Der Sozialismus Einst Und Jetzt Streitfragen Des Sozialismus In

Chapter 12

Chapter 123,159 wordsPublic domain

Der Staat ist nicht nur Organ der Unterdrückung und Besorger der Geschäfte der Besitzenden. Ihn nur als solches erscheinen zu lassen, ist die Zuflucht aller anarchistischen Systemmacher. Proudhon, Bakunin, Stirner, Krapotkin, sie alle haben den Staat immer nur als Organ der Unterdrückung und Aussaugung hingestellt, das er freilich lange genug gewesen ist, aber durchaus nicht notwendig sein muß. Er ist eine Form des Zusammenlebens und ein Organ der Regierung, das seinen sozialpolitischen Charakter mit seinem sozialen Inhalt ändert. Wer nach der Art eines abstrahierenden Nominalismus seinen Begriff mit dem Begriff der Herrschaftszustände, unter denen er einst entstanden ist, unabänderlich verknüpft, ignoriert die Entwicklungsmöglichkeiten und tatsächlichen Metamorphosen, wie sie sich in der Geschichte mit ihm vollzogen haben.

In der Praxis hat sich unter dem Einfluß der Kämpfe der Arbeiterbewegung in den sozialdemokratischen Parteien eine andere Wertung des Staates eingestellt. Da hat in der Tat die Idee eines Volksstaates Boden gewonnen, der nicht das Werkzeug der oberen Klassen und Schichten ist, sondern seinen Charakter kraft des allgemeinen und gleichen Wahlrechts von der großen Volksmehrheit erhält. Insofern hat Lassalle trotz mancher Übertreibungen in seinen oben wiedergegebenen Sätzen vor der Geschichte, soweit wir sie übersehen können, recht behalten. Allerdings muß man auch ihn =cum grano salis= verstehen. In seinem Offenen Antwortschreiben ruft er den Arbeitern zu: »Aber was ist denn der Staat?« Und nach Vorführung von statistischen Zahlen über die damalige Einkommensverteilung fährt er fort: »Ihnen also, den _notleidenden Klassen_, nicht uns, den höheren Ständen, gehört der Staat, denn _aus Ihnen besteht er_, Ihre, der _ärmeren Klassen große Assoziation, das ist der Staat!_« Ein Ausspruch, der viel Ähnlichkeit hat mit dem Satz eines französischen Sozialisten, von dem seinerzeit geschrieben wurde, daß Lassalle ihn kopiert habe, was aber nicht richtig ist. Es ist dies Louis Blanc, der Verfasser der Schrift über die Organisation der Arbeit. In einer Abhandlung, die polemisch gegen Proudhon gerichtet war, schrieb dieser:

»In einem demokratischen Regierungssystem ist der Staat die Macht des ganzen, durch seine Abgeordneten vertretenen Volkes, er ist die Herrschaft der Freiheit. Der Staat ist nichts anderes als die Gesellschaft selbst, die als Gesellschaft handelt, um die Unterdrückung zu verhindern und die Freiheit aufrechtzuerhalten. »Mann aus dem Volke, der Staat bist du!« -- »=Homme du peuple, l'état c'est vous!=««

Der Aufruf am Schluß ist in der Tat beinahe derselbe, den Lassalle ausstößt. Und ähnlich wird argumentiert: der Staat ist aus dem Volk zusammengesetzt, folglich _ist_ das Volk der Staat. In dieser Hinsicht kann man freilich etwas weniger simplizistisch argumentieren. Mit der Feststellung, aus welchen Menschen die Bevölkerung des Staates besteht, ist der Staat noch nicht erklärt. Nur unter bestimmten Umständen hat das Wort einen wahren Inhalt. Hören wir darüber einen anderen Sozialisten. Der englische Sozialist James Ramsey Macdonald hat im Jahre 1909 eine sehr interessante Abhandlung veröffentlicht über Sozialismus und Regierung. Darin führt er gegen Engels aus:

»Der Staat ist nicht die Regierung und nicht die Gesellschaft, er ist die organisierte politische Persönlichkeit eines unabhängigen Volkes, die Organisation einer Gemeinschaft, um ihren gemeinsamen Willen geltend zu machen durch politische Mittel. Es ist ein Irrtum, anzunehmen, daß der Staat nur das ist, was die Individuen aus ihm gemacht haben. Auch die Vergangenheit hat ihn gemacht. ... Daher muß der Staat als ein Organisches betrachtet werden.«[2]

