Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)
Part 4
Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem folgender:
1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).
2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die nur von *einem* Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden, darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten soll (§§ 4 und 9).
3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).
4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit gezwungen werden (§ 6 und § 7).
5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden Feldarbeiten abzufordern (§ 8).
6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien" verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).
Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht, bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden, noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich und menschenfreundlich zu behandeln".
Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit, vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden. Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781 kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe abzustellen.
Zweites Kapitel.
Die josefinischen Reformen.
§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.
Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt worden. Die rechtliche -- nicht aber die wirtschaftliche -- Stellung der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und Mähren angenähert.
Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn von Blanc, auf[109].
Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte "Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches -- vorläufig nur in Böhmen, Mähren und Schlesien -- die Erbuntertänigkeit aufgehoben wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.
Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.
Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27. Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn vor sich gehen sollte[111].
Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht, die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen, und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."
Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."
Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].
Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher -- wie es ja auch nachträglich in Böhmen geschehen war -- verordnet werden, daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.
Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend. Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten, verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich folgendermaßen zusammenfassen:
Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet. Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von der Herrschaft wegziehen -- eine Bestimmung, die allerdings durch die erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten. Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.
Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent vom 17. Juni 1783 geregelt[116].
§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.
Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.
Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.
Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781. Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten "ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in *wöchentlich drei Tagen* bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr überschritten werden solle"[117].
Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden "Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben worden waren -- und alle anderen unter was immer für einem Namen bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].
Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer, mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.
Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden, da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses hinübergenommen wurden.
Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].
Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus, die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].
Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt während der *ganzen Dauer* der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden, und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte, wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung, daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit erscheinen[125].
So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent "zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786 kundgemacht[126].
Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39) ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§ 40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.
Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden Arbeitsforderungen -- für welche die Patentvorschriften ebenfalls Anwendung finden sollten -- auf höchstens drei Tage in der Woche festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)
Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer des letzteren mit 12 Stunden im Sommer -- 1. April bis Ende September -- und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast- oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung halber in ganze. (§§ 2 und 3.)