Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht

Part 8

Chapter 83,041 wordsPublic domain

3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII (N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): „Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I–IV des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;“ so auch Art. V des deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér. 20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine _Auslieferungspflicht_ für die Interessensphären begründet. Es handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern.

4 Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbständiger_ Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß _tatsächlicher_ Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen Ausgang genommen; für _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen.

5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen fremde Schiffe statuieren.

6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. öff. Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung der _internationalen_ Seepolizei.

7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt auf

1. περᾶν durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus Linguae Graecae „Πειρατής“); 2. πειρᾶν versuchen; entweder in dem Sinne von πειρᾶν τὴν θάλασσαν, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B. _Perels_ int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende Schiffe angreifen, „versuchen“ (in diesem letzteren Sinne die Wörterbücher von _Pape_ und _Passow_); 3. πείρα Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.).

8 Die Beibringung von Belegen erübrigt sich. Statt aller anderen: Erklärung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C. XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die Zulässigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: „eum [der Pirat] puniri posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus, eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;“ derselben Ansicht gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und namentlich die geltenden Instruktionen für die Kriegsmarinen: deutsche „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ vom 21. November 1903, § 23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion „in Betreff der Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern“ vom 20. August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450; amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darüber, ob auch Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermächtigt werden können, s. u. § 6 IV, 4.

9 Die deutschen Ausführungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag (Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in _Martens_ N.R.G. 2. sér. 15, S. 71) enthalten keine die §§ 3–8 St.G.B. abändernden Bestimmungen (anders das aus Anlaß der Brüsseler Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895, § 5; bei _Martens_ N.R.G. 2. sér. 24, S. 624).

10 Vgl. namentlich _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 136.

11 Als übereinstimmend ist nur eine recht krause Ausführung _Geffckens_ anzuführen, bei _Heffter_, § 104, N. 2: „Ein Seeräuber, der auf hoher See gegen fremde Personen oder fremdes Eigentum Gewalt übt, ohne dazu von einer bestimmten Staatsgewalt ermächtigt zu sein, hat keine Nationalität, da keine Regierung ein solches Verbrechen erlauben wird, kann also nur betrügerischer Weise Schiffspapiere erhalten haben und eine Flagge nur durch Usurpation führen.“

_ 12 Perels_, int. öff. Seer., S. 109, 112; _Hartmann_, Institutionen d. prakt. Völkerr., 2. Aufl. 1878, S. 204; _Heilborn_, System d. Völkerr. 1896, S. 220; _Samios_, S. 47; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. E.; _Bonfils_, § 594; _Piédelièvre_ I, S. 578, 581; _Despagnet_, S. 523; _Calvo_, § 495; u. a. m. (s. auch u. Anm. 4). Die Engländer heben in ihren Darstellungen regelmäßig nur die ihnen besonders wichtige Denationalisierung der _Personen_ hervor, ohne deshalb die Denationalisation des Schiffes zu übersehen, vgl. z. B. _Wheaton_ I, S. 142, 143; _Wharton_ Crim. L., § 1864; _Halleck_ II, S. 276; _Walker_ Science, S. 131.

13 Bestimmungen f. d. Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22: „Jeder Kommandant hat das Recht, ein seeräuberisches Schiff, _unabhängig von der Flagge, die es führt_, aufzubringen.“ Ebensowenig setzen die _Queens_ Reg. von 1899, Nr. 450 und die amerik. Rev. Stat. von 1874, s. 4294 und 4298, Flaggenlosigkeit voraus. Sehr deutlich auch die deutsche Instruktion von 1877, Nr. IV.

_ 14 Ausdrückliche_ Hinweisungen auf Piraterie _nationaler_ Schiffe finden sich im franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Codice p. l. mar. merc., Art. 320 („Se una nave _con_ bandiera nazionale, o _senza_ carte di bordo etc.“); wie Italien mexik. St.G.B., Art. 1127 I. Selbstverständlich kann es sich nur um Bestimmungen handeln, die die Piraterie im Sinne des Völkerrechts treffen wollen. Auch der Quintuplevertrag ist anzuziehen; er proklamiert den Sklavenhandel für Seeraub, obwohl er sich vornehmlich auf _nationale_ Schiffe bezieht.