[2] Im gleichen Sinne heißt es in dem obenerwähnten Aufsatz des Verfassers dieser Schrift:

»Wie in der Tierwelt mit der Differenzierung der Funktionen die Ausbildung eines Knochengerüsts unvermeidlich wird, so im gesellschaftlichen Leben mit der Differenzierung der Wirtschaften die Heranbildung eines das Gesellschaftsinteresse als solches vertretenden _Verwaltungskörpers_. Ein solcher Körper war bisher und ist heute der _Staat_. Da nun die Weiterentwicklung der Produktion ganz ersichtlich _nicht in Aufhebung_ der differenzierten Produktion bestehen kann, sondern nur _in neuer Zusammenfassung_ auf Grundlage der ausgebildeten Differenzierung -- auf die Personen übertragen, nicht in Aufhebung, sondern in _Ergänzung_ der beruflichen Arbeitsteilung (bzw. der Arbeitsteilung im Beruf. Ed. B.), so kann der Verwaltungskörper der Gesellschaft der absehbaren Zukunft sich vom _gegenwärtigen_ Staat _nur dem Grade nach_ unterscheiden.« (Ed. Bernstein, Zur Theorie und Geschichte des Sozialismus, Berlin 1904, Bd. II, S. 73.)

Das ist, glaube ich, die vor der unbefangenen geschichtlichen Prüfung auch wohl dauernden Bestand behaltende Definition des Begriffes »Staat«. Man kann Macdonald nicht vorwerfen, daß er irgendein wesentliches Moment ausläßt, das beim Staat in Betracht kommt. Es hat nun eine ganze Literatur über den Staat gegeben, ob der Staat auf einem Vertrag beruht, sei es auf einem bewußten oder einem stillschweigenden Vertrag, den ein Teil der Bevölkerung einfach durch Duldung eingeht, oder ob der Staat nur von der Gewalt herkam. Und, hat man weiter gefragt, was ist der Gemeinschaftswille? Ist es der Wille aller, die eine Gemeinschaft bilden, addiert, oder ist eine stärkere Potenz bei seiner Bildung tätig? Letzteres ist, soweit man überhaupt berechtigt ist, von einem Gemeinschaftswillen zu sprechen, in der Tat der Fall. Und zwar ist es keine mystische, übersinnliche Macht, sondern ganz einfach die Geschichte, die Vergangenheit, die bei seiner Bildung mitwirkt, und nicht bloß die jeweilige Abstimmung einer Anzahl Menschen. Der Staat ist ein Produkt der Entwicklung, in dessen jeweilige Gestaltung die Vergangenheit mit hineinspielt. Aus dem Staat herausspringen ist Unmöglichkeit. Man kann ihn nur ändern. Und so führt die Frage nach dem Staat den Sozialisten hinüber zur Frage der Demokratie und der Regierung überhaupt.

Siebentes Kapitel.

Der Sozialismus als Demokratie und der Parlamentarismus.

Halten wir daran fest, daß der Sozialismus unserer Zeit als Klassenbewegung Bewegung der Arbeiterklasse ist. Allerdings ist er nicht nur Klassenbewegung, sondern auch Bewegung sozialistischer Ideologie. Aber der Angehörige einer anderen Gesellschaftsklasse muß je nachdem sein Klasseninteresse _vergessen_, oder sich über es _hinwegsetzen_, um Sozialist zu werden. Der Arbeiter aber, das ist wenigstens die Auffassung der Sozialisten, braucht nur sein Klasseninteresse zu _erkennen_ -- nicht sein persönliches Interesse, das kann ein anderes sein --, um Sozialist zu werden. Da somit die sozialistische Bewegung die Bewegung der Arbeiterklasse ist, der breiten sozialen Unterschicht der Gesellschaft, ist sie darum schon notwendigerweise eine demokratische Bewegung. Darüber kann grundsätzlich gar keine Meinungsverschiedenheit bestehen, sondern nur darüber, wie diese Demokratie sich auswirkt, auf welchem Wege und zu welchem Ziele hin. Streit herrscht zunächst über ihre Form, und da berührt die Frage der Demokratie die Frage des Parlamentarismus. Wiederholt ist schon von Sozialisten wie auch von radikalen bürgerlichen Demokraten ein grundsätzlicher Gegensatz zwischen Demokratie und Parlamentarismus behauptet worden. Und heute kann man in Organen derjenigen sozialistischen Richtung, die sich kommunistisch nennt, den von der bolschewistischen Regierung Sowjetrußlands als Axiom aufgestellten Satz lesen: »Der Parlamentarismus ist die Regierungsform der Bourgeoisie.« Dagegen wissen wir, daß sowohl Marx-Engels wie auch Lassalle für den Parlamentarismus eingetreten sind, wenn es sich um den Kampf für das Budgetrecht, das Geldbewilligungsrecht des Parlaments gegen halbabsolutistische monarchistische Regierungen gehandelt hat. Und heute tritt die große Mehrheit der Sozialisten, die nicht bolschewistische Kommunisten sind, für die parlamentarische Regierung ein. Es ist daher nötig, sich klar zu machen, was wir unter Parlamentarismus und parlamentarischer Regierung zu verstehen haben.

