Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Part 3

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Die umständliche Erörterung der dem Kollektivismus angepaßten Organisation ist darum erforderlich, weil man sich klar werden muß, ob ein so großer Wirtschaftskomplex rationell verwaltet werden kann. Ist der Kollektivismus ausführbar und welche Umgestaltungen müssen vorausgehen?

II.

Das kollektivistische Rechtssubjekt.

Nicht leicht gibt es auf irgend einem Gebiete des menschlichen Lebens so viel Unklarheit, wie auf dem Gebiete des Sozialismus. Die Sozialisten wollen offenbar Produktion und Verteilung andere Grundlagen geben, aber bestimmte Formen hat die Vorstellung von der zukünftigen Gesellschaftsordnung nicht angenommen. Besonders ist der Begriff der »Gesellschaft«, den man mit dem Begriffe »Staat« in Gegensatz setzt, etwas ganz Nebelhaftes. Eine bestimmte Gestaltung hat die Gesellschaft nur in den Köpfen der Freiländer angenommen. Sie fordern die Fortdauer des Staates und sagen, der Staat müsse alle Produktionsmittel in seine Gewalt bringen, Eigentümer aller Produktionsmittel werden, er dürfe aber nicht selbst produzieren, sondern müsse die Produktionsmittel den frei gebildeten Assoziationen zur Bewirtschaftung überlassen. Nur für einige Produktionszweige gestatten die Freiländer die staatliche Produktion und das Charakteristische der Freilandstheorie ist der freie Anschluß eines jeden Individuums an eine oder mehrere der bestehenden Genossenschaften. Solche Ideen haben auch manche Anhänger des Anarchismus und manche sozialdemokratischen Theoretiker scheinen auch an eine genossenschaftliche Organisation der Bewirtschaftung der Produktionsmittel zu denken. Andere wieder scheinen sich die Kommune oder Ortsgemeinde als souveräne wirtschaftliche Einheit zu denken. Menger[2] geht von der Anschauung aus, die Vertreter der Ersetzung des Staates durch die Gesellschaft meinten, daß alle Arbeitsorganisationen aus Verträgen hervorgehen, und daß also die Gesetze durch Verträge ersetzt werden sollen.

[2] »Menger, Neue Staatslehre« pag. 226. Er spricht zwar an dieser Stelle nur von den Anarchisten, aber es ist klar, daß das von allen Wirtschaftsformen gilt, welche genossenschaftliche Organisation zur Grundlage haben.

Dieser Ruf, der Staat solle durch die Gesellschaft ersetzt werden, beruht auf einem Grundirrtum der Sozialisten. Sie wollen dadurch die Freiheit allen Gliedern des Volkes sichern. Allein solange es ein Staatsterritorium, das heißt ein begrenztes Gebiet, auf dem sich das wirtschaftliche Leben abspielt, gibt, gibt es einen Staat. Der Staat hat Grenzen, er hat heimatsberechtigte Bewohner, er hat eine Gesetzgebung, welche sich auf das Staatsgebiet und dessen Bewohner erstreckt und dann ist der Staat in der Regel unabhängig von allen äußeren Mächten. Obgleich für eine sehr ferne Zukunft die Möglichkeit eines Allerweltskommunismus nicht geleugnet werden soll, kann zunächst an nichts anderes gedacht werden, als an eine Veränderung der Gesellschaftsordnung und der Eigentumsordnung auf dem Gebiete eines oder mehrerer Staaten und darum ist die Erhaltung der Staaten im Interesse des sozialistischen Ideals und der vernünftige Sozialist bekämpft die vom Staate unabhängige wirtschaftliche Macht, nicht den Staat, der dazu berufen ist, in Zukunft den Sozialismus zu verwirklichen und die sozialistische Wirtschaft zu betreiben.