_ 15 Den Beer Poortugael_, S. 180, 181: „Het schip moet varen zonder of met eene geüsurpeerde vlag;“ aber: „Omgekeerd hebben een zeeroover en zijn schip geen nationaliteit. _Die zij hadden_, gingen door de daad van zeeroof verloren.“ _Ortolan_, S. 234, 235: „S’ils en [nationalité] avaient une originairement, ils l’ont perdue par leur crime et se trouvent ainsi dénationalisés.“ So auch _Nys_, Le droit international II 1905, S. 146. _Bluntschli_, § 350, hat eine mit dem oben im Texte zitierten Satze _v. Liszts_ betreffend Gewalttaten eines deutschen Schiffes auf hoher See fast wörtlich übereinstimmende Ausführung. Er begründet sie aber — sehr zutreffend — mit dem Mangel der _faktischen_ Denationalisierung (§ 350 Note).

16 Es gibt auch abgesehen von der Piraterie zahlreiche Fälle, im Frieden und im Kriege, in denen ein Staat gegenüber fremden Schiffen Hoheitsrechte ausüben darf. Während aber hier immer der Umfang des Zulässigen aufs genaueste abgegrenzt ist, in allem übrigen die Unterwerfung des Schiffes lediglich unter die heimatliche Staatsgewalt bestehen bleibt, befinden sich dem denationalisierten Piratenschiffe gegenüber die Mächte in völliger Freiheit, auch solche Hoheitsakte vorzunehmen, die mit der Repression der Piraterie keinen Zusammenhang haben. Das liegt schon in dem Ausdruck „Denationalisierung“, vgl. _Pradier-Fodéré_, § 2504: „On ne conçoit pas qu’il soit possible d’être dénationalisé partiellement.“

17 Siehe auch unten § 12. Die juristische Konstruktion des Vorganges ist einfach: eine Pertinenz verliert ihren Pertinenzcharakter. Sie ist freilich sehr viel schwieriger, wenn man das Schiff als schwimmenden Gebietsteil des Heimatstaates fingiert. Das spricht aber nicht gegen die Richtigkeit des im Texte Ausgeführten, sondern ist ein — wenig beachteter — Grund gegen die Brauchbarkeit der Fiktion. Die ganze Kontroverse, ob Gebiet oder nicht, ist natürlich nur eine Frage der Konstruktion (_Hall_, S. 248: „A difference of opinion exists as to the _theoretical ground_ upon which the jurisdiction of the state [über das nationale Schiff] ought to be placed“).

18 Sie ist schon bei _Grotius_ anerkannt, de iure belli ac pacis II, XVII, 20 („ex neglectu tenentur reges ac magistratus, qui ad inhibenda latrocinia et piraticam non adhibent ea quae possunt ac debent remedia“); ferner bei _Pufendorf_ L. VIII, C. VI, § 12; _Loccenius_, S. 970, präzisiert die Maßregeln, die _unter den damaligen Verhältnissen_ ergriffen werden müssen („Ex neglectu ergo tenentur magistratus, si ... suas naves praesidiarias, et excursorias ad explorandum maris securitatem, ad purgandum illud a piratis, in mari non habeant“). Ferner bei _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _Bluntschli_, § 343, N. 1; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. E.; _Piédelièvre_ I, S. 580; _Fiore_ II, § 733 f.; _Woolsey_ Right of search, S. 16; _Perels_ int. öff. Seer., S. 114; u. a. m.

19 Wie z. B. _Perels_ int. öff. Seer., S. 114, _Pradier-Fodéré_, § 2495, _Woolsey_ Right of search, S. 19, meinen.

20 So z. B. _Wheaton_ I, S. 142. Näheres s. u. § 6 IV, 4.

21 Bestimmungen für den Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22; Instruktion von 1877, Nr. II.

_ 22 Bluntschli_, § 344; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 578, Nr. 3; _Perels_ int. öff. Seer., S. 114; F. _v. Martens_ II, S. 239; _Lawrence_ Principles, S. 395; _Woolsey_ Right of search, S. 17; _Fiore_ Dir. int. codificato, § 832.

