Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Part 6

Chapter 63,216 wordsPublic domain

~Detailverwaltungsämter.~ Zur unmittelbaren Leitung von Produktionszweigen und Fabriken werden in jeder Gemeinde oder Quartier nach Art unserer Verwalter und Direktoren Leute, erforderlichen Falles von höherer Ausbildung und dann auch von angemessen höherem Range, zu bestellen sein, welchen die erforderlichen Hilfsorgane zur Seite zu stellen sind und welche dem Verwaltungsbeamten untergeordnet sind. So wird für die Futterwirtschaft, die Viehzucht, eine industrielle Anstalt und für die gesamte Hauswirtschaft ein oberster Leiter in jeder Gemeinde, für manche andere Betriebe, so die Forstwirtschaft, wo sie einen größeren Umfang hat, für einen etwaigen Bergbau, den Hochbau, Straßen- und Wasserbauten in jedem Bezirke ein Produktionsleiter oder Direktor anzustellen sein, welche Personen wieder höheren Ämtern ihres Faches unterzuordnen sind. Sie haben die Arbeits-, Materials- und Produktionsstatistik für ihren Produktionszweig herzustellen, die rechtzeitige Anschaffung aller Maschinen, Werkzeuge und Stoffe, die Einstellung und Ausbildung der Arbeitskräfte, die Einrichtung und Instandhaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zweckmäßige Verteilung der verschiedenen Arbeiten unter ihre Arbeiter, dann die Beförderung der geeigneten Personen zu besorgen und Anträge wegen Verbesserung der Produktion zu stellen. Besonders jene Statistik, die den organischen Einrichtungen zufolge nicht täglich abzuschließen und zu veröffentlichen ist, ist von ihnen für ihren Betrieb doch so viel als möglich täglich zu journalisieren, so beim Empfange von Stoffen, bei der Hinausgabe von Stoffen und anderen Verbrauchsartikeln an den einzelnen Arbeiter, bei der Abgabe der Produkte von einer Werkstätte zur anderen, von einem Arbeiter an den anderen und schließlich bei der Ablieferung fertiger Erzeugnisse an die Magazine und aus den Magazinen an die Frächter und alle diese Verrechnungsarbeiten, wofür in jeder Betriebsstätte Instruktionen bestehen, sind von den untergeordneten Organen gegenzuzeichnen, vom Verwaltungsbeamten zu überwachen und zu revidieren. Da doch alles, was durch die Produktionsverwaltungen an andere Verwaltungen abgegeben wird, von diesen wieder in Empfang zu stellen ist, und so doppelte Buchungen geschehen, so ist eine genaue Verrechnung sichergestellt und es ist auch der Gesamterfolg einer Betriebsanstalt leicht zu beurteilen, da ein Vergleich mit Betrieben gleicher Art ergibt, ob für eine bestimmte Gesamtleistung mehr als anderwärts an Material oder Arbeit verrechnet wurde, wie auch die Verwendung aller Stoffe, Werkzeuge, Halbfabrikate und Erzeugnisse immer feststellbar sein muß.

Bei absoluter Naturalwirtschaft kann in den Betrieben nicht leicht ein Unterschleif vorkommen. Kassegebarung gibt es nicht, falsche Buchungen sind der Gegenbuchungen wegen nicht wohl möglich, würden aber auch keinen ersichtlichen Zweck haben und wer Material oder Fabrikate defraudieren wollte, fände keinen Frächter und Abnehmer, hätte viele Mitwisser, daher die sichere Entdeckung zu fürchten und so wäre nur ein rechtswidriger Verbrauch von Dingen, die man unmittelbar verzehren kann, von Milch, Eiern, Obst zu fürchten und auch das könnte nicht lange verborgen bleiben, keinesfalls aber könnte sich jemand daran bereichern.

Alle Arten von Betrieben haben ihre hierarchisch abgestuften Oberleitungen, deren Zentralorgane wieder Fachorgane der Ministerien bilden. Von der Verwaltung der Hauswirtschaft und der Bekleidungsindustrie wird noch im Abschnitte IX, besonders zu sprechen sein, weil sie von unmittelbarem Interesse für die Einzelnen sind.

2. Der ärztliche Dienst.

Der ärztliche Dienst im Kollektivstaate hat die Aufgabe, für alles zu sorgen, was zur Verlängerung des Lebens eines jeden Einzelnen dienen kann. Die Heilung von Krankheiten kommt weniger in Betracht, als die Verhütung von Krankheiten und die Sammlung aller jener Erfahrungen, welche der Vervollkommnung des Sanitätswesens förderlich sein können. Die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten, bedingt auch, daß der Arzt auf die Gestattung von Ehen, die Propagation und die Berufswahl als Fachmann Einfluß nimmt.

