Die Frauenfrage: ihre geschichtliche Entwicklung und wirtschaftliche Seite

Part 52

Chapter 523,156 wordsPublic domain

Von diesem Standpunkt aus bekommt die Frage der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf das Gesinde gleich ein anderes Gesicht, und der Einwand, daß infolgedessen immer weniger Menschen im stande sein würden, sich Dienstboten zu halten, verwandelt sich in eine Befürwortung der Maßregel. Die einzelnen Forderungen an die Gesetzgebung, die natürlich mit der Abschaffung der Gesindeordnungen einsetzen müßte, lassen sich kurz zusammenfassen: der elf- bis zwölfstündige Arbeitstag für über Achtzehnjährige könnte den Anfang bilden, seine Ergänzung wäre die 1-1/2stündige Mittagspause, der freie Sonntagnachmittag und, als Entschädigung für die halbe Sonntagsarbeit, ein freier halber Wochentag; Ueberstunden und Extraarbeiten, die in bestimmtem Umfang erlaubt sein müssen, wären selbstverständlich besonders zu vergüten. Die Arbeitszeit selbst könnte zwischen 7 Uhr früh und 9 Uhr abends zu verteilen sein. Strenge Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der Dienstboten müßten durch eine energische Wohnungsinspektion und die Haftbarmachung jedes Hauswirts noch verschärft werden.

Nun ist es zwar keinem Zweifel unterworfen, daß diese Bestimmungen unmittelbare allgemeine Folgen sofort nicht haben würden, selbst wenn man in jedes Haus einen Inspektor setzte. Ihre erzieherische Wirkung aber wäre um so bedeutsamer: die Dienstmädchen würden infolge der freien Zeit, über die sie zu verfügen hätten, der Aufklärung leichter zugänglich sein, organisationsfähiger werden und lernen, ihre Rechte selber zu schützen; die Hausfrauen andererseits würden schnell genug einsehen, daß sich der Kleinbetrieb unter solchen Umständen nicht mehr lohnt. Alle neuen Errungenschaften der Chemie und der Technik, die heute infolge des bornierten Konservatismus der meisten Hausfrauen fast unbenutzt bleiben, würden ihrer arbeitsparenden Eigenschaften wegen in Anwendung gebracht werden. Da das aber für den Einzelhaushalt ebenso verschwenderisch wäre, als wenn man einen elektrischen Motor zum Antrieb eines einzigen Webstuhls anschaffte, so würde naturgemäß allmählich der genossenschaftliche Haushalt oder die zentralisierte Wirtschaftsführung die Funktionen der einzelnen Haushalte aufsaugen. Die Dienstboten aber würden sich in freie Arbeiter verwandeln, die ebenso wie diese in die Fabrik, in die Zentralküchen gingen. Alle diejenigen Institute, wie etwa die Berliner Zentralreinigungsgesellschaften, die stundenweise ihre Angestellten zu bestimmten häuslichen Verrichtungen, wie Wohnungsreinigen, Putzen etc., aussenden, wie die Fensterputz- und Teppichklopfanstalten der großen Städte, wie die Household economic Associations Amerikas werden sich infolgedessen immer weiter verbreiten, die Zentralisierung der Heizung, der Beleuchtung wird sich ausbilden, kurz, alles das, was jetzt oft nur ein kümmerliches Dasein fristet, weil die Sonne der Gunst des Publikums ihm fehlt, wird sich durch den Antrieb praktischer Bedürfnisse rasch entwickeln. Je mehr es aber geschieht, desto energischer kann und muß die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung auf die Dienstmädchen Anwendung finden. Auf einer anderen Basis, als auf der der Loslösung des Gesindes aus dem persönlichen Dienstverhältnis, auf eine Reform des Gesindewesens zu rechnen, ist eine Utopie. Je eher wir uns von ihr losmachen, je rascher wir versuchen, uns den neuen, unabweisbar sich entwickelnden Verhältnissen anzupassen, desto schmerzloser wird sich der allmähliche Prozeß der Umwandlung vollziehen, wie er sich schon früher, für viele fast unbemerkt, vollzogen hat.

