Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)
Part 10
§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission.
Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317]. Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des Untertänigkeitsverhältnisses ein.
Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318]. Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30% des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, -- ihren Grundbesitz da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen, die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über 30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen Dienstleistungen verpflichtet sein.
Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens waren die galizischen Untertanen -- besonders im Osten -- gänzlich unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.
Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten, war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können. Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20 multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder -- da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien verfügte -- mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.
Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden. Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung zurückfalle.
Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf *Rudolf Stadion* zum außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten, und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].
Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten, war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung, die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte. Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen Amtes gegriffen werde.
Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten, Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist, gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare" sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].
Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].
Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, -- welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte -- *das volle Nutzungseigentum* an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140) entsprechenden Weise Anwendung finden.
Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.
Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.
Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen Vorbehaltes, eine *Urbarialregulierung* durchführen. Die Grundzüge dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:
"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten, daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben, welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331]. "Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom 16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu treffen.
"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."
Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten Regulierung vorbehalten.
"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für jede Gemeinde zu schreiten."
"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."
Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon, die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne, an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom 1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].
Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den mährischen Gouverneursposten zurück[334].
§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.
Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte weder die Gutsherren noch die Untertanen.
Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen Robotgesetze verhalten werden[335].
Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen. Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern. Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die Verwirrung wurde allgemein[338].
Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17. April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte, hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat, entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339]. Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr. einzutreten.
Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33-1/3%, in 4712 Gemeinden auf 33-1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.
Inzwischen war Freiherr von Krieg vom Amte zurückgetreten und an seine Stelle Graf *Franz Stadion* zum Gouverneur ernannt worden[340]. Der neue Landeschef griff den Minoritätsvorschlag der Gubernialkommission wieder auf, ließ aber schließlich auf die Vorstellungen des Gubernialvizepräsidenten Philipp Freiherrn von Kraus hin seine Absicht fallen und schloß sich dem Mehrheitsbeschlusse an[341]. Kraft der Vollmacht, die ihm der Kaiser erteilt hatte, führte er diese Beschlüsse auch sofort durch. Noch im Laufe des Monates November wurde den Untertanen das Ausmaß der künftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt -- die zweite derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres. Der Kaiser genehmigte die Verfügungen des Gouverneurs und trug ihm zugleich auf, einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent sollte den Untertanen die endgiltige Reform anzeigen, da man mit der das letztemal gewählten Form der Kundmachung durch Kreisschreiben schlechte Erfahrungen gemacht hatte[342]. Von großer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem Berichte vom 17. März 1848 stellte; da nämlich der Ausfall, den viele Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so möge der Staat -- aus Gründen des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweisheit -- einen Teil dieser Verluste vergüten.
Als Stadion seinen Bericht absendete, hatte er noch keine Kenntnis von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien am 13. März 1848 gewesen war.
Fünftes Kapitel.
Die Grundentlastung.
Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13., 14. und 15. März 1848 in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie allenthalben in Österreich, eine große Erregung hervor. Adel und Bürgerschaft dachten daran, ihre politischen und nationalen Forderungen zu verwirklichen, doch hielt sie das Mißtrauen der Bauern, die von feindseligen Gefühlen gegen die Gutsherren erfüllt waren, von jedem kühneren Schritte zurück. "Dem tiefen socialen Zerwürfnisse, der unausfüllbaren Kluft zwischen den verschiedenen Ständeclassen verdankt es Österreich allein, dass sich in den Märztagen nicht in Galizien das Schauspiel des Abfalls wiederholte, welches in der Lombardei am 18. März in Scene gieng."[343]
Der polnischen Partei mußte es vor allem darauf ankommen, die Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein Mittel: Die Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Bürger und die Studenten, die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren auch rasch bereit, zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition vom 18. März und in einer dem Kaiser am 6. April überreichten Adresse wurde denn auch an die Regierung die Bitte gerichtet, die Fronen aufzuheben[344]. In Lemberg verkündete die aus Bürgern und Studenten bestehende "rada narodowa" das Ende der Untertänigkeit. Auf das flache Land wurden Emissäre hinausgeschickt, die den Bauern die frohe Botschaft mitteilten. "Täglich wuchs die Zahl der unberufenen Verkünder der Robotaufhebung."[345]
Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklärten, nur dann verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Ausübung der Servituten verzichten würden[346].