Part 4
Auf der dann folgenden Internationalen Konferenz in Genf im Jahre 1908, der ich als Delegierter des Deutschen National-Komitees beiwohnte, habe ich mir die größte Mühe gegeben, sowohl diesen Unterschied, als auch den Unterschied zwischen Mädchenhändler, Zuhälter und Kuppler festzustellen. Leider ohne Erfolg. Daß die Abolitionisten die Reglementierung abgeschafft wissen wollen, ist ja durchaus erklärlich und von ihrem Standpunkt aus richtig, aber sie dürfen nicht den Mädchenhandel als Grund für die Aufhebung anführen und können nicht erwarten, daß ohne solche Liste die Wohnungsfrage gelöst werden kann. Ich kenne nur +eine+ Stadt, welche man allenfalls als Beispiel für die Möglichkeit anführen kann, daß durch Dirnen Mädchenhandel veranlaßt wird, und dies ist Rio de Janeiro. Dort gibt es keine Reglementierung und keine Kasernierung, und trotzdem blüht der Mädchenhandel in ganz scheußlicher Weise. Eine große Anzahl von „Kaften“, polnischen und ungarischen Juden, lassen sich Mädchen aus Galizien und Rumänien kommen und bringen sie dort in eleganten Wohnungen unter, versehen sie mit entsprechender Kleidung und Wäsche und behandeln sie vollständig als Prostituierte. An jedem Morgen holen sie sich den größten Teil des von ihnen verdienten Sündengeldes ab und führen selbst das Leben eines feinen Zuhälters. Daneben spielen sie sich als Lebemänner auf und nehmen den reichen Ausländern durch Falschspiel das Geld ab. Interessant ist die Stellung der Behörden zu diesen Verhältnissen. Als ich mich bei einem hohen Polizeibeamten in Rio nach den dortigen Prostitutionsverhältnissen erkundigte, sagte mir dieser ganz ruhig: „Wir halten die Prostitution nicht für nötig und nicht für gefährlich und kümmern uns nicht darum.“ Als ich dann nach seiner Stellung gegenüber den Geschlechtskrankheiten fragte, antwortete er mir: „Durch die hohe Durchschnittstemperatur macht hier jeder eine natürliche Schwitzkur durch, und deshalb hat hier die Syphilis ihren gefährlichen Charakter verloren.“ In der Tat trifft genau das Gegenteil zu. Brasilien ist eins der verseuchtesten Länder der Welt; 4% aller Todesfälle sind auf alte Geschlechtskrankheiten zurückzuführen. Diese ganz besonderen Verhältnisse können daher weder für noch gegen den Abolitionismus benutzt werden. In Deutschland kann die Reglementierung nur dann mit dem Mädchenhandel in Verbindung gebracht werden, wenn durch sie fremde Prostituierte eingeführt werden. Dies war bis zum Jahre 1909 in der Tat der Fall. Durch eine Eingabe des Deutschen National-Komitees ist aber im Königreich Preußen die Eintragung fremder Prostituierter in die Dirnenliste verboten. Sie werden ohne weiteres als lästige Ausländerinnen ausgewiesen. Wir hoffen, daß auch die übrigen Bundesstaaten dem Beispiel Preußens folgen werden, und somit die Einwanderung ausländischer Prostituierter verhindert wird. Übrigens ist die Ansicht über die Aufnahme von Ausländerinnen in die Bordelle auch noch heute eine ungeklärte Frage. In Hamburg wurde mir eine Belohnung für jedes fremde Mädchen, welches ich in den öffentlichen Häusern fände, geboten; in Serajewo wurde mir eine ähnliche Prämie für jedes einheimische Mädchen in Aussicht gestellt. In Indien darf aus nationalen Gründen, damit die englische Rasse nicht diskreditiert wird, kein englisches Mädchen in ein dortiges Bordell treten. Wenn keine fremden und keine einheimischen Mädchen in diesen Häusern sein sollen, so wird auch diese Forderung am besten durch Beseitigung der Bordelle befriedigt. Ich hoffe, daß die Gründe, die ich hierfür angeführt habe, resp. noch weiter anführen werde, allmählich Anerkennung finden werden.