23 Es handelt sich um die Feststellung des wahren Charakters eines piraterieverdächtigen Schiffes. Sie wird allgemein als zulässig anerkannt; doch veranlaßt das Gespenst des „droit de visite“ zu mancherlei Verklausulierungen, wobei die Unsicherheit des Sprachgebrauches (droit d’enquête de pavillon, de visite, de recherche) wohl auch zu Unklarheiten Anlaß gibt. Vgl. z. B. _Ortolan_ I, S. 264; _Duboc_, Le droit de visite et la guerre de course Paris 1902, S. 5; _Morse_, Journ. d. dr. int. pr. 25 (1898), S. 825 f. Ohne alle Einschränkung _Pradier-Fodéré_, § 2500; _Bonfils_, § 592.

24 § 23, Nr. 23; früher schon die Instruktion von 1877, Nr. IV. Erwähnenswert ist die Vermutung _Pardessus’_ (II, S. LXXVII und LXXVIII), wonach das Gesetz König Johanns aus dem Jahre 1201, das _Selden_ zum Beweise des alten dominium maris Englands diente, als Maßregel zur Bekämpfung der Piraterie zu verstehen sei.

25 Den Seeoffizier, der nach der gewöhnlichen Meinung „between duty and damages is between the devil and the deep sea“ (_Woolsey_, Right of search, S. 17), will _Lawrence_, Principles, S. 395 nur für „an inexcusable mistake“ verantwortlich machen; vgl. auch _Pradier-Fodéré_, § 2500.

_ 26 Perels_ Handb. d. deutschen öffentlichen Seerechts, 1884, S. 63; _Negropontes_ Zuständigkeit der Staaten für die auf dem Meere begangenen Delikte 1894, S. 16; _Ortolan_ I, S. 179; _Stoerk_ bei _Holtzendorff_ II, S. 521 („Ihr Antreffen auf hoher See begründet zum mindesten juristisch die Vermutung des rechtswidrigen Verhaltens“); und besonders die Erklärung _Lord Palmerstons_ 1849, die deutschen Kriegsschiffe würden, wenn keine bestehende Staatsgewalt sie als unter ihrer Staatshoheit handelnd anerkenne, wie Seeräuber behandelt werden (_Bär_, die deutsche Flotte 1848–1852 nach den Akten der Staatsarchive zu Berlin und Hannover, 1898, S. 229).

27 Außer den in Anm. 3, S. 12 gegebenen Belegen sind etwa noch zu nennen _Perels_ int. öff. Seer., S. 45; _Boyens-Lewis_ deutsches Seerecht I (1897), S. 114; _Wagner_, Handb. d. Seerechts (1884), S. 153; _Rougier_, S. 296; und die Bestimmungen der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 30–41; 51: „s’il résulte de cette enquête qu’il y a eu usurpation de pavillon, le navire arrêté restera à la disposition du capteur“).

28 Seit dem endgültigen Verzicht Englands auf das droit d’enquête de pavillon 1858 (s. _v. Martitz_ Arch. f. öff. R. I, S. 92, N. 46) ist dies nicht mehr zweifelhaft. Art. 42 und 45 der Brüsseler Generalakte lassen unter näher bezeichneten Voraussetzungen bei Verdacht mißbräuchlicher Führung einer Flagge die Durchsuchung zu, eine vertragsmäßige Sonderbestimmung.

29 So _Phillimore_, _Hall_, _Lawrence_ (Principles und Handbook), _Walker_ u. a. m. Dieselbe Auffassung auch bei _Kent_ und _Twiss_, obwohl die äußere Stellung bei ihnen eine andere ist; und bei _Halleck_ I, S. 49, 175.