Die unklaren Köpfe, die über Sozialismus reden und schreiben, wollen den Staat abschaffen, weil sie sehen, daß die Gesetze nicht für Alle, sondern nur für die herrschenden Klassen gemacht sind. Darum glauben viele, die Anarchisten, daß die Abschaffung der Gesetze genüge, um der Ungerechtigkeit ein Ende zu machen. Die Gesetze sollen nun allerdings nicht im Interesse der herrschenden Klassen und Individuen gemacht werden, aber auch die Freiheit Aller hat die Herrschaft von Gesetzen, wenn auch anderer Gesetze zur Voraussetzung. Absolute Freiheit Aller, Anarchismus, ist schon wirtschaftlich unmöglich.

Bebel und andere Sozialisten meinen, der Staat sei bloß im Interesse des Privateigentums geschaffen worden und habe nur ihm zu dienen, daher er gegenstandslos sei, sobald das Privateigentum aufhöre. Allein der Staat hat schon lange aufgehört, =nur= dem Privateigentum zu dienen. Er ist auch schon zu einem Viertel kollektivistisch und hat auch die Geschäfte der kollektivistischen Einrichtungen zu besorgen. Gar nichts steht dem im Wege, durch den Staat selbst Alles in Gemeineigentum zu verwandeln. Schon Aristoteles sagt, es sei eine falsche Auffassung vom Staat, daß er keinen anderen Beruf habe, als die Privatrechte zu beschützen und selbst Napoleon sagte: _Les lois ont pour but le bonheur de touts._ Andere wieder glauben, die künftige Gesellschaftsordnung könne nur international zur Herrschaft gelangen und das sei der Grund, weshalb der Staat, eben weil er ein begrenztes Gebiet hat, verschwinden müsse. Diese Anschauung ist aber falsch. Daß der internationale Verkehr auch zwischen Staaten verschiedener Gesellschaftsordnung möglich ist, wird in diesem Werke nachzuweisen sein. Ebenso gewiß ist, daß auch zwei Staaten der gleichen Gesellschaftsordnung, zwei Kollektivstaaten, sich verschiedene Wirtschaftsziele setzen können. Darum unterliegt es keinem Zweifel, daß mit der kollektivistischen Gesellschaftsform die Trennung der Völker in mehrere Staaten nicht nur nicht unvereinbar, sondern für die nächste Zeit sogar unvermeidlich ist. Müßten alle Völker der Erde, oder alle Völker eines Kontinentes, oder selbst nur alle Individuen auf einem Staatsgebiete gleichzeitig zur kollektivistischen Gesellschaftsordnung übergehen, so wäre dieser Übergang für alle Zeiten unmöglich, weil die Änderung der Gesellschaftsordnung sich dann nicht evolutionistisch vollzöge.

Ich spreche demnach von Kollektivstaaten, vom Übergange einzelner Staaten aus der heutigen Gesellschaftsordnung in die kollektivistische Gesellschaftsordnung und werde dabei insbesondere das österreichische Staatsgebiet und dessen besondere Verhältnisse ins Auge fassen. Daß ich zunächst an Österreich denke, hat nicht nur seinen Grund darin, daß ich Österreicher bin und das Gute zuerst für mein Vaterland wünsche, noch darin, daß ich mit österreichischen Verhältnissen besser vertraut bin, als mit denen anderer Länder und Völker, sondern ich wende das kollektivistische Staatsideal deshalb zuerst auf Österreich an, weil ich glaube, daß Österreich und die habsburgische Dynastie nur durch den Kollektivstaat vor dem Untergange gerettet werden können, daß also der Selbsterhaltungstrieb, der dem österreichischen Staatsgebilde innewohnt, mit Notwendigkeit den Gedanken reifen muß, gewissermaßen _in extremis_ dieses letzte Heilmittel zu versuchen. Die Krankheit Österreichs wurzelt im Privateigentum, um welches sich in letzter Auflösung alle politischen Kämpfe drehen.