Beginnen wir mit der Begriffsbestimmung. Was ist überhaupt ein Parlament? Die Frage ist genau dahin zu beantworten: ein Parlament ist ein beratender und jeweilig auch beschließender Vertretungskörper, anders ausgedrückt, eine vertretende bzw. repräsentative Versammlung, die berät und je nachdem auch beschließt. Vertretung und Beratung sind vom Begriff des Parlamentarismus nicht zu trennen, das Beschließen eher. Es hat Parlamente gegeben, die das Recht der Beschlußfassung nicht hatten. In der Frühzeit der parlamentarischen Entwicklung Englands gab es dort solche parlamentarische Körper. Die Konsulatsverfassung Frankreichs, die von Sieyès ausgearbeitet war, und später die Verfassung des Kaiserreichs wurde, sah verschiedene parlamentarische Körper vor: Senat, Tribunal usw. Das Tribunal hatte dabei nur eine beratende Funktion, nicht die Beschlußfähigkeit. Es hatte Gesetze zu beraten und sie je nachdem dem gesetzgebenden Körper vorzulegen; aber beschließende Kraft hatte es nicht. Diesen Gedanken hatte Sieyès entnommen der oligarchischen venezianischen Republik, und ähnliches findet man in der bürgerlichen Utopie Oceana des James Harrington niedergelegt, die in mancher Hinsicht für die Ideengeschichte des Parlamentarismus interessant ist. Harrington schlug zwei Körper vor, einen beratenden und einen beschließenden. Da sollte aber der demokratisch gewählte Körper der beschließende sein, und der nach beschränktem Wahlrecht gebildete Körper nur beratende Funktion haben. Dieser wesentlich die besitzenden Klassen vertretende Beratungskörper sollte die Gesetze vorberaten, und dann sollte das Volk durch seine Vertreter über sie entscheiden. Man kann sagen, das sei ein verfälschter Parlamentarismus. Aber darauf kommt es hier nicht an. In der Geschichte des Parlamentarismus hat es viele Halbheiten und Mischformen gegeben. Auch der englische Parlamentarismus war zunächst eine Mischform, ist es in gewisser Hinsicht selbst heute noch. Erstens ist er nicht die unbeschränkte Herrschaft des Parlaments. Denn neben dem Parlament besteht in England noch die Krone, die nach dem Buchstaben des Gesetzes noch sehr viele Rechte hat, wenn sie auch in der Praxis von den meisten keinen Gebrauch macht. Immerhin hat sie mehr Rechte, als man gemeinhin annimmt. Dann besteht das Parlament in England noch immer aus zwei Häusern, dem überwiegend aus erblichen Mitgliedern zusammengesetzten Haus der Lords und dem Haus der Gemeinen, englisch: =House of Commons=, was man in Deutschland merkwürdigerweise noch immer mit »Unterhaus« übersetzt, während in Wirklichkeit das »Haus der Gemeinen« viel weitergehende Rechte hat als das Haus der Lords. Im englischen Volke wird denn auch allgemein nur die gewählte Vertretung als das Parlament betrachtet. Ebenso in Deutschland. Schon vor der Revolution betrachtete das preußische Volk das Abgeordnetenhaus als das eigentliche Parlament; das Herrenhaus galt ihm nur als eine Art Hemmschuh der parlamentarischen Arbeit, und viel mehr war es ja auch nicht. In England nennt man auch nicht das Haus der Lords die erste Kammer, sondern bezeichnet es ganz logisch als die zweite Kammer.