Es ist unbedingt notwendig, in jeder Gemeinde und jedem städtischen Quartier einen Arzt anzustellen, dem innerhalb des Gemeindegebietes für alles zu sorgen obliegt, was in die Kompetenz des Sanitätsdienstes fällt. Ich halte es aber auch für notwendig, daß ein weiblicher Arzt dem Gemeindearzte beigegeben werde. Es scheint der Natur der Sache zu entsprechen, daß der weibliche Arzt dem als Sanitätsbeamten fungierenden männlichen Arzte untergeordnet werde. Hat der weibliche Arzt im eigentlich ärztlichen Berufe mit Einschluß der Öffnung der weiblichen Leichen zu wenig Beschäftigung, um die Arbeitszeit auszufüllen, so ist der Ärztin Heilmittelbereitung (Apotheke), Leitung der Krankenpflege, Mitwirkung bei Aufstellung der Sanitätsstatistik zuzuweisen, bis ihre Arbeitskraft genügend ausgenützt ist. Die Ärztin muß genau denselben ärztlichen Unterricht, wenngleich vorzüglich gynäkologischer und vorwiegend frauen-physiologischer und weiblich anatomischer Art und etwa von weiblichen Professoren empfangen, wie der Arzt und es ist übrigens die Meinung, daß der Arzt der Ärztin übergeordnet sein solle, nichts weniger als ein Dogma; erweist sich das Gegenteil als zweckmäßiger, so ist bald abgeholfen.

Die Fürsorge für den Einzelnen bringt es mit sich, daß schon während der Schwangerschaft der Frau alles vorgekehrt werde, was vom ärztlichen Standpunkte im Interesse nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht notwendig erscheint. Der Arzt wird also dafür zu sorgen haben, daß der Schwangeren und Wöchnerin keine Berufsgeschäfte aufgebürdet werden, die nachteilige Folgen für Mutter und Kind haben könnten und er wird auch sonst seinen Einfluß geltend machen, daß die Lebensweise der schwangeren Frau zweckentsprechend geregelt werde. Lebt sie mit ihrem Manne etwa außerhalb einer Gemeinde in einem einzelnen Gehöfte oder auf einer Alpe, so wird der Arzt darauf dringen, daß sie in die Gemeinde übersiedelt. Dem Ehemanne wird er jede Schonung der Frau auferlegen, die ihrem Zustande entspricht. Nötigenfalls wird er auch bei der Geburt die Hilfe leisten, welche zu leisten die Ärztin nicht vermag.

Nach der Geburt wird der Arzt, wenn ich vom Arzte spreche, so setze ich immer eine zweckmäßige Arbeitsteilung zwischen dem Arzte und der Ärztin voraus, die richtige Pflege des Neugeborenen überwachen und das um so sorgfältiger, je unerfahrener die Mutter ist. Er wird das Kind anfangs häufiger sehen müssen, als später und dafür sorgen, daß alle jene Beobachtungen regelmäßig gemacht und notiert werden, die für die Wissenschaft und Statistik sowohl, als auch direkt für den individuellen Pflegezweck dienlich erscheinen. Er wird ferner mitwirken bei der physischen Erziehung und im Vereine mit dem Pädagogen bei der intellektuellen und moralischen Erziehung, er wird sowohl beim Eintritte in die Schule, als bei der Zuweisung zu einem bestimmten Berufe seine Stimme erheben gegen alles, was das Leben des jungen Menschen gefährden könnte. Auch liegt ihm die Begutachtung ob, ob die jungen Leute sich für die Fortpflanzung eignen oder nicht, insoferne die Gesetze gestatten, zur Fortpflanzung ungeeigneten Individuen die Ehe zu versagen. VII, 1, _Alinea_: »Bei dem heutigen«. Seine Aufgabe wird es sein, auch anscheinend ganz gesunde Menschen in bestimmten Intervallen nach der ihm vorgeschriebenen Methode zu untersuchen und alles schriftlich zu fixieren, was in späteren Jahren zu wissen von Wichtigkeit sein mag, oder die wissenschaftlichen Interessen fördern kann. In Krankheitsfällen hat der Lokalarzt zu ordinieren und sich auch dann an der Diagnostizierung und Behandlung zu beteiligen, wenn etwa auf Wunsch des Kranken oder seiner Angehörigen ein anderer als der =kompetente= Arzt die eigentliche Behandlung leitet. Kranke, die das Bett hüten müssen, werden am Besten in gemeinsamen oder nahe der Wohnung des Arztes gelegenen Gemächern untergebracht werden, um dem Arzte ein häufiges Erscheinen am Krankenbette zu ermöglichen. Die Wartung der Kranken, an der sich unterstützend auch Angehörige beteiligen können, erfolgt unter Oberleitung des Arztes durch geeignete -- wahrscheinlich weibliche -- Personen, die einen =Beruf= daraus machen. In Fällen, welche besondere Erfahrungen voraussetzen oder eine Operation erforderlich machen, wird der Arzt durch Vermittlung des Bezirksarztes schleunigst für Beiziehung eines Spezialarztes und, wo Ansteckung zu besorgen ist, für Separierung, und zwar nötigenfalls durch Unterbringung in besonderen Spitälern, die nach Bedarf zu errichten sind, sorgen. Alle Leichen hat er zu sezieren und er wird alles das durch Beschreibung, Photographieren und durch Präparate fixieren, was für die Wissenschaft, vielleicht auch für die ärztliche Behandlung der Nachkommen und für die Vererbung von Bedeutung sein kann. Für jeden Bewohner seines Bezirkes wird er einen Akt anlegen, in dem alles notiert wird, was für eine spätere Behandlung von Interesse ist und dieser Akt wird im Falle eines Domizilwechsels an jenen Arzt übersendet werden, in dessen Kompetenz die fernere Behandlung übergeht.

