Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht

Part 12

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208 Selbst nicht nach englischer Auffassung, s. o. S. 20, N. 2 über 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2. — Mehrere Landesstrafgesetzgebungen enthalten Bestimmungen, die für bei Ausübung piratischer Akte begangene Verbrechen gegen die Person alle Teilnehmer an dem piratischen Akte ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an dem Verbrechen gegen die Person haften lassen, so französ. Gesetz von 1825, Art. 6; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art 320; span. St.G.B., Art. 156, Nr. 2–4; niederl. St.G.B., Art. 382; portug. St.G.B., Art. 162, § 1; vgl. auch deutsches St.G.B., § 251.

209 Der letztere Fall, der in der Literatur übersehen zu werden pflegt, ist nicht ohne Bedeutung (Freigabe gegen Lösegeld).

210 Piraterie und die äußerste Form der Überwindung physischen Widerstandes, Mord und Körperverletzungen, sind untrennbar. Wenn einzelne englische Autoren und Richter die piracy als „robbery and murder upon the sea“ bestimmen (_Travers Twiss_, Int. Law I, S. 291; Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501), so ist wohl murder nicht als ein selbständiger piratischer Akt, sondern als das der piratischen robbery gewöhnliche Mittel gedacht.

211 Nach deutschem Strafrecht liegt letzterenfalls Erpressung vor, wie auch dann, wenn die Drohung nicht eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist.

212 Das Motiv des Unternehmens, wie es in diesem unmittelbar zum Ausdruck kommt. Die mittelbaren Motive können anderer Art sein.

213 Eine in dieser Beziehung sehr ähnliche Erscheinung ist das gewerbsmäßige Schmugglertum.

_ 214 Ortolan_ I, S. 232, sie sind auf dem Meere, was auf dem Lande „ces bandes organisées volant et assassinant sur les grandes routes“; _de Broglie_ s. o. S. 54, N. 2; _Pradier-Fodéré_, § 2491, „leur criminel métier (en prenant ce mot pour exprimer ce qu’on a coutume de faire)“. Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 78, N. 1: „The language of several of the statutes given in Articles 112, 113, and 114 [8 Geo. 1 c. 24 s. 1; 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9] seems to imply that a pirate is the name of a known class of persons, like a soldier or sailor, and that a man may be a pirate though he has never actually robbed, as he may be a soldier though he has not actually fought“ (Text der zit. stat. s. o. S. 35, N. 2 und S. 69, N. 2).

215 Es könnte nach mehreren Stellen scheinen, als teile _Hall_ _Bluntschlis_ Standpunkt, etwa S. 258: „When the distinctive mark of piracy is seen to be independence or rejection of state or other equivalent authority ...“ Aber der wahre Sinn dieser und ähnlicher Stellen wird klar, wenn er (S. 257) erklärt: „A pirate either belongs to no state or organised political society, _or by the nature of his act_ he has shown his intention and his power to reject the authority of that to which he is properly subject.“ Im Sinne englischer Denkweise ist ihm die Piraterie ein einzelner Gewaltakt; die angebliche „distinctive mark“ des Tatbestandes betrachtet er nicht als konstitutives Merkmal desselben, sondern als mit ihm gegeben, nicht als Voraussetzung, sondern als Folge des Tatbestandes. Vgl. aber S. 85, N. 3. — Die Unrichtigkeit seiner Auffassung liegt auf der Hand. Man kann nicht behaupten, daß ein Nationalschiff, das etwa einen Akt unerlaubter Selbsthilfe begeht, um dann friedlich seinen Weg fortzusetzen, sich willens und imstande gezeigt hätte, die Autorität der heimischen Staatsgewalt abzuschütteln; man müßte anderenfalls durch überhaupt jedes Verbrechen eine solche Absicht und Fähigkeit erwiesen sehen.

_ 216 Hall_, S. 259; _Rougier_, S. 285; _Bishop_, § 1058.

217 Die Definition läßt eine Vergleichung zu mit derjenigen des „politischen Verbrechens“, die in diesem einen fest umgrenzten Komplex strafrechtlicher Tatbestände sieht (objektive Theorie).

218 Mit solchen Staaten können Vertragsbeziehungen bestehen, größtes historisches Beispiel die vormaligen Beziehungen der christlichen und der mohammedanischen Welt. Partielle Geltung einer Rechtsordnung für insoweit mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, der Rechtsgenossenschaft nicht angehörende Personen ist eine ganz gewöhnliche Erscheinung.

219 Über die Beziehungen zu dem im Bürgerkriege befindlichen Staate selbst siehe unten III, 1 a. A.

220 Gegensatz: Völkerrechtliche Verpflichtung zur Nichtausübung der vorhandenen Fähigkeit.

221 S. o. S. 30, N. 1, Verurteilung autorisierter malayischer Piraten.

222 Vgl. _Triepel_, S. 349; über das völkerrechtliche Delikt im allgemeinen _v. Liszt_, S. 185 f.

223 Sie ist, soviel wir sehen, nirgends behandelt.

224 Wie das Kriegsrecht zeigt. So ist z. B. aus Art. 1 der Haager Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges zu entnehmen, daß Beteiligung am Kampfe ohne Vorliegen der in diesem Artikel bestimmten Voraussetzungen trotz landesrechtlicher Autorisierung oder staatlichen Befehls strafrechtliche Verantwortung gegenüber dem bekämpften Staate begründet.

225 Darüber, wann sie eintritt, s. u. III. Im Kriege ist sie ohnehin gegeben.

226 Dies scheint _Bluntschli_, § 349, anzunehmen.

227 Vgl. auch _Lawrence-Wheaton_, Commentaire, Leipzig 1868 I, S. 162; Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501: „Even an independent State may ... be guilty of piratical acts.“

_ 228 v. Martitz_, Rechtshilfe I, S. 50.

229 Der Staat haftet für die eigene Unterlassung; so die durchaus herrschende Meinung seit _Grotius_ und _Pufendorf_. Die gegen sie gerichteten Ausführungen _Triepels_ (S. 324 f.), wonach der Staat für die Tat des einzelnen hafte (S. 384: „nicht _wird_ der Staat erst, wie es immer heißt, durch seine Indolenz verantwortlich für die Tat, sondern er war verantwortlich und bleibt es, wenn er verabsäumt, wozu er wegen der Tat verpflichtet ist“), verwandeln die mit der Anerkennung des Staates gegebene selbständige Pflicht der Bestrafung und die Haftung für verschuldete Versäumnis dieser Pflicht in eine einheitliche Haftung für fremdes Verschulden. Diese künstliche Konstruktion ist nicht notwendig. Es ist eine bloße Konstruktion, denn daß der Inhalt der Haftung bei hinzutretendem Verschulden des Staates ein anderer wird, erkennt auch _Triepel_ an (die ursprüngliche Pflicht ist die Pflicht der Bestrafung, „zur Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf es nun allerdings nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis einer zur Verletzung durch den einzelnen hinzutretenden Verschuldung seines Staates“).

230 Es entscheidet der Zeitpunkt, in dem das Piratenschiff das Jurisdiktionsgebiet des Staates verläßt.

_ 231 Woolsey_, Introduction, § 213, bemerkt richtig, daß auch gegenüber Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterieverdacht besteht.

232 Dies tut u. a. _Oppenheim_, § 273. Meist übergeht die in Frage kommende Literatur den Punkt mit Stillschweigen. _Hall_, S. 264, hilft sich über die Schwierigkeit, indem er hier plötzlich die Lösung des Schiffes vom Heimatstaate, die doch sonst mit dem piratischen Gewaltakte gegeben sein soll (s. o. S. 79, N. 1), als ein konstitutives Merkmal des Begriffes einführt („it cannot be treated as a pirate unless it has evidently thrown off its allegiance to the state“).

233 In dem Vertrage über den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel, Art. 10, ebenso im Quintuplevertrag, Art. 4, ist die Ausübung der in ihnen geregelten internationalen, seepolizeilichen Hoheitsrechte gegen Kriegsschiffe untersagt. In beiden Verträgen stehen nur einzelne Handlungen (im Gegensatz zu gewerbsmäßiger Verübung von Gewaltakten) in Frage

234 Z. B. stand im amerikanischen Rechte bis zu der Akte vom 15. Januar 1897 auf alle Fälle der piracy Todesstrafe.

235 So ist die Charakterisierung illegaler Kaperei als Piraterie zu verstehen.

236 Im älteren englischen Rechte, s. o. § 2, III, 1.

_ 237 Perels_, S. 104, zählt hierhin:

„1. nach partikulärem Recht Schiffe, die den Negersklavenhandel betreiben; 2. Kaper unter gewissen Umständen; 3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte ausüben.“

Im Zusammenhang mit der letzten Gruppe behandelt er namentlich auch die Kriegsschiffe Aufständischer.

238 S. o. § 12, II, 2. Es kommen nicht nur piratische Akte in Frage.

239 Eine solche Maßnahme ist rechtlich möglich, vgl. auch die deutsche Allgemeine Dienstinstruktion für die Konsulate vom 6. Juni 1871, zu § 30 des Konsulargesetzes, wonach der Konsul einem deutschen Schiffe eröffnen kann, daß es, „solange es die Nationalflagge nicht führt, als ein deutsches nicht angesehen werden könne, also weder des Schutzes seitens des Konsulats, noch der Rechte werde teilhaftig werden, welche die Verträge mit dem Auslande den deutschen Schiffern einräumen.“

240 Eine derartige einseitige Ablehnung hebt die Verantwortlichkeit nicht auf; für sie gelten nach wie vor die allgemeinen Grundsätze (s. o. § 12 III).

241 Der Huascar, 1877, wurde in den peruanischen Hoheitsgewässern angegriffen, die Crête à Pierrot lag im innersten Hafen von Gonaives vor Anker; s. näher S. 94, N. 4.

242 Nur auf das Küstenmeer bezieht sich die Streitfrage über die Zulässigkeit der Verfolgung eines Piratenfahrzeuges in fremde Hoheitsgewässer; s. _Perels_, S. 115.

243 Vgl. _Perels_, S. 111; _Pradier-Fodéré_, § 2510, 2511; _Piédelièvre_ I, S. 587; _Rougier_, § 64–66; Journal de droit int. privé 12 (1885), S. 661 f. Abweichend _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV, S. 576 f. (seine Ausführungen sind sehr flüchtig).

244 Wie _Hall_ auch _Lawrence_, Principles, S. 211.

245 „Its [piracy] essence consists in the pursuit of private, as contrasted with public, ends.“

246 Die Begründung ist auffällig, da _Hall_ im allgemeinen die Richtung gegen alle Nationen der Piraterie nicht wesentlich hält.

247 Ob eine „politisch organisierte Gemeinschaft“ vorliegt, ist „a question of fact“, S. 260.

248 So auch _Kenny_, S. 315; _Walker_, Manual, S. 56, N. 1. Abweichend _Perels_, S. 175 („Autorisation eines Prätendenten“); _v. Liszt_, S. 211 (er äußert sich nur über Kaperschiffe); _Phillimore_ I, S. 506 f. (Kaper Jakobs II.). _G. F. v. Martens_, Kaper, § 11, ist unentschieden.

249 Deutsche „Bestimmungen für den Dienst an Bord“, § 21, Nr. 16; Queens Regulations von 1899, Art. 450; Regulation for the Government of the navy of the United States von 1900, Art. 306.

250 Präzedenzfälle bei _Perels_, S. 110 f., _Rougier_, § 65 und besonders _Pradier-Fodéré_, § 2510 f.

251 Von dem Grundsatze der Nichtintervention gehen die Mächte auch bei Aufforderung der durch die Revolution bedrohten Regierung nicht ab; der Aufforderung Spaniens in dem Bürgerkriege von 1873 (Dekret vom 20. Juli; ferner Note an Großbritannien, Staatsarchiv 1874, Nr. 5218), die Rebellenflotte als Piraten zu behandeln, kamen sie nicht nach, s. Staatsarchiv 1874, Nr. 5219 (Großbritannien), 5226 (Frankreich), 5227 (Deutschland). Ähnlich brasil. Erklärungen gegenüber Aufforderungen Argentinas 1873 (Fall der Porteña, _Pradier-Fodéré_, § 2511) und Spaniens 1877 (Montezuma, _Pradier-Fodéré_ a. a. O.). Das egoistische Interesse schwacher Regierungen ist kein Interesse der Völkerrechtsgemeinschaft.

252 England: der Huascar, 1877 (Bericht bei _Pradier-Fodéré_, § 2512, _Halleck_ I, S. 388 f.), ein peruanisches Kriegsschiff in den Händen von Aufständischen, hatte englische Handelsschiffe angehalten und von einem derselben Kohlen weggenommen; er wurde von englischen Kriegsschiffen in den peruanischen Gewässern angegriffen, entkam aber; in Südamerika entstand eine große politische Erregung gegen England (die Darstellungen _Pradier-Fodéré’s_ und _Calvo’s_ sind durch sie beeinflußt); die englische Regierung erklärte im Unterhause nicht ohne Widerspruch (_W. Harcourt’s_, s. _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV, S. 570) den Huascar für einen Piraten. In demselben Sinne in dem spanischen Bürgerkriege von 1873 das auswärtige Amt an die Admiralität, 24. Juli 1873, Staatsarchiv 1874, Nr. 5219 (vgl. S. 94, N. 3).

Deutschland: am 6. Sept. 1902 bohrte der „Panther“ das in den Händen Aufständischer befindliche haitanische Kanonenboot Crête à Pierrot, das am 2. Sept. in den haitanischen Gewässern von dem deutschen Dampfer Markomannia der haitanischen Regierung gehörige Waffen weggenommen hatte, im Hafen von Gonaives in den Grund; Bericht Marinerundschau 1902, S. 1189 f., ferner Besprechung in der Rev. gén. 1903, S. 315 f. Die Berechtigung des Vorgehens ist ohne Zweifel; es war eine repressive Intervention mangels Funktionierens der staatlichen Strafrechtspflege; die — politisch gehässige — Besprechung in der Revue générale, die Deutschland des Völkerrechtsbruches beschuldigt, geht davon aus, daß die Wegnahme der Waffen rechtmäßig gewesen sei, da die Markomannia sich durch den Transport derselben einer Verletzung des Prinzips der Nichtintervention in Bürgerkriegen schuldig gemacht habe und die Waffen demzufolge _Kontrebande_ im Sinne des Völkerrechtes gewesen seien; die Auffassung ist seltsam verworren („Les devoirs imposés aux Etats par la non-intervention sont sensiblement les mêmes que ceux de la neutralité, mais ils affectent le caractère d’une obligation morale plutôt que d’une obligation juridique“); ein Minimum juristischer Bildung genügt, ihre Unhaltbarkeit zu erkennen. Die deutsche Regierung bezeichnete die Crête à Pierrot als Seeräuber (Marinerundschau, S. 1189). Die amerikanische Regierung soll dem nicht beigestimmt haben, weil die Beschlagnahme der Waffen innerhalb der Dreimeilenzone stattgefunden hatte (piracy, ein Akt upon the high seas, Rev. Stat. s. 5368), ohne die Berechtigung des deutschen Eingreifens zu bestreiten (Köln. Zeitung 1902, Nr. 707).