Diese zweiten Kammern beruhen auch anderwärts vielfach auf dem erblichen Recht oder sind zusammengesetzt aus ernannten Vertretern und ständischen Vertretern. So war das preußische Herrenhaus zusammengesetzt aus Vertretern des Adels, des Grundbesitzes, bestimmter erbberechtigter Familien, der hohen Geistlichkeit, der Universitäten, der Städte; es war also eine ständische Vertretung. In England sind, wie bemerkt, Mitglieder des Hauses der Lords auch heute noch größtenteils Personen aus ererbtem Recht, aber dieses erbliche Anrecht auf den Sitz im Hause der Lords hat eine unangenehme Nebenwirkung. Ein Mann, der erblicher Peer von England ist, darf nicht Abgeordneter im Haus der Gemeinen sein. Der bekannte liberale Politiker Lord Rosebery war Mitglied des Hauses der Gemeinen, solange sein Vater Mitglied des Hauses der Lords war. Aber dieser Vater starb sehr früh, und da mußte der Sohn ins Haus der Lords, ob er wollte oder nicht, so daß es mit seiner Abgeordnetenlaufbahn vorbei war. Er hat das sehr übel empfunden und das Haus der Lords für einen vergoldeten Käfig erklärt. Daß er nicht ins Haus der Gemeinen durfte, hatte ihn als Führer der liberalen Partei unmöglich gemacht, so sehr ist dieses im heutigen England die erste Kammer.[3]

[3] Eine Reform des Hauses der Lords durch eine Verbreiterung seiner Basis erstreben in England die Konservativen. Dem setzen die Liberal-Radikalen hartnäckigen Widerstand entgegen, weil ein reformiertes Haus der Lords leichter ein der Demokratie gefährlicheres Haus werden könnte als das unveränderte, aus dem Adel zusammengesetzte Haus, das man durch immer neue Einschränkung seiner Rechte »reformiert« hat.

Geschichtlich waren die erblichen oder ständischen Kammern allerdings zunächst die ersten. In England entsteht zunächst im Anfang des dreizehnten Jahrhunderts das Haus der Lords. Aber sehr bald ziehen die Lords Vertreter der Grafschaften und Städte hinzu, weil sie sie brauchen, die dann aber als Haus der Gemeinen gesondert tagen, und allmählich gewinnt dieses Haus der Gemeinen immer mehr Bedeutung gegenüber dem Hause der Lords, bis das Schwergewicht völlig bei der breiten, direkt gewählten Volksvertretung liegt. Das ist heute auch dort der Fall, wo beide Kammern gewählt werden, wie jetzt in Frankreich. Dort werden der Senat und die Deputiertenkammer gewählt, aber die Deputiertenkammer wird gewählt auf Grund des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts, der Senat aber indirekt von Vertretern der Gemeinden, der Generalräte und Arrondissementsräte. In der Schweiz wiederum hat man den Nationalrat und den Ständerat. Der Nationalrat wird in Wahlkreisen auf Grund des gleichen, direkten Wahlrechts gewählt; der Ständerat wird zwar auch direkt gewählt, aber von den ganzen Kantonen. Jeder Vollkanton entsendet zwei, jeder Halbkanton einen Vertreter, während die Nationalratswahlkreise nach der Bevölkerung eingeteilt sind. Infolgedessen ist der Nationalrat viel stärker an Mitgliedern als der Ständerat und übt auch weitreichendere Funktionen aus. Ähnlich ist es in den Vereinigten Staaten, wo Senat und Repräsentantenhaus die Volksvertretung, hier »Kongreß« genannt, bilden. Der Senat wird direkt oder indirekt von den Staaten gewählt, das Repräsentantenhaus von den Wahlkreisen. Aber hier wie in allen übrigen modernen Ländern wird das allgemeine und mehr direkt gewählte Haus als das eigentliche Parlament betrachtet.

