Part 7
Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Strafhandlungen sollen, sobald die vorliegende Konvention in Kraft tritt, ohne weiteres denjenigen Vergehen zugezählt werden, welche nach den zwischen den hohen kontrahierenden Staaten bereits bestehenden Verträgen die Auslieferung bedingen. Falls die vorstehende Bestimmung ohne eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung nicht zu verwirklichen ist, verpflichten sich die hohen Kontrahenten, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder den resp. gesetzgebenden Körperschaften ihres Landes vorzuschlagen.
Artikel 6.
Die Übermittelung von Gesuchen um Vollziehung richterlicher Maßnahmen, welche sich auf die von der Konvention ins Auge gefaßten Strafhandlungen beziehen, erfolgt -- vorbehaltlich einer gegenteiligen Übereinkunft -- durch direkte Verbindung zwischen den gerichtlichen Behörden oder durch Vermittelung der in dem ersuchten Lande stationierten diplomatischen Agenten oder Konsuln des ansuchenden Landes. Im letzteren Falle übersendet der diplomatische Agent oder Konsul den betreffenden Antrag direkt der zuständigen Gerichtsbehörde und erhält auf demselben Wege die den Vollzug der richterlichen Maßnahmen konstatierende Urkunde.
Eine Abschrift des betreffenden Gesuches wird jedesmal gleichzeitig der Oberbehörde des ersuchten Staates übersandt.
Etwaige Schwierigkeiten, welche sich seitens der ersuchten Behörde betreffend Vollziehung der richterlichen Maßnahmen ergeben, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Wenn der Antrag nicht in der Sprache der ersuchten Behörde gestellt ist, muß ihm -- vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung -- eine entsprechend beglaubigte Übersetzung in der zwischen den interessierten Staaten vereinbarten Sprache beigefügt werden.
Artikel 7.
Die hohen kontrahierenden Staaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mitteilung über Verurteilungen, welche sich auf die von der vorstehenden Konvention ins Auge gefaßten Verbrechen beziehen, und deren Tatbestand sich auf verschiedene Länder erstreckt.
Artikel 8.
Der Beitritt zu vorstehendem Übereinkommen steht auch denjenigen Staaten, welche dasselbe nicht vollzogen haben, frei. Der Eintritt erfolgt durch Verständigung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege, welche ihrerseits allen kontrahierenden Staaten Kenntnis davon gibt.
Artikel 9.
Die vorstehende Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch der Bestätigungsurkunde in Kraft. Falls einer der Kontrahenten zurücktritt, erstreckt sich dieser Rücktritt nur auf den betreffenden Teil und tritt erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung in Kraft.
Artikel 10.
Vorstehende Übereinkunft wird bestätigt; die Bestätigungsurkunden werden möglichst bald in Paris ausgewechselt
Leider ist diese Auswechselung bisher noch nicht erfolgt. Die im April 1910 in Paris abgehaltene Konferenz hat hoffentlich dahin geführt, daß alle event. vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt sind und die Rechtsgültigkeit dieser Vorschläge recht bald eintritt.
In dem Entwurf für das neue Strafgesetzbuch finden diese Vorschläge Berücksichtigung und werden hoffentlich seinerzeit vom Reichstag angenommen werden. Das zweite Problem, welches die im Jahre 1902 vorgeschlagenen Verwaltungsmaßregeln enthält, ist am 18. Mai 1904 in Paris ratifiziert, und deshalb sind seine Bestimmungen in allen kontrahierenden Staaten bereits eingeführt. Ihr Inhalt ist folgender:
Artikel 1.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde zu errichten oder zu bestellen, der es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht im Auslande an einer Stelle zu sammeln; diese Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu verkehren.
Artikel 2.
Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben zu lassen, um, insbesondere auf den Bahnhöfen, in den Einschiffungshäfen und während der Fahrt, die Begleiter von Frauen und Mädchen, welche der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck sollen an die Beamten oder alle sonst dazu berufenen Personen Weisungen erlassen werden, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet sind, auf die Spur eines verbrecherischen Geschäftstreibens zu führen.
Die Ankunft von Personen, welche offenbar Veranstalter, Gehilfen oder Opfer eines solchen Geschäftstreibens zu sein scheinen, soll gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst zuständigen Behörde gemeldet werden.
Artikel 3.
Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen und Mädchen fremder Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die eingezogenen Nachrichten sollen den Behörden des Heimatlandes der besagten Frauen und Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung mitgeteilt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und, soweit es geschehen kann, die Opfer eines verbrecherischen Geschäftstreibens, wenn sie von Mitteln entblößt sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder Privatpersonen, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, im Hinblick auf etwaige Heimschaffung vorläufig anzuvertrauen.
Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, welche ihre Heimschaffung nachsuchen, oder welche von Personen, unter deren Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung soll erst ausgeführt werden nach Verständigung über Identität und Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt der Ankunft an den Grenzen. Jedes der vertragschließenden Länder soll den Durchgang durch sein Gebiet erleichtern.
Der Schriftwechsel über die Heimschaffungen soll, soviel als möglich, auf unmittelbarem Wege erfolgen.
Artikel 4.
Falls die heimzuschaffende Frauensperson (Frau oder Mädchen) die Kosten ihrer Beförderung nicht selbst zurückerstatten kann und weder Ehemann, Eltern noch Vormund hat, die für sie zahlen würden, sollen die Kosten der Heimschaffung dem Lande, auf dessen Gebiet sie sich aufhält, bis zu der Grenze oder dem Einschiffungshafen, die in der Richtung nach dem Heimatlande die nächsten sind, zur Last fallen und im übrigen das Heimatland belasten.
Artikel 5.
Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden besondere Vereinbarungen nicht berührt, die etwa zwischen den vertragschließenden Regierungen bestehen möchten.
Artikel 6.
Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit eine Überwachung der Bureaus und Agenturen auszuüben, die sich damit befassen, Frauen und Mädchen Stellen im Ausland zu vermitteln.
Artikel 7.
Den Staaten, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zweck haben sie ihre Absicht auf diplomatischem Wege der französischen Regierung anzuzeigen, die hiervon allen vertragschließenden Staaten Kenntnis geben wird.
Artikel 8.
Das gegenwärtige Abkommen soll sechs Monate nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Falls einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Teils wirksam werden, und zwar erst zwölf Monate nach dem Tage der besagten Kündigung.
Artikel 9.
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Frist in Paris ausgetauscht werden.
Man sieht hieraus, daß die Regierungen, sobald sie sich von den Gefahren des Mädchenhandels überzeugt hatten, sehr energisch vorgingen und alles taten, um diesen Handel zu unterbinden. Die wichtigste Einrichtung, welche durch die Pariser Konferenz geschaffen wurde, waren die Zentralpolizeistellen, die in allen Ländern eingerichtet wurden.
Polizeiliche Maßregeln
Eine solche wurde am 1. 8. 1903 für Preußen begründet und am 1. 5. 1904 auf ganz Deutschland ausgedehnt. Sie befindet sich in Berlin und ist der IV. Abteilung des Polizeipräsidiums unterstellt.
Der Grund, weshalb die Zentralpolizeistelle gerade dem Berliner Polizeipräsidium unterstellt wurde, beruht auf praktischen Erwägungen. Man wollte der Zentralstelle die hier bestehenden Einrichtungen (Verbrecheralbum, Erkennungsdienst, Einwohnermeldeamt usw.) zugänglich machen. An der Spitze der Zentralstelle steht ein Kriminalkommissar als Vorsteher, dem ein zweiter Kommissar zu seiner Unterstützung und Vertretung beigegeben ist. Unter diesen arbeiten 1 Wachtmeister und 15 Kriminalschutzleute. Die Kontrolle der Stellenvermittler, Überwachung der Bahnhöfe und vor allem die Revision verdächtiger Quartiere ist ihre Hauptaufgabe.
An diese Zentralpolizeistelle gehen alle Anzeigen über Mädchenhandel oder Verdacht des Mädchenhandels. Sie besitzt deshalb die besten und ausführlichsten Listen der Mädchenhändler. Leider erschwert der häufige Namenswechsel der Händler genauere Feststellungen.