[2] Wir unterscheiden die +Reglementierung+, gemäß der die der Prostitution überführten oder sich freiwillig als Prostituierte meldenden Mädchen in eine Liste „eingeschrieben“, regelmäßigen körperlichen Untersuchungen unterworfen und im Falle der Krankheit einem Krankenhause überwiesen werden, auch in der Öffentlichkeit bestimmte polizeiliche Vorschriften beachten müssen (Verbot des Besuchs von Theatern, Konzerten, bestimmten Lokalen, des Betretens einzelner Straßen usw.). Sodann die +Kasernierung+, die polizeiliche Vorschrift für Prostituierte, in bestimmten Häusern (Bordelle), Straßen, Stadtvierteln Wohnung zu nehmen. Verfasser dieser Schrift versteht unter Kasernierung, wie noch begründet wird, nur die Bordelle. Die Gegner aller dieser Zwangs- und Strafmittel heißen +Abolitionisten+.
Die Kasernierung als Ursache des Mädchenhandels
Während ich also die Reglementierung als Quelle des Mädchenhandels ausschalte, betrachte ich die Kasernierung als seine Hauptursache, -- dieselbe Kasernierung, die im Inlande bei uns und anderwärts in ihren Zielen, dem Schutze der anständigen Mädchen und selbst Kinder vor Verführung, so ganz versagt hat. Wir haben ja durch die Enthüllungen der „Pall-mall Gazette“ in den letzten Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts erfahren, wie junge Mädchen durch raffinierte Kupplerinnen Lebemännern zugeführt, welche Mittel hierbei angewendet wurden, um sie gefügig zu machen, welche Summen für Kinder bezahlt wurden, wie die Ärzte falsche Zeugnisse ausstellten und die Polizei den Kupplerinnen Beistand leistete. Wir haben bei uns einen Prozeß Sternberg durchgemacht und wissen aus verschiedenen anderen Prozessen, wie viele Lasterhöhlen in Berlin existieren, in denen halbe Kinder der Unzucht zugeführt werden; aber alles dies war nicht imstande, einen internationalen Mädchenhandel hervorzurufen, sondern bereicherte höchstens einige alte Kupplerinnen. Für die Entstehung eines internationalen Handels mit Geschlechtssklavinnen mußten andere Gründe vorliegen, als das anormale sexuelle Empfinden einzelner reicher Wollüstlinge.
Als man vor 50 Jahren den Handel mit schwarzen Arbeitssklaven abschaffen wollte, trug man kein Bedenken, aus Gründen der Humanität einen vierjährigen blutigen Krieg zu führen. Dabei war das Schicksal dieser schwarzen Sklaven nicht annähernd so traurig, als das Leben der Schande, welches die Mädchen in den Bordellen führen müssen. Aber auch jetzt, wo man überzeugt ist, daß die große Ausdehnung, die der Mädchenhandel gewonnen hat, nur durch die unglaubliche Zahl von Bordellen entstanden ist, die in den verschiedenen Ländern geduldet werden, kann man sich nicht entschließen, ihre Beseitigung zu verlangen, sondern gerade die Behörden treten für diese Häuser ein, weil sie keine bessere Lösung der Prostitutionsfrage kennen.
Um kein Mißverständnis aufkommen zu lassen, möchte ich ausdrücklich betonen, daß ich unter Kasernierung lediglich das Zusammenwohnen der Mädchen in +einem+ Hause unter Aufsicht eines Bordellwirtes oder Wirtin verstehe. Das Zusammendrängen der Mädchen in einzelne Straßen, wie dies in Hamburg, Bremen und Lübeck vom Senat vorgeschrieben ist, ist nach meiner Ansicht die unglücklichste Lösung der Prostitutionsfrage. Da sie aber mit dem Mädchenhandel nichts zu tun hat, brauche ich auf diese Übelstände nicht einzugehen.
Wie ich bereits oben erwähnte, sind die Häuser unter sich so verschieden, daß eine erschöpfende Schilderung ihrer Einrichtungen nicht gegeben werden kann. Diese ist auch nicht notwendig. Es genügt, wenn nur die Beziehungen zwischen Bordell und Mädchenhandel klargelegt werden. Eine Reihe von Ländern hat die Bordelle verboten. Trotzdem existieren sie auch dort noch immer, weil man sie nicht sehen will, und weil man spitzfindige Erklärungen gefunden hat, die das Bordell in ein Prostitutionshaus verwandeln. Der Unterschied besteht darin, daß in dem einen eine Zwischenperson existiert, die die Mädchen engagiert, und mit welcher sie abrechnen müssen, während in dem anderen die Mädchen nur Mieterinnen sind und mit niemand zu tun haben, als lediglich mit dem Besitzer des Hauses. Das Vorhandensein eines Weinzimmers, in welchem alle alkoholischen Flüssigkeiten käuflich sind, ohne daß der Besitzer eine Schanklizenz besitzt, ist nur zufällig. Scheinbar ist also dem Gesetz genügt, da der Hausbesitzer sich um das Tun und Treiben der Mädchen nicht kümmert, und niemand im Hause wohnt, der gegen diese Verhältnisse einschreitet. Tatsächlich verstößt aber ein solches Haus gegen die Bestimmungen des § 180 des Strafgesetzbuches genau so wie ein normales Bordell. Der Wortlaut dieses Paragraphen ist folgender:
„Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft usw.“ Daß auch der Besitzer eines Prostitutionshauses durch diese Bestimmung getroffen wird, ist zweifellos.