Die Aufgabe des Arztes ist auch, die Sanitätsstatistik nach den erteilten Vorschriften zusammenzustellen und er wird verpflichtet sein, regelmäßig mit seinen Fachgenossen im Bezirke zu gemeinsamen Beratungen zusammenzukommen. Er untersteht in allgemeiner disziplinärer Hinsicht dem Verwaltungsbeamten, in Ausübung seines Amtes aber untersteht er auch der fachwissenschaftlichen Kontrolle des Bezirksarztes, durch den ihm auch die Aufträge der Regierung und der wissenschaftlichen Institute zukommen.

Durch Vorträge im Versammlungslokale der Gemeinden wird der Arzt alles zu verbreiten suchen, was der Einzelne selbst für seine Gesundheit tun soll. Er hat alles zu prüfen, was zur Assanierung der Ansiedlung zu geschehen hat, Abhilfe zu fordern, wo es not tut und die Ausführung der beschlossenen Maßregeln zu überwachen. Die Mitwirkung eines anderen Arztes aus einer benachbarten Gemeinde oder Quartier wird, wie schon angedeutet, der Kranke oder seine Familie beantragen können. Außerdem hat der Bezirksarzt persönlich oder durch ärztliche Inspektionsbeamte die Gemeindeärzte zu überwachen. Die höheren Sanitätsbehörden haben dafür zu sorgen, daß das notwendige Material für Spitalszwecke, Diagnostizierung von Krankheiten, an Heilmitteln und Apparaten für alle Fälle überall ausreichend vorhanden sei und das Material ebenso wie das Personal an Spezialärzten zweckmäßig über das ganze Reich verteilt werde, um tunlichst rasche Hilfe zu ermöglichen. Jeder zur Heilung von Krankheiten und vollkommenen Wiederherstellung der Kranken erforderliche Aufwand ist ohne Ansehen der Person auf Kosten der Gesamtheit zu machen und sofern bestimmte ärztliche Personen Reisen zu dem Kranken zu machen haben, ist ihnen das schnellste Beförderungsmittel und auf den Eisenbahnen ein Separatzug zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden werden aber auch für den klinischen Unterricht und die Anatomie das erforderliche Material an Kranken, Leichen und Präparaten beizustellen haben. Jeder Arzt erhält alle erforderlichen Fachblätter zugestellt und hat bemerkenswerte Krankheitsfälle und Heilerfolge genau zu beschreiben und den Fachblättern einen Bericht zuzusenden. Auch die jedem Arzte unentbehrliche Bibliothek für alles, was das Sanitätswesen betrifft, ebenso die Sanitätsstatistik aller auswärtiger Staaten findet er am Bezirksorte. Es ist zu bemerken, daß die gesamte Bevölkerung an den Gedanken gewöhnt werden muß, daß jede Leiche geöffnet und wissenschaftlich durchforscht werden muß. Wenn religiöse Vorurteile dagegen sprechen, so müssen sie bekämpft werden. Denn im Kollektivstaate gibt es keine Leichen degradierter Auswürflinge, welchen man die Sezierung gewissermaßen strafweise zufügt und so würden, wenn solche Vorurteile fortbeständen, die Anatomiesäle gar kein Material haben.

