Der Kollektivismus und die soziale Monarchie
Part 30
Was nun die jeweiligen Kassenvorräte anbelangt, so würden vielleicht Kassen im Inlande eingerichtet werden, und zwar an den Einbruchstationen. Die Zahl dieser Kassen würde eine kleine sein. Außerdem würde man sich der ausländischen Banken bedienen, die das Inkasso halten und Anweisungen honorieren würden. Man könnte auch für diese Geldgebung eine öffentliche Rechnungslegung in nachstehender Form einführen. Die Einnahmen der Einbruchstationen würden für jeden Tag in einer Liste im Reichsblatt veröffentlicht und dann gleichfalls getrennt nach den Kassaorten die Rückzahlungen und die Abführung an die Staatszentralkasse tabellarisch verzeichnet.
3. Die Aus- und Einwanderung.
Der Kollektivstaat würde eine überseeische Kolonie zu erwerben trachten, welche er speziell für seine Zwecke einrichten, worin aber Individualwirtschaft betrieben würde. Diese Kolonie würde besonders dazu dienen, Inländer strafweise zu verbannen, so, wenn sie die Propagationsgesetze, VII, 1, _Alinea_: »Zu den gesetzlichen Folgen«, nicht beobachten. Auch soll solchen, die sich dem Kollektivzwang nicht unterwerfen wollen, aber das Leben in der Kolonie der Auswanderung vorziehen würden, die Möglichkeit eröffnet werden, in die Kolonie zu übersiedeln. Wollen sie sich Altersversicherung vorbehalten, so müßten sie eine Prämie bezahlen, weil sie in der Kolonie nur für eigene Rechnung arbeiten.
Inländern soll die Auswanderung freigestellt werden, nur vielleicht mit der Beschränkung der vorherigen Erreichung eines bestimmten Alters, wenn man annähme, daß mit dem dreißigsten oder fünfunddreißigsten Jahre die Erziehungsschuld abgetragen ist. In sehr vorgeschrittenem Alter könnte auch eine Auswanderungsprämie bezahlt werden, weil die Auswanderung eine Verzichtleistung auf Altersversicherung in sich schließt. Für die Einwanderung von Ausländern sind gesetzliche Bestimmungen aufzustellen. Es werden gewisse körperliche und psychische Eigenschaften zur Bedingung gemacht. Ob ein Einkauf stattfinden müsse, wird auch zu bestimmen sein. Ob man gestatten soll, daß jemand zugleich Kollektivbürger im Inlande und Besitzer eines Vermögens in einem auswärtigen Staate sei, ein Fall, der bei Erfindern und großen Künstlern und Schriftstellern sehr wohl vorkommen könnte, denn wenn jemand ein epochemachendes Werk im Auslande auflegt, können ihm wohl recht große Summen im Auslande zufallen, ist zwar zu erwägen, allein eine engherzige Entscheidung wäre zu verwerfen. Nur wenn zu befürchten wäre, daß ein Inländer eine solche im Auslande erworbene wirtschaftliche Macht dazu mißbrauchen könnte, die Kollektivordnung zu untergraben, müßte man sich dagegen schützen. Es wäre ein schlechtes Zeugnis für den Kollektivismus, wenn so etwas möglich wäre.
Wollte man die Grundsätze über das Staatseigentum und das staatliche Obereigentum an den zu freiem Schaffen überlassenen Konsumtibilien auf das strengste anwenden, so könnte man allerdings verlangen, daß alles, was mit solchen Stoffen produziert wurde, dem Staate verbliebe, ja, man könnte ein Manuskript, das auf Papier des Kollektivstaates geschrieben ist, wenn ein Kollektivbürger es im Auslande verwerten wollte, als veruntreut vindizieren, aber das wäre eine engherzige Tiftelei und würde einer Sklaverei sehr ähnlich sehen. Der Sklave erwirbt immer für seinen Herrn.
