Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)
Part 6
Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen. Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg (Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24. Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen, und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil, der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.
Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787 nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes Gesetz hingewiesen wurde.
Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789 festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich ein vererbliches[172].
Noch einmal -- gelegentlich eines Vortrages über das galizische Evidenzhaltungswesen -- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].
Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte *Dominikalist* ist uneingekaufter *Rustikalist* geworden; und noch mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigentums". Denn er darf -- außer nach gesetzmäßig durchgeführtem Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und, wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt. Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.
Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald und Weide.
Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772 überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].
Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.
Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177]. Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].
Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784 wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen, dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht. Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom 14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.
§ 4. Das Raab'sche System[182].
Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm, das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v. Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773 aufgehobenen Jesuitenordens[183].
Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt, da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach diesem System eingerichtet wurde.
In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden. Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten *Deutsche* ins Land gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in zweiter Reihe *Polen* aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten. Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].
Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000 Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in 120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit fort.
Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und auch der Staat schien dabei gut zu fahren.
§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.
Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte -- in Galizien seit 1775 geltende -- Instanzenzug nicht geändert wurde. Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu bestrafen[189].
Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig. Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien, besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte, nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste entlassen werden[190].
Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege, und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden, die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen. Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung dieses Planes.
Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren, also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte *Oktava* oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen Gläubigern gebühre[197].
Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom 9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].
Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].
§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.
Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].
Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres 1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen, "das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so lüderliche Verwaltung. *Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.*" Auch wäre mit dieser Reform eine Steuerregulierung zu verbinden[205].
Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß "dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen, deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].
Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet, einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden 13-1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit "Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden", nur 8 Gulden 16-4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen. Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können, diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert; auch ihre Quantität erfuhr -- ebenfalls zu Gunsten der Untertanen -- eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern 30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften. Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag 73 Gulden 56-8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren. Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen mindestens 1-1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe, so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten behandelt werden[208].
Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am 1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.
Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde, der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die "wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden, die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden, der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und ausgesaugt werden.
Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.
Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu vereiteln.
Drittes Kapitel.
Die nachjosefinische Zeit.
§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.