Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Part 8

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Der allgemeine Charakter der Urgemeinden wäre also: Besiedelung nicht nur durch jene Bevölkerung, die wir heute die bäuerliche nennen und durch die Arbeiter der Urproduktion, sondern auch durch die Industrie- und gewerbliche Bevölkerung und eine große Zahl wissenschaftlich gebildeter Personen, Trennung der Wirtschaftsgebäude und Betriebsstätten von der eigentlichen Wohnungsansiedlung, in dieser Trennung der Schlafhäuser vom Gemeindepalaste und Einrichtung der Bauten für eine Gesamthauswirtschaft, welche gemeinsame Speisebereitung und die Zentralisierung aller heute familienweise betriebenen hauswirtschaftlichen Arbeiten ermöglicht.

b) Die Bezirksvororte.

Nach einem bestimmten Verhältnisse und teilweise dem Charakter des Landes angemessen wären nach Art der heutigen Märkte Ortschaften, die zu den Urgemeinden gehören, zu Bezirksvororten zu erweitern und sie werden etwa zwei Gemeindepaläste und sechs Schlafhäuser enthalten und Raum für 1500 Bewohner bieten. Hier werden Verwaltungsbeamte, Ärzte und Unterrichtspersonen von höherem Range ihren Sitz haben, etwa eine Fachlehranstalt für Gewerbe, Landbau, Gartenbau, Bergbau oder für Musik, bildende Kunst, Kunstgewerbe errichtet, eine größere Fabrik betrieben, größere Magazine eingerichtet und schon für Fremdenbeherbergung gesorgt, da die Reisenden, welche das Land zu Fuß durchziehen, oder sich eines Fahrrades oder Reitpferdes bedienen, nur in sehr geringer Zahl in den Urgemeinden Unterkunft finden können. Auch eine große Zahl von arbeitsbefreiten Alten, XI, 1, e, wird in den Bezirksvororten Platz finden. Hier werden größere Bücherbestände und Sammlungen untergebracht, Versammlungen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen, dann Volksversammlungen des ganzen Bezirkes abgehalten und kleine Bühnen eingerichtet für Vorstellungen fliegender Truppen oder von Dilettanten und für größere Konzertaufführungen.

Wo es ökonomische Verhältnisse gebieterisch fordern, daß viele Tausende von Arbeitern an einem Orte vereiniget werden, um in Bergwerken oder großen Fabriken zu arbeiten, wird man das vorstehende Schema der Ansiedlungen verlassen müssen. Aber das wird so viel als möglich zu vermeiden sein.

c) Die städtischen Ansiedlungen.

Hierher gehören nur die Kreisstädte, etwa hundert für einen Staat wie Österreich, die Provinzialstädte, etwa 10-15 für einen solchen Staat, und die Reichshauptstadt. Doch sollen, die Reisenden eingeschlossen, die Kreisstädte nur je 4000 Personen, die Provinzstädte je 15-20,000 Personen, die Reichshauptstadt nur 400,000 Personen beherbergen können. Die stabile Bevölkerung werden nur die höheren Behörden und Unterrichtsanstalten mit einem kleinen Stabe von Handwerkern und hauswirtschaftlichen Arbeitern (Köchinnen, Wäscherinnen, Stubenmädchen u. dergl.) bilden und in der Reichshauptstadt außer der kaiserlichen Familie und dem hohen Adel, wenn ein solcher fortbesteht, die Beamten der Zentralbehörden, die Akademiker, Universitätsprofessoren und Hochschüler bleibend wohnen.