Was nun die Rechte und Aufgaben der Parlamente betrifft, so ist das Fundamentalrecht des Parlaments das Budgetrecht, das Recht der Annahme oder Verweigerung der Haushalte bzw. der Steuern. Ursprünglich wurde in England das Parlament überhaupt vom König nur einberufen, wenn dieser neue Steuern brauchte, und das Recht, diese Steuern zu verweigern, war das Mittel, mit dem es sich alle übrigen Rechte erwirkt hat. Schon unter Heinrich IV., 1407, erkämpft das Haus der Gemeinen das Recht, daß alle Geldbewilligungsgesetze ihm vorgelegt werden müssen, und dann erobert es sich das Recht der alleinigen Geldbewilligung. Bei wechselnden Machtverhältnissen im Staate, in immer wieder aufgenommenen Kämpfen gegen die Krone, macht es sich die Verlegenheiten dieser zunutze. Es weiß zu gut, daß ohne Geld das Regieren nicht möglich ist. Hängt die Geldbewilligung vom Parlament ab, so kann die Krone nichts ohne dieses machen; sie kann ohne Geld keine Soldaten beschaffen und daher auch ohne das Parlament keine Kriege führen. Darauf gestützt hat z. B., als 1628 ein Krieg zwischen Frankreich und England bevorstand, das Parlament sich die Rechte der sogenannten =Petition of Right= (»Rechtsforderung«) ausbedungen. Zwölf Jahre später, im Jahre 1640, als Karl I., der gleichzeitig König von Schottland war, gegen seine aufständischen Schotten kämpfen wollte, sagte das englische Parlament wiederum: »Ehe wir Dir Geld dazu bewilligen, wollen wir erst einmal mit Dir abrechnen.« Karl, der zehn Jahre lang ohne Zustimmung des Parlaments Steuern hatte eintreiben lassen, mußte die Gesetzwidrigkeit dieses Vorgehens anerkennen, eine ganze Reihe von Verfügungen zurücknehmen, neue Rechte bewilligen und das Todesurteil gegen seinen Kanzler Strafford unterschreiben, ehe er das Geld bewilligt erhielt. Dann kam die Revolution, die ihm selbst den Kopf kostete, aber mit Wiederherstellung des Königtums endete. Als aber 1688 die zweite Revolution ausbrach und Wilhelm von Oranien ins Land gerufen wurde, mußte auch dieser erst dem Parlament neue Rechte zuerkennen, bis er den Thron besteigen durfte. 1689 schuf das Parlament das Meutereigesetz, mit dem Vorbehalt, daß es immer nur für ein Jahr gilt, so daß, wenn es einmal nicht erneuert wird, in England die Soldaten beliebig meutern dürfen, ohne sich dadurch strafbar zu machen. Dadurch war der Krone das Ausspielen des Heeres gegen das Parlament unmöglich gemacht.

Man kann die Geschichte des englischen Parlaments, das ja das erste große Landesparlament gewesen ist, in zwei große Phasen einteilen; die eine Phase ist die Phase des Kampfes des Parlaments gegen das Königtum, d. h. der Kampf um immer größere Macht des Parlaments dem Königtum gegenüber. Die Thronfolge ist gebunden an eine protestantische Erbfolge. Bei alledem behielt die Krone doch immer noch die Möglichkeit eines großen Einflusses. 1714 kam das Welfenhaus auf den Thron. Der erste Vertreter der hannoverschen Dynastie, Georg I., konnte nicht einmal englisch und kümmerte sich wenig um die Regierung, sondern begnügte sich damit, von Zeit zu Zeit nach England zu kommen und seine Einkünfte einzustreichen. Georg II. bürgerte sich auch nur schwer in England ein. Anders der dritte Georg. Der wollte sein eigener Staatskanzler sein und hat es denn auch glücklich fertig gebracht, die Rebellion und den Abfall der Vereinigten Staaten von Amerika zu erleben. Seine Versuche, den Einfluß des Parlaments zurückzudrängen, haben aber nur kurze Zeit gedauert. 1780 nahm das Haus der Gemeinen einen Antrag an, daß die Macht der Krone im Wachsen sei und verkürzt werden müsse, und das ist auch durch eine ganze Reihe von Bestimmungen erzielt worden.

