Part 6
Man sehe sich doch einmal die Besucher der Bordelle an. Sind es wirklich diejenigen, welche von der Natur infolge des übermäßigen Geschlechtssinnes zur Betätigung desselben gedrängt werden? In der Regel nicht; diese haben fast immer ihre Verhältnisse. Gerade unter den Bordellbesuchern nehmen drei Kategorien die erste Stelle ein, die in diesen Häusern nichts zu suchen haben: 1. junge Leute, Lehrlinge, Gymnasiasten und sonstige Schüler, die man schon aus Gesundheitsrücksichten vor diesem verfrühten Genuß bewahren sollte; 2. alte Roués, die in diese Häuser gehen, um Perversitäten zu lehren und zu lernen, und 3. die auf Reisen befindlichen Ehemänner. Ist es logisch, wenn der Staat sich für diese interessiert? Sollte er nicht gerade zur Erhaltung der Sittlichkeit mit Strenge darauf halten, daß derartige Häuser nicht entstehen? Glaubt wirklich heute noch jemand, daß der Gesundheitszustand des Volkes durch die Untersuchungen in den Bordellen auch nur im geringsten gebessert ist?
Über das, was an Perversität in diesen Häusern geleistet wird, kann ich mich nicht auslassen. Ich kann aber die Versicherung geben, daß das, was ich von den Bewohnerinnen gehört habe, alles übersteigt, was sich die schmutzigste Phantasie ausmalen kann. Ich bin auch fest überzeugt, daß wir eine Reihe von den Prozessen, die in der letzten Zeit ein so ungünstiges Licht auf die deutsche Sittlichkeit geworfen haben, nicht gehabt hätten, wenn die Perversitäten nicht durch diese Häuser eine solche Verbreitung gefunden hätten.
Animierkneipen
Vielfach hat man, weil man diese Zustände richtig erkannt hatte, aber doch nicht den Mut besaß, vollständig mit ihnen zu brechen, die Einführung von Animierkneipen geduldet. Diese sind aber noch schlimmer als die Bordelle, weil sie nicht nur auf die geschlechtlichen Begierden der Besucher, sondern auch auf ihre Trunksucht und die damit verbundene Betrunkenheit spekulieren. Fast täglich wiederholt sich dieselbe Erscheinung. Wenn irgendein jugendlicher Angestellter oder Beamter Betrügereien gemacht oder Unterschlagungen ausgeführt hat, geht er sofort in eine Animierkneipe, um dort das erbeutete Geld in lustiger Gesellschaft zu verjubeln. Wieviel nichtgetrunkene Flaschen er dort bezahlen muß, wieviel Geld ihm dort direkt gestohlen ist, weiß er am anderen Morgen nicht mehr. Für eine in der schlechtesten Gesellschaft verlebte Nacht verliert er seine Stellung und seine Ehre. Er gehört zu den Verbrechern, und es gelingt ihm fast niemals, wieder sich zu rehabilitieren. Für die Existenz dieser Verführungsstätten gibt es tatsächlich keinen Grund. Ihre Beseitigung ist eine Notwendigkeit. Für den Mädchenhandel kommen sie nur bei den nationalen Händlern in Frage. Die nationalen Händler lernen aber auf diese Weise den internationalen Handel kennen, gewinnen so die notwendige Routine und Gewandtheit und liefern daher das Rekrutenmaterial für die gefährlichen internationalen Händler.
Wege und Maßnahmen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Geschichtliches
Die Bewegung gegen den Mädchenhandel hat erst in der neuesten Zeit begonnen. Im Anfang des Jahres 1899 reiste der Sekretär der Vigilance Association zu London, Mr. Coote, in die auf dem Festlande befindlichen Hauptstädte der größeren Staaten, um dort seine Erfahrungen, die er mit der Verschleppung von Mädchen gemacht hatte, vorzutragen und eine internationale Bekämpfung dieses Handels in die Wege zu leiten. Das reiche, von ihm zusammengestellte Material erleichterte und begünstigte wesentlich seine Arbeit. Zwar hatte die bekannte Menschenfreundin Josephine Butler schon im Jahre 1875 die Fédération internationale abolitionniste begründet und dadurch die Aufmerksamkeit der gebildeten Welt auf die unlogische Stellungnahme der Gesetzgebung zur Prostitutionsfrage gelenkt, aber die Bekämpfung des Mädchenhandels wurde hierbei nicht besonders betont. Dieser Kampf begann erst 1899 mit dem ersten von Mr. Coote veranlaßten internationalen Kongreß in London, der ausschließlich von Privatvereinen, und zwar von den neubegründeten National-Komiteen beschickt wurde. Die Regierungen hielten sich zunächst noch zurück.
Ohne eine Änderung der gesetzlichen und der Verwaltungsvorschriften war aber keine Möglichkeit vorhanden, die Händler in wirksamer Weise zur Verantwortung zu ziehen. Um über die notwendigen Maßregeln einheitliche Beschlüsse zu fassen, kam es darauf an, einen Staat zu gewinnen, der an die betreffenden Regierungen die notwendigen Einladungen ergehen ließ. Durch die Bemühung des Senators Bérenger wurden diese Schwierigkeiten überwunden, und im Juli 1902 kamen auf Einladung der französischen Regierung die offiziellen Delegierten in Paris zusammen, um sich über die notwendigen Maßregeln zu einigen. Vertreten waren folgende Staaten: Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden und die Schweiz.
Allgemeine Maßregeln
Eine Gesetzgebung, die man den Beratungen zugrunde legen konnte, existierte überhaupt nicht; man hatte nicht einmal eine Definition des Wortes „Mädchenhandel“. Daher war es die erste Aufgabe der Konferenz, diese Definition zu finden, da von ihr die verschiedenen Vorschläge auf legislativem und administrativem Gebiet abhingen. Der Wortlaut der von den Delegierten einstimmig angenommenen Erklärung lautete folgendermaßen: „Wer eine Frau oder ein Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft.“ Diese Definition war außerordentlich weit gefaßt und vermied alles, was zu Differenzen Veranlassung geben konnte. Man legte keinen Wert auf majorenne oder minorenne Mädchen, auf Einwilligung oder Nicht-Einwilligung, auf Notlage, auf Vorspiegelung falscher Tatsachen, auf List und Gewalt, sondern überließ es den einzelnen Staaten, ob und welche Verschärfungen sie vornehmen wollten. Im allgemeinen bedeutet „Handel“ etwas Gewohnheitsmäßiges. Hier mußte aber von der Gewohnheit abgesehen und gleich im ersten Fall eine Bestrafung eintreten können. Außerdem wurde der Hauptwert auf die Bestrafung der Verkäufer gelegt, die Bestrafung der Käufer lag weniger im allgemeinen Interesse, und man hatte sogar prinzipiell von ihr Abstand genommen.
Allmählich hat man aber eingesehen, daß die Straflosigkeit der Käufer nicht bestehen bleiben kann.
Zu dem Mädchenhandel gehören gerade, wie fast zu jedem anderen Handel, Verkäufer, Vermittler und Käufer. Alle drei sind gleich schuldig und müssen deshalb auch in gleicher Weise bestraft werden können. Dies ist aber bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich. Der vom 24. bis 28. Oktober 1910 in Madrid abgehaltene Vierte Internationale Kongreß hat sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß für eine Änderung der Gesetzgebung ein Zusatz zu dieser Definition angenommen werden möchte, der ungefähr folgenden Wortlaut hat: „oder wer Mädchen gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht der Prostitution zuführt“. Erfolgt dieser Zusatz bei einer Änderung der Gesetzgebung, so können auch die nationalen Mädchenhändler und die Besitzer der öffentlichen Häuser in Zukunft als Mädchenhändler bestraft werden. Dies ist jetzt sehr selten möglich. Greift also die Behörde ausnahmsweise einen dieser Käufer heraus, so erfolgt seine Bestrafung lediglich auf den Kuppelparagraphen, also außerordentlich milde. Dadurch läßt es sich erklären, daß trotz aller Anstrengungen bisher eine Abnahme des Mädchenhandels nicht festgestellt werden kann.
Was soll nun geschehen, solange es noch öffentliche Häuser gibt, und solange es die jungen Mädchen nicht über sich gewinnen, sich nach den Stellungen zu erkundigen?
Das erste ist eine möglichste Verschärfung der Strafen der Mädchenhändler. Hierin ist man in Deutschland in den letzten Jahren erfreulich vorwärtsgekommen. Während im Anfang der Bewegung die Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten sehr häufig ablehnte, weil es sich nur um einen Versuch handelte und der Versuch der Kuppelei als eines Vergehens nicht strafbar sei, hat man in den letzten Jahren stets den § 48 des Auswanderungsgesetzes angewendet.
Hiernach ist der Mädchenhandel ein mit fünf Jahren Zuchthaus bedrohtes Verbrechen und deshalb auch der Versuch strafbar. Bei Anwendung dieses Paragraphen sind in der letzten Zeit durchschnittlich Strafen von zwei bis drei Jahren Zuchthaus verhängt worden. Unser Wunsch geht dahin, daß mit der Zuchthausstrafe auch stets die Überweisung an das Arbeitshaus verbunden werden möge. Hiervor haben diese Leute die größte Furcht, nicht nur, weil sie arbeiten müssen, sondern weil sie mit den Vagabunden auf eine Stufe gestellt werden. Sie halten sich ja für etwas viel Besseres.
Die stets betonte scharfe Beobachtung der Impresarien und die strenge Kontrolle der Vermietungbureaus ist ebenfalls geeignet, dem Mädchenhandel entgegenzuarbeiten. Das neue Stellenvermittlungsgesetz entspricht im allgemeinen unseren Wünschen.
Die Beaufsichtigung der Grenzstädte und Häfen durch Bahnhofs- und Hafenmission arbeitet ebenfalls dem Mädchenhandel entgegen. Allerdings werden die Damen infolge ihrer Abzeichen selten die Mädchenhändler entdecken, weil diese sofort verschwinden, sobald sie die geringste Aufsicht wittern. Sie nutzen aber doch sehr viel, weil sie die einzeln reisenden und hierdurch gefährdeten Mädchen in sichere Obhut nehmen. Ihre Verbindung untereinander und mit ähnlichen Vereinen im Ausland haben den Mädchen schon viele Vorteile gebracht und ihnen die Reisen erleichtert.
Das Deutsche National-Komitee hat einen „Wegweiser“ herausgegeben mit Adressen in der ganzen Welt in der Hoffnung, daß kein Mädchen ohne ein solches Buch abreisen würde. Leider ist der Erfolg nicht eingetreten. Die Nachfrage ist verhältnismäßig gering. Nicht einmal die Adresse des deutschen Konsuls, an den doch sich jedes Mädchen in Not und Gefahr wenden muß, wird verlangt.
Mögen die Mittel, welche der Staat, die Behörden und die Wohlfahrtsvereine anwenden, um den jungen Mädchen im Ausland einen sicheren Halt zu geben, noch so gut und praktisch sein, die Hauptsache ist doch die eigene Persönlichkeit und die feste Absicht der Versuchung, die an jedes Mädchen herantritt, Widerstand zu leisten.
Hierzu ist es notwendig, daß die Erziehung in Kirche, Schule und Familie sich gegenseitig in die Hand arbeitet und sich nicht vor einer richtigen sexuellen Aufklärung scheut. Man soll den Kindern keine falschen Vorstellungen über den Storch und seine Tätigkeit beibringen, dann hat man später nicht nötig, diesen Glauben aus der Welt zu schaffen.
Diese Erziehung muß sich aber nicht nur um die Mädchen, sondern in erster Linie um die jungen Männer kümmern. Ihnen muß durch Hinweis auf ihre Mütter und Schwestern wieder Achtung vor dem weiblichen Geschlecht anerzogen und ihnen klargemacht werden, daß die Verführung eines jungen Mädchens nicht eine Heldentat ist, sondern daß man sich hierdurch die schwere Verantwortung einer vernichteten Existenz aufladet. Das gefallene Mädchen hat seine Ehre verloren, die ihr nur durch die Ehe wiedergegeben werden kann. Dieses Opfer bringt aber der Verführer fast nie, er kann es meist aus materiellen Gründen nicht, selbst wenn er es wollte. Bemerkenswert ist übrigens, wie sich Schopenhauer zu dieser Materie äußert, und wie er, von seinem mehr naturalistischen Standpunkt aus, fast zu demselben Standpunkt über den Verführer gelangt, wie die höchste Moral. Es sei mir daher gestattet, ihn hier zu zitieren.
Schopenhauer spricht sich über diese Verhältnisse sehr klar aus: „Die weibliche Ehre ist die allgemeine Meinung von einem Mädchen, daß sie sich gar keinem Mann, und von einer Frau, daß sie sich nur dem ihr angetrauten hingegeben habe. Die Wichtigkeit dieser Meinung beruht auf folgendem: Das weibliche Geschlecht verlangt und erwartet vom männlichen alles, nämlich alles, was es wünscht und braucht; das männliche verlangt vom weiblichen zunächst und unmittelbar nur eins. Daher muß die Einrichtung getroffen werden, daß das männliche Geschlecht vom weiblichen jenes eine nur erlangen kann gegen Übernahme der Sorge für alles und zudem für die aus der Verbindung entspringenden Kinder; auf dieser Einrichtung beruht die Wohlfahrt des ganzen weiblichen Geschlechtes. Um sie durchzusetzen, muß notwendig das weibliche Geschlecht zusammenhalten und esprit de corps beweisen. Dann aber steht es als ein Ganzes und in geschlossener Reihe dem gesamten männlichen Geschlechte, welches durch das Übergewicht seiner Körper- und Geisteskräfte von Natur im Besitz aller irdischen Güter ist, als dem gemeinschaftlichen Feinde gegenüber, der besiegt und erobert werden muß, um mittels seines Besitzes in den Besitz der irdischen Güter zu gelangen. Zu diesem Ende nun ist die Ehrenmaxime des ganzen weiblichen Geschlechtes, daß dem männlichen jeder uneheliche Verkehr durchaus versagt bleibe, damit jeder einzelne zur Ehe, als welche eine Art von Kapitulation ist, gezwungen und dadurch das ganze weibliche Geschlecht versorgt werde. Dieser Zweck kann aber nur vermittelst strenger Beobachtung der obigen Maxime vollkommen erreicht werden. Daher wacht das ganze weibliche Geschlecht mit wahrem esprit de corps über die Aufrechterhaltung derselben unter allen seinen Mitgliedern. Demgemäß wird jedes Mädchen, welches durch unehelichen Verkehr einen Verrat gegen das ganze weibliche Geschlecht begangen hat, weil dessen Wohlfahrt durch das Allgemeinwerden dieser Handlungsweise untergraben werden würde, von demselben ausgestoßen und mit Schande belegt: es hat seine Ehre verloren, es wird gleich einer Verpesteten gemieden. Das gleiche Schicksal trifft die Ehebrecherin, weil diese dem Mann die von ihm eingegangene Kapitulation nicht gehalten hat, durch solches Beispiel aber die Männer vom Eingehen derselben abgeschreckt werden, während auf ihr das Heil des ganzen weiblichen Geschlechts beruht. Aber noch überdies verliert die Ehebrecherin wegen der groben Wortbrüchigkeit und des Betruges in ihrer Tat mit der Sexualehre zugleich die bürgerliche. Daher sagt man wohl mit einem entschuldigenden Ausdruck „ein gefallenes Mädchen“, aber nicht „eine gefallene Frau“.
Über diese Verhältnisse müßte sich jeder klar sein, der ein anständiges Mädchen zu verführen sucht. Die Mädchen selbst müßten aber durch ihren Leichtsinn es den Männern nicht so leicht machen, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, wie dies jetzt leider so häufig der Fall ist. Mein Optimismus ist jedoch nicht so groß, daß ich glauben sollte, theoretische Erwägungen könnten die jetzigen sittlichen Zustände bessern. Ebensowenig ist der Staat imstande, durch Strafen die Sünden gegen das sechste Gebot zu bekämpfen.“
Man kann sich drehen und wenden, wie man will; es gibt keine andere Lösung als die, welche auf dem IV. Internationalen Kongreß zum Ausdruck gekommen ist:
„Der Mädchenhandel steht und fällt mit dem Bordell.“
Da die übrigen in Madrid gefaßten Beschlüsse, welche in den nächsten Jahren die Arbeit der National-Komiteen beeinflussen werden, für alle Vereine von Wichtigkeit sind, so mögen sie hier an erster Stelle der offiziellen Maßnahmen genannt sein.
Kongreß in Madrid (1910)
Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:
Erste Frage
Welches ist die beste Definition des Wortes „Mädchenhandel“?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen bei Änderung der Gesetzgebung dahin wirken, daß alle Personen als Mädchenhändler bestraft werden, welche eine Frau oder ein Mädchen der Unzucht in gewinnsüchtiger Absicht zuführen.
Zweite Frage
1. Welches ist augenblicklich der Stand der Gesetzgebung gegen den Mädchenhandel in den verschiedenen Ländern?
Der IV. Internationale Kongreß erkennt den großen Fortschritt an, welchen die Gesetzgebung in bezug auf Unterdrückung des Mädchenhandels in den verschiedenen Ländern gemacht hat. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Verordnungen, welche sich bisher auf minorenne Mädchen bezogen, auch auf die majorennen übertragen werden. Aus diesem Grunde müßte in allen Gesetzen und Bestimmungen das Wort „minorenne Mädchen“ durch die Worte „Frau oder Mädchen“ ersetzt werden.
2. Gibt es eine Möglichkeit, die Gesetzgebung der verschiedenen Länder über die Auswanderung in Einklang zu bringen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Regierungen, welche die diplomatischen Abmachungen vom 18. Mai 1904 unterzeichnet haben, alle Bestimmungen über Auswanderung, welche auf den Mädchenhandel Bezug haben, möglichst in Einklang bringen.
Dritte Frage
1. Welches sind die Verwaltungsmaßregeln, welche infolge der offiziellen Konferenz von 1902 oder des Kongresses zu Paris 1906 in den verschiedenen Ländern angenommen worden sind?
Der Berichterstatter hat keine Beschlüsse beantragt.
2. Läßt sich zwischen den verschiedenen Regierungen eine Übereinkunft erzielen, daß alle in Ägypten des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den gemischten Gerichtshöfen unterstellt werden?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in Ägypten die Beurteilung aller des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den Konsulargerichten entzogen und den bereits bestehenden gemischten Gerichtshöfen übertragen werden möge.
3. Haben die Regierungen mit Rücksicht auf die Unterdrückung des Mädchenhandels in Ägypten Veranlassung, das Ägyptische Komitee materiell zu unterstützen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Komiteen dem Ägyptischen Komitee Unterstützungen bewilligen und diese dem Internationalen Komitee zu London übersenden mögen.
4. Kann eine internationale Übereinkunft erzielt werden, nach welcher ein junges Mädchen, welches ohne Erlaubnis der Eltern oder des Vormundes in das Ausland verschleppt ist, auf richterliche Anordnung nach Haus gebracht wird, wenn sie dort majorenn, im Inland dagegen minorenn ist? Kann eine derartige Übereinkunft die Bestimmung enthalten, daß die zuständige Polizei auf Antrag des betr. National-Komitees ein solches majorennes Mädchen, welches zu Haus noch minorenn ist, zurückzuschaffen berechtigt ist? Wie kann diese Übereinkunft erzielt werden?
Der Kongreß bittet die Regierungen, bei ihren internationalen Verhandlungen darauf zu achten, daß, sei es auf Grund des Artikel III § 3 der Beschlüsse vom 18. Mai 1904 zu Paris, sei es auf Grund neuerer Abmachungen, diese Mädchen ohne Rücksicht auf ihr Alter zurückgeschafft werden mögen.
5. Unter welchen Bedingungen dürfen neue Stellenvermittlungsbureaus eingerichtet werden? Nutzen gleichmäßiger Anordnungen.
Der Kongreß spricht den Wunsch aus:
1. a) daß die Zahl der geschäftsmäßigen Stellenvermittlungen nach Möglichkeit eingeschränkt und dafür diese Stellen von wohltätigen und uninteressierten Gesellschaften geleitet werden;
b) daß der Staat sich für Errichtung derartiger nicht geschäftsmäßiger Stellenvermittlungen durch philanthropische Vereine interessiert und sie moralisch und finanziell unterstützen möge;
2. daß ein Minimalalter festgesetzt werden möge, unter dem ein Engagement durch diese Bureaus nicht stattfinden darf, und daß die in den Stellenvermittlungen benutzten Verträge vom Staat genehmigt sein müssen;
3. daß der Staat die strenge Ausführung dieser Bestimmungen überwacht und sich zu dem Zweck mit allen Vereinen, welche den Schutz der jungen Mädchen erstreben, in Verbindung setzt;
4. daß die Organe, welche die Stellenvermittlungen überwachen, gegen jeden Verdacht der Bestechlichkeit gesichert sind;
5. daß die National-Komiteen in den einzelnen Ländern mit der Begründung solcher von ihnen geleiteten Stellenvermittlungen beschäftigen möchten.
Vierte Frage
1. Wie lassen sich am besten National-Komiteen in den Ländern begründen, in denen bisher noch keine bestehen?
Über diese Frage ist ein Beschluß nicht gefaßt.
2. Wie ist am besten eine Mitarbeit der wohltätigen Vereine, wie die Internationale Katholische Vereinigung zum Schutz der jungen Mädchen, der Abolitionistischen Föderation, der Freundinnen junger Mädchen usw., zur Unterdrückung des Mädchenhandels zu erzielen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß zwischen den National-Komiteen und allen Vereinen, die sich mit dem Schutz junger Mädchen, mit ihrer Rettung und mit dem Kampf gegen die Unsittlichkeit beschäftigen, ein enger Verkehr stattfinden möge. Die National-Komiteen sollen sich hierbei hauptsächlich mit den Händlern (Herkunft, genaue Beschreibung, gesetzliche Maßnahmen gegen sie usw.), die Vereine mit den Opfern derselben (vorbeugende Maßnahmen, Schutz und Rettung usw.) beschäftigen.
Hierbei ist es vorteilhafter, die Hilfe der bereits bestehenden Vereine in Anspruch zu nehmen, als neue zu begründen.
Fünfte Frage
Welche Mittel können die National-Komiteen anwenden, um die zur Ausbreitung ihrer Arbeit notwendigen Mittel durch einen in den Etat eingestellten Posten jährlich zu erhalten?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen bei ihren Regierungen geeignete Schritte unternehmen, um für ihre verschiedenen Einrichtungen regelmäßige, im Budget vorgesehene Unterstützungen zu erhalten.
Zu dem Zweck soll versucht werden, daß alle Regierungen, welche die Abmachungen vom 18. Mai 1904 angenommen haben, sich durch einen diesbezüglichen internationalen Beschluß hierzu verpflichten.
Sechste Frage
Welches sind die hauptsächlichsten Quellen des Mädchenhandels?
Über diesen Punkt ist ein Beschluß nicht gefaßt.
Siebente Frage
Auf welche Weise kann eine Übereinstimmung der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern erzielt werden?
Der Kongreß dankt dem Spanischen Komitee für die Zusammenstellung der Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den Mitgliedern übergeben ist.
Er bittet alle Komiteen das noch fehlende Material sobald als möglich dem Spanischen Komitee zu übersenden.
Ort des V. Internationalen Kongresses.
Der IV. Kongreß beschließt, auf Vorschlag des Englischen Komitees den nächsten Kongreß im Jahre 1913 in London abzuhalten.
Internationale Maßregeln
Die wichtigsten internationalen Beschlüsse zur Bekämpfung des Mädchenhandels wurden im Jahre 1902 von den offiziellen Delegierten in Paris gefaßt. Über diese wurden zwei Protokolle veröffentlicht, von denen das administrative 1904 ratifiziert werden ist und folgenden Wortlaut hat:
Artikel 1.
Wer eine minderjährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, zur Unzucht angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 2.
Wer eine volljährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, durch Betrug, Gewalt, Drohung, Mißbrauch der Autorität oder irgendein anderes Zwangsmittel angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 3.
Die hohen kontrahierenden Staaten, deren Gesetzgebungen zurzeit nicht genügen, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen, strafbaren Handlungen zu bestrafen, verpflichten sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren resp. gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß geahndet werden.
Artikel 4.
Die hohen kontrahierenden Staaten werden einander Kenntnis geben von den auf die gegenwärtige Übereinkunft bezüglichen schon bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen ihrer Staaten.
Artikel 5.