Die städtischen Ansiedlungen sollen in Quartiere zerlegt werden, deren jedes tausend Personen beherbergen und verpflegen kann. Ein solches Quartier untersteht der Leitung eines Verwaltungsbeamten untersten Ranges und verfügt über dasselbe ärztliche Personal, wie eine Urgemeinde. Ob aber auch das Erziehungs- und Unterrichtspersonal für ein Quartier aufgestellt wird, wie für eine Urgemeinde, hängt von Umständen ab. Es mag eines der Quartiere einer Kreisstadt eine Volksschule haben für die Kinder der wenigen dauernd angesiedelten Familien. Aber Quartiere, welche nur Studenten oder Reisende aufnehmen, brauchen keine Volksschule. Ähnliche Verhältnisse werden für die Provinzialstädte und die Reichshauptstadt gelten. Eine ganze Reihe von Quartieren solcher Städte brauchen keine Volksschulen und kein Volkserziehungspersonal.

Die Urgemeinden eines Bezirkes würden mit dem Bezirksvororte und dieser mit der Kreisstadt durch Telephone verbunden, welche von den Amtslokalitäten direkt zu den Amtslokalitäten gingen; weiterhin würde eine telephonische und eine telegraphische Verbindung von den Kreisstädten zu den Provinzstädten und von hier zur Reichshauptstadt führen.

Diese Verteilung der Ansiedlungen und ihre hier vorgeschlagene Einrichtung muß man sich vor Augen halten, um die sonstigen organischen Einrichtungen, wie sie im nachfolgenden entworfen sind, zu verstehen, wobei kein einziger Vorschlag als etwas Unabänderliches oder das Beste gedacht ist, aber die Orientierung bieten soll, welche Vorteile die Zentralisation von Produktion und Verteilung und die Naturalwirtschaft der individualistischen Gesellschaftsordnung gegenüber für Ökonomie, Kultur und die höchsten Gesellschaftszwecke haben würde.

Während im Kollektivismus das allgemeine Interesse immer den Vorrang hat und der Individualismus nur geduldet wird, wo er sich als nützlich erweist, also nicht in wirtschaftlichen Dingen, ist in unserer Gesellschaftsordnung der Staat von den Individuen abhängig, welche sich im Besitze der politischen Macht befinden. In unserer Gesellschaftsordnung ist der Staat nur geduldet und er wird von den herrschenden Parteien für ihre Zwecke ausgebeutet. Der Kollektivismus macht dem ein Ende.

Je genauer und ausschließlicher die gesamten Wohnungseinrichtungen den hier geschilderten kollektivistischen Charakter an sich tragen werden, um so schwieriger werden sie es machen, wieder zum Individualismus zurückzukehren, daher revolutionäre Angriffe, weil gegenstandslos, nicht mehr zu fürchten sind.

2. Die Verteilung der Bevölkerung.

Nach den in VI, 1, a, entwickelten Grundsätzen wären die Urgemeinden für je 1000 Bewohner einzurichten und die eigentlich städtische Bevölkerung in den Kreisstädten, Provinzialstädten und der Reichshauptstadt würde selbst in einem großen Reiche weniger als eine Million betragen. Ein großer Teil der städtischen Quartiere würde zur Beherbergung von Reisenden dienen. Wenn in unserer Zeit es zahlreiche Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100,000 Bewohnern gibt und die Reichshauptstädte Millionen von Bewohnern zählen, so ist das eine offenbare Krankheit, welche im innigsten Zusammenhange mit der Gesellschaftsordnung steht.

Die sanitären Übelstände der Riesenstädte sind schon oft erörtert worden, aber hier werden die sozialen und volkswirtschaftlichen Vorteile einer anderen Verteilung der Bevölkerung zur Sprache kommen.