Die ununterbrochene Arbeit des gesamten Sanitätspersonales ist darauf zu wenden, mit Benützung des statistischen Materiales die Schädlichkeiten aller Berufe dergestalt zu ermitteln, daß, insofern sie nicht unterdrückt werden können, durch Anpassung der Verteilungsgrundsätze ausreichender Ersatz geboten werde. Wie das geschehen kann, ist in XI, d, entwickelt worden. Der Sanitätsdienst hat dabei mitzuwirken.

Allgemeiner Grundsatz ist, daß jedes zur Welt gekommene menschliche Wesen Anspruch auf alle jene Fürsorge hat, die ihm angeborener oder erworbener Gebrechen wegen zur Erlangung eines gewissen Grades von Lebensglück nötig ist.[8] In Nordamerika allein sind erfolgreiche Versuche gemacht worden, jene Unglücklichen zum geistigen Verkehre mit den Mitmenschen zu erwecken, die schon in früher Jugend Gesicht =und= Gehör verloren haben. Ist es notwendig, daß eine oder mehrere Personen ihr ganzes Leben in den Dienst einer solchen besonderen Aufgabe stellen, so hat der Staat diese Personen zu bestellen und überdies so viel als möglich die Bevölkerung zu ermuntern, daß sie freiwillig ihre Tätigkeit diesem Zwecke widme, wodurch sich die Last auf viele verteilen wird.

[8] Das widerspricht scheinbar den Ideen Nietzsches und Darwins, aber statt ihrer brutalen Ideen lehre ich, das Aussterben der Schwächeren im Wege der Unterdrückung der Fortpflanzung erblich Belasteter herbeizuführen. Der Staat darf seine Absicht nicht darauf richten, Schwächlinge zu Grunde gehen zu lassen, sondern hat durch fortgesetzte Wirksamkeit zu verhüten, daß degeneriertes Menschenmaterial gezeugt wird. Der Grundsatz, Unbrauchbares zu Grunde gehen zu lassen, würde zu dem Grundsatze führen, den die alten Germanen beobachteten, die Alten, die nicht mehr arbeiten konnten, zu töten oder im Walde hilflos auszusetzen. Diesem Grundsatze zufolge müßten auch ganz normale Menschen, die verunglückt sind, dem gänzlichen Untergange preisgegeben werden. Jeder Mensch ist gleichmäßig daran interessiert, daß dieser Grundsatz nicht zur Geltung kommt. Das Leben =hoffnungslos= Leidender =gegen ihren Willen= zu erhalten, ist darum noch keine evidente soziale Pflicht. Nietzsche hat das Törichte seiner Lehre am eigenen Leibe erfahren, nach dieser Lehre hätte man ihn töten, statt an die Irrenanstalt abgeben müssen.

Zu den Aufgaben der Ärzte, die sie im Einvernehmen mit den Pädagogen zu lösen haben, gehört auch die Ermittlung der Vererbungsgesetze nicht nur in Beziehung auf normale physische Konstitution, sondern auch auf ethische und intellektuelle Anlagen und auf Geschicklichkeiten. Dementsprechend werden sie die zur Fortpflanzung bestimmten Personen auswählen und auch für die zweckmäßige Paarung Gesetze zu ermitteln trachten. In wieferne der Staat schwächliche oder erblich belastete Individuen von der Fortpflanzung auszuschließen und auf die Gattenwahl Einfluß zu nehmen berechtigt ist, wird in VII, 1, besprochen. Zunächst handelt es sich um Aufklärung und Rat; Gesetze und Gewalt können erst dann in Betracht gezogen werden, wenn das Volk zur Überzeugung ihrer Notwendigkeit und Gerechtigkeit gelangt ist.

Als Hilfsorgane der Ärzte werden Zahnärzte, zugleich Zahntechniker, zu bestellen sein, welche die Gebisse aller Bewohner eines Bezirkes regelmäßig zu untersuchen und die erforderlichen Operationen teils selbständig, teils unter Aufsicht des Arztes vorzunehmen haben. Es handelt sich aber nicht bloß um Verhütung des Verlustes und der Krankheit der Zähne und eventuell ihren Ersatz, sondern auch die Vererbung guter Zähne kommt in Betracht, weil ein gutes Gebiß der schönste Schmuck des Menschen und gewiß auch ein Zeichen einer guten Konstitution ist. Eine Statistik der vorhandenen und der fehlenden gesunden und kranken Zähne und der verschiedenen Zahnleiden wäre sehr interessant und könnte leicht beschafft werden.