Doch könnte man den Grundsatz einprägen, daß der Bürger alles, was er schafft, seinem Vaterlande überlassen und daß, wer damit nicht einverstanden ist, vorher auswandern solle, ehe er für seine Person erwirbt.
Denken wir, ein Inländer sendet Aufsätze an auswärtige Zeitschriften, für welche ihm ein Honorar zugesendet wird, ein Inländer beteiligt sich an einer ausländischen Konkurrenz für Monumentalbauten, für Eisenbahnprojekte, für die Einrichtung einer Fabrik und er würde mit einem Preise bedacht oder ein Inländer nähme, was während der arbeitspflichtigen Zeit die Beurlaubung voraussetzen würde, eine auswärtige Professur oder ein Engagement für eine Konzerttournee an, er schaffe im Auslande Meisterwerke der Malerei oder Skulptur; sollte er den Lohn nicht für sich behalten? Allerdings kann man sagen, das Vaterland hat dich ausgebildet, dir die Mittel gegeben, Künstler zu werden, du bist ein Teil des Ganzen. Aber das dürfte doch nur als sittliche Erwägung, als Dankbarkeit und als Patriotismus in Betracht kommen. Vielleicht könnte man fordern, daß der Erwerbssüchtige zwar den Lohn, der in barem erworben wird, dem Kollektivstaate überlasse, aber sich ein Äquivalent in Genüssen bedinge. Doch man wird immer zu fürchten haben, daß ein Inländer von diesen Grundsätzen abweicht und sich insgeheim direkt mit dem Auslande abfindet, wenngleich er nichts, weder Kunstwerke noch Manuskripte, anders, als durch Vermittlung der staatlichen Verkehrsanstalten, ins Ausland senden kann. Jedenfalls ist der Besitz von Geld, wenn damit kein Mißbrauch gemacht wird, und die Verwertung der in freiem Schaffen hervorgebrachten Werte für egoistische Zwecke vielleicht als Schmutzerei zu betrachten, aber doch nicht als Rechtsverletzung. Etwas anderes wäre, wenn man mit dem Gelde Mißbrauch machte, jemand zur diebischen Veräußerung von Staatsgut verleitete oder das Geld sonst zu einer Bestechung verwendete. Dann würde allerdings ein Verbrechen begangen, das Strafe und Konfiskation rechtfertigen würde, wie auch wenn sich jemand des Zeitdiebstahls schuldig machte, um fürs Ausland zu arbeiten.
Daß aber die Summe der dadurch veranlaßten Beschädigungen des Staates auch nur im Entferntesten jene Vorteile aufwiegen könnte, die der Kollektivismus im Gefolge hätte, ist doch undenkbar. Und darum kann man niemals behaupten, solche Schwierigkeiten bewiesen, daß ein Staat nicht allein zum Kollektivismus übergehen könne, oder er müsse sich vom Auslande abschließen. Will man vernünftig maßhalten, so wird man vor Manchem ein Auge zumachen. Würde man aber solche Egoisten ins Ausland verbannen, so würde das wahrscheinlich als schwere Strafe empfunden, denn das würde Trennung von vielen Freunden und Verwandten und von so viel Schönem und Herrlichem bedeuten und einem solchen Ausgeschlossenen würde man auch das Reisen im Inlande verwehren, wenn er auch dafür bezahlen wollte.
Es ist übrigens zu erwarten, daß, wenn der Kollektivismus einmal in einem Staate durchgeführt wäre, diese Wirtschaftsform bald auch auf die Nachbarländer übergreifen würde und so werden die kleinen Schwierigkeiten, welche das Nebeneinanderbestehen von Ländern verschiedener Gesellschaftsordnungen verursachen kann, nicht lange währen.
