Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Part 8

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Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung; die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254], aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte fixiert[256].

§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts.

Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im entferntesten verglichen werden[258].

Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]

Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte, ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt; jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre 1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht bestellet sey."[261]

Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und freier fühlte sich die Bauernschaft[262].

Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen Teilung in die Grundstücke war eigentlich" -- wie Graf Stadion in einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte -- "unmöglich. Denn wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."

Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein -- freilich nicht genaues -- Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]

+-----------+-------------- *nach den* | die Zahl | die Zahl | der | der Robottage | Ansässig- | (auf Handtage | keiten | zurückgeführt) ----------------------------------------+-----------+-------------- Stockinventarien (1772) | 221482 | 30429287 | | Operaten der josef. | 266118 | 34825805 Grundsteuerregulierung (1789) | | | | Operaten des provisorischen Katasters | 301561 | 37785525 (1820) | | | | Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367 | 37947243 | |

Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht, eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie niemand hindern dürfe.

Fühlte eine Gemeinde (-- denn seltener war es der einzelne, der es wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, --) sich von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt. Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]" trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten. Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft. Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß der Wert der Robot beständig sank[269].

Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise. Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen Revolution[270].

Viertes Kapitel.

Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen.

§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes.

Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte, gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre 1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine Einigkeit.

Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage, die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim *Lelewel* eine demokratische Partei entgegengetreten, die an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die nachfolgenden von 1846 und 1863.

Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das "Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung, die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen. Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das *Volk* sich wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit?

Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die *soziale Revolution*. Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden; töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen, da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das *ganze Volk* sich dem Aufstande anschließe[275].

Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg, wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die Revolution kenne -- wurde gedroht -- nur eine Strafe, die Todesstrafe, die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen. Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276].

Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben, oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches Zauberwort sei *uwłaszczenie* (freies Landeigentum für die Bauern) oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt, Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen, Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277].

Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern, wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan geworden[279].

Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten, die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden. Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen? Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie, daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich" und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn polnisch waren ihre Unterdrücker[281].

Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte, sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert, legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel legte *diesen* Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283].

§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.

Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit seiner Hoffnungen auf eine europäische Intervention, sondern mehr noch vielleicht durch die den Großgrundbesitz bedrohende demokratische Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten sich also: Diese sollte nicht länger gegen den Adel hetzen, jene die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung zuführen[284]. Auch die bereits geschilderte Desorganisation auf dem flachen Lande wirkte mit, um die galizischen Großgrundbesitzer zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen -- wie sie von den Untertanen noch prästiert wurden -- wurde täglich geringer, und die Befürchtung wurde rege, daß sie schließlich ganz wertlos würden[285].

So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache. Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, daß die absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe genüge, ein so großes und verschiedenartiges Staatswesen wie die österreichische Monarchie zu verwalten, forderten die früher ganz einflußlosen Stände einen größeren Anteil an der Regierung[286]. Wenn auch die galizischen Stände sich auf kein historisches Recht berufen konnten wie die in Österreich, Böhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an dem Aufschwunge des parlamentarischen Einflusses teilgenommen. Die Landtagsversammlungen wurden stärker besucht als früher, die Debatten wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, daß er fähig sei, eine großere wirtschaftliche Aktion selbständig durchzuführen. Eben hatte er auch die Lösung der Eisenbahnfrage in die Hand genommen. Es war also selbstverständlich, daß er sich auch mit der Untertansfrage beschäftigen wollte, die für das Land weitaus wichtiger und dringender war als alle anderen Fragen[287].