Die ökonomische Ungleichheit zwischen Arbeiter und Unternehmer führt mit Notwendigkeit zu den staatlichen Maßregeln des Arbeiterschutzes. Der rechtlich freie Arbeitsvertrag würde niemals ein faktisch freier sein, weil er die schwächere soziale und wirtschaftliche Stellung des Arbeiters nicht aufhebt. Der Eingriff des Staates in den freien Arbeitsvertrag hat sich daher als eine Notwendigkeit erwiesen. Jeder Fortschritt des Arbeiterschutzes bedeutet für den Unternehmer eine Einschränkung seines Verfügungsrechts über die von ihm gekaufte Arbeitskraft und für den Arbeiter größere persönliche Freiheit und Sicherheit. Das Recht darauf und das Bedürfnis danach ist für beide Geschlechter dasselbe. Wenn die Gesetzgebung den Frauen in Bezug auf die Arbeitszeit einen ausgedehnteren Schutz zu teil werden läßt, als den Männern, so hat das keine prinzipielle Bedeutung, ist vielmehr nur der notwendige erste Schritt zu allgemeiner, gleichmäßiger Regelung. Nur soweit die Frau die Verantwortung für die Existenz und die Gesundheit eines anderen Menschen, ihres Kindes trägt, hat sie Anspruch auf besonderen Schutz, der sich, seiner inneren Bedeutung nach, weniger als Arbeiterinnen-, denn als Kinderschutz charakterisiert. Aber in dem Schutz von Leben und Gesundheit, in der Schaffung von Arbeitsbedingungen, die nicht nur die physische Existenz des Arbeiters zu einer erträglichen gestalten, sondern auch die Grundlage zu geistiger Fortentwicklung legen helfen, beruht nicht, wie im allgemeinen angenommen wird, die einzige Aufgabe der Arbeiterschutzgesetzgebung. Sie hat sich nicht mit dem äußeren Schutz zu begnügen, vielmehr die ernste und folgenschwere Pflicht, allen denjenigen Betriebsformen zum Siege zu verhelfen, unter deren Herrschaft der Arbeiter sozial höhere Stufen erreichen kann: sie muß die Hausindustrie und den häuslichen Dienst einer tiefgehenden Umwandlung entgegenführen, sie muß den Großbetrieb in Gewerbe und Handel fördern.

Die Voraussetzung aber für die Wirksamkeit und den Fortschritt des Arbeiterschutzes ist die Mitarbeit der Zunächstbeteiligten an seiner Durchführung und seinem Ausbau. Alle öffentlichen Einrichtungen und alle Gesetze, die sie dazu fähig zu machen vermögen, sind als notwendige Ergänzungen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu betrachten. Sie bilden gewissermaßen die Vollendung der Erziehung, die nicht darin allein besteht, die Kinder vor Schaden zu bewahren, sondern ihnen die Waffen in die Hand zu geben, mit denen sie sich selber schützen können. In diesem Sinne werden die Frauen noch immer als kleine Kinder behandelt.

Wir haben gesehen, daß die niedrige Entlohnung der Frauenarbeit meist auf ihre geringere qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Es läge demnach sowohl im Interesse der Frauen, als in dem der Männer, denen sie Schmutzkonkurrenz machen, ihre Leistungen zu erhöhen, d.h. ihnen eine der männlichen gleichwertige Ausbildung zu teil werden zu lassen. Der Besuch der _Fortbildungsschulen_, zu dem nach der deutschen Gewerbeordnung die Kommunalbehörden lediglich die männlichen Arbeiter verpflichten können, und der von Reichswegen nur für männliche und weibliche Handelsgehilfen vorgeschrieben ist, müßte demnach für alle, der Volksschule entwachsenen Mädchen obligatorisch werden, und sich bis zum sechzehnten Jahr erstrecken. Die Voraussetzung wäre, daß sämtliche Fortbildungs- und Fachschulen, die gegenwärtig häufig wohlthätigen Vereinen ihre Existenz verdanken und eine gründliche Ausbildung nicht zu geben vermögen, von den Gemeinden oder dem Staat eingerichtet und geleitet würden, wie es in Oesterreich z.B. vielfach geschehen ist, vor allem aber, daß sie, wo es sich nicht um spezifisch weibliche oder männliche Arbeiten handelt, die gemeinsame Erziehung der Geschlechter grundsätzlich durchzuführen hätten. Erst dadurch würden die Kräfte der männlichen und weiblichen Schüler sich aneinander messen können und die notwendige Differenzierung sich ebenso verbreiten, wie der Wettbewerb auf gleichen Arbeitsgebieten.