Abgesehen von der Einwanderung und vom Reiseverkehr der Ausländer im Inlande ist noch eine dritte Beziehung zu Ausländern ins Auge zu fassen. Es können auch Ausländer in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Kollektivstaat treten. Man kann sowohl Arbeiten der geringsten Art Ausländern überlassen, als auch Arbeitsleistungen der höchsten Art Ausländern übertragen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Aufenthalt im Kollektivstaat nicht bedingen, wie die Veredlung von Waren, z. B. das Bedrucken österreichischer Webwaren, oder die Ausarbeitung von Projekten, die Herstellung von Kunstwerken, oder schriftstellerische Arbeiten, so wäre das der Kauf einer Arbeit im Auslande, wofür vereinbarte Zahlungen zu leisten sein werden. Hierbei kann es vorkommen, daß der Kollektivstaat der ausländischen Jurisdiktion unterworfen wird. Dieser hat er sich zu fügen, wenn auch keine Exekutionsobjekte sich im Jurisdiktionslande befinden. Das wäre eine Frage des Kredits, den der Kollektivstaat aufrechterhalten muß.
Ist aber die Arbeit im Inlande zu leisten, zum Beispiele, wenn Ausländer eine Erd- oder Maurerarbeit im Kollektivstaat übernehmen, oder sich als Bergleute verdingen, oder wenn ausländische Ärzte im Kollektivstaate an ein Krankenbett gerufen werden, wenn ausländische Gelehrte im Kollektivstaate eine Kanzel annehmen, wenn ein Ausländer die Leitung einer österreichischen Fabrik übernähme usw., so wird man Verträge schließen, welche Art von Verpflegung man den Ausländern zu gewähren hat und welche Restzahlung sie zu beanspruchen haben. Für die daraus entstehenden wechselseitigen privatrechtlichen Ansprüche könnte ein Schiedsgericht bestellt werden, wenn die ausländischen Gerichte, die über solche privatrechtliche Beziehungen zu urteilen hätten, als befangen angesehen würden.
Es ist sehr wohl möglich, daß diese Art der Verwendung von Ausländern sich als sehr nützlich erwiese, besonders für Arbeiten, welche sehr gesundheitsschädlich sind und welche sich Inländer zu übernehmen scheuen. Auch kann dadurch die ausländische Intelligenz für Inlandszwecke verwertet werden. Doch verwickelt das die Verhältnisse, da ausländische Erdarbeiter vielleicht eine polizeiliche Überwachung nötig machen würden. Freilich erleichterte der staatliche Organismus diese Überwachung außerordentlich.
4. Politische Beziehungen zum Auslande und Landesverteidigung.
Der Kollektivstaat würde sich vor allem neutral erklären und die Anerkennung dieser Neutralität im Auslande anstreben. Er würde nur Verträge wirtschaftlicher Natur mit Auslandsstaaten abschließen und es wird auf eine Bemerkung über das Patentwesen in VIII, 8, _Alinea_: »Da nun dem Staate« verwiesen, welche ein solches wirtschaftliches Interesse berührt, das Gegenstand eines internationalen Vertrages werden könnte.
Allianzverträge könnten mit Auslandsstaaten nur zum Schutze der Reichsintegrität geschlossen werden und es würde kaum möglich sein, dafür auch bewaffneten Schutz des Kontrahenten zu versprechen. Man kann kaum annehmen, daß irgend ein Allianzvertrag, der dem Kontrahenten das Recht bewaffneten Einschreitens auf inländischem Gebiete gewährte, im Interesse eines Kollektivstaates gelegen sein könnte. Noch viel weniger könnte ein solcher Staat an eine Offensivallianz denken. Ein Interesse könnte der Kollektivstaat haben, seine Waren, die er zu exportieren wünscht, gegen hohe Einfuhrzölle zu schützen, aber da er selbst keine Zölle hat, auf die er im Kompensationswege verzichten könnte, fehlt es ihm an einem Gegenwerte, welcher geboten werden könnte. Es wird also die Herabsetzung von Zöllen nur von dem Interesse der Bürger des Auslandsstaates abhängen und von dem Gedanken eingegeben werden können, den Absatz von Waren an den Kollektivstaat zu erleichtern. Aber auch diesen Absatz kann der Kollektivstaat nicht vertragsmäßig zugestehen, daher Zollverträge kaum zustande kommen werden. Selbstverständlich wird ein solcher Staat, der nur an die Volkswohlfahrt denkt, sich beeilen, Schiedsgerichtsverträge mit auswärtigen Staaten abzuschließen und auch solche Fälle nicht vorbehalten, wo die Nationalehre in Betracht kommt. Und so werden die Gefahren eines auswärtigen Krieges tunlichst beschworen.
