Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
Part 2
Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes), die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_ Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der Piraterie.
Der Grund der _v. Liszt_’schen Anschauung wird in einem durchaus zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck verleiht (S. 211): „Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts.“ Aber so berechtigt dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht _v. Liszt_ in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.
Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die Übereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (über den Wert der letzteren für die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. § 5).
In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird, alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe(15). Diese etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.
Im vorigen sind die Bezeichnungen „anationale Schiffe“ und „denationalisierte Schiffe“ promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg(16); nicht nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.
2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte _Pflicht_ der Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfüllung der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme.
3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung piraterieverdächtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich die Entscheidung über eine Frage des Tatbestandes (siehe 4).
Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen, nicht bestritten. Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der französischen(23), sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw. Ersatzpflicht für eine rechtmäßige Handlung vorliegen würde(25).
4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen, erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln, der Rechtsfolgen.
Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner _Voraussetzungen_ zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der Unterdrückung der Piraterie; der bloße _Verdacht_ der Anationalität ist nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaßregel nationalen Schiffen gegenüber zu rechtfertigen(28).
Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist, die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch geringfügige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begründet (s. auch u. § 8). Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Völker, die aus einem politischen Grunde nicht des Schutzes einer völkerrechtlich anerkannten Autorität teilhaftig sind, als um die Kähne wilder und halbwilder Stämme oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwärmender Abenteurer; und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o. S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine Piratenflotte zu betrachten.
III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das Rubrum: „right of jurisdiction“(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist nicht so groß, wie es den Anschein hat; denn die Engländer verkennen nicht, daß die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpönten, seepolizeilichen Einschreiten begründet(30); und andererseits findet sich auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die Zuständigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl ist er für ein richtiges Verständnis des Tatbestandes der Piraterie nicht nur in Einzelfragen (s. § 2), sondern auch in der grundsätzlichen Auffassung (s. § 3) nicht ohne Bedeutung.
In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts(32) nur in einem höchst untergeordneten Punkte.
Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus(33). Der Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen Persönlichkeit.
Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden Möglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies folgt aus der tatsächlichen landesrechtlichen Unzuständigkeit vieler Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit anderer, auch im Falle eigener Zuständigkeit das Auslieferungsverfahren eintreten zu lassen (s. Note unter 2.).
Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der völkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die Nichtsubsidiarität der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des Verbrechers wie die räumlichen des Verbrechens zurück(36). Aber selbst dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht ihm zum Teil entgegen(37).
Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt zum Aufbau des Tatbestandes.
§ 2. Prinzipielles über die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.
I. _Das Territorialitätsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des späteren Mittelalters ist die Zuständigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra corpus comitatus begangenen Delikte beschränkt(38). Die durch die Starrheit dieses Grundsatzes herbeigeführten Absonderlichkeiten sind im modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zuständigkeit eines Gerichtes für außerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch außerhalb des Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem Bezirke begründet wird(39); oder wenn Tatort und zuständiges Gericht in der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet werden.
Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann; formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40); materiell in der Herrschaft des Territorialitätsprinzips.
2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der Vergangenheit über ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden müssen. Er wird nunmehr aus einer angeblichen völkerrechtlichen Notwendigkeit abgeleitet; eine Betätigung der Staatsgewalt außerhalb des Territoriums und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I, S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitätsprinzip als Maxime noch in der neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner Anerkennung(42).
II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem Territorialitätsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der Aufstellung des Prinzips selbst von völkerrechtlichen Erwägungen geleitet, für einen Komplex von Tatbeständen den Beruf der Staaten zur Weltrechtspflege an. Die „offences against the law of nations“ als Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als Bestandteil des Völkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Täter betroffen wird.
Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy gezählt(44); aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung für das internationale Strafrecht beschränkt sich nicht auf die bloße Begründung einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist der Fortfall allen und jeden völkerrechtlichen Schutzes des Täters seitens seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts (Denationalisierung der Person), so daß die Strafkompetenz des verfolgenden Staates über den Piraten auch für solche Verbrechen besteht, die nicht piracy sind(45).
Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich(46) eine offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes Staates unterwirft.
Daß auch die Engländer die Zulässigkeit der Ergreifung der Piraten auf hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine Gerichtsbarkeit ausdehnen könne, und in welchen Grenzen andererseits ihm die Ausübung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des Jurisdiktionsrechtes genügend ausgedrückt scheint(47).
III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.
1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48).
2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen(49); für piracy juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.
3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie, zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden Fragen von Bedeutung.
IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit) in „all cases of admiralty and maritime jurisdiction“ zu (im allgemeinen) exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshöfe aber keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, daß „piracy cannot be punished, except under a statute enacted by Congress“ (_Bishop_, § 1060, Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev. Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3. März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53).
§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes.
Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt (§ 1 u. 2). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen Betrachtungsweise festzuhalten.
Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche Ahndung ausschließt.
Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem Tatbestande nicht gerecht werden.
Im übrigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur Seite zu stellen (s. u. § 8 II, Ver. Staaten).
Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen, seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des zweiten Abschnittes (s. bes. § 8).
Anhang zum ersten Abschnitte.
§ 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.
Aktualität und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mögen proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhältnisse handelt, die das Recht zu fördern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualität ein Schluß auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.
Die Überwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder ethnologischen Gründen schwer zugängliche Gegenden zurückgedrängt, wo sie in Verbindung mit Strandraub oder Flußpiraterie ein im Vergleich zu vergangenen Zeiten nur noch kümmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.
Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen, völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren erwachsen(57).
Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und Marokko(64) und (65).
ZWEITER ABSCHNITT.
DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT.
§ 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die Landesstrafgesetzgebungen.
I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmäßige Ausübung räuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes Seeunternehmen._
Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist.
Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensführung ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches, die Absicht der Verübung räuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden Träger der in Frage stehenden Lebensgüter in Verfolgung privater Interessen.
Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem Umfang die „Lösung vom Heimatstaate“ oder „faktische Denationalisierung“ Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen Merkmals kommt ihr nicht zu.
II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie herrscht(66), rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.
Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der Rechtsüberzeugung in — möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten — Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen geordnet sind.
Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren, an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe § 1). Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die den Dienst der Kriegsflotte regeln(67).