Der Arzt untersteht in fachwissenschaftlicher Hinsicht dem Bezirksarzte, dieser dem Provinzialarzte und dieser dem Chefarzte des Reiches. In den höheren Instanzen werden selbstverständlich zahlreiche Körperschaften dem Chefarzte beigeordnet sein. Die Hierarchie dient dazu, um verdienten Ärzten eine Beförderung zu eröffnen und um eine Organisation zu schaffen, durch welche die sanitären Beobachtungen auf Grund der Statistik und der Berichte der ausübenden Ärzte zur Sammlung und Verarbeitung gelangen. Instruktionen werden erlassen werden, inwieferne der Gemeindearzt seinen Vorgesetzten über jeden einzelnen Krankheitsfall durch Bulletin auf dem Laufenden zu erhalten hat. Diese Berichterstattung kann so eingerichtet werden, daß der Bezirksarzt daraus sofort erkennen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose oder der Behandlung bestehen, in welchem Falle er selbst zur Überprüfung schreiten, oder einen anderen Arzt seines Bezirkes damit beauftragen kann. Diese Überwachung der Gemeindeärzte erstreckt sich auch auf Gutachten über Krankheitsurlaube, den Besuch von Thermen, Berufseignung oder Fortpflanzungstauglichkeit, dann auf Spitalsverwaltung und sanitäre Anstalten.

Spezialärzte verschiedener Fächer werden zu bestellen und über das Land zweckmäßig zu verteilen sein. Vorzüglich kommt da das Fach der Operateure in Betracht. Wahrscheinlich wird sich auch das Fach der operativen Heilkunde in viele Zweige spalten. Weiter wird es Fachärzte für die Erkrankungen einzelner Organe, wie heute, für Infektionskrankheiten, gewisse Arten von Diagnosen, chemische Untersuchungen und besondere Heilverfahren, wie Kaltwasser, Elektrizität, Pneumatik, Massage, Belichtung, Heißluftbehandlung usw. geben. Die Sanitätsverwaltung wird verfügen, inwieferne sich solche Ärzte an Ort und Stelle zu begeben haben, oder die Kranken zum Arzte geschickt oder in Sanatorien aufgenommen werden sollen und insbesondere wie weit die Kompetenz des Gemeindearztes in weniger bedeutenden oder besonders dringenden Spezialfällen geht. Die Sanitätsverwaltung hat auch die Einrichtung von Kurorten und die Verfügung der Aufnahme der einzelnen Kranken in dieselben über sich.

Was die Unterbringung von Kranken und die Krankenpflege anbelangt, so wird man eigentliche Spitäler tunlichst vermeiden. Nur insoferne die Isolierung von Kranken geboten erscheint, oder wo es der klinische Unterricht erfordert, wird man eigentliche Krankenhäuser errichten.

In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern erfordert der ärztliche Dienst nach obigen Grundsätzen mit Inbegriff der Spezialisten und der übergeordneten Organe etwa 60 Tausend Ärzte und ebensoviele weibliche Ärzte, somit 120 Tausend Personen. In Österreich ist gegenwärtig die Zahl der wissenschaftlich gebildeten Ärzte sehr gering, somit ist eine große Vermehrung erforderlich. Auch das Wartepersonal, welches in Österreich gegenwärtig nicht zahlreich ist, wird sehr vermehrt werden müssen. Die Untersuchung, welche Berufe im Sozialstaate ganz entfallen, oder geringere Arbeitskräfte beanspruchen, wird in VIII, 11, folgen und daraus sich ergeben, wie der höhere Arbeitsaufwand in manchen Berufen, somit auch im ärztlichen und Wärterberuf hereingebracht werden wird.

Für die Verhinderung der Einschleppung von Kontagien oder ansteckenden Krankheiten, insbesondere auch von Geschlechtskrankheiten, kann in einem so stramm organisierten Staate leicht gesorgt werden. Personen, welche nicht aus einem ebenso gut verwalteten Gebiete kommen, können beim Überschreiten der Grenzen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. =Der Warenverkehr über die Grenze kann jederzeit auf längere Zeit gänzlich abgesperrt werden=, weil der Staat immer für Vorräte solcher Waren sorgen wird, für die man auf das Ausland angewiesen ist.