Bezüglich des Schutzes seines Eigentums und seiner Vertragsrechte im Auslande wird der Kollektivstaat einem Privaten gleichzuhalten sein. So wenn ein Dieb oder ein ungetreuer Beamter Staatseigentum ins Ausland verschleppte. Ist die Vindikation nach der Natur der entwendeten Sachen möglich, so wird der Eigentumsanspruch geltend gemacht. Bei vertretbaren Sachen wird der Kollektivstaat auf den Schadenersatz angewiesen sein.
Es muß noch die Landesverteidigung besprochen werden für den Fall, als trotz der Neutralitätserklärung, und trotz der Verzichtleistung auf politische Ansprüche im Auslande ein Angriff auf das Reichsgebiet von Seiten eines Auslandsstaates stattfände. Es ist zwar anzunehmen, daß der Kollektivstaat die Habsucht und den Neid der herrschenden Klassen in den Nachbarstaaten weniger herausfordert, als ein Staatswesen, welches nicht kollektivistisch organisiert ist, weil sie, um im eroberten Gebiete nach ihrem Sinne zu wirtschaften, gewaltige Umgestaltungen vornehmen müßten und diese Wiederherstellung veralteter Zustände gewaltige Schwierigkeiten böte. Auch ist, wie sich zeigen wird, nicht nur der Sieg über einen kollektivistisch organisierten und auf den Krieg vorbereiteten Staat viel unwahrscheinlicher, als der Sieg über einen Staat der alten Gesellschaftsordnung, sondern auch die Gefahr gerade für die kriegslustigen Bewohner des angreifenden Staates für den Fall des Unterliegens viel größer. Denn wenn der Kollektivstaat angegriffen wird und den Angreifer überwindet, so liegt es in der Natur der Sache, daß der Sieger im unterliegenden Staatswesen den Kollektivismus zwangsweise durchführt und die herrschenden Klassen ihrer Vorrechte beraubt. Auch kann er die am Ausbruche des Krieges schuldtragenden Personen wie Räuber und Diebe bestrafen.
Trotzdem wird bei einem Nebeneinanderleben zweier Völker, von welchen nur eines kollektivistisch organisiert ist, für dieses erst recht der Grundsatz gelten: _Si vis pacem para bellum_. Der Kollektivstaat wird also alles vorzubereiten haben, was im Kriegsfalle nicht binnen wenigen Tagen hergestellt werden kann.
Es ist zweifelhaft, ob stabile Befestigungen hierher zu rechnen sind, da deren Wert nicht groß zu sein scheint und im Zukunftskriege passagere Befestigungen vielleicht eine größere Rolle spielen werden, haben sie aber noch einen Wert, so wird man es daran nicht fehlen lassen. Aber unzweifelhaft müssen Waffen bester Art und Munition reichlich vorhanden und die waffenfähigen Bewohner des Staates mit deren Gebrauch auf das Beste vertraut gemacht werden. Das Menschenmaterial ist tüchtiger und widerstandsfähiger, die Kriegstüchtigen zahlreicher. Sie haben mehr Vaterlandsliebe und ihre Interessen sind mit dem Bestande des Staates enger verknüpft. Auch die hohe Intelligenz eines solchen Volkes erhöht seine Wehrfähigkeit. Es wird nicht notwendig sein, ein Heer im Frieden auf den Beinen zu halten, wenn man auch jährliche Waffenübungen abhalten wird. Das Milizsystem wird sich für solche Staaten jedenfalls besser empfehlen, als ein stehendes Heer.