Wie die Forderung des Fortbildungsschulzwangs für Mädchen sich aus dem wachsenden Erwerbszwang von selbst ergiebt, so ist es nur die selbstverständliche Konsequenz der Zunahme der Lohnarbeit verheirateter Frauen, wenn nicht nur jedes gesetzliche Hindernis, das ihnen im Wege steht, beseitigt, sondern ihre _freie Verfügung über ihren Arbeitsertrag_ gesichert werden muß. Bisher ist das keineswegs der Fall; in Frankreich, Oesterreich und den Niederlanden bedarf die Frau zur Eingehung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Mannes; ein Vertrag, der ohne sein Vorwissen beschlossen wurde, kann durch seinen Einspruch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, in Deutschland bedarf der Ehemann dazu die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts. Und selbst der durch eigene Arbeit erworbene Lohn ist nicht das gesicherte persönliche Eigentum der Frau: lebt sie in Deutschland mit dem Mann in Gütergemeinschaft und der Lohn ist nicht durch Ehevertrag ausdrücklich ausgesondert worden, so kann der Mann ihn in Besitz nehmen und darüber verfügen; in Frankreich und in den Niederlanden kann er sogar an ihrer Stelle den Lohn für sich einfordern. Daß dadurch unter Umständen ganze Familien ruiniert werden trotz des aufopfernden Fleißes der Mutter, bedarf kaum noch des Hinweises; jeder Trunkenbold und Arbeitsscheue hat das Recht, den mühsam erworbenen Lohn der Frau, durch den sie ihre Kinder ernähren wollte, zu verprassen. Englands Gesetzgebung allein hat diesen Verhältnissen bisher Rechnung getragen, indem es der Frau die selbständige Schließung von Arbeitsverträgen ermöglichte und ihren Erwerb für sie sicher stellte. Der Schutz der verheirateten Arbeiterin ist ohne diese zivilrechtliche Ergänzung jedenfalls ein unvollständiger. Angesichts der Entwicklung der Frauenarbeit muß sie nicht nur über ihre Arbeitskraft frei verfügen können, sondern sich auch im uneingeschränkten Genuß ihres Erwerbs befinden. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit, die dadurch geschaffen wird, ist eine der Grundlagen für die soziale und politische Emanzipation der Frau.

Einer der ersten Schritte zur politischen Gleichstellung, der sich gleichfalls aus der Thatsache der Frauenerwerbsarbeit ergiebt, ist das _Wahlrecht zu den Gewerbegerichten_, denen die Aufgabe zufällt, Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Angestellten zu untersuchen und zum Austrag zu bringen. Die Mitglieder dieser Gerichte, die Frankreich als Conseils des prud'hommes, Italien als Collegio dei probi viri kennt, werden in gleicher Zahl und mit gleichen Rechten von den Unternehmern und den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt; da es nun aber weibliche Unternehmer und weibliche Arbeiter ebenso wie männliche giebt, und Streitigkeiten zwischen Arbeiterinnen und Unternehmern ebenso häufig vorkommen, wie zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, warum den Frauen nicht auch dieselben Rechte zustehen, wie den Männern. Oesterreich hat dies wenigstens insofern anerkannt, als es die Frauen zum aktiven Wahlrecht zuließ, Italien gewährte ihnen auch das passive; in Frankreich stimmte die Kammer bereits vor zehn Jahren zu Gunsten der Frauen, der Senat aber hat dem Beschluß seine Zustimmung versagt, indem er erklärte, die Interessen der Frauen seien auf das Familienleben zu beschränken! In Deutschland ist die Mehrheit des Reichstags noch derselben Ansicht; selbst die unbestreitbare Thatsache der 5-1/2 Millionen arbeitender Frauen vermag ihn noch immer nicht davon zu überzeugen, daß dem Familienleben durch den Wahlzettel die geringste Gefahr droht.