Meines Erachtens ist die politische Zersetzung Österreichs als Bankerott der herrschenden Klassen in Österreich aufzufassen, diese Klassen müssen als Gegner der Dynastie, als Gegner des Staatsganzen, aber vor Allem als Gegner des produktiven Volkes erkannt werden. Sie sind das zwar in allen Ländern,[3] aber nirgends sind sie in ihrer gemeinschädlichen Tätigkeit so weit vorgeschritten als in Österreich und nirgends halten sie sich so sehr gegenseitig das Gleichgewicht, nirgends ist ihre Politik so festgefahren, wie bei uns, nirgends ist ihre Gemeinschädlichkeit so für Jedermann evident. Der Kampf der politischen Parteien frißt am Mark des Staates, führt zur Frechheit gegen den Träger der Krone, bedroht die Dynastie und =zugleich= schädigt er Bürger, Bauern und Proletarier durch Unterbindung der Produktion, =daher Österreich nur gerettet werden kann durch eine Allianz der Krone mit den beherrschten Klassen gegen die herrschenden Klassen=, welche ihrer politischen Macht beraubt werden müssen, was natürlich zur Untergrabung der wirtschaftlichen Macht dieser Klassen führen muß.[4]

[3] In einer zu Provincetown am 20. August 1907 gehaltenen Rede sagte Präsident Roosevelt: Es muß entschieden werden, wer unsere freie Regierung beherrschen soll, das Volk oder ein paar rücksichtslose Männer, =deren Reichtum sie besonders gefährlich macht=.

[4] Diese Anschauungen waren längst im Manuskripte dieses Werkes niedergelegt, als im Jahre 1906 sich die Allianz zwischen Kaiser Franz Josef und der Masse des Volkes vollzog.

III.

Die Verfassung eines kollektivistischen Staates.

1. Allgemeines.

Das natürliche Ziel der Entwickelung der Gesellschaft ist die Volkssouveränität, von welcher man heute nur theoretisch spricht. Sobald das Privateigentum und der Reichtum, also das wirtschaftliche Übergewicht, Einzelner unterdrückt ist, gibt es keine Macht mehr, welche sich dem Volke gegenüber behaupten könnte. Mit der Volkssouveränität ist aber die Monarchie recht wohl vereinbar. Sie würde bedeuten, daß die oberste Leitung der Staatsgeschäfte, wie sie heute dem Staatsoberhaupte in den Kulturstaaten, seien diese Monarchien oder Republiken, zusteht, einer Familie erblich übertragen ist und vom Oberhaupt dieser Familie ohne persönliche Verantwortlichkeit ausgeübt wird. Selbstverständlich wird die Regierungsgewalt des Staatsoberhauptes in einem Kollektivstaate eine wesentlich andere sein, als in einem Staate unserer Gesellschaftsordnung und auch das Staatsoberhaupt wird, wie jeder andere Volksgenosse, mehr Freiheit zu nützen, aber viel weniger Freiheit zu schaden haben, als heute.

Vereinbar mit der Volkssouveränität ist die Monarchie dann, wenn die monarchische Gewalt namens des Volkes ausgeübt, von ihm abhängig erklärt wird und wenn das Volk das Recht hat, die Monarchie abzuschaffen, den Monarchen abzusetzen, die Successionsordnung abzuändern. Es ist höchst wahrscheinlich, daß sich die Monarchie, wo sie heute besteht, wenigstens für eine Reihe von Generationen auch in der neuen Gesellschaftsordnung dann erhalten wird, wenn die Dynastie der Umwandlung der Gesellschaftsordnung Vorschub geleistet hat. Die Befugnisse des Monarchen werden nach mancher Richtung sehr beschränkt sein und die Hauptaufgabe des Monarchen wird nicht sein Anteil an der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern die soziale Repräsentation des Volkes und Staates sein. Der Monarch wird die Personifikation des Volkes und Staates darstellen und diese Stellung wird vorzüglich zum Ausdrucke kommen bei großen Festlichkeiten und bei den obersten und prächtigsten geselligen Vereinigungen, deren Mittelpunkt regelmäßig der Monarch sein wird. Er und seine Familie werden eine oberste Stellung einnehmen und damit er imstande sein soll, die umfassenden repräsentativen Aufgaben zu lösen, welche der Monarchie gestellt sind, wird zu prüfen sein, ob nicht eine kleine Zahl adeliger Familien fortbestehen soll, die den Monarchen dabei unterstützen. Der Monarch, seine Familie und der Adel, wenn ein solcher forterhalten wird, können ebensowenig Privateigentum haben, wie irgend ein anderer Volksgenosse und den Aufwand der Hofhaltung bestreiten sie aus den ihnen vom Volke jährlich naturalwirtschaftlich angewiesenen Mitteln an Arbeitskräften und Naturalien. Über diese Hofhaltung wird in IV, Näheres gesagt werden.