Kriegsschulen zu halten, wird sich wohl empfehlen, obschon die Erfahrung im Burenkriege zu beweisen scheint, daß für die Führung im Kriege angeborene Begabung wichtiger ist, als die Ausbildung in den Kriegsschulen. Auch der amerikanisch-spanische Krieg, mehr noch der nationale Krieg in Frankreich unter Napoleon I., der zwar selbst ein wissenschaftlich Gebildeter war, aber eine Reihe ganz ungebildeter Leute ihrer angeborenen Begabung wegen zu Marschällen gemacht hat, spricht nicht für einen hohen Wert der Kriegswissenschaft. Da sich aber kriegerische Talente erst im Kriege bemerkbar machen können, braucht man wenigstens für die Einleitung des Kriegs kriegswissenschaftlich ausgebildete Führer, die erst nach und nach durch geniale Neophyten ersetzt werden können.
Vor allem hat der Kollektivstaat vor anderen Staaten für den Krieg voraus, daß er Alleineigentümer aller Güter ist, also keine Zeit damit zu verlieren braucht, Lieferungsverträge abzuschließen und sich nicht in die Hand von Lieferanten zu geben braucht, die nicht nur den Staat bewuchern, sondern auch durch Verzögerungen und Unpünktlichkeit großes Unheil anrichten können. Die Zentralverwaltung kennt genau die Lagerorte aller Kriegserfordernisse und kann innerhalb weniger Stunden telegraphische Anweisung geben, wohin sie zu schaffen sind.
Der ganze Verwaltungsapparat ist auch im Frieden ein großer Intendanzdienst und ehe drei Stunden ablaufen, ist jeder Mann im Lande von der Kriegserklärung verständigt und auf dem Wege zu den Sammelplätzen, wo zugleich mit den Marschbefehlen die Transportmittel eintreffen. Es ist nicht einzusehen, was in einem solchen Lande hindern sollte, am zweiten Tage der Mobilisierung einen Teil der Armee über die Grenze gehen und den Rest in den nächsten Tagen staffelweise nachrücken zu lassen. Es ist ganz unmöglich, daß ein Staat, der nach der alten Gesellschaftsordnung verwaltet wird, in der Mobilisierung mit einem Kollektivstaate Schritt halten könnte, es wird also immer der letztere sein, der in das Feindesland eindringt. Dort kann er zwar nicht mit Hartgeld bezahlen, aber nichts kann ihn hindern, dort Zwangspapiergeld auf die im Feindeslande kursierende Währung lautend in Umlauf zu setzen und auch das dort in Umlauf befindliche Geld gegen sein Papiergeld zwangsweise einzutauschen. Er braucht demnach kein Anlehen aufzunehmen, um die Requisitionen bar zu bezahlen, denn mit dem durch den Einmarsch erworbenen Verwaltungsrechte ist auch die Geldhoheit verbunden, welche das Recht gibt, das Zahlungsmittel, welches gesetzlichen Umlauf hat, zu bestimmen. Im Falle des Sieges wird dem Überwundenen die Einlösung dieses Papiergeldes oder dessen Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel auferlegt. Freilich hat in einem solchen Kriege auch der Feind den Vorteil, daß er im Kollektivstaat alles, was er findet, als gute Beute nehmen kann, weil alles Staatseigentum ist, wobei aber das Nachfolgende zu berücksichtigen ist.