Im allgemeinen hätte jeder Volksgenosse das Recht, im Lande zu wohnen, ohne eigentlich ein Heimatsrecht in einer bestimmten Gemeinde zu haben. Als Grundsatz hätte zwar zu gelten, daß jeder in der Gemeinde dauernd bleibe, wo er geboren wurde, aber davon würde eine Reihe von Ausnahmen gemacht werden. Zunächst würde sich ein solches Recht, im Geburtsorte dauernd zu wohnen, nicht auf die städtischen Quartiere erstrecken, in welche nur ausgewählte Personen zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder Einzelne ohne Beruf zur Belohnung ihrer persönlichen Verdienste aufgenommen würden, wodurch aber ihre Ehegenossen und Kinder kein eigenes Recht erlangen würden, vielmehr einer Urgemeinde zugeschrieben blieben. Bis zu einem gewissen Alter würden die Kinder von ihrer Heimatszugehörigkeit abgesehen, den Eltern in ihren Wohnsitz zu folgen haben und ebenso in der Regel die Frau dem Manne. Letztere Regel könnte eine Ausnahme erleiden, wenn die Frau eine hervorragende Stellung einnehmen würde, wodurch sie an einen bestimmten Ort gebunden ist, während der Mann eine untergeordnete Stellung einnähme, für welche das Domizil weniger entscheidend wäre. Eine Veränderung des Domizils wäre teils mit Einwilligung der Staatsverwaltung gestattet, teils mit dem Wechsel des Berufes oder einer Anstellung von selbst gegeben.

Besonders liberal würde die Veränderung des Wohnsitzes jenen zugestanden werden, die von der geregelten Arbeit befreit sind, sei es wegen Erreichung der Altersgrenze, oder erblich, oder als Lohn für hervorragende Dienste, oder weil ihnen vom Staate die Ausübung eines Berufes gestattet wäre, der naturgemäß an einen bestimmten Wohnsitz nicht gebunden ist. Siehe VIII, 9, n.

Da die Wohnstätten gleicher Art nicht so vollständig gleiche Annehmlichkeiten bieten,[10] daß es jemand ganz gleichgültig sein könnte, in welcher Gemeinde oder in welchem Quartier er wohnt, und da auch die Nachbarschaft von Freunden, Verwandten oder von gleichstrebigen Personen den Wunsch, da oder dort zu wohnen, bestimmen kann, wird innerhalb der Grenzen der Verwaltungsinteressen die freie Wahl des Wohnortes als Lohn bewilligt, die unerwünschte Versetzung als Strafe verhängt werden, wie es auch heute mit Offizieren und Staatsbeamten gehalten wird. Dabei wird aber auch das Mitinteresse der Familienmitglieder in Betracht kommen. Verwaltungsinteressen können in Frage kommen, welche aus der Verteilung der Betriebsstätten oder aus der Stellung eines Individuums im Amte oder an einer Betriebsstätte hergeleitet werden. Ein qualifizierter Arbeiter einer bestimmten Art von Fabriken wird immer nur in einer Fabrik gleicher Art Verwendung finden können, und vorausgesetzt, daß dort eine Stelle für ihn frei wird. Das Verwaltungsinteresse kann auch bedingen, daß jemand von einem Orte wegversetzt wird, der übervölkert ist, oder nach einem Ort versetzt wird, der neu erbaut wird, oder entvölkert ist, oder wo eine freie Stelle besetzt werden muß.

[10] Hier wird schon eine Frage der Verteilung von Genüssen besprochen.

Ob es im Interesse der Produktion gelegen sein wird, auch in Zukunft vereinzelte Wohnstätten außerhalb der geschlossenen Ortschaften, z. B. auf einer Alpe anzulegen, wird die Erfahrung lehren. Auch hier wird die Versetzung an solche einsame Gehöfte als Lohn oder als Strafe zu gelten haben. Eine Familie aber, welcher erziehungs- und schulpflichtige Kinder angehören, wird nur in geschlossenen Ortschaften wohnen können. Ein junges Ehepaar wird vielleicht recht gern die Honigwochen auf einer Alpe oder in einem einsamen Gehöfte verbringen.