Einer Klage gegen ihn müßte von der Staatsanwaltschaft Folge gegeben werden, und wenn eine solche Klage gleichzeitig in allen deutschen Städten eingereicht würde, in denen sich solche Häuser befinden, wäre ein großer Skandal die Folge. Es würde klar zutage treten, daß der Staat seine eigenen Gesetze nicht befolgt, und daß Deutschland in dieser Beziehung ein völlig ungesetzliches Land ist. Natürlich ist das Deutsche National-Komitee aufgefordert, derartige Klagen einzureichen, und man hat es sogar als Schwäche ausgelegt, daß diesem Wunsch nicht nachgekommen ist. In Wirklichkeit ist aber eine solche Klage von der Staatsanwalt in Hamburg abgelehnt und auf eingelegte Beschwerde der ablehnende Bescheid von der Oberstaatsanwaltschaft in Hamburg als zu Recht bestehend bestätigt werden. Eine weitere Instanz gab es damals nicht. Der Senat von Hamburg hat vor ca. 30 Jahren bei 15 juristischen Fakultäten eine Umfrage veranstaltet, ob das Halten von Bordellen dem § 180 des Strafgesetzbuches widerspräche oder nicht. Hierauf sind acht bejahende und sieben verneinende Antworten eingelaufen. Der Senat hat sich naturgemäß auf den verneinenden Standpunkt gestellt. Er bestreitet auch heute noch, sogar im Reichstage, daß die Hamburger Prostitutionshäuser wirklich Bordelle sind. Gerade das dortige Beispiel hat ansteckend auf viele andere Städte gewirkt. Dazu kommt aber noch ein anderer Gesichtspunkt. Das sind die augenblicklich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnen der Prostituierten. Vorläufig muß jeder Wirt, der Prostituierte bei sich aufnimmt, wie bereits gesagt, als Kuppler betraft werden. Dies ist auf die Dauer unmöglich. Es wird hierdurch auch nichts gebessert. Denn wenn die Dirnen aus einem Bordell vertrieben werden, und dieselben Mädchen sich gemeinsam eine Wohnung nehmen, in welche sie womöglich von ihren Zuhältern begleitet werden, so sind die Zustände schlimmer geworden, als sie vorher waren. Das National-Komitee hätte mit Recht den Vorwurf zu erwarten, daß der Teufel durch Beelzebub ausgetrieben sei. Ehe die Wohnungsfrage nicht praktisch gelöst ist, ist auch ein energisches Eingreifen nicht möglich. Auch ist es von Wichtigkeit, die öffentliche Meinung erst von der Schädlichkeit der Bordelle zu überzeugen, und dies wird noch viel Mühe machen.
Ich werde später die scheinbaren Vorteile dieser Häuser ihren wirklichen Nachteilen gegenüberstellen.
Zunächst möchte ich nur in dem Beweis fortfahren, daß diese Häuser in der Tat die Quelle des Mädchenhandels sind. Die Anzahl der in den Bordellen vorhandenen Mädchen ist sehr verschieden, sie schwankt zwischen drei und dreißig Dirnen. Länger als ein Jahr bleiben die Mädchen selten in einem Hause. Die Kundschaft verlangt einen ständigen Wechsel. Solange dieser zwischen diesen Häusern eines Landes bleibt, also gewissermaßen nur ein Austausch stattfindet, kann man allerdings nur von einem nationalen Handel sprechen. Dieser bietet aber für die übrigen unschuldigen Mädchen keine Gefahr. Nun gibt es aber eine Reihe von Häusern, die ihren Stolz darin setzen, stets „frische Ware“ zu haben, und gerade, weil sie diesen Ruf besitzen und bewähren, von ihren Besuchern ungewöhnlich hohe Preise fordern können.