Ein anderer Vorteil, nämlich auf Seite des Kollektivstaates, ist die Möglichkeit, die gefährdeten Grenzdistrikte vollständig zu räumen und auch von allen im Kriege erforderlichen Gütern so zu entblößen, daß der Feind, wenn er den Verteidiger doch zu werfen und in sein Land einzudringen vermöchte, gezwungen wäre, sich bloß aus den eigenen Nachschüben zu verproviantieren, was ihm enorme Schwierigkeiten verursacht und rasches Vordringen unmöglich macht. Da nämlich alle Güter Staatseigentum sind und alle Produktionszweige vom Staate betrieben werden, so kann die Verwaltung alle Frauen und Kinder, sowie die nicht streitbaren Männer, aber auch alle Vorräte und das Vieh in das Innere des Reiches zurückziehen, wo jeder sofort Unterkunft, Nahrung und Arbeit findet. Wer diese Reise zu Fuß machen kann, marschiert nach dem Innern und wer auf Transportmittel angewiesen ist, wird um so leichter nach dem Innern befördert werden können, als die Transportmittel, welche Truppen und Kriegsmaterial nach der Grenze bringen, sonst leer zurückgehen müßten. Auf dieselbe Art wird man alles nach dem Inneren bringen, was nicht zum Unterhalte der eigenen Armee nötig ist und der Feind im Falle seines Einmarsches für seine Zwecke brauchen könnte.
Kann das Grenzgebiet von der nicht streitbaren Bevölkerung ganz geräumt werden, so wird der einbrechende Feind keinen Führer finden und den Kundschafterdienst nicht organisieren können, wofür übrigens der Bürger eines Kollektivstaates auch nicht zu gewinnen wäre.
So hat es den Anschein, als ob im Kriegsfalle zwischen Kollektivstaaten und anders organisierten Staaten alle Vorteile auf Seiten der ersteren wäre, abgesehen davon, daß der Kollektivstaat die Sympathien der Bevölkerung des angreifenden Nachbarstaates auf seiner Seite hätte, die im Siege des Kollektivismus ihre Erlösung sehen muß. Siegt der Kollektivismus, so wird er das bezwungene Land so lange verwalten, bis auch dort das Kollektivprinzip durchgeführt ist und er wird sich aus den Vorräten des Gegners alles ersetzen, was er für den Krieg hat aufwenden müssen. Die Kriegsentschädigung wird auch für allen jenen Schaden zu leisten sein, der aus der Verminderung der arbeitsfähigen männlichen Bevölkerung durch Tod oder Verwundung entstanden ist. Freilich rechtfertigt diese Betrachtung von dem Machtzuwachs, den der Staat durch den Übergang zum Kollektivismus erlangen würde, die Befürchtung, daß die Nachbarstaaten diese Umwandlung zum Anlasse eines Krieges machen könnten. Allein dagegen wäre wieder eine Hoffnung darauf zu setzen, daß diese Macht, weil sie nur für die Verteidigung ins Spiel gebracht würde, nichts Herausforderndes hat und daß kein Nachbar einen Angriff von Seiten des Kollektivstaates zu fürchten hätte. Auch läge es für auswärtige Staaten näher, das, was dem Nachbar einen Machtzuwachs bringen muß, nachzuahmen, als ihn zu bekriegen.
XIII.
Vorteile und Nachteile des Kollektivismus.
Nach dem, was in diesem Werke dargelegt wurde, scheint es gewiß zu sein, daß der Kollektivismus, so gehandhabt, wie hier vorgeschlagen wurde, nur Vorteile für die Gesellschaft und für jeden Einzelnen hätte. Freilich kann der Kollektivismus, wenn der kollektivistische Staat anders eingerichtet wird, ebenso verderblich sein, wie ja auch das Privatvermögen in den Händen eines Weisen sich sehr nützlich machen kann, in den Händen eines Wüstlings oder Fanatikers aber verderblich wirken wird. Wird der Kollektivismus ins Leben gerufen durch Toren oder Betrüger, welche dem Arbeiter das Ideal einer zweistündigen Arbeitsdauer vorschwindeln, so wird allerdings das allgemeine Elend die Folge sein und bemächtigen sich die Jesuiten, Paraguays gedenkend, des kollektivistischen Ideals, so kann geistloser Pietismus an die Stelle unserer Kultur treten. Ich suche durch den Kollektivismus den modernen Staat auszugestalten, der mir von allen Einrichtungen, von welchen uns die Geschichte berichtet, das Herrlichste scheint, derzeit nur eingeschnürt in die Fesseln einer veralteten Gesellschaftsordnung und darum an der Erfüllung seiner Mission gehindert. Alles, was ich anstrebe, strebt der moderne Staat an, aber in Anbetracht seiner beschränkten Mittel unvollkommen und schwächlich.