Im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der Bevölkerung auf die Gemeinden und im Interesse einer gleichmäßigen Besetzung der Schulklassen wird es liegen, zeitweilig kleine, unmerkliche Verschiebungen der Bevölkerung vorzunehmen, wobei vor allem die Zustimmung der Beteiligten entscheidend sein wird. Da aber vielen Menschen der Veränderungstrieb angeboren ist, so wird dies ohne große Reibung möglich sein. Wenn auch die Gewöhnung an eine bestimmte Gegend und Gemeinde, an Freunde und Verwandte die meisten Bewohner einer Gemeinde fesseln wird, so wird sich bei einigen auch ein entgegengesetztes Bestreben geltend machen und dieses kann benützt werden, um eine unmerkliche Verschiebung von einer Gemeinde zur Nachbargemeinde und so fort vorzunehmen, damit die Verteilung der Bevölkerung tunlichst konstant erhalten bleibe. Dabei werden am meisten Personen in Frage kommen, die einem geeigneten Berufe angehören, landwirtschaftliche Arbeiter und Fabrikarbeiter.[11]

[11] Hier wird es klar, welche enormen Vorteile die Aufhebung des Privateigentums bietet, da das Eigentum an Häusern und Grundstücken auch eine sehr erwünschte Beweglichkeit der Einzelnen verhindert.

Da bei einer Bevölkerung von 45 Millionen und einem Jahreszuwachse der Bevölkerung von 5 vom Tausend die Bevölkerung in Österreich jährlich im ganzen um 200,000 bis 250,000 Köpfe zunimmt, so wird es sich empfehlen die Urgemeinden jährlich um 2-300 zu vermehren und so viele Urgemeinden jährlich neu aufzubauen, welche zur Aufnahme des zu erwartenden nächsten Jahreszuwachses erforderlich sind. Es ist das bei konstanten Verhältnissen leicht auf Jahre hinaus zu berechnen. Ob die Staatsverwaltung darüber und über die Verlegung gewisser Betriebsstätten nach der neuen Gemeinde und über die Zuweisung von Grund und Boden, Nutztieren usw. an dieselben, selbständig zu entscheiden haben wird, oder ob darüber Volksbeschlüsse einzuholen sind, wird die Verfassung oder der jeweilige Volkswille bestimmen. Auch die Besiedlung der Gemeinden wird Gelegenheit geben, eine Verschiebung der Bevölkerung in der oben angedeuteten Richtung vorzunehmen, da es die Natur der Sache mit sich bringt, daß die Bewohner der neuen Urgemeinden vorzüglich aus übervölkerten Gemeinden genommen werden.

Da durchschnittlich in jedem Kreise jährlich 2-3 neue Urgemeinden aufgebaut werden, dürfte die Entscheidung, welche Familien und Einzelpersonen dahin übersiedeln sollen, den Kreisbehörden überlassen werden, nur insofern jemand aus anderen Kreisen oder Provinzen dahin verpflanzt werden soll, wird die Verfügung von der Provinzialbehörde oder den Zentralstellen zu erlassen sein. Da anzunehmen ist, daß diese Urgemeinden von Jahr zu Jahr reicher ausgestattet werden, weil das dem Fortschritte der Erfindungen entspricht, muß man vermuten, daß sich immer mehr Personen zur Übersiedlung anmelden, als neue Wohnstellen frei werden und die administrativen Interessen werden bei der Auswahl unter den Bewerbern den Ausschlag geben.

Im Ganzen gibt es also Hilfsmittel genug, um eine im großen und ganzen den staatlichen Interessen entsprechende Verteilung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Eine absolute Freizügigkeit kann natürlich nicht zugestanden werden, schon deshalb nicht, weil der Staat Alleineigentümer aller Wohnbauten ist, also niemand ohne Erlaubnis des Staates sich irgendwo niederlassen kann. Aber praktisch wird die freie Beweglichkeit von Ort zu Ort viel größer sein, als in den heutigen Verhältnissen.

Wenn, allen Vorsichten bei der Anlage zum Trotze, durch Brände, Erdbeben, Bergrutschungen und andere Elementarschäden dieser Art Wohnungen zerstört werden, werden die obdachlosen Bewohner sofort in anderen Häusern, erforderlichenfalls in anderen Gemeinden untergebracht werden nach dem Grundsatze, daß alle Güter für alle Volksgenossen bestimmt sind. In unserer Gesellschaftsordnung ist das mit der größten Schwierigkeit verbunden.