Diese Beschaffung junger und hübscher, womöglich unschuldiger Mädchen ist aber nicht leicht. Sie erfordert große Geschicklichkeit und viele Verbindungen. Dadurch sind die Ringe entstanden, von denen ich oben sprach, die nun nach einem gemeinschaftlichen Plan arbeiten und je nach dem Lande, aus dem die Mädchen kommen, oder nach der Stadt, wohin sie verschleppt werden sollen, verschiedene Kniffe anwenden. Diese Händler müssen fortlaufend orientiert sein, wo Mädchen fehlen, und wo solche beschafft werden können. Wenn es auch nicht möglich ist, eine Liste sämtlicher Bordelle aufzustellen, so existiert doch ein Adreßbuch, in dem ca. 1100 Bordelle und 150 Vergnügungslokale angegeben sind, welche mit den Mädchenhändlern in Verbindung stehen. Der Titel dieses Buches, welches alle zwei Jahre neu herausgegeben wird, lautet: „Agence de Publicité, Annonces et Réclames Commerciales. Ancien Cabinet Murier, rue des Martyres 6 Paris, E. Deyber, directeur.“ Durch dieses Buch sind die Händler stets in der Lage, ihre Ware an den Mann oder, richtiger gesagt, an die Männer zu bringen. Diese Häuser werden wohlwollend mit „maisons oder salons de société“ bezeichnet, allerdings hinzugefügt „dites maisons de tolérance“ und „maisons de rendez-vous“. Den größten Raum in dem angeführten Buch nimmt naturgemäß Paris ein. Außer Paris sind aber noch 307 andere französische Städte aufgeführt, in denen offizielle Bordelle bestehen. Unter den fremden Ländern befindet sich auch Deutschland, allerdings nur mit einer Stadt, nämlich Metz mit sieben Bordellen. Die übrigen angegebenen Länder sind Argentinien, Belgien, Spanien, Niederlande und die Schweiz. Hier ist in letzter Hinsicht ein Irrtum festzustellen. In den Niederlanden sollen überhaupt öffentliche Häuser zurzeit nicht mehr bestehen, und in der Schweiz besitzt nur noch Genf derartige Häuser. In allen übrigen Städten sind sie beseitigt. Dies ist um so anerkennenswerter, als dort die Regelung der Prostitution ausschließlich Sache der Kommunalbehörden ist. Auffallend ist, daß Rußland, Ungarn, Galizien, Serbien, Rumänien, Italien, Türkei, Portugal nicht erwähnt sind. In allen diesen Ländern bestehen Bordelle, sie scheinen aber eines Ersatzes aus Frankreich nicht zu bedürfen, weil sie ihren Bedarf an „frischer Ware“ selbst decken können.
Informationsreisen über Bordellwesen
Im Winter 1901/02 hatte der Westdeutsche Sittlichkeits-Verein mit dem Deutschen National-Komitee und anderen Sittlichkeitsvereinen im Bunde den Polizeiinspektor Balkestein in Haarlem beauftragt, die Bordelle in Holland zu bereisen und eine möglichst gründliche Untersuchung über den Handel mit deutschen Mädchen und Frauen nach Holland in die Wege zu leiten. Er stellte schon damals fest, daß in die anerkannten Bordelle nur in Ausnahmefällen deutsche Mädchen direkt aus Deutschland gebracht würden. Sie machten in der Regel einen Umweg über die Restaurants mit Kellnerinnenbedienung und über die Cafés chantants. Er stellte aber auch ferner fest, daß die zwischen Holland und Deutschland am 15. November 1889 abgeschlossenen wechselseitigen Abmachungen bezüglich des Mädchenhandels die Erwartungen der betr. Regierungen nicht erfüllt hatten.
Die beiden wichtigsten Fragen: 1. Wer hat die Frau zum Verlassen der Heimat veranlaßt? und 2. Wer hat sie für das Bordell angeworben? wurden überhaupt nicht gestellt. Man beschränkte sich darauf, die folgenden Bestimmungen zu erlassen:
Jedes weibliche Individuum deutscher Nationalität muß verhört werden, sobald sie sich in Holland nachweisbar einem unzüchtigen Leben ergibt.
Vor jedem Verhör muß feststehen, daß die Person sich der Prostitution ergeben hat, und auch dann noch muß mit Takt und Umsicht verfahren werden.