Im Laufe der Zeit war aber das Haus der Gemeinen ebenso eine Kammer von Privilegierten geworden, wie das Haus der Lords. Das Wahlrecht war außerordentlich beschränkt, die Stimmabgabe öffentlich, und wenn sie auch nicht durch ein Reaktionsgesetz eingeführt, sondern aus dem Mittelalter her überkommen war, wo kein Mensch an geheime Stimmabgabe dachte, so war sie doch das Mittel einer furchtbaren Wahlkorruption geworden, hatte sie dazu geführt, daß der Stimmenkauf und das Kommandieren von Wählern ganz ungescheut betrieben wurden[4]. Ebenso wuchs die Korruption im Parlament, das, je mehr England Kolonialreich wurde, immer mehr wohlbezahlte Posten zu vergeben hatte. Und nun beginnt die _zweite Phase_ der Geschichte des englischen Parlamentarismus: der Kampf um die _Demokratisierung der Volksvertretung_ und damit in Verbindung der Kampf des Hauses der Gemeinen _gegen das Haus der Lords_.

[4] Trotzdem haben die Engländer sich nur schwer von ihr getrennt. Als die geheime Stimmabgabe eingeführt werden sollte, haben nicht nur die Konservativen, sondern auch sehr liberale und sozialistisch gesinnte Männer sich entschieden dagegen erklärt, u. a. der ehrliche und bedeutende Reformsozialist John Stuart Mill. Er fand es eines freien Menschen unwürdig, seine Stimme nicht offen abzugeben. Erst im Jahre 1872 ist die geheime Stimmabgabe und auch nur _versuchsweise_ eingeführt, aber nie wieder abgeschafft worden, weil man dahinter kam, welcher Vorzug ihr innewohnt.

Bis weit ins neunzehnte und sogar noch ins zwanzigste Jahrhundert hinein ist das englische Wahlrecht im allgemeinen erst faktisch und dann formal ein Privilegienwahlrecht des Grundbesitzes in Land und Stadt gewesen. Abgesehen von den nach und nach sehr eingeschrumpften Wahlberechtigungen städtischer Korporationen usw. ist es immer an eine Verfügung über Grund und Boden gebunden gewesen, und alle Reformen an ihm sind in der Weise vollzogen worden, daß der Begriff des Grundbesitzers schrittweise erweitert wurde. Erst waren es nur die Freisassen gewesen, die das Wahlrecht hatten, dann kamen die in Erbpacht sitzenden Pächter hinzu, später die mittleren und kleinen Pächter im allgemeinen und die Mieter von Wohnhäusern -- die Engländer haben ja vorwiegend das Einfamilienhaus --, und schließlich wurde es auch den Abmietern von Zimmern und von Teilen von solchen verliehen, so daß, wer 10 Mk. Miete wöchentlich zahlte, ein Wähler war, auch wenn er nur ein halbes Zimmer hatte. Ein staatsbürgerliches Recht schlechthin ist das englische Wahlrecht aber bis zum Weltkrieg nicht gewesen. Die Entwicklung ist formal da umgekehrt vor sich gegangen, als bei uns und anderwärts auf dem Festland. Hier wurde das Wahlrecht als ein staatsbürgerliches Recht eingeführt, aber vielfach gebunden an irgendwelche Steuerleistungen usw. In England dagegen war es ein Recht des Grundbesitzers oder irgendeines Korporationsvertreters und gebunden allerdings an die englische Staatsbürgerschaft[5].

[5] Aber selbst das letztere nicht einmal unbedingt. Als ich in London lebte, kam eines Tages ein Agent der konservativen Partei zu mir und fragte, ob er mich auf seine Liste der konservativen Wähler setzen dürfe. Als ich ihm erklärte, ich sei Ausländer und daher nicht wahlberechtigt, erwiderte er, ich stehe aber in der Wählerliste, und da die Sache dadurch rechtlich erledigt sei, daß man meinen Namen nicht vor dem Wahlkommissar angefochten habe, sei ich nun von Rechts wegen Wähler und könne wählen, ich würde gar nichts dabei riskieren. Mein Einwand, daß ein Irrtum bei Feststellung der Liste mir kein Recht verleihen könne, das mir gesetzlich nicht zustehe, schien ihm nicht einzuleuchten, und erst, als ich ihm erklärte, daß ich ja auch nicht konservativ, sondern Sozialist sei, verabschiedete er sich.