Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht

Part 4

Chapter 43,165 wordsPublic domain

Es muß angenommen werden, daß der modernen Literatur, soweit sie ein Recht der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist(139).

Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142) läßt sie zu(143) und (144).

V. _Folgerungen für den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist, mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind, sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit.

Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei- oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis, daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als notwendige Merkmale des Begriffs.

§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.

Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of Nations und Common Law (s. o. § 2) in englischen Sentenzen und literarischen Definitionen(145).

Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist, ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle Autoren angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet haben.

I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_, _Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149).

II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie durch Einführung des Merkmals entweder der „faktischen Denationalisierung“(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch immer behauptet.

Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes seitens des Täters oder durch seine „intention of universal hostility“ bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen, verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding.

1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der faktischen Denationalisierung (Lösung vom Heimatstaate) mit der kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach ihrer Intensität zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser Richtung liegt in seiner Beschränkung auf Handlungen flaggenloser (rechtlich denationalisierter) Schiffe; darüber s. o. § 1; sie nimmt dem Tatbestande alle völkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, daß sie ein außerstaatliches Eigendasein führen(151), zum Begriffsmerkmal geht weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den größten Teil seines Wertes, da die modernen politischen Verhältnisse eine Lösung von jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lösung vom Staatsverbande lediglich in dem Sinne, daß die Handlung nicht zu einem politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich von _Hall_(152) gegebene Konstruktion führt zu im wesentlichen zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. § 14 und 15); aber den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, daß ein Delikt faktisch vorliegen muß, beseitigt sie natürlich nicht. Daß ihr wie überhaupt der Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: „a pirate does not so lose his piratical character by landing within state territory that piratical acts done on shore cease to be piratical;“ hier ist es plötzlich nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert, sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter ein piratischer Charakter beiwohnt.

2. Ein ähnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes taugliche Objekt“ (s. o. § 5 I) in den im übrigen kriminalistisch gefaßten Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der englischen nicht durchaus fremd(154).

§ 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.

I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein Verbrechen, das Bestrafung fordert.

Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines Tatbestandes als eines strafrechtlichen über seinen speziellen Inhalt keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt, daß nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder „Handlung“ noch „Verschulden“ gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie, anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht entgegensteht.

Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstützend wird dann auch die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein (§ 9 f.), da sie größtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht angehören können.

II. Die vornehmste Quelle (s. o. § 5) der Erkenntnis des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen über seinen seepolizeilichen Charakter keinen Zweifel. „Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermächtigung in räuberischer Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See gerichtete bewaffnete Unternehmen“, definieren die deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter Ausführlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande des Common Law, den sie ihren Straf-und Zuständigkeitsbestimmungen zu Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulässigkeit der Festnahme von Piratenschiffen und damit die völkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: „Any vessel built, purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of being employed in the commission of any piratical aggression, search, restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be captured and brought into any port of the United States if found upon the high seas or to be seized if found in port or place within the United States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been committed or attempted upon or from such vessel or not_(156).“

In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestätigung der Auffassung zu finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. § 5). So sehr man darüber streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen überein, daß eine bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen, Rechtsgüterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des Strafzwanges sein muß. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück; sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher Verfolgung aussetzen(158).

Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.

1. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten Schiffe(159).

2. Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der Piraterie verdächtig erscheinen lassen. Die französische Bestimmung(160) ist, da sie nicht ausdrücklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn begründenden objektiven Momente (armé et naviguant sans être ou avoir été muni pour le voyage de passe-port, rôle d’équipage, commissions ou autres actes constatant la légitimité de l’expédition) in den Tatbestand aufnimmt, des öfteren in der Richtung mißverstanden worden, daß man meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern lediglich die Pönalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den Schiffspapieren(161). Daß ihr in der Tat der Gedanke des Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, läßt schon die Härte der Strafe annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer (prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d’État vom 24. Dez. 1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach tatsächlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente ausdrücklich die praesumptio juris der Piraterie knüpfen(163).

Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil sie ergibt, daß die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdächtig, dem positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei heimatlosen (sans être ou avoir été muni de passe-port) und zugleich _bewaffneten_ Schiffen Platz greifen läßt(164).

Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.

III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht._ Der völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur. Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht(165) in sich hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf.

Der Begriff der „Delikte wider das Völkerrecht“ ist sehr unsicher. Die gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat („Völkerrecht und Landesrecht“ S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, daß er verfehlt ist, wenn man darunter eine Verletzung des Völkerrechts durch ein Individuum versteht. _Triepel_ versäumt aber zu prüfen, ob ihm denn auch wirklich überall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird. Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und unbedenklich.

In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das Völkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Völkerrecht wäre sie selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wäre; denn die Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung der Schuldigen (s. o. § 1).

IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen subjektiven Bestandteil (vgl. o. § 5 I), entsprechend der „Handlung“ und dem „Verschulden“ der strafrechtlichen Tatbestände. Das dritte der allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit, ist der völkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff überhaupt ausschließt (s. u. § 12), die übrigen Ausschlußgründe der Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung des Verletzten) aber für einen Tatbestand, der nur durch ein gewerbsmäßiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. § 11), seiner Natur nach kaum in Betracht kommen.

Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm, anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht zukünftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr seiner Verwirklichung nahebringende Intensität wesentlich, nicht aber sein Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) begründenden psychischen Zustande.

§ 9. Der objektive Tatbestand.

Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen.

Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur hohen See (III).

I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine große Anzahl landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines Schiffes hervor(167). Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht(168).

II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird durch die übliche Redewendung „Begehung der Piraterie durch ein Schiff“ richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich bestimmen.

Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine „Organisation“ für erforderlich hält(169), ist eine Frage rein terminologischer Art.

III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie inhaltlos(171).

Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. § 12); das Piraterierecht gehört in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. § 1).

Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des näheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.

Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder „auf hoher See“(173) oder „within the jurisdiction of the admiralty“(174) oder „außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der Völkerrechtsgemeinschaft“(175) oder „auf hoher See oder von hoher See aus“(176); des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt(177). Bei den Anhängern der seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu begehender erscheint(178), oder aber es wird die räumliche Begrenzung von der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179).

Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgültig, welchen Schauplatz die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu wählen gedenken(180). Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, daß die Piraterie immer, wo sie einen größeren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung von „Seeräuberei“ und Küstenraub auftritt; sie ermöglicht es, die internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten Seeschiffe ihre räuberische Tätigkeit auf unter einer ohnmächtigen Regierung stehende Küstenstriche beschränken(181). Andererseits steht sie mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Küste begangene piratische Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die Bestrafung nicht völkerrechtliche Pflicht ist (s. o. § 1).

Die landesstrafrechtlichen Regeln über den Begehungsort der piratischen Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln über die Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1) ein vollständiges Bild über den Umfang, in dem piratische Akte einer Bestrafung in den einzelnen Ländern unterliegen.

§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen.

I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu seiner Repression beizutragen.

Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt, auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes angehören(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen, die aus dem Tatbestande die — über den Bereich des Schiffes hinausgehende — aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.

Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der Besatzung untereinander, einzuschließen scheint(184). Doch wird dieselbe allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat. s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory piracy(185).