Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Part 3

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Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte, sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das Rohmaterial beistellt.

Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen aufgebürdet[72].

Eine besondere Art von Diensten sind die *Wachen*, die die Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten. Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet, durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen ließ.

Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet, das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten, Ruderdienste zu leisten[74].

Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt werden[75].

Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden, gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor: "Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre, wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].

§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen und in Österreich.

Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut, so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].

Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht, um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu können[79].

Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer, weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen, die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele hatten[80].

Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück. Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein. In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und 1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen, auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].

Wie ganz anders verhielt sich dagegen der *österreichische Staat* in der Bauernfrage!

Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll ernstlich abgestraft werden"[84].

Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.

Erstes Kapitel.

Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen Herrschaft.

§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die ländliche Verfassung.

Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten, wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise und 19 Distrikte eingeteilt; später -- im Jahre 1782 -- wurde die Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18 erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.

Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung der Bauern entgegenzutreten[86].

Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu berechtigt waren, da das Vieh -- wie das gesamte Wirtschaftsinventar -- Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht entzogen[87].

Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung. Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation, deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten. Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge gesehen.

Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden, seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90]. Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91]. Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb richtigzustellen[92].

Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93]. Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen, ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].

Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer, den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse, Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].

Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen, bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].

Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen. Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale" einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz. Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum rei[99].

Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall. Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß durch sie -- vorläufig wenigstens tatsächlich -- *die Leibeigenschaft* in Galizien *aufgehoben* und durch die *Erbuntertänigkeit* der Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen, die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.

Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt, wenig Erfolg.

§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.

Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder, daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern. Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].

Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski, überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften, in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker, Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].

In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte, die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien (1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es, daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung" des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].

Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].