Infolgedessen wurden die meisten Mädchen, die sich in heimlichen Bordellen befanden, nicht verhört. Trotzdem zeigte der Bericht von Balkestein, daß ein lebhafter Handel aus Deutschland nach Holland stattfand, und daß der Aufenthalt in den Kellnerinnenhäusern genügt hatte, um die Mädchen für ihren Übertritt in die Bordelle reif zu machen. Die Erlaubnis für die Eröffnung dieser Häuser lag ausschließlich in den Händen der städtischen Behörden. Diese haben übereinstimmend in allen holländischen Städten in den letzten Jahren die Genehmigung zur Errichtung neuer Häuser versagt, die Konzession der alten zurückgezogen und die Überwachung der heimlichen Häuser verschärft, so daß die Einwanderung deutscher Mädchen nach Holland geringer geworden ist.
Derartige Informationsreisen sind stets mit großen Kosten verbunden und können deshalb immer nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Ich habe die Häfen des Mittelländischen Meeres, Brasilien, Uruguay und Argentinien bereist und bei allen diesen Reisen immer wieder feststellen können, daß die größte Nachfrage stets aus den Hafenstädten kommt, weil dort durch die Dampfer nicht nur die Besatzung der Schiffe, sondern auch die vielen Reisenden als neue Klienten zugeführt werden. Der Geschmack dieser ist sehr verschieden. Anfangs mußte man annehmen, daß Nationalität und Rasse von wesentlichem Einfluß seien, und die Matrosen am liebsten mit den Mädchen aus ihrem eigenen Lande verkehrten. Dies trifft jedoch nicht zu, man kann sogar häufig das Gegenteil bemerken, daß nämlich die Männer im Ausland auch exotische Neigungen annehmen und womöglich farbige Mädchen aufsuchen. Um nun in dieser Beziehung Angebot und Nachfrage zu regeln, ohne die Beamten gleichzeitig aufmerksam zu machen, hatten die Händler in ihren Depeschen harmlose Bezeichnungen erfunden, aus denen sowohl der Wert der Ware als auch ihre Herkunft bezeichnet wird „5 Faß Ungarwein“, „3 Ballen französischer Seide“, „4 Sack polnische Kartoffeln“ waren früher die üblichen Bezeichnungen für Mädchen, ihre Nationalität und ihren Preis. Jetzt, wo die Beamten zu strenger Kontrolle gezwungen sind, haben derartige Kniffe keinen Wert mehr. Auch sind die Bedingungen nicht mehr so einfach, daß man sie durch Telegramme erledigen kann. Die notwendige Korrespondenz erfolgt in einem „deutsch-jiddischen“ Jargon, dessen Entzifferung stets Mühe macht. Auch sind die Händler so vorsichtig, an Stelle der Namen Zahlen oder Spitznamen zu setzen, damit ihre Komplicen nicht so leicht gefunden werden.
Die wichtigsten Absatzgebiete sind New York, Baltimore, Rio de Janeiro, Buenos Aires, Johannesburg, Colombo, Alexandria, Kairo und Konstantinopel. In allen diesen Städten sind schon unzählige Händler gefaßt und bestraft und doch hat der Handel noch nicht wesentlich abgenommen, weil die meisten Strafen zu gering bemessen waren. Man sollte zwei Jahr Zuchthaus als Minimalstrafe festsetzen und die Überweisung an ein Arbeitshaus als Regel hinstellen. Der Verdienst der Leute ist zu groß, als daß sie sich durch geringe Strafen abschrecken ließen.
Um welche Summen es sich hierbei handelt, kann man aus folgendem, verbürgten Fall sehen.
In Chikago wurde ein berüchtigter französischer Mädchenhändler, Dufour mit seiner Frau, gefaßt. Man fand bei ihnen ca. 20 junge Mädchen, welche die Agenten aus den verschiedensten Teilen Europas und Amerikas zusammengebracht hatten. Die Lasterhöhle der Dufours war sowohl Annahmestelle als auch Ausfuhrstation für die weitere Umgebung von Chikago. Das Ehepaar wurde gegen eine Kaution von 26500 Dollar (106000 Mk.) in Freiheit belassen. Diese Summe ließen sie im Stich und flüchteten nach Paris.
Aus ihren Büchern ergab sich, daß sie im Jahre 1907 102720 Dollar (410880 Mk), und in den ersten fünf Monaten 1908 41000 Dollar (164000 Mk.) verdient hatten. Derartige Summen liefern den Beweis, wie schnell die Mädchenhändler sich ein Vermögen erwerben können.
