reichstag eine Resolution an, die von der freisinnigen Partei ausging, und die Regierung aufforderte, die Rechtsverhältnisse des Gesindes reichsgesetzlich zu regeln; heute, nach fast fünf Jahren, ist es aber immer noch bei dem bloßen Wunsch geblieben, obwohl inzwischen die Dienstboten angefangen haben, für ihre Rechte einzutreten. Ihr konsequenter Vorkämpfer ist bisher allein die sozialdemokratische Partei gewesen, die nicht nur durch ihr Programm, das die rechtliche Gleichstellung der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern fordert, sondern durch eine Reihe dahin zielender Anträge im Plenum des Reichstages diese notwendige Reform durchzusetzen versuchte, vor allem für die Abschaffung der Gesindeordnungen und des jede Organisation verhindernden Gesetzes von 1854 eintrat. Natürlich ohne jeden Erfolg.

Vorwärts getrieben durch die Dienstbotenbewegung, die von den Vereinigten Staaten ausging und über die skandinavischen Länder den Weg nach Deutschland nahm, fühlten sich auch, wie wir gesehen haben, einzelne Gruppen der bürgerlichen Frauenbewegung zu Reformvorschlägen genötigt, die in der Abschaffung der Gesindeordnungen gipfeln, aber in Bezug auf die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Dienstboten sich entweder vorsichtig ausschweigen, oder sehr bescheidene Forderungen stellen. Auch Stillich geht in der Bearbeitung seiner Enquete über die Lage der weiblichen Dienstboten in Berlin kaum weiter, ja er bleibt insofern noch hinter ihnen zurück, als die Freigabe des Sonntagnachmittags nach ihm nicht gesetzlich festgelegt werden, sondern das Dienstmädchen nur zur Arbeit während dieser Zeit nicht "verpflichtet" sein soll. Einen wesentlich anderen Standpunkt gegenüber der Dienstbotenfrage nehmen einige amerikanische und englische Frauenrechtlerinnen ein,--denn von einer allgemeinen feststehenden Stellung der Frauenbewegung zu diesem Problem ist auch hier keine Rede. Sie fordern die Ausbreitung kooperativer Gesellschaften, die allmählich die im Hause wohnenden Dienstboten durch außer dem Hause wohnende organisierte und für jedes Fach ausgebildete Hausarbeiterinnen ersetzen sollen und glauben, daß die Ausdehnung des Arbeiterinnenschutzes auf sie erst unter diesen Voraussetzungen ermöglicht werden kann.

Alle diese Versuche liegen auf dem Wege der durchgreifenden Reform, aber sie haben jeder für sich nur den Wert vorbereitender Arbeit. Erst ihre Zusammenfassung und organische Ausbildung kann zu einer Regelung des Verhältnisses der häuslichen Arbeiter führen. Vor allem haben wir uns auch hier zunächst den Gang der Entwicklung klar zu machen, ohne bei der nüchternen Ueberlegung dem Einfluß subjektiver Gefühle zu viel Spielraum zu gewähren. Gerade hier ist diese Gefahr groß, denn so trivial es auch klingen mag, so wahr ist es doch, daß der Gedanke an die Familie, an die stillen Freuden der Häuslichkeit bei den Angehörigen der bürgerlichen Welt eng mit dem Gedanken an die eigene Köchin in der eigenen Küche zusammenhängt, und man mit der Preisgabe des einen das andere zu erschüttern glaubt. Der objektive Beobachter aber wird sich der Erkenntnis nicht verschließen können, daß Alles--die wachsende Abneigung gegen den Gesindedienst in proletarischen, die Zunahme der Frauenerwerbsarbeit in bürgerlichen Kreisen, die sich rapide ausbreitende Industrialisierung und Zentralisierung ehemals privater, häuslicher Thätigkeiten,--eine fundamentale Umwandlung des häuslichen Lebens vorbereitet. Dieser Entwicklung könnte auch dann nicht mit dauerndem Erfolg in die Zügel gefallen werden, wenn sie, wie viele behaupten wollen, eine nur schädliche Tendenz in sich trüge. Sie muß aber um so mehr gefördert werden, als sie thatsächlich glücklicheren Zuständen die Wege bahnt.

Der Kreis der bürgerlichen Familie umschloß früher den großen Hausstand mit all seinen Mägden und Knechten; von einem intimen Zusammenleben zwischen Mann und Weib konnte dabei selten die Rede sein, und die häusliche Atmosphäre war der Ausfluß so vieler verschiedener Individualitäten, daß ihr Einfluß auf die Kinder nicht als der der Eltern allein gelten konnte. Je mehr der Haushalt zusammenschrumpfte, desto mehr stieg die Möglichkeit häuslicher Intimität, desto inniger konnten seine wenigen Glieder sich zusammenschließen, und endlich wird die Entwicklung auf der höheren Kulturstufe da anlangen, von wo sie auf der tieferen ausging: der kleinen in sich geschlossenen Familiendreieinigkeit,--Mann, Weib und Kinder. Der Ausschluß jeden fremden Elements aus dem persönlichen Leben des Menschen liegt aber in der Richtung der Steigerung und Vertiefung des persönlichen Glücks. Durch ihn wird die Frau wieder zur Genossin des Mannes, zur Mutter der Kinder, die sie auch mit der Milch ihres Geistes wird nähren können. Für die Dienstboten aber ist die Auflösung des persönlichen Dienstverhältnisses der einzige Weg zu ihrer Befreiung. Wir haben uns daher auch in den Dienst dieser Entwicklung zu stellen.