3. Die Evidenthaltung der Bevölkerung.

Die Wohngemeinde eines Kollektivisten ist in der Regel auch seine Aufenthaltsgemeinde, wobei aber die tunlichst freie Bewegung innerhalb des ganzen Bezirkes gestattet werden soll, sodaß nicht nur am Sonntag der freie Verkehr im ganzen Bezirke wird stattfinden können, sondern auch den Erwachsenen freigestellt werden kann, das Abendmahl gegen rechtzeitige Meldung in einer anderen Gemeinde des Bezirks einzunehmen oder selbst dort die Nacht zu verbringen, wenn nur die Arbeit nicht versäumt wird. Außerdem aber kann ein Kollektivist auch sonst dauernd oder vorübergehend den Aufenthalt außerhalb der Wohngemeinde und des Wohnbezirkes nehmen. So dauernd ein noch in der Erziehung stehendes Kind oder ein junger Mensch, wenn er fern von seiner Familie in eine Unterrichtsanstalt aufgenommen wird, in welchem Falle seine Mutter oder Wahlmutter eine Pflegemutter zu bestellen hat, die nebst dem Erziehungspersonal die Aufsicht führt, und Erwachsene können durch ihren Beruf genötigt werden, auf längere Zeit außerhalb des Wohnbezirkes Aufenthalt zu nehmen, so Bedienstete der Verkehrsanstalten, oder bei einem Bau Beschäftigte, Abgeordnete, III, 3, _1. Alinea_ oder auch Arbeitsbefreite, welche auswärts Besuche machen. Vorübergehend ist der auswärtige Aufenthalt der Reisenden, sei es, daß sie beurlaubt sind, oder daß Arbeitsbefreite eine Reise unternehmen, ohne ihren Wohnsitz aufzugeben.

In der Wohngemeinde und im Wohnbezirke soll jedermann sobald als möglich mit der ganzen Bevölkerung bekannt gemacht werden, wenn er seine Wohngemeinde wechselt. Er ist schon vorher vom Verwaltungsbeamten der verlassenen Gemeinde (Quartier) dem Verwaltungsbeamten der neuen Wohngemeinde (Quartier) angemeldet und es ist ihm Herberge und Verpflegung bereits bereitet. Er muß sich zunächst dem Verwaltungsbeamten, dem Arzt und dem Haushaltungsvorstand und wenn er in Arbeit steht, dem Arbeitsvorstande, vorstellen und sich dann mit dem Aufsichtspersonale des Schlafhauses bekannt machen, wo ihm sein Zimmer angewiesen wird. Man wird darauf halten, daß er bei der ersten gemeinsamen Mahlzeit von einer kleinen Tribüne aus die neue Wohngemeinde (Quartier) begrüßt und Namen, Beruf und frühere Wohngemeinde bekannt gibt. Näher wird er sofort mit den Tischgenossen bekannt. Am nächsten Sonntag soll er sich mit der Beamtenschaft des Bezirksortes und nach und nach mit der Bevölkerung der anderen Gemeinden des Wohnbezirkes bekannt machen. Gehört der Neuangekommene der Beamtenschaft an, so wird er sich auch im Kreisorte beim Abendempfang des Kreisbeamten diesem vorstellen und soviel als möglich mit anderen Personen von Stellung persönlich bekannt machen, soweit er noch fremd ist.

Wer sich außerhalb des Wohnbezirkes begibt, sei es, daß er beurlaubt ist und reist, oder sonst dauernd oder vorübergehend Aufenthalt nimmt, hat seine Legitimationskarte, eventuell Reisebewilligung mitzubringen. Die Legitimationskarte enthält die Photographie des Trägers, Namen, Beruf und Wohngemeinde, zur Identifizierung die anthropometrischen Maße und eventuell geheime Mitteilungen, so über ansteckende Krankheiten, Verlust des Stimm- und Wahlrechtes, besondere Diätanweisungen u. dergl. Es soll sich kein Unberufener einer fremden Legitimationsurkunde bedienen können.