Der größte Vorteil dieser Zentralpolizeistelle ist der direkte Verkehr mit den Zentralpolizeistellen der übrigen Länder. Da die National-Komiteen einen eigenen internationalen Code herausgegeben haben, ist der telegraphische Verkehr wesentlich verbilligt, und da die Recherchen jetzt von der Genehmigung der Konsulate und Gerichte unabhängig gemacht werden sind, ist es möglich, die Mädchenhändler rechtzeitig zu verhaften und unschädlich zu machen. Hieraus hat man den Schluß gezogen, daß der Mädchenhandel in den letzten Jahren zugenommen hat. Dies ist ein Trugschluß. Die Bestrafung dieser Leute hat in der Tat zugenommen, aber nicht, weil ihre Zahl zugenommen hat, sondern, weil sie häufiger verhaftet werden. Dieser Erfolg ist durch das Zusammenwirken von Zentralpolizeistelle und National-Komitee erzielt, und wir können nur wünschen, daß dieser Kampf gegen die Händler eine immer größere Ausdehnung gewinnen möge. Lediglich durch die Behörde ist es möglich, die Mädchenhändler rechtzeitig zu ergreifen. Durch die Enthüllungen des Mr. Coote hatte sich im Jahre 1899 das Deutsche National-Komitee gebildet und in kurzer Zeit eine große Zahl von Fürsorge-, Sittlichkeits- und Frauenvereinen zu einer Gruppe vereinigt, welche den Zweck verfolgte, den Kampf gegen den Mädchenhandel zu führen.
Leider besitzt das National-Komitee keine Exekutivbeamten. Wenn also etwas gegen die Mädchenhändler unternommen werden soll, ist das Komitee stets auf die Hilfe und Unterstützung der Zentralpolizeistelle angewiesen. Dafür muß die Polizei, wenn sie gefährdete Mädchen in einem Asyl unterbringen will, sich wieder des National-Komitees bedienen. Dieses Zusammenwirken hat es bewirkt, daß in keinem Lande der Kampf mit größerem Erfolge geführt worden ist, als gerade in Deutschland.
Während die administrativen Vorschläge in allen vertragschließenden Ländern schon im Jahre 1904 angenommen und ausgeführt wurden, sind die legislativen Maßregeln bisher in ganz wenigen Ländern zur Ausführung gelangt.
Gesetzliche Maßregeln
In Richterkreisen herrschte zunächst ziemlich allgemein die Ansicht, Mädchenhandel sei lediglich eine spezielle Form der Kuppelei, und eine Änderung der deutschen Gesetzgebung sei wegen dieses Handels nicht nötig. Daß die Definition der Kuppelei auch auf den Mädchenhändler Anwendung findet, ist zweifellos; auch der Mädchenhändler leistet durch seine Vermittlung gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der Unzucht Vorschub. Trotzdem besteht zwischen Mädchenhandel und Kuppelei ein ganz wesentlicher Unterschied, der hauptsächlich durch das Wort „verschleppen“ charakterisiert wird. Hierdurch wird die Eigentümlichkeit des Mädchenhandels, nämlich die Internationalität, veranlaßt. Diese beiden Begriffe spielen bei der gewöhnlichen Kuppelei selten eine Rolle, sind aber bei dem Mädchenhandel das entscheidende Moment. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Mädchenhandel als besonderes Verbrechen zu betrachten und für ihn strengere Strafen in Aussicht zu nehmen als für die Kuppelei.
Immerhin müssen wir es schon dankbar anerkennen, daß wenigstens durch den Kampf gegen die Kuppelei die schlimmsten Auswüchse der geschlechtlichen Ausschweifungen beseitigt werden. Viele Menschen würden teils aus Bequemlichkeit, teils aus Besorgnis, sich zu kompromittieren, gar nicht dazu kommen, zweifelhafte Bekanntschaften zu machen; durch die Gefälligkeit von solchen Personen, die ohne Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen suchen, werden ihnen bequeme Angebote gemacht, die allerdings teuer bezahlt werden müssen. Die Kuppelei wird deshalb in den meisten Ländern bestraft. Sie ist aber im Vergleich zum Mädchenhandel ein leichtes Vergehen. Dieser degradiert den Menschen zum Tier, das auf dem Viehmarkt verkauft wird. Ein derartiges Vergehen, welches in den Strafgesetzbüchern nicht vorgesehen war, mußte endlich in allen Ländern dazu führen, strenge Maßregeln gegen diese Händler zu ergreifen.
Der neue Strafgesetzentwurf
Im Deutschen Reich steht die Revision des Strafgesetzbuches bevor. Eine Kommission, die schon seit Jahren mit der Vorarbeit hierzu beschäftigt ist, hat im Anfang des Jahres den Wortlaut der Paragraphen veröffentlicht, welche dem Reichstag vorgeschlagen werden sollen. Auch in diesem Vorschlag ist das Wort „Mädchenhandel“ nicht erwähnt, dagegen enthält der neue § 253, welcher die schwere Kuppelei und den Mädchenhandel zusammenfaßt, genaue Strafabmessungen gegen den Mädchenhandel: „Wer 1. ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen; 2. zur Begehung der Kuppelei hinterlistige Kunstgriffe anwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“
In der diesem Entwurf beigegebenen Begründung ist aber das Wort „Frauenhandel“ gebraucht und eine Definition gegeben, die sich ungefähr mit der unserigen deckt. Der Wortlaut ist folgender: Hier ist in No. 1 eine Strafbestimmung gegen den sogenannten Frauenhandel vorgeschlagen. Damit soll eine allseits empfundene Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Frauenhäuser fördern die Unzucht nicht durch das Bereitstellen von Dirnen oder von Frauen unmittelbar zur Unzucht, sondern in der Regel durch das Anwerben und Verhandeln von Frauen zu Prostitutions- und namentlich zu Bordellzwecken. Dieses Anwerben und Verhandeln geschieht, da im Inland Bordelle gesetzlich nicht geduldet werden, meist nach dem Ausland. Zu der erforderlichen strafrechtlichen Repression gegen den Frauen- oder Mädchenhandel reichen die bisher bestehenden Strafvorschriften nicht vollständig zu. Die Überführung von Frauenspersonen in ein Bordell konnte zwar in der Regel aus § 180 bestraft werden. Allein diese Bestrafung war bei der verhältnismäßig milden Strafdrohung dieses Paragraphen gegenüber dem hier ausnahmslos vorliegenden gewerbsmäßigen Treiben viel zu gelinde. Außerdem aber war der Versuch straflos; es konnten also diejenigen Fälle nicht getroffen werden, in denen ein vollendetes Vorschubleisten durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit oder durch Vermittlung noch nicht vorlag. Dies traf aber auf die im Inland vorgenommenen „Anwerbungsakte“ oft zu. Hierin ist dieser Übelstand durch den Entwurf insofern gemildert, als er die bestimmten Mittel der Kuppelei bereits gestrichen und damit die Strafbarkeit hinsichtlich der Verführungshandlungen erweitert hat. Dies genügt jedoch nicht dem Bedürfnis, zumal die Milde der Bestrafung dadurch nicht beseitigt ist. Ferner konnte der Mädchenhandel auch unter § 181 No. 1 fallen, nämlich, wenn er mittels hinterlistiger Kunstgriffe begangen war: dieser Beweis gelang jedoch selten. Endlich stand noch die Sonderbestimmung im § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 zur Verfügung, welche denjenigen mit Zuchthaus zu fünf Jahren bedroht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Allein auch diese, an sich genügend schwere Strafbestimmung, hat sich als nicht zureichend erwiesen, da sie auf die Fälle, in denen der verfolgte Zweck entweder überhaupt nicht oder nicht „arglistig“ verschwiegen worden ist, sowie auf die immerhin vorkommenden Fälle der Versorgung inländischer Bordelle aus In- und Ausland keine Anwendung finden kann. Auch die sonstigen etwa einschlägigen Strafvorschriften über Menschenraub, Kindesraub oder Entführung treffen in den seltensten Fällen zu.
Dem Mädchenhändler ist zudem in vielen Fällen eine unmittelbare Förderung fremder Unzucht nicht nachweisbar. Auch ist das Treiben der Frauenhändler so vielgestaltig, daß, um dieses gemeingefährliche Verbrechen sicher zu treffen, eine besondere Strafbestimmung hiergegen notwendig ist, die möglichst weitgehend die gefährlichen Arten des Frauenhandels umfaßt.
Daher will der § 253 in No. 1 denjenigen strafen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Die Einschränkung auf gewerbsmäßiges Handeln war geboten, um die Strafbarkeit auf die eigentlichen Mädchenhändler zu beschränken und nicht auch harmlosere Fälle zu treffen, wie z. B., wenn eine Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden.
Durch das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird zwar der Schuldbeweis erschwert, jedoch in den Fällen, die hier allein getroffen werden sollen, doch wohl nicht in zu weitgehendem Maße. Denn gerade das Treiben der Mädchenhändler ist für die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns so charakteristisch, daß meist schon aus einem einzelnen festgestellten Falle ein sicherer Schluß zu ziehen sein wird.
Andererseits ermöglicht die Fassung: „wer ein Gewerbe daraus macht“, auch das Anwerben für das eigene Bordell in Betracht zu ziehen. Soweit die angeführten sonstigen Strafbestimmungen sich mit dieser neuen Strafbestimmung nicht decken, bleiben sie in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichtgewerbsmäßigkeit auch in bezug auf § 48 des Auswanderungsgesetzes.
Der Paragraph macht keinen Unterschied zwischen bescholtenen und unbescholtenen Frauenspersonen, was dem inneren Grunde der Strafbarkeit entsprechen dürfte. Die Handlung selbst wird sich in der Regel als Anwerben und Verhandeln von Frauenspersonen zur Unzucht darstellen. Allein daneben können auch solche Handlungen vorkommen, die nicht ein förmliches Anwerben oder Verhandeln bilden. Deshalb ist der weitere Ausdruck „zuführen“ gewählt. Eine Beschränkung auf das Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht ist nicht erfolgt. Sie würde zu weit gehen und Fälle außer Betracht lassen, bei denen ebenfalls mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit des Mädchenhandels das strafrechtliche Einschreiten angezeigt ist.
Wenn man diese Begründung mit der von uns in der Einleitung wiedergegebenen Auffassung der kriminalistischen Kreise vergleicht, wird man über den Unterschied erstaunt sein. Erstere war entstanden durch die Erfahrungen, die in der gerichtlichen Praxis gemacht waren, letztere ist veranlaßt durch die Berichte, welche das Deutsche National-Komitee über seine nationalen Konferenzen und Kongresse veröffentlicht hat.
Zu der vorstehenden Fassung des neuen Strafgesetzentwurfes ist folgende Kritik des Rechtsanwalts Dr. +Alsberg+ von Interesse:
„Ein Sonderdelikt des Frauenhandels kennt unser geltendes Recht nicht. Ein Teil der in Betracht kommenden Tatbestände läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei, insbesondere der Kuppelei mittels hinterlistiger Kunstgriffe, vor allem aber auf Grund des § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, bestrafen, welcher für denjenigen Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren androht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Daneben läßt sich vereinzelt der Tatbestand der Entführung und des Kinderraubes, schließlich auch der Tatbestand des Menschenraubes zur Anwendung bringen.
Die Merkmale der Zuführung nach einem Auslandsstaat und der arglistigen Verschweigung des Zwecks der Verleitung zur Auswanderung sind für das Wesen des Frauenhandels typisch. Es ist interessant, zu sehen, daß der Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch in seinem § 134 als das entscheidende Moment des Frauenhandels einen der arglistigen Verschweigung zum mindesten nahe verwandten Begriff ansieht, nämlich das Handeln gegen den Willen der Frauensperson, und daß der Vorentwurf zu einem österreichischen Strafgesetzbuch in seinem § 280 als das wesentlichste Merkmal des Frauenhandels die Überführung nach einem anderen Staat als den Heimatsstaat betrachtet.
Keins dieser Tatbestandsmerkmale begegnet uns in dem § 253 unseres Vorentwurfs. Der § 253 betrachtet als Frauenhändler schlechthin denjenigen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Als ein dem österreichischen und schweizerischen Vorentwurf unbekanntes Merkmal führt er das der Gewerbsmäßigkeit ein.
Der Tatbestand des § 253 ist ein ungemein weit umgrenzter. Er trifft in gleicher Weise denjenigen, der eine großjährige Prostituierte im Inland für das eigene Bordell anwirbt, wie denjenigen, der eine unbescholtene, minderjährige Frauensperson mittels Arglist in ein im Ausland gelegenes Bordell überführt. Gewiß braucht der erstgenannte Täter nach dem vorgeschlagenen § 253 nicht so schwer bestraft zu werden, wie der letztgenannte Täter. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monat Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Aber selbst, wenn man annimmt, daß der erstgenannte Täter unter Zubilligung mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter sechs Monate bestraft wird, was jedenfalls durchaus nicht sicher ist, wenn er sich im Rückfall befindet, so widerstrebt es doch, derartig heterogene Vorgänge unter demselben juristischen Tatbestand zu subsumieren.
Es dürfte sich daher zum mindesten empfehlen, zunächst einen einfachen Begriff des Frauenhandels zu bilden und diesem Begriff qualifizierte Tatbestände anzureihen, in die die Merkmale der Auslandsüberführung, der Minderjährigkeit, der Unbescholtenheit, der Arglist usw. aufzunehmen wären.