Der Kollektivstaat würde Kunst und Wissenschaft viel großartiger pflegen, als der heutige Staat vermag, er würde das Elend beseitigen, das Volk veredeln, die sanitären Verhältnisse vervollkommnen, Verbrechen, Vagabundage, erbliche und ansteckende Krankheiten unterdrücken und es ist kein Zweifel, daß von der Einführung des Kollektivismus ein neuer, großartiger Aufschwung der Kultur datieren müßte.
Wir haben gesehen, daß von den Anklagen, die gegen die Veränderung der Gesellschaftsordnung erhoben werden, keine sich als stichhaltig erweisen wird. Der Kollektivismus widerspricht nicht nur dem Christentum nicht, er ist vielmehr dessen Erfüllung, er ist das Wesen dessen, was Christus das Gottesreich nannte. Wer seinen Nächsten liebt, wie sich selbst, muß den Kollektivismus herbeiwünschen und wünschen, daß davon in der Hauptsache jener Gebrauch gemacht werde, der in diesem Buche vorgeschlagen wurde.
Wie sehr das richtig ist, geht schon aus den Zitaten hervor, die Bebel in seinem Buche: »Die Frau und der Sozialismus« in der Anmerkung auf Seite 294 aus den Kirchenvätern bringt. Danach sagte Papst Klemens I., [+] 102: »Der Gebrauch aller Dinge auf dieser Welt soll allen gemeinsam sein. Es ist eine =Ungerechtigkeit= zu sagen, das gehört mein eigen, das gehört mir, das dem anderen. Daher ist die Zwietracht unter die Leute gekommen.« _Sanct Clem. act. concil._ Ambrosius, [+] 397, sagt: »Die Natur (also Gott) gibt alle Güter allen Menschen gemeinsam, denn Gott hat alle Dinge geschaffen, damit der Genuß für alle gemeinsam sei und damit die Erde zum gemeinsamen Besitztum werde. Die Natur hat also das Recht der Gemeinschaft erzeugt und es ist nur die ungerechte Anmaßung, welche das Eigentum erzeugt.« _Ambrosius Sermo 64, Expositio in Lucam caput XVI._ Chrysostomus, [+] 407, erklärte in seinen gegen die Sittenlosigkeit und Verderbnis der Bevölkerung in Konstantinopel gerichteten Homilien: =Nenne niemand etwas sein eigen=, von Gott haben wir Jegliches zum gemeinsamen Genuß empfangen und »Mein und Dein« =sind Werke der Lüge=. _Chrysostomus Homilia 11^{ma} concio de Lazaro. Homilia 57^{ma} in Matthäum._ Augustin, [+] 430, sprach sich folgendermaßen aus: »Weil das individuelle Eigentum existiert, existieren auch die Prozesse, die Feindschaften, =die Kriege=, die Aufstände, die Sünden, die Ungerechtigkeit, die Mordtaten. Woher kommen alle diese Geiseln? =Einzig vom Eigentum.= Enthalten wir uns also, meine Brüder, =es zu lieben=.« _Augustinus: De civitate Dei._ Papst Gregor der Große, [+] 600, endlich sagt: »Sie sollen es wissen, =daß die Erde, wovon sie ja herstammen und gemacht sind, allen Menschen gemeinschaftlich ist= und daß daher die Früchte, welche die Erde erzeugt, =allen ohne Unterschied gehören sollen=.« _Gregorius, Regula pastoralis, admonito 22._ Alle diese Kirchenväter verdammen unsere Gesellschaftsordnung, =die aber der Einzelne nicht aus der Angel heben kann=, das kann nur das Werk der Staatskunst sein.
Aber so vernünftig ein Kollektivismus ist, der den gemeinsamen Gebrauch aller Güter nach gerechten Grundsätzen verwaltet, so absurd ist Tolstojs christlicher Anarchismus.