Einheimische Reisende sollen angehalten werden, die Aufenthaltsgemeinde, wo sie übernachten, täglich mittels Postkarte dem Verwaltungsbeamten der Wohngemeinde bekannt zu geben. Legitimationen der Ausländer werden in XII, 2, _Alinea_: »Es wird« besprochen.

Es soll kein Einheimischer verloren gehen, kein Ausländer sich einschleichen können. So kann man sich vor auswärtigen Verbrechern schützen und gegen diesen Vorteil haben die Annehmlichkeiten der Anonymität keine Bedeutung.

4. Die Kommunikationen.

a) Eisenbahnen, Schiffahrt.

Der heutige Staat wird dem Kollektivstaat auf dem Gebiete des Eisenbahnbaues nicht viel zu tun übrig lassen. Selbst Kleinbahnen zu bauen wird dieser kaum einen Anlaß haben. Vielleicht wird es sich eher um fliegende Bahnen handeln, welche in bestimmten Fällen von Vorteil sein mögen. So beim Aufbau ganzer Ortschaften, bei der Abholzung ganzer Waldstrecken usw. Dagegen wird es immer an den Einrichtungen der bestehenden Eisenbahnen, an ihrer Ausrüstung und der Ausnützung etwas zu verbessern und zu ergänzen geben.

1. Ihre Benützung für allgemeine Zwecke.

Für allgemeine Zwecke dient der Personentransport der Eisenbahnen beinahe gar nicht, der Gütertransport aber kommt wieder beinahe ausschließlich für die Zwecke der Gesamtheit in Betracht. Es kann sein, daß der Personen- und der Gütertransport zeitlich getrennt werden, daß nämlich Lastzüge nur zur Nachtzeit, Personenzüge nur zur Tageszeit verkehren, wie vormals in der Schweiz. Das würde nicht ausschließen, daß jeder Personenzug auch eine geringe Menge von Gütern, das Reisegepäck ungerechnet, und daß der Lastzug auch eine kleine Anzahl von Personen mit befördert, letztere besonders, wenn sie in Amtsgeschäften reisen.

Was den Gütertransport anbelangt, so wird er beinahe nur Massentransport sein und es werden beinahe nur ganze Wagenladungen, oft ganze Züge von einer Betriebsstätte zur anderen oder an eine oder mehrere nahe gelegene Abladestellen abgehen. Eine Papierfabrik, eine Weberei, eine Gießerei, eine Holzwarenerzeugungsstätte wird immer trachten, nur ganze Wagen zu verladen, oder nur für einen bestimmten Ort Güter zu verfrachten. Eigene Züge werden die wenigen kleinen Sendungen aufnehmen, welche in verschiedenen Orten abzuladen sind. Besonders wichtig ist die rasche Beförderung der Zeitungen VI, 7. Diese kann durch eigene Blitzzüge geschehen, welche in keiner Station anhalten. In diesem Falle werden die an den Stationen abzuladenden Zeitungspakete entweder ausgeworfen, oder auf bewegliche Behälter, die der Zug streckenweise mitnimmt, abgeladen. Das Auswerfen von Sendungen ist auch heute im Gebrauche, aber nur, wo die Eisenbahnverwaltung an ihre eigenen Organe versendet. Ebenso kann es mit kleinen Sendungen gehalten werden, die ausnahmsweise eine besonders dringende Beförderung notwendig machen. Solche Blitzzüge würden selbst nach den heutigen Einrichtungen der Dampfeisenbahnen in Österreich den Transport vom Mittelpunkt des Reiches bis an die entfernteste Grenze in 6-8 Stunden bewerkstelligen können, so daß Zeitungen, die um Mitternacht von der Reichshauptstadt abgeschickt werden, zwischen 8 und 10 Uhr morgens in allen, auch von der Eisenbahn entfernten Urgemeinden eintreffen können.