30 S. o. S. 9, Anm. 1 a. E.; und unten § 2.

31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v. Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in dem englischen Satze von der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zuständigkeit nach Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_ weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist (vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die Zuständigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, daß das Völkerrecht diese Zuständigkeit nicht für zulässig, sondern für tatsächlich bestehend erkläre, weist ihre Unrichtigkeit in diesem Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen Mißverständnisses, zur Leugnung der Piraterie als völkerrechtlich bedeutsamen Tatbestandes überhaupt.

32 Das völkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die völkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die Bezeichnung „völkerrechtliches internationales Strafrecht“ ist streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Rücksicht auf die Unsicherheit der Terminologie geboten.

33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen Anordnungen, die die Zuständigkeit ausdrücklich statuieren, siehe Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_ Rechtshilfe, §§ 5–11.

34 Übereinstimmend _Perels_ int. öff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v. Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_ Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m.

35 Übersicht der Rechtslage (auf Vollständigkeit muß verzichtet werden):

1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s. § 2); _Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. § 2); _Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881 bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept. 1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B. vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890 (auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in Art. 104–106 die Piraterie); _Österreich_ bezüglich der _von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber_, § I, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, „betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte“ (die Bestimmung enthält in Form der Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner _japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899, herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2. 2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht wäre, in _Italien_, Art. 4–6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in _Österreich_ (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_, § 12, Nr. 4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902. 3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _dänische_, §§ 4–6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch die Interessen des schwedischen Staates oder seiner Angehörigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B. vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21. April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der Gesetze: „im Inland“, und ähnlich). Vgl. auch oben unter I a (staatlose Gebiete). 4. Das _französische_ Gesetz über die Piraterie vom 10. April 1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur subsidiär, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code d’instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1 bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung, da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d’instr. crim., Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären). Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der Strafverfolgung piratischer Akte enthält.

_ 36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das österreichische Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber vor die Militärgerichte verweist (§ 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869), ohne das in § 39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die frühere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener Zuständigkeit überhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156.

_ 37 Lammasch_ spricht sich für die Subsidiarität auch in diesem Falle aus, Auslieferungspflicht S. 155; über die veränderte Haltung Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903, § 23, Nr. 28: „die Strafgewalt über die Seeräuber verbleibt dem Staate, welchem das Seeräuberschiff angehört .... Reichsangehörige und Angehörige eines deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht auszuliefern.“ Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von 1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: „Haben deutsche und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See, Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das nächste englische Vize-Admiralitätsgericht,“ einer Bestimmung, die die wahre völkerrechtliche Rechtslage klar erkennen läßt.

38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883, S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, § 13; _Hintrager_, Z. f. int. Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f.

39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17; Merch. Shipp. Act 1894 s. 684.

40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale Strafrecht unter dem Stichwort „venue“, „place of trial“. Übrigens bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. über die örtliche Zuständigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und zit.

41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschränkung des Territorialitätsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr lückenhaft (vgl. _Hintrager_, § 7), _Hallecks_ (I, S. 192) Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht zutreffend.

_ 42 Kenny_, S. 411: „it is forbidden by International Law to try foreigners for any offences which they committed outside its [des Staates] territorial jurisdiction.“ Von neueren Völkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_, § 174. _Hall_, S. 212, hält an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die Rechtsbeständigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er führt sie auf eine „voluntary concession“ der anderen Staaten zurück, „allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that possessed by it in strict law“. _Taylor_, Treatise on International Public Law 1902, S. 240, begnügt sich damit, die abweichenden kontinentalen Bestimmungen kurz anzuführen unter der Überschrift: „Territoriality of crime disputed by many nations.“

43 Die herrschende englische Auffassung mißt dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl. näher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewöhnlichen Anschauungen über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht steht sie nicht in Einklang. Für die vorliegende Untersuchung ist die (völlig unbestrittene) _Tatsache der materiellen Übereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Völkerrecht und Landesrecht („piracy juris gentium“ und „piracy at common law“ sind zwei Namen für denselben Begriff) von erheblich größerer Bedeutung als der _formelle Grund dieser Übereinstimmung_.