2. Das souveräne Volk.

Die bloße Erklärung, das Volk sei souverän, ist ohne allen Wert. Man muß erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens Säuglinge keinen Anteil an der Souveränität haben können und man sich über die Grenzen des Alters der Unselbständigkeit erst einigen muß. Auch braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen müssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung der Volkssouveränität wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden, welche die neue Gesellschaftsordnung herbeiführen sollen.

Vor allem entsteht die Frage, wer bei der Fassung von Volksbeschlüssen eine Stimme haben soll, und es scheint für den Zukunftsstaat das Natürlichste, das Stimmrecht jedem männlichen und weiblichen Volksgenossen einzuräumen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Gesetze bestimmen, daß mit dem vollendeten 18. Lebensjahre die Erziehungsgewalt der Familie und des Staates beendet und der junge Mensch, sei es Mann oder Weib, selbständig ist. Bezüglich der Jugend, welche dieses Alter noch nicht erreicht hat, könnten verschiedene Grundsätze angenommen werden, sie könnte 1. ganz unvertreten bleiben, 2. ihre Vertretung könnte dem Monarchen oder sonstigem Staatsoberhaupte eingeräumt werden, endlich 3. könnte man sie in die Hände der Eltern, vielleicht nur der Mutter oder Wahlmutter legen. Dann hätten diese Personen für sie die Stimme abzugeben. Pluralstimme.

1. Die unselbständige Jugend könnte ganz unvertreten bleiben, weil sie, noch ohne genügende Arbeitsleistung, dem Staate zur Last fällt und weil sie, der Natur der Sache nach nicht jene Reife des Urteils besitzt, die zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist. Nehme man auch an, daß viele schon in einem früheren Lebensalter als mit 18 Jahren verstandesreif sind, so müßte doch jedenfalls für den Beginn der Selbständigkeit und des Stimmrechtes eine natürliche, leicht erkennbare Grenze gezogen werden. Die Beschränkung der Erziehung auf das Alter unter 18 Jahren wird in VII, 5, a, begründet werden.

2. Wenn aber auch eine selbständige Ausübung des Stimmrechtes vor vollendetem 18. Lebensjahre nicht zugestanden werden könnte, so käme noch immer eine stellvertretende Ausübung des Stimmrechtes zur Wahrung der Interessen der Jugend in Frage und eine solche könnte in zwei Formen zur Einführung gelangen. Den modernen Monarchen hat man in der Regel als den Vertreter aller jener Volksschichten zu betrachten, welche in der Gesetzgebung nicht vertreten sind. Darum könnte auch im Kollektivstaate diese Vertretung der Jugend dem Monarchen oder dem sonstigen Staatsoberhaupte eingeräumt werden. Beträgt die erziehungsbedürftige Jugend 40% der Bevölkerung und setzt man sie der Bedeutung nach dem 10. Teile des Gesamtvolkes gleich, so könnte man dem Monarchen oder Staatsoberhaupte zur Geltendmachung der Interessen der Jugend gewisse, jener Bedeutung angemessene Vertretungsrechte einräumen. Es wäre nicht zu empfehlen, ihm ein effektives Stimmrecht, etwa in der Form einzuräumen, daß er bei Volksabstimmungen ein Zehntel aller Stimmen abgeben könnte, weil eine solche Macht in einer einzigen Hand vereiniget gefährlich wäre. Wohl aber könnte zur Geltendmachung dieser Interessen ein beschränktes Vetorecht eingeräumt werden, etwa so, daß ein Beschluß auf beschränkte Zeit sistiert werden könnte, oder daß dem Monarchen ein Vetorecht dann zustände, wenn die Majorität nicht mehr als fünf Neuntel aller Stimmen oder aller abgegebenen Stimmen betrüge.

3. Den Müttern oder Wahlmüttern, siehe darüber VII, 2, könnte, wie gesagt, auch die Abgabe einer Stