Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
Part 1
Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen.
Begründet von *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Georg Meyer*,
herausgegeben von *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Gerhard Anschütz*, Professoren der Rechte in Heidelberg.
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IV. 4. Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht. Von _Paul Stiel_.
Leipzig, _Verlag von Duncker & Humblot._ 1905.
Der
Tatbestand der Piraterie
nach geltendem Völkerrecht
unter vergleichender Berücksichtigung der Landesgesetzgebungen.
Von Paul Stiel, Doktor der Rechte.
Leipzig, _Verlag von Duncker & Humblot._ 1905.
_Alle Rechte vorbehalten._
Herrn Geh. Oberregierungsrat
Professor Dr. F. von Martitz
_in dankbarer Verehrung_
gewidmet.
INHALTSÜBERSICHT.
Seite Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur X-XIII
_Erster Abschnitt._ *Die völkerrechtlichen Rechtsfolgen der Piraterie in ihrer Bedeutung für den Tatbestand.*
§ 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie 1-17 Die Aufgabe. S. 1. — I. a) Staatloses Gebiet (Anm. 1, S. 2. Kriminaljurisdiktion in herrenlosen Gebieten). b) Das Meer. Internationale Seepolizei. S. 1. — II. Internationale Bekämpfung der Piraterie. 1. Recht der Festnahme von Piratenschiffen. Die Ansicht _Zorns_. Die rechtliche Denationalisierung ist Rechtsfolge, nicht Tatbestandsmerkmal (_v. Liszt_). 2. Pflicht zur Festnahme. 3. Durchsuchungsrecht wegen Piraterieverdacht. 4. Flaggenlose Schiffe. S. 4. — III. Völkerrechtliche Rechtsfolgen der Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts (Anm. 4, S. 15. Zuständigkeit der Staaten zur Bestrafung piratischer Akte, Übersicht der Landesgesetzgebungen). S. 14.
§ 2. Prinzipielles über die Piraterie im 17-23 englisch-amerikanischen Rechte I. Das Territorialitätsprinzip. S. 17. — II. Offences against the law of nations; piracy. S. 19. — III. Bedeutung der Besonderheit des englischen Rechtes für die Gewinnung des Tatbestandes. S. 21. — IV. Das amerikanische Recht. S. 22.
§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche 23-25 Auffassung des Tatbestandes
§ 4. Anhang zum ersten Abschnitte. Heutiges Vorkommen der 25-27 Piraterie (Anm. 7, S. 26. Verträge Chinas mit fremden Mächten)
_Zweiter Abschnitt._ *Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht.*
§ 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die 28-35 Landesstrafgesetzgebungen I. Vorläufige Definition. S. 28. — II. Quellen. Die Instruktionen für die Kriegsflotten (Zusammenstellung in Anm. 3, S. 29). S. 29. — III. Das Landesstrafrecht als Erkenntnisquelle (Anmerkungen S. 32-33. Übersicht der landesstrafrechtlichen Bestimmungen). S. 31. — IV. Terminologie. S. 34. — V. Bestimmungen des Landesstrafrechts ohne völkerrechtliche Bedeutung. S. 35.
§ 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen 35-53 früherer Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im geltenden Rechte I. Einleitung. S. 35. — II. Piraterie unter staatlicher Autorität. Altertum. Altgermanische Zeit. Christliche Friedensordnung des Mittelalters. Christenheit und mohammedanische Staatenwelt; die Barbareskenstaaten. S. 37. — III. Die private Piraterie. Römisches Recht. Seerecht des Mittelalters: der Pirat ist nicht rechtlos; kriegsrechtliche Bestandteile des Piraterierechtes. S. 41. — IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte. Behandlung des Schiffes nach Prisenrecht. Zuständigkeit der Militärgerichte. Härte der Strafen. Es besteht keine „völkerrechtliche“ Befugnis der Handelsschiffe, Piraten festzunehmen oder zu bestrafen; die Landesgesetzgebungen sind nicht einheitlich. S. 46. — V. Folgerungen für den Tatbestand. S. 52.
§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der 53-57 Literatur Die rein kriminalistische Auffassung. S. 53. — Die seepolizeiliche Auffassung. I. Ihre Anhänger. S. 54. — II. Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen bei Anhängern der kriminalistischen Auffassung. S. 55.
§ 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes 57-63 I. Wert einer richtigen Bestimmung des Charakters des Tatbestandes. S. 57. — II. Nachweis des seepolizeilichen Charakters. Die Marineinstruktionen. Die Landesstrafgesetzgebungen. S. 58. — III. Die Piraterie, ein „Unternehmen gegen das Völkerrecht“. S. 62. — IV. Orientierung über den Inhalt des Tatbestandes. S. 63.
§ 9. Der objektive Tatbestand 63-67 I. Benutzung eines Schiffes. S. 63. — II. Die Besatzung. S. 64. — III. Beziehung zur hohen See. „Piraterie terrestre.“ Flußpiraterie und Strandraub. Stand der Ansichten über die Art der Beziehung zur hohen See. Entscheidung. S. 64.
§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des 67-72 Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen I. Vorfragen. Raub, verübt von Mitgliedern der Besatzung untereinander. Wegnahme des Schiffes durch die Mannschaft (Meuterei); sie ist nicht Piraterie. S. 67. — II. Notwendigkeit der Richtung des Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen. S. 70.
§ 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte 72-80 I. Gewalt, das notwendige Mittel piratischer Akte. S. 73. — II. Das Objekt der piratischen Akte. 1. Bedeutung der Kontroverse, ob Gewalthandlungen aller Art oder nur räuberische Akte in Frage kommen. 2. Landesgesetzgebungen und Literatur. 3. Entscheidung. S. 73. — III. Nähere juristische Formulierung (Objekt und Mittel). S. 77. — IV. Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit. S. 77.
§ 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter 80-86 staatlicher Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff I. Begriff des politischen Zweckes. S. 80. — II. Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten). 1. Völkerrechtsgemäße Handlungen. 2. Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände. 3. Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen. 4. Raubstaaten. S. 81. — III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1. Das Verhältnis des Staates zu seinen Nationalschiffen nach Völkerrecht (Anm. 2, S. 84. Grund der Haftung des Staates für Delikte der Untertanen); Interventionsrecht. Nichtanwendbarkeit der gewöhnlichen Grundsätze auf das Verhältnis zu einem Piratenschiff. 2. Für Kriegsschiffe gelten keine Sonderregeln. S. 84.
_Dritter Abschnitt._ *Folgerungen.*
§ 13. Ausdehnungen des Pirateriebegriffs in Landesrecht 87-88 und Literatur 1. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen. 2. Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur. S. 87.
§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien 88-96 I. Skizzierung des Rechtszustandes. S. 88. — II. Die Literatur. Insbesondere _Hall_. S. 90. — III. Die Staatenpraxis (Anm. 4, S. 94. Huascar; Crête à Pierrot). S. 94.
§ 15. Illegale Kaperei 97-108 I. Quellen. S. 97. — II. Der Rechtszustand. 1. Piraterie und Kaperei. Beutefahrt in Kriegszeiten ohne Autorisation. Kommissionierung durch beide kriegführenden Mächte. 2. Völkerrechtswidrige Autorisierung. Formlose Autorisierung. Kaperei in Verletzung der Pariser Seerechtsdeklaration. 3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Insbesondere Wegnahme neutraler Schiffe; Fortsetzung der Beutefahrt nach Beendigung des Krieges; Annahme von Kaperbriefen mehrerer Nationen. S. 97. — III. Kommissionierung nicht staatsangehöriger Kaper. Gegensatz der Ansichten. Unabhängigkeit der Entscheidung von der Frage, ob der Staat, der seinen Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe gestattet, sich einer Neutralitätsverletzung schuldig macht (Beantwortung dieser Frage in Anm. 2-3, S. 103). Das für die Entscheidung verbleibende Material. Entscheidung: das Schiff ist weder Pirat noch ist die Autorisierung fremder Kaper überhaupt völkerrechtswidrig. S. 102.
§ 16. Der Handel mit Negersklaven 108-110
§ 17. Verletzung unterseeischer Telegraphenkabel 110
Quellenregister 111-117
VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR.
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N.R.G. = Martens, Nouveau Recueil Général. Rev. gén. = Revue générale de droit international public. R.G.Bl. = Reichsgesetzblatt. St.G.B. = Strafgesetzbuch.
ERSTER ABSCHNITT.
DIE VÖLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FÜR DEN TATBESTAND.
§ 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.
Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.
I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.
a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betätigung der einzelnen Staatsgewalten keine aus den Verhältnissen der staatlosen Gebiete selbst abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine völkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Sätze gelten auch für Interessensphären(3).
b) Dem dringenderen Bedürfnis entsprechend ist die internationale Rechtsordnung für das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer für ein „staatloses Gebiet“ durchaus eigner Art erklärt(4). Auf dieser Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine Sicherheit verletzen oder gefährden.
Man könnte versucht sein, in diesen Grundsätzen ein geschlossenes System zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermeßlichen Weite, „undique et undique navigabilis“ (Grotius mare liberum C. 1), läßt dem einzelnen Staate nicht die Möglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehörigen Schiffen als eine allgegenwärtig wachende und strafende Macht erscheinen zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsächlichen Gründen der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate angehörigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekärer Natur und zumal in seiner Durchführung im einzelnen sehr unsicher.
So erklärt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen(5). Die Ausnahme ist die Piraterie(6) und (7).
II. „Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet“ (_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei, bedarf näherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, daß die Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung des Tatbestandes präjudiziert.
1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Daß die seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte Tatsache(8). Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das Völkerrecht ohne jede Bedeutung.
Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Völkerrecht, 2. Aufl. 1903, S. 169): „Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage beruht;“ (dazu N. 2): „Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem ‚völkerrechtlichen Verbote‘ z. B. für Deutschland jede Möglichkeit wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt“ (vgl. auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei, ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich, wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§ 3–8 St.G.B. gegeben(9), ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt, so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der _Zorn_ entgangen zu sein scheint.
Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, „das völkerrechtlich betrachtet keinem Staate angehört“ (_v. Liszt_, Völkerrecht, S. 211)(11). Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von _v. Liszt_ vertretene Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u. 4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht werden.