Prüft man diese Organisation des ärztlichen Dienstes, so gewinnt man die Überzeugung, daß damit alles für den Einzelnen und die Gesamtheit erreicht werden kann, was man heute für notwendig erkennt, aber in der individualistischen Gesellschaftsordnung undurchführbar ist. Die Ärzte drängen sich in den großen Städten zusammen, in den ländlichen Gemeinden fehlt es oft an aller Hilfe für Kranke und Verunglückte und jedenfalls an den Anstalten, die für besondere Fälle notwendig sind.

Nun aber alle anderen Dienste, die ein so eingerichteter ärztlicher Körper dem Einzelnen und der Gesamtheit und der Wissenschaft leisten könnte.

Der Arzt wird bei obiger Organisation nicht gerufen, er sucht diejenigen, für deren Gesundheit er verantwortlich ist, auf. Er ist ihnen Freund, Berater für das Leben und ersetzt ihnen auch Priester und Beichtvater. Er fördert die wahre Moral in viel höherem Maße, als es heute die Kirche vermag. Keinerlei entstehendes Leiden, erbliche Belastung, Disqualifikation zu bestimmten Berufen, zur Zeugung oder für die Ertragung der Schwangerschaft und Entbindung kann dem Arzte oder seiner Gehilfin entgehen. Sie können die Weitervererbung von Krankheiten und deren Übertragung auf kommende Generationen verhindern. Nur im Kollektivstaate kann man Lues, Tuberkulose und Alkoholismus unterdrücken oder in der ersten Zeit wenigstens für Dritte völlig unschädlich machen. Jeder Arzt ist zugleich Anthropologe und im Dienst der anthropologischen Forschung. In seinem Berufe liegt es nicht nur, die Degeneration des Volkes zu verhindern, sondern von Generation zu Generation ein immer herrlicheres Geschlecht heranzubilden. Das alles ist zum Teile allerdings von der Menge der anzustellenden Ärzte, ebensosehr aber von der Verteilung der Ärzte und der Verteilung der Bevölkerung und von der Organisation des Dienstes abhängig. Nicht nur diese Verteilung, sondern auch die Anstellung der erforderlichen Anzahl von Ärzten ist ohne Kollektivismus nicht denkbar.

Noch sei bemerkt, daß in Deutschland bei den Krankenkassen statistisch ermittelt wurde, daß auf ein Kassenmitglied im Durchschnitt 6 Krankheitstage im Jahre kommen. Obwohl bei den hygienisch vorzüglichen Einrichtungen des Kollektivstaates und bei der Verminderung aller Berufsschädlichkeiten und anderer günstiger Umstände wegen der Krankenstand beträchtlich sinken müßte, wäre selbst nach diesem Verhältnisse der Durchschnitt in einer Gemeinde von Tausend Köpfen nicht mehr als etwa 6000 Krankheitstage im Jahre. Das gibt einen Tagesdurchschnitt von 16-18 Kranken, zu deren Behandlung zwei Ärzte zur Verfügung ständen. Es blieben also dem ärztlichen Personale viele Stunden des Tages für andere Aufgaben als die Behandlung der Kranken übrig, für Überwachung der Kinderpflege, für Untersuchungen der Gesunden, Beeinflussung der Lebensweise, Statistik und andere Amtsgeschäfte, wissenschaftliche Beobachtungen und Gutachten. Da in jeder Wohnansiedlung eine besondere Abteilung für Krankenzimmer einzurichten wäre, und immerhin einige von den Kranken ambulant, andere in ihren Wohngemächern behandelt würden, so wären etwa 16 Krankenzimmer unbedingt ausreichend für Spitalzwecke.

3. a) Der Erziehungs- und Volksschul-Unterrichtsdienst.

Das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Gemeinde und des Quartiers untersteht einem Pädagogen. Er wird selbst am Unterricht sich beteiligen, vorzüglich aber die Oberaufsicht jener Geschäfte führen, die das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreffen. Er stellt die Erziehungs- und Unterrichtsstatistik zusammen, hat für die Beobachtung der Gesetze und eventuell deren Ergänzung zu sorgen, in den Disziplinarfällen des ihm untergeordneten Personals dem Verwaltungsbeamten Vortrag zu halten und den leitenden Einfluß auf die gesamte geistige Bewegung in der Gemeinde (dem Quartier) zu nehmen.