Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
Part 6
Diese auch in einigen Fällen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. § 14), gelten für das Verhältnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht. Eine „Intervention“ gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher, deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der Piraterie(230).
2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln aufzustellen(232) und (233).
DRITTER ABSCHNITT.
FOLGERUNGEN.
§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.
1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt hervorzuheben(235); oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an(236).
2. _Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschließt nicht einen auf Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit(237).
Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zählt, ist entweder eine wirklich bestehende Ähnlichkeit der Repression (Negersklavenhandel, s. § 16; Beschädigung unterseeischer Telegraphenkabel, s. § 17; flaggenlose Schiffe, s. o. § 1) oder eine angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des Piraterierechtes auf Tatbestände, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse Fälle illegaler Kaperei, s. § 15; Gewaltakte revolutionärer Kriegsschiffe, s. § 14).
Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat, ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie bezeichnet worden wäre.
Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf hiernach kaum noch der Erwähnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und geltendem Rechte gegenüber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen, deren wahren Grund man zu einem großen Teile in einer gewissen Oberflächlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und völkerrechtliche Rechtssätze (so bei der illegalen Kaperei) und völkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufständischer) nicht genügend auseinanderhält.
§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien.
I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegführende Macht anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Mächten unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238). Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren.
Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind.
Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.
a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge; so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten § 15 III); vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den völkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre Handlungen nicht enthalten(240).
b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.
Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht; sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen erkennbar ist.
Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß, ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden; und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist(241), die Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen Fällen das Küstenmeer)(242) aber außer Zweifel steht.
II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere Unruhen im Auge haben.
Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen; hierhin gehört vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausführungen aber einer näheren Behandlung bedürfen.
Der Grundgedanke der Ausführungen _Halls_ ist die Unterscheidung revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage „politically organised societies which are not yet recognised as belligerent“ (S. 259) haben, und andere, deren Träger lediglich „persons not acting under the authority of any politically organised community, notwithstanding that the objects of the persons so acting may be professedly political“ (S. 262) sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.
Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die Aktion gegen den eigenen Staat „with careful avoidance of depredation or attack upon the persons or property of the subjects of other states“, so sind ihre Handlungen „for practical purposes not piratical with reference to other states“, obwohl sie „are piratical with reference to the state attacked“ (S. 262); daher ist es in solchen Fällen „not the practice for states other than that attacked to seize, and still less to punish, the persons committing them“. Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt (S. 266) und „the mode in which the crew were dealt with would probably depend upon the circumstances of the case“ (S. 265).
Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden, eine Intervention für unzulässig hält.
Die formelle Abweichung ist unglücklich, denn sie verwendet einen Namen für einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige, den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache Erwägung, daß anderenfalls die Anerkennung als kriegführende Macht nur dekorative Bedeutung hätte; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst gegebenen Begründung bestätigt es.
Denn wenn _Hall_ die Ansicht, daß „acts which are allowed in war, when authorized by a politically organised society, are not piratical“ (das soll heißen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit eines Eingreifens zu begründen) mit der Erwägung rechtfertigen will, man könne nicht behaupten „that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are piratical for want of an external recognition of their validity, when the grant of that recognition is properly dependent in the main upon the existence of such a condition of affairs as can only be produced by the very acts in question“: so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des Verhältnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene Handlungen derselben Art legal erscheinen läßt, sind selbst doch nur nach dem gegenwärtigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu beseitigen, das dem Erlasse eines die Tötung der Personenklasse erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehörte. Der Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.
Zwei weitere Gründe aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen Natur (für ihn also der eine Intervention nicht begründenden Natur) der Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionäre beibringt, tun in Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch organisierten Verband bildenden und anderer Aufständischer dar. Es sind die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionäre Bewegung verfolgt ihrem Wesen nach „public ends“ und ist „enemy solely of a particular state“.
Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der Zurückführbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte Verbände oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) läßt sich systematisch als eine Übertreibung der Forderung auffassen, daß der politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt (objektiviert) sein müsse, um es seines politischen Charakters wegen als nichtpiratisch bezeichnen zu können (s. o. § 12).
Für _Kaperschiffe_ revolutionärer Parteien können keine anderen Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe(248). Denn auch das Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.
III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei, das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mächte enthalten sich ihm gegenüber jeder Einmischung. Die Instruktionen für die Kriegsflotten(249), das tatsächliche Verhalten der Mächte und grundsätzliche diplomatische Erklärungen gelegentlich von Präzedenzfällen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der internationalen Überzeugung(251).
Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie. Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische Kriegsschiffe, die sich der — ohne jeden Zweifel unberechtigten — Ausübung solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie gestützt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, daß sich unter dem Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu denken, die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale seepolizeiliche Pflicht der Säuberung des Meeres von Piraten zu erinnern(255).
Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklärungen des öfteren ausdrücklich die Repression der Übergriffe aufständischer Kriegsschiffe dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so daß Name und Rechtsbegriff in Einklang stehen(256).
§ 15. Illegale Kaperei.
I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange fortbesteht. In keinem der großen Kriege seit Ausgang der napoleonischen Ära sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.
Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v. Martens’_(259) niedergelegt.
Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß die Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht etwa spezielle Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.
II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der Piraterie besteht darin, daß die Kaperei, auf Grund einer speziellen staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der Begriff einer „Kaperei ohne Autorisation“ enthält eine contradictio in adjecto.
Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht. Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität, so können sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich, sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch dadurch nichts ändern, daß sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht nicht zu(264).
Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei autorisieren läßt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt. Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen (vgl. oben § 10 II). Das Schiff ist demnach Pirat(265).
2. _Völkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl. § 12 II 3). Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht gegeben.
Es gehören hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten, die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). Über die Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe III.
3. _Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen Grundsatze, daß Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der außerhalb des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden. Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Intervention, s. § 12 III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle(272).
Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für mehrere verbündete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche Mächte gleichzeitig tätig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht zu duldenden Mißstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem Heimatstaate und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind(276).
Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches Eingriffsrecht(277).
III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an(278); betrachtet man sie als illegal, so läßt man entweder nur die normalen Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2) eintreten(279), oder aber man erklärt den Kaper für einen Piraten im Sinne des Völkerrechts(280).
Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmäßig vermischt wird, von größter Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer Neutralitätsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im Gebiete einer neutralen Macht, der Ausrüstung in einem neutralen Hafen für die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitätsverletzung des Heimatstaates, sondern nur die Völkerrechtswidrigkeit der Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers als eines rechtmäßigen Feindes entgegenstehen. Die überaus zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus(282) und (283).
Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert (holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg)(284), englischen und französischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw. dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische Kriege)(285), einem Schreiben des französischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs- und Marineminister vom 8. Januar 1839 (französisch-mexikanischer Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. März 1847, Rev. Stat. s. 5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer Krieg)(288).
Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: daß die autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist. Die Dokumente sind sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den Feind; sie enthalten die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen Seestreitkräfte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.