Der Salon Riehl
Einen erschreckenden Einblick in das Treiben der Mädchenhändler, der Bordellbesitzer und ihrer Verbindung mit der Polizei brachten die in Wien geführten Verhandlungen gegen den Kleidersalon Riehl. Die dortigen Zustände machten einen außerordentlichen Eindruck und trugen zur Erweiterung des Kampfes gegen die Bordelle wesentlich bei. Die Verbindungen der +Madame Riehl+ mit den verschiedensten Polizeiorganen bewies, daß die Mädchen durch die Beamten nicht nur nicht geschützt, sondern direkt gefährdet waren.
Interessant und bezeichnend ist, was eine Wiener Zeitung über diesen Fall schrieb: Auf der Anklagebank vor einem Wiener Erkenntnisgericht eine verschmitzte, schändliche Megäre, Frau Riehl, Hausbesitzerin und durch die Hohe Statthalterei konzessionierte Bordellwirtin, ferner eine verhutzelte, ekle, schmierige Gehilfin in diesem Freudenhause, endlich ein Ehrenmann, der einen Monatsgehalt dafür bezogen hat, daß er seine Tochter dieser Frau Riehl, die ein stadtbekanntes öffentliches, von der Polizei fast ermutigtes Haus führte, geliehen hat, dann ein Paar Dirnen, arme, wenig verlockende Geschöpfe, angeklagt der falschen Zeugenaussage in der Voruntersuchung, weil sie, verschüchtert aus Angst vor Prügeln nicht gewagt hatten, die zuerst gegen die Madame gemachten Aussagen aufrechtzuerhalten. Und physisch unsichtbar, aber moralisch am schwersten belastet auf der Anklagebank dieses Schandprozesses, der seit Tagen das sittliche und rechtliche Bewußtsein der Stadt Wien in Aufruhr bringt, die Polizeiverwaltung der k. k. Haupt- und Residenzstadt, unter deren Augen da Dinge vorgegangen sind, die nichts mit Sittenstrenge und Moral zu schaffen haben brauchten, um dennoch an die elendsten Kolonialmißbräuche zu erinnern. Was von Zeit zu Zeit von südamerikanischen oder der Herrgott weiß wo gelegenen Freudenhäusern an Vergewaltigungen armer Mädchen, Bestialitäten gegen verirrte Frauenzimmer gemeldet wurde und als unkontrollierbare, vielleicht zelotisch verzerrte Nachricht gehört wurde, stellt sich in diesem Prozeß hier als tägliches Geschehnis eines öffentlichen Hauses in einer belebten Wiener Straße heraus, als jahrzehntelang geübte Praxis, der keine schriftliche, keine mündliche Anzeige eines Unbeteiligten oder gar eines Beteiligten ein Ende setzen konnte, bis ein Journalist durch eine heftige und immer wieder aufgenommene Zeitungskampagne die Polizei zum Eingreifen zwang. Denn nicht die Existenz eines Bordells, nicht irgendwelche schmierige oder ekle Vorgänge sexueller oder perverser Natur sind es, die hier Öffentlichkeit und Gericht beschäftigen -- Dirnen zu exploitieren, „Orgien“ zu veranstalten, Liebe zu verhökern, ist der guten Frau Riehl seit Jahr und Tag durch eine Konzession gestattet. Sie gibt, wie irgendein Unternehmer ihr Einkommen der Steuerkommission an und zahlt für einen Erwerb von 35000 Kronen Steuer. Ja, sie lebt in bestem Einvernehmen mit den Behörden, die ihr, was im Prozesse verlesen wurde und ein sittengeschichtliches Kuriosum ist, sogar Atteste für gediegene Führung ihres Hauses ausstellen.
Die Zustände im Hause Riehl sind so typische gewesen, daß wir uns nicht versagen können, einen weiteren authentischen Bericht hierüber anzuschließen:[3]
„Das Geschäft hatte einen bedeutenden Umfang, denn die Riehl hielt bis zu 20 Prostituierte und hatte für ihren Zweck ein ganzes Haus gemietet, für das sie einen Jahreszins von 10000 Kr. zu entrichten hatte. Die Räumlichkeiten waren, soweit sie dem Bordellverkehre dienten, mit großem Komfort eingerichtet. Im krassen Gegensatz hierzu standen die sanitätswidrigen Verhältnisse in den Schlafräumen der Prostituierten, die, in wenigen engen, ärmlich ausgestatteten Räumen zusammengepfercht, zu zweien in einem Bett schlafen mußten.