253 Wäre der „Huascar“ aus dem Rechtsgrunde der Piraterie angegriffen worden, so würde in der Tat „une flagrante violation de l’immunité territoriale“ (peruanische Regierung, _Pradier-Fodéré_, § 2512) vorgelegen haben. Nicht anders in dem Falle der Crête à Pierrot, s. auch vorige Note a. E.

254 Erklärung des Attorney-General im Unterhause, _Halleck_ I, S. 390: „In strictness the crew of the ‚Huascar‘ were pirates, and might have been treated as such; but it was one thing to say that, according to the strict letter of the law, people have been guilty of acts of piracy, and another to advise that they should be tried for their lives and hanged at Newgate;“ die Queens Regulations (Art. 450 der Fassung von 1899, gegen damals nicht verändert) schreiben aber sehr deutlich vor, daß wahre Piraten dem nächsten zuständigen Gerichte zuzuführen sind, „that they may be dealt with according to law“. Auch das deutsche Vorgehen gegen die Crête à Pierrot war von strafprozessualen Gesichtspunkten frei, der Besatzung wurde freier Abzug gewährt.

255 Die Repression der Piraterie ist eine völkerrechtliche, die Intervention eine staatsrechtliche Pflicht (Schutzpflicht). Deutschland, s. die Angaben in N. 2. Frankreich, ebenda und décret sur le service à bord vom 20. Mai 1885, Art 138. England, Queens Reg. von 1899, Art. 450, zweiter Teil in Verbindung mit Art. 447, ferner sehr deutlich Auswärtiges Amt an die Admiralität 24. Juli 1873 (Staatsarchiv 1874, Nr. 5219): „If such vessels commit any acts of piracy affecting British subjects or British interests, they should be treated as pirates ... but if they do no such act they should not be interfered with,“ im Gegensatz zu der die wahre Piraterie betreffenden Anweisung der Queens Regulations, Art. 450, erster Teil, die ausdrücklich auch „piratical acts against the vessels and goods of the subjects of any Foreign Power in amity with Her Majesty“ als Grund zum Einschreiten nennt. Vereinigte Staaten, Regulation for the Government of the navy von 1900, Art 306. Brasilien, Anweisung des Ministers des Auswärtigen in der Affaire der Porteña (s. o. S. 94, N. 3), bei _Pradier-Fodéré_, § 2511: „Nos escadres ne traitent pas comme pirates les navires soupçonnés d’appartenir aux insurgés d’une nation, si ce n’est dans le cas où ces navires porteraient atteinte au pavillon brésilien, aux personnes ou aux propriétés brésiliennes.“

256 Deutschland, 9. Aug. 1873, deutscher Botschafter an den englischen Minister des Auswärtigen, Staatsarchiv 1874, Nr. 5227 (Übersetzung): „In this question my Government takes as basis: 1. In principle, non-intervention ... 2. Limiting military action exclusively to the protection of German life and property;“ ferner Bestimmungen für den Dienst an Bord, § 21, Nr. 16, Abs. 2: „Ein Einschreiten ist in solchen ... Fällen [gegen „Schiffe, welche im Besitz von Aufständischen sind“] nur so weit zulässig, als dies zum Schutz des Lebens, der Freiheit oder des Eigentums deutscher Reichsangehöriger erforderlich ist und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.“ Frankreich, Instruktion an die Schiffskommandanten vom 4. Aug. 1873, Staatsarchiv 1874, Nr. 5226, kein Einschreiten gegen die Schiffe der Aufständischen außer dem Falle „que vous auriez à faire usage du droit de protection qui vous incombe en vertu de vos fonctions“. Vereinigte Staaten, Forderung der intention of general hostility (s. o. S. 57, N. 1), so auch Botschaft des Präsidenten _Cleveland_ vom 8. Dez. 1885 (_Perels_, S. 112, N. 1): „... neither could the vessels of insurgents against the legitimate sovereignty be deemed hostes humani generis within the precepts of international law“ (anders die Proklamation _Lincolns_ vom 19. April 1861 betreffend die Flotte der Südstaaten). — Auf dem richtigen Wege auch Dr. _Lushington_ in The Magellan Pirates bei _Phillimore_ I, S. 498 f., Handlungen Aufständischer gegen den eigenen Staat sind nicht Piraterie, „it does not follow that rebels and insurgents may not commit piratical acts against the subjects of other States, _especially if such acts were in no degree connected with the insurrection or rebellion_“.