Derselbe Geist, aus dem der Widerstand gegen das Wahlrecht der Frauen zu den Gewerbegerichten entsprang, beherrscht auch die Gesetzgebung in Bezug auf das _Koalitionsrecht_. Das preußische Vereinsgesetz und mit ihm eine ganze Anzahl von den übrigen 26 verschiedenen deutschen Vereinsgesetzen, verbietet "Frauen, Schülern und Lehrlingen" ausdrücklich die Teilnahme an politischen Vereinen oder die Bildung solcher Vereine. Das österreichische Gesetz steht auf demselben Standpunkt. Vereinen jedoch, die "ideale" oder "wirtschaftliche" Ziele verfolgen, können auch weibliche Mitglieder angehören. Durch diese Bestimmungen kennzeichnet sich das Alter der ganzen Vereinsgesetzgebung, die durch die wirtschaftliche Entwicklung einerseits und den Fortschritt der sozialpolitischen Gesetzgebung andererseits längst überholt wurde. Seitdem die Frau in Reih und Glied neben dem Arbeiter dem Erwerb nachgeht, und der Schutz der Arbeiter Gegenstand der Gesetzgebung wurde, ist es ebenso widersinnig, der Frau die politische Stellungnahme zu verbieten, wie es widersinnig ist, zwischen den Begriffen der wirtschaftlichen und politischen Interessen eine rechtliche Grenzlinie festzuhalten. Für die daraus folgende Verwirrung der Begriffe liefert die Rechtsprechung zahlreiche Illustrationen; Arbeiterinnenvereinen und Gewerkschaften gegenüber erklärte sie wiederholt Fragen für politisch, und begründete damit Auflösungen und Maßregelungen, die, sobald sie von bürgerlichen Vereinen behandelt wurden, unbeanstandet als wirtschaftliche passierten. Das preußische Kammergericht sprach sich in einem Urteil sogar folgendermaßen aus[950]: "Zu den politischen Gegenständen im Sinne des Vereinsgesetzes gehören solche, welche Sozialpolitik, insbesondere auch die Regelung der Arbeitszeit betreffen." Jede gewerkschaftliche Organisation, vor allem aber die, an der sich Frauen beteiligen, ist demnach auf Gnade und Ungnade der Willkür der Behörden überliefert.

Die Durchführung des Arbeiterschutzes aber und sein weiterer Ausbau hängt, wie wir gesehen haben, wesentlich von den Arbeitern und ihrer thatkräftigen Unterstützung selbst ab, und die traurige Lage, in der vor allem die weibliche Arbeiterschaft schmachtet, wird nicht zum wenigsten dadurch in ihrer schrecklichen Gleichmäßigkeit erhalten, daß den Frauen die Hand gebunden und der Mund verschlossen ist. Der Charakter der Klassengesetzgebung, die zwar so weit geht, die Arbeiterin zu beschützen, nicht aber so weit, sie fähig zu machen, daß sie sich selbst beschützen kann, kommt nirgends so deutlich zum Ausdruck als im Vereinsrecht Deutschlands und Oesterreichs. Kein Kulturstaat der Welt kennt Aehnliches. Von einer ernsten Sozialreform kann nicht eher die Rede sein, als bis dieser Stein, der ihre Straße versperrt, aus dem Weg geschafft wurde. Zu diesem Zweck aber würde die bloße Gleichstellung der Frau mit dem Mann auf dem Boden des bestehenden Rechts nicht genügen, es müßte vielmehr ein den modernen Verhältnissen, der Entwicklung und den Ansprüchen der Arbeiterklasse angepaßtes, einheitliches, neues Recht an dessen Stelle treten, das für die volle Koalitionsfreiheit die Gewähr böte, und von dessen unbeschränkten Genuß keine Arbeiterkategorie auszuschließen wäre.--

So stellt sich der Arbeiterschutz im weitesten Sinne nicht lediglich als eine Sammlung von Schutzvorschriften dar, sondern als ein System verschiedener gesetzlichen Maßnahmen, die organisch ineinander greifen, und gegenseitig bedingt werden. Sozialreform, in diesem Sinne aufgefaßt, ist nicht ein in sich abgeschlossener Teil der Gesetzgebung, sondern die Quintessenz der Gesetzgebung überhaupt.

Uebersicht der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung.

Deutschland

Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:

Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, ausgenommen diejenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche und Gruben, Zimmerplätze, Bauhöfe, Werften, Hüttenwerke, Ziegeleien.

Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.

10 Stunden, 1 Stunde Mittagspause, je 1/2 Stunde Pause vor- and nachmittags.

Arbeitszeit: b) Der Frauen.

11 Stunden. An Vorabenden der Sonn- und Festtage 10 Stunden, 1 Stunde Mittagspause; für die, welche ein Hauswesen zu besorgen haben und einen Antrag stellen 1-1/2 Stunde.

Ueberstunden: a) Der jungen Leute.

Nur durch besondere Verordnung des Bundesrats gestattet.

Ueberstunden: b) Der Frauen.

