Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
Part 5
Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v. Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr. 17) der „Prise d’un navire par les marins ou passagers par fraude ou violence envers le capitaine“ des französischen Textes „Piracy by law of nations“ des englischen entspricht(187).
Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung, die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht, aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy(188); das amerikanische Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes handelt(190). Das niederländische Strafgesetzbuch endlich kennt das Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191).
Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach den gewöhnlichen Regeln entschieden werden(192).
Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der Verteidigung gegen sie(194).
II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen. In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery sehen wollen.
Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. Das lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände (s. o. § 6), und nicht minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekämpfung dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als daß sie, in universeller Feindseligkeit den in der internationalen Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenüberstehend, auch ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. „Die Aufgabe der Kriegsschiffe ... umfaßt die Befugnis, da einzuschreiten, wo die allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen internationalen Rechtsschutz auszuüben, für die gemeinsamen Interessen aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als Feind gegenübersteht“ (_Perels_ S. 113).
Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem großen Teile der Literatur als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt (s. o. S. 54, N. 1–4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodéré’s_ ist in allen ihren Teilen auf die Unerläßlichkeit dieses Merkmales gegründet(195). Die dem völkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen des portugiesischen und des niederländischen Strafgesetzbuchs sowie der deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903 bringen den Gedanken in der Form zum Ausdruck, daß sie als piratisch nur ein auf Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s. o. § 8 II und S. 60 Anm. 2).
Eine nähere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, daß dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persönlichen Beziehung des Trägers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgültig. Nur solche Beschränkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefährlichkeit nur zu erhöhen geeignet sind.
Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt für die Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als kriegführende Macht anerkannter Parteien eines Bürgerkrieges sich der Piraterie schuldig machen (darüber s. u. § 14 und 15). Es schließt die hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkräften einer kriegführenden Macht angehörenden Schiffes, das unter falscher Flagge Hostilitäten begeht, als eines Piraten aus(197).
Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Bürger gerichtetes Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das angreifende Schiff ihm angehört, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekämpfung beliebt, durch Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.
§ 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte.
Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes, begangen) sein müssen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei.
I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198). Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen Menschen.
Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind, sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht(199).
II. 1. Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich. Doch wird eine Zurückführung der in ihrer Bedeutung meist überschätzten Frage auf ihren wahren Umfang es ermöglichen, Stellung zu nehmen.
Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgüter in Interessen der Gesamtheit, persönliche Interessen und Vermögensinteressen, so erscheinen als ihr natürliches Objekt die Vermögensinteressen. Wirtschaftlichen Gütern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des Wirtschaftslebens eignet die Möglichkeit der Umsetzung in Geld; die Gewinnsucht, das hauptsächlichste Motiv der Vermögensverletzung, kennt im allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet ist schon die Gruppe der persönlichen Interessen; denkbar wäre, daß eine Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewußten Seins behauptet, in einem auf generelle Zerstörung menschlichen Lebens gerichteten Seeunternehmen sich aktiv betätigte; möglich auch, daß sich eine Bande zusammenfände, die zur Befriedigung sexueller Gelüste das Mittel der Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Küstenstrichen wählte; aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Möglichkeiten, die die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schließlich die Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) für ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis wählendes Unternehmen nicht in Betracht.
2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der — hiernach nicht allzu bedeutsamen — Frage ist sehr verschiedenartig.
Das deutsche, österreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht und mit ihnen der größere Teil der Literatur(202) sehen als piratische Akte nur Gewalttaten räuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den Begriff auf die gewaltsame Zerstörung von Sachen aus, ohne über den Kreis der Vermögensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203).
Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische, brasilische(204) und auch das niederländische und portugiesische(205) Recht und ein großer Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen. Häufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form aufgestellte Forderung einer gewissen Intensität der angewandten Gewalt.
Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man beschränkt die räuberischen Akte auf Sachraub oder schließt auch Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsüchtige Absicht, animus furandi); man hat über die erforderliche Art und Intensität der Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Häufig genug auch lassen die gewählten Ausdrücke jede Bestimmtheit vermissen.
3. Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die Rechtsanschauung der germanischen Seemächte billigt sie (s. o. S. 74 Anm. 1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und Zerstörung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine Bekämpfung im Rahmen der gewöhnlichen Rechtsgrundsätze (Pflicht des Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten, Haftbarmachung bei verschuldeter Versäumnis ihrer Erfüllung, Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmöglichkeit derselben). Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen gegen die Person sind natürlich durch Beschränkung des Pirateriebegriffes auf Unternehmungen gegen Vermögensinteressen nicht ausgeschlossen(208).
III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder Scheinrechten(209).
Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt. Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur genügen lassen können, wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese Beschränkung zeigt das tatsächliche Auftreten des Unwesens stets. Fälle anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie auf die Herbeiführung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211).
IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, daß die Piraterie ein _gewerbsmäßiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame Vermögensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensführung, wenn sie auch nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden braucht(213).
Die gewerbsmäßige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdrücklich anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die überaus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. § 10 II).
Die Lücke, die dadurch entsteht, daß ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur Verhinderung der Tat notwendigen Maßnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter Tat genügen die gewöhnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse (deutsche St. P. O. § 127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der räuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so übernimmt der Flaggenstaat die Ahndung.
Die Gewerbsmäßigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck „faktische Denationalisation“ wiedergibt (s. o. § 5 I). Der Pirat ist ein von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in demselben Sinne wie jeder gewerbsmäßige Verbrecher. Mehr darf aber in den Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur rechtlich anationale (s. o. § 1) oder doch solche Schiffe ansehen, die sich tatsächlich „dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben“ (_Bluntschli_ § 350). Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollständige oder prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genügt eine Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215).
§ 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff.
I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216).
Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht das wahre innerste Motiv der Beteiligten entscheidend. Große und kleine politische Aktionen können auf Motive recht privater Natur zurückgehen. Sondern es kommt der Zweck in Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.
Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen die äußere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines bestimmten Staates gerichtet ist(217).
Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht Piraterie (über Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen gerichteten) Rechte der Kriegführenden in Anspruch nehmen, ohne als kriegführende Partei anerkannt zu sein.
Die Besprechung der Fälle, in denen das hier in Frage stehende Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und der räuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Bürgerkriege, ist dem dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige Grundlagen für die folgende Darstellung gibt.
II. _Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten)._ 1. _Völkerrechtsgemäße Handlungen._ Völkerrechtsgemäße staatliche oder von den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche Rechtssätze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der rechtswidrig Autorisierte nach den gewöhnlichen Regeln des Disziplinar- und Strafrechts (Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl; Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem Staate zur Verantwortung gezogen werden.
2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des Kriegsrechtes, anerkannte kriegführende Parteien genießen den Schutz des Völkerrechtes.
Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete, zu der Völkerrechtsgemeinschaft nicht angehörenden Staaten(218), zu organisierten Verbänden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich aufständischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit ihnen die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit mangelt(220), können in völkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden. Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig, eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch können sie mittelbar von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund anerkennt.
3. _Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine Kompetenz überschritten hat(222).
Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen darstellt, dem eigenen Staate nach den gewöhnlichen Grundsätzen (s. o. 1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmäßig, so erhebt sich die schwierige Frage(223), ob und inwieweit völkerrechtswidrige landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmäßige Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit auszuschließen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine völkerrechtliche Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines tatsächlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225).
Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt.
4. _Raubstaaten_ (vgl. § 6 II). Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung ist nicht, daß er seinen staatlichen Charakter verliert, „corpus morbidum, corpus tamen est“ (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein Zustand rechtmäßigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226). Vielmehr ist das Verhältnis das, daß in den gegenseitigen Beziehungen nur das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81, Anm. 1 und S. 82, Anm. 1).
Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten seiner Bürger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst aus der Völkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veränderungen in der Machtstellung der Staaten gerichtet.
Staatliche und private Piraterie, in den Anfängen der Geschichte ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine Übergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der politischen Verbände zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19. Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt.
III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische Rechtsgüterwelt hervorgehen(228). Sie haben zukünftigen Verletzungen durch Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches Delikt(229). Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam erweist.