257 Die hauptsächlichste Gewähr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der modernen Einrichtung der „freiwilligen Flotte“, „Hilfsflotte“; vgl. auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gén. 1898, S. 761), Art 4: „Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de concéder des patentes de course ... organisera, pour le moment, avec des navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la marine militaire.“

258 So französ. Arrêté du gouvernement vom 22. Mai 1803; span. Ordonnanz vom 20. Juni 1801.

259 Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen, modernen Schriften über das Thema erreichen _Martens’_ Abhandlung weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials.

_ 260 G. F. v. Martens_, § 5 u. 6 („sofern man also den Unterschied zwischen unseren Kapern und den Seeräubern darin setzt, daß erstere mit besonderer Erlaubnis einer kriegführenden Macht versehen sind ...“); s. auch oben S. 38, N. 6.

_ 261 Wheaton_ II, S. 18; _Kenny_, S. 316 („Even though their action be spontaneous and without any commission at all from the Power whose interests they serve“); _Piédelièvre_ I, S. 585. Abw. v. _Liszt_, S. 335.

262 Vgl. auch § 12, II, 2. Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 322 („senza essere provveduta di lettere di marco“, eine Voraussetzung, die die einer Autorisation als das kleinere einschließt) und im brasil. St.G.B., Art 105, § 1, während z. B. das französ. Gesetz von 1825 eine dahingehende Bestimmung nicht enthält (Art 2, Nr. 2: „un navire ... étranger, lequel, _hors l’état de guerre_ ... commettrait lesdits actes envers des navires français ...“).

263 Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuß. Allgem. Landrecht I, 9, § 206 (noch in Geltung): „Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf Kaperei ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen;“ so auch holländ. Gesetz von 1597 (_Baud_, S. 79 f.) und darauf gestützt _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII.

Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (Gewaltakte französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet „envers des navires français ou des navires d’une puissance avec laquelle la France ne serait pas en état de guerre“) und brasil. St.G.B., Art. 104, § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 322, Abs. 2 und span. St.G.B. von 1870, Art. 155, Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie auf; das spanische St.G.B. von 1848 ließ sie noch straflos. Über das englische Recht s. folgende Note.

264 Strafbarkeit ausgeschlossen im französischen (s. S. 98, N. 3), italienischen (Cod. p. l. mar. merc., Art. 321, Gewalthandlungen fremder Schiffe nur, wenn „fuori dello stato di guerra“ begangen, als Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St.G.B., Art. 105, § 1) Rechte. Dementgegengesetzt scheinen die Queens Reg., Art. 450 (und ähnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826, bei _Halleck_ II, S. 12, N. 1): „Should any armed vessel, not having a Commission of War ... from a Foreign de facto Government, commit piratical acts and outrages against the vessels and goods of Her Majesty’s subjects, or of the subjects of any other Foreign Power in amity with Her Majesty ... such vessel is to be seized ...;“ wenn aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht den Angriff fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie betrachtet, so kann es sich nicht wohl berufen fühlen, ihre Hostilitäten gegen Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu reprimieren.

265 So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper, § 14; _Nau_, Grundsätze des Völkerseerechts, 1802, S. 395; _Perels_, S. 174; _Ortolan_ I, S. 246; _Wheaton_ I, S. 142; _Phillimore_ I, S. 503; _Hall_, S. 262; _Woolsey_, Introduction, S. 234; u. a. m. Abweichend _Pradier-Fodéré_, § 2506; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St.G.B., Art. 381, Abs. 2.