Auf 2 Wochen nicht über 13 Stunden täglich, im Jahr nicht mehr als 40 Tage gestattet. Länger als 2 Wochen durch Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde, aber auch dann dürfen 40 Tage im Jahr nicht überschritten werden. Außerdem kann der Bundesrat für ganze Fabrikationszweige Dispensation erteilen: für Fabriken mit ununterbrochenem Feuer, für Betriebe, die auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, für Saisonindustrien.

Nachtarbeit:

Von 8-1/2 Uhr abends bis 5-1/2 Uhr morgens verboten. Durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Reichskanzler Ausnahmen gestattet, unter denselben Voraussetzungen wie bei den Ueberstunden.

Sonntagsarbeit:

Verboten. Durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Bundesrat sind Ausnahmen gestattet: Bei Bedürfnisgewerben, Saisongewerben und aus technischen Gründen, sowie bei besonderen Notlagen oder Unglücksfällen.

Arbeitsbeschränkung:

Die Arbeit unter Tage ist verboten. Der Bundesrat ist ermächtigt durch besondere Verordnungen die Arbeit in gesundheitsgefährlichen Betrieben gleichfalls zu verbieten oder einzuschränken.

Schutzzeit der Schwangeren:

Keine.

Schutzzeit der Wöchnerinnen:

6 Wochen, doch kann die Zeit auf Grand ärztlichen Attestes um 14 Tage verkürzt werden.

Oesterreich

Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:

Fabriken, handwerksmäßige Betriebe, Werkstätten, außer denjenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten.

Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.

--

Arbeitszeit: b) Der Frauen.

11 Stunden, 1-1/2 Stunde Pause in Fabrikbetrieben.

Ueberstunden: a) Der jungen Leute.

--

Ueberstunden: b) Der Frauen.

Wie in Deutschland durch besondere Erlaubnis gestattet. Im ganzen nicht mehr als während 15 Wochen im Jahr.

Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland zulässig.

Nachtarbeit:

Nur für Fabrikbetriebe soweit Frauen über 16 Jahre alt von 8-1/2 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen wie in Deutschland zugelassen, für Jugendliche auch im Gewerbebetriebe.

Sonntagsarbeit:

Verboten, Ausnahmen ähnlich wie in Deutschland gestattet.

Arbeitsbeschränkung:

Die Arbeit unter Tage ist verboten. Durch besondere Verordnungen können Arbeiten in gesundheitsgefährlichen Betrieben gleichfalls verboten werden.

Schutzzeit der Schwangeren:

Keine.

Schutzzeit der Wöchnerinnen:

4 Wochen. Bei Arbeiten über Tage im Bergbau 6 Wochen.

Frankreich

Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:

Fabriken, Bergwerke, Steinbrüche, Bauplätze, Werkstätten, außer denjenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, und alle damit in Zusammenhang stehenden industriellen Betriebe, öffentliche, private, religiöse.

Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.

--

Arbeitszeit: b) Der Frauen.

11 Stunden, 1 Stunde Pause. Vom Jahre 1902 ab 10-1/2 Stunden. Vom Jahre 1904 ab 10 Stunden für Fabriken, in denen Männer und Frauen zusammen arbeiten.

Ueberstunden: a) Der jungen Leute.

Verboten.

Ueberstunden: b) Der Frauen.

In einzelnen Industriezweigen dürfen Frauen bis 11 Uhr abends beschäftigt werden, doch nicht öfter als während 60 Tagen im Jahr, bei besonderen Anlässen auch sonst noch Ausnahmen zugelassen.

Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland zulässig.

Nachtarbeit:

Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen ähnlich wie in Deutschland zugelassen.

Sonntagsarbeit:

Verboten. Ausnahmen für besondere Industrien zeitweise gestattet, doch muß als. Ersatz im Laufe von 7 Tagen ein anderer vollständiger Ruhetag gewährt werden.

Arbeitsbeschränkung:

Wie in Deutschland und Oesterreich.

Schutzzeit der Schwangeren:

Keine.

Schutzzeit der Wöchnerinnen:

Keine.

Schweiz

Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:

Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, die mehr als 5 Personen, alle industriellen Betriebe, die mehr als 10 Personen, und alle gefährlichen Betriebe, die weniger als 6 Personen beschäftigen, mit Ausnahme der Werkstätten, in denen nur Familienmitglieder arbeiten und in denen ungefährliche Gewerbe betrieben werden.

Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.

--

Arbeitszeit: b) Der Frauen.

11 Stunden. An Vorabenden der Sonn- und Festtagen 10 Stunden, 1 Stunde Pause. Für Frauen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, 1-1/2 Stunde.

