Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)
Part 1
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Wiener Staatswissenschaftliche Studien herausgegeben von Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich in Wien.
Vierter Band. Zweites Heft.
DIE ENTWICKLUNG des GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES IN GALIZIEN
(1772-1848).
Von
LUDWIG VON MISES.
Wien und Leipzig. FRANZ DEUTICKE 1902.
Vorwort.
Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901 bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten Lehrers Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg* in dessen Seminar an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte, sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit vorbehalten werden.
Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl *Schrauf*, k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat Dr. Thomas *Fellner*, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich *Kretschmayr*, k. k. Archivar, und Dr. Franz *Wilhelm*, k. k. Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz *Kreyczi*, k. und k. Archivar im Hofkammerarchiv.
Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg*, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen.
*Wien*, im August 1902.
Der Verfasser.
Inhaltsverzeichnis.
Seite
=Vorrede= III
=Inhaltsverzeichnis= V
=Einleitung= 1
§ 1. Galizien 1
§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen bis zur ersten Teilung 2
§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (I. Die Untertänigkeit.) 9
§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (II. Die Grundobrigkeit.) 15
§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.) 20
§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (IV. Die Frondienste.) 24
§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen und in Österreich 28
*Erstes Kapitel:* =Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen Herrschaft= 31
§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die ländliche Verfassung 31
§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes 36
*Zweites Kapitel:* =Die josefinischen Reformen= 42
§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft 42
§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten 46
§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte 56
§ 4. Das Raab'sche System 69
§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes 71
§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung 74
*Drittes Kapitel:* =Die nachjosefinische Zeit= 79
§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung 79
§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit 88
§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts 93
*Viertes Kapitel:* =Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen= 101
§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes 101
§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage 106
§ 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der Regierung 111
§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission 120
§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung 129
*Fünftes Kapitel:* =Die Grundentlastung= 133
=Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften= 139
Einleitung.
§ 1. Galizien[1].
Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien, dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den Namen *Königreich Galizien und Lodomerien*.
Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von *Zamośc* (77·77 Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet von *Krakau* (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit Österreich vereinigt.
Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von 883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz *Westgalizien* (auch *Neugalizien*), die schon länger okkuppierte *Ostgalizien* (auch *Altgalizien*) genannt. Nach der Wiederabtretung Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im Gegensatze zum östlichen gemeint.
Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes, wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt. Das linke Ufer des San war immer von *Polen* bewohnt gewesen, während am rechten Ufer *Kleinrussen* (*Ruthenen*) wohnten. Einst haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet. Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war. Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.
§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen bis zur ersten Teilung.
In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der polnischen Bauern recht günstig.
Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert. Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern nach Polen.
Die *Einwanderung* richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes, unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte auszustatten[2].
*Das Magdeburger Recht*, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser Dörfer bewidmet wurde, war ein *Stadtrecht* und für die Bedürfnisse großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt. Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand der *Schultheiß* (scultetus, poln. *sołtys*). Er war der Führer oder, richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die Bauern verteilt worden.
Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum, alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz des Dorfes (vilagium, poln. *nawsie*), ferner Wiesen und Gärten. Er hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle zu errichten -- von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender Weise zu wahren[3].
Auch die *Bauern* (cmethones, *kmiećie*) befanden sich in rechtlich gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld, häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat bestellt zu haben[4].
Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr excommunicirt worden war[5].
Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer Bauern *zu walachischem Rechte* (iure valachico) gegründet. Diese Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen. Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].
Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im 13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (*dwór* = Hof oder *fólwarek* von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt, seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn (1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].
In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide *für den Markt zu produzieren*, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken, und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise -- etwa durch Rodung -- das Hofland vergrößert, es hätten ihm die Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren, den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die sogenannten adeligen Gemeinden[8].
Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin, den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn, von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre 1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur *einer* von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen, die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].
Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11]. Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht beim König verklagen dürfen[12].
Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde, vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes, wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus, quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].
Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene, wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse, da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war. Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt. Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder "ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt. In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien. Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen polnischen Staatswesens beharrten[15].
§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
I. Die Untertänigkeit.
Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten und den unbegüterten Edelleuten.
Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen Bauern[18].
Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, *Untertan* (poddany) des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].
Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23]. Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung. Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen: entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer geadelt werden[25].
Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.
Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht, ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen, die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus Russland[30] nach Polen flüchteten.