Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Part 5

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Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen, so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]

Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden kann (§§ 4-6).

Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen, so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit einem zweispännigen Robotzug hat nur *ein* Mann -- der Hauswirt selbst oder ein tauglicher Knecht -- mit einem drei- oder vierspännigen aber überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn Züge zusammengespannt werden.

Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen, ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).

Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen, wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr und andererseits nur *ein* Tag in jeder Woche nachgefordert werden dürfen (§§ 16-18).

Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben, können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je einen Tag zu roboten (§ 20).

Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier (beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen, wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen. Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher Produkte und Erzeugnisse -- innerhalb des Königreiches -- verwendet werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben. Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].

Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei das patentmäßige Tagesstundenmaß -- mit Einrechnung der für den Hin- und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit -- zu überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].

Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).

Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134], die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w. nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42, 43, 50-56, 64).

Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).

Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte. So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden müßten (§ 47).

Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].

Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].

Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten. Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).

Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld gefordert werden (§ 61).

Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].

Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65, 71, 72).

Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine Taxe gefordert werden (§ 75).

Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).

Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde zu versehen (§ 73).

Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).

Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§ 83).

Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).

Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom 16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].

Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom 25. Januar 1787 ausgefüllt[139].

Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824 abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers- oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).

§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte.

Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der Staat -- parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge -- sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn." Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].

Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen. Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den Hintergrund[146].

Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den Fassionen, verzeichnet wurden.

Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach Belieben zu schalten.

Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten, Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.

Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt. Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht. "Auf die Einführung des Eigenthums -- entschied er mit Resolution vom 5. Februar 1782 -- wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden können."

Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.

Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war. Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen, die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde abgestellt[153].

Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ, die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen, dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen, auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen, nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben." Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit einverstanden[156].

Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben. Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke, das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände -- erklärte sie[157] -- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr, dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe nicht eigenthümlich besitzen."

Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen, sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen. Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes, wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche, was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen. Wirksam war es vorderhand noch nicht.

Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte -- und dabei blieb es bis 1848 -- die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte, schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.

Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht ein toter Buchstabe bleiben.

Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden, als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k. Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische Landesstelle[165]. *Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".*