Ueberstunden: a) Der jungen Leute.

--

Ueberstunden: b) Der Frauen.

Für nicht mehr als 14 Tage im Jahr durch besondere Erlaubnis der Behörden gestattet.

Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland zulässig.

Nachtarbeit:

Von 8 Uhr abends bis 5 resp. 6 Uhr morgens verboten.

Sonntagsarbeit:

Verboten.

Arbeitsbeschränkung:

Wie in Deutschland und Oesterreich.

Schutzzeit der Schwangeren:

14 Tage vor der Niederkunft ist die Arbeit verboten.

Schutzzeit der Wöchnerinnen:

6 Wochen.

[Transskriptionsanmerkung: Im vorliegenden Original fehlt ein Teil. (Daten für mindestens ein weiteres Land.)]

Die Arbeiterinnenversicherung.

Neben die Erweiterung des Arbeiterschutzes trat, als letzte große Errungenschaft der Arbeiterklasse, die Arbeiterversicherung. Der Gedanke, daß der arme Arbeiter sich vor den Wechselfällen seines Lebens auf irgend eine Weise schützen müsse, war durchaus kein neuer: die englischen Gewerkschaften und die Friendly Societies entwickelten sich schon früh auch nach dieser Richtung zu großartigen Organisationen, die ihren Mitgliedern vor allem Krankenunterstützung und Begräbnisgelder gewährten. Die Gesellen- und Knappschaftskassen in Deutschland sorgten in ähnlicher Weise für die ihr Zugehörigen, ebenso die modernen freien Hilfskassen, deren Anfänge bis in das Revolutionsjahr zurückreichen. Die französischen Societés de Secours mutuels dehnten ihre Verpflichtungen vielfach noch weiter aus, indem sie ihren Mitgliedern in allen Notfällen des Lebens zu helfen suchten; die Syndikate, die verschiedenen Rentenkassen wirkten in derselben Richtung. Aber dieses ganze freiwillige Versicherungswesen krankte an demselben großen Uebel: es umfaßte immer nur einen äußerst beschränkten Kreis von Arbeitern und überließ gerade die Hilfsbedürftigsten der bittersten Not. Zu ihnen gehörten aber die Frauen. Nicht nur, daß sie schwer sich entschließen konnten, von ihrem geringen Einkommen regelmäßige Beiträge zu den verschiedenen Vereinen und Kassen abzuziehen, sie sind auch, wie wir schon gesehen haben, äußerst schwer zu organisieren. Die Unverheirateten sehen die Fürsorge für Alter und Gebrechlichkeit als überflüssig an, weil sie meinen, daß die Ehe ihnen beides sichern wird, die Verheirateten darben sich jeden Pfennig lieber für ihre Kinder ab. In England allein traten schon Mitte des 19. Jahrhunderts Frauen in größerem Umfang den Friendly Societies bei oder gründeten für sich allein selbständige freie Hilfskassen; in Deutschland entstand die erste Kasse der Art auf Anregung der Gräfin Guillaume-Schack erst im Jahre 1884 in Offenbach a.M.; Frankreich kannte nur einen sehr kleinen Verein derselben Art, während seine Unterstützungs- und Versicherungsvereine entweder nur wenige weibliche Mitglieder hatten oder sie sogar statutenmäßig ausschlossen. Nur in Bezug auf Witwenunterstützung geschah hie und da etwas Nennenswertes für die Frauen.

Der Gedanke der staatlichen Zwangsversicherung für alle Arbeiter, wie er sich zuerst in Deutschland Bahn brach, war daher, vom Standpunkt der weiblichen Arbeiter aus betrachtet, ein außerordentlich fruchtbarer. Daran ändert die für die Geschichte der Arbeiterversicherung bezeichnende Thatsache nichts, daß ihre Urheber, wie es die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 erklärte, die Schaffung der Arbeiterversicherung lediglich als eine Ergänzung zur "Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen", d.h. des Sozialistengesetzes, betrachteten.

Nacheinander wurden die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und schließlich die Alters- und Invaliditätsversicherung eingeführt. Oesterreich, Frankreich und die Schweiz folgten langsam dem Beispiel Deutschlands, ohne indessen bisher die Versicherungsgesetzgebung so weit auszudehnen.

Eine Darstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die Arbeiterinnen-Versicherungsgesetzgebung bringt nebenstehende Tabelle.