Die Beförderung der Transporte wird also viel ökonomischer und rascher sein als heute. Aber auch der Betrieb der Eisenbahnen im Kollektivstaat ergibt eine große Menge von Ersparnissen. Absender und Empfänger ist immer derselbe, Staatsorgane senden Güter an Staatsorgane und auch wo es sich um Einzelne handelt, sind die Staatsorgane ihre Mandatare. Kassen und Kontrolle entfallen, Verrechnungen und Ersätze werden erspart und das Begleitungspersonal könnte gewiß sehr vermindert werden, wenn nicht die übertriebene Ausnützung des Personals in der heutigen Gesellschaftsordnung einer humaneren Behandlung der geringeren Eisenbahnbediensteten Platz machen und aus diesem Grunde eine Vermehrung des Personals nach anderer Richtung wieder stattfinden müßte.

Dabei kommt nun weiters in Betracht, daß im Kollektivstaat, wenn obige Vorschläge für die Verteilung der Bevölkerung angenommen werden, die Gütertransporte der Eisenbahnen im Verhältnisse zur Gesamtmenge der Produkte vermindert werden. Es wird ein viel größerer Bruchteil der Produkte am Produktionsort oder in dessen Nähe konsumiert und im letzteren Falle der Transport mit Pferden betrieben und auch die Pferde verfrachten wieder mit geringerem Aufwand an Zugkraft und geringerer Begleitung.

Inwiefern die Straßengüterfrachten durch Automobile statt der Pferde werden befördert werden, ist eine bloße Frage der ökonomischen Berechnung, wofür der Staatsverwaltung alle entscheidenden Daten vorliegen. Dabei wird in Betracht kommen, ob nicht die Pferdezucht zu anderen Zwecken und nicht bloß für den Transport, volkswirtschaftliches und militärisches Bedürfnis sein wird, wobei sich vielleicht ergeben wird, daß ein bestimmter Pferdestand unbedingt erhalten werden muß, dessen Ausnützung für Transportzwecke aus diesem Grunde ökonomischer ist, als ein Automobiltransport, der vielleicht dann ökonomischer wäre, wenn man die Pferde ganz eingehen lassen könnte. Der Kollektivismus hat in vielen Einzelheiten eine ökonomische Berechnung, die für unsere Verhältnisse nicht zutreffend wäre.

2. Ihre Benützung für die Zwecke des Einzelnen.

Hier kommt vorwiegend der Personentransport in Betracht. Geschäftsreisen werden im Kollektivstaate nur wenige und nur als Dienstreisen vorkommen. In unseren Verhältnissen sind es Agenten, Kaufleute, Marktfahrer, Anwälte, Zeugen und Streitparteien, welche die Waggons füllen. Mit dem Wegfallen des Handels und der Verminderung der Streitigkeiten wird das anders. Im Kollektivstaat ist es das Vergnügen und die Belehrung, welchen die Bahnen als Personentransportanstalten dienstbar sind. Man wird für Österreich annehmen können, daß es zur Zeit der Errichtung des Kollektivstaates mehr als 6000 deutsche Meilen Vollbahnen und ebensoviel Kleinbahnen haben wird, deren Erweiterung sich für die geänderten Verhältnisse kaum als wünschenswert erweisen wird, wenn auch die Verteilung der Bevölkerung in Zukunft eine andere sein wird. Diese geänderte Verteilung wird übrigens die Wirkung haben, daß die Personenzüge eine gleichmäßigere und nicht eine so schwankende Besetzung haben werden. Denn wo ungeheure Bevölkerungszentren mit kleinsten Orten abwechseln, bemerkt man ein plötzliches Gedränge, das mit völliger Entlastung abwechselt.

Es ist sehr fraglich, ob der Kollektivstaat etwaige Lücken, welche sich in den Eisenbahnen vorfinden mögen, ergänzen, und nicht lieber andere Beförderungsarten einschieben wird. Die Beförderungsmengen sind im Kollektivstaat viel konstanter als heute, und sie sind viel leichter und vollständiger zu ermitteln, daher die ökonomische Berechtigung neuer Bahnen mit absoluter Sicherheit im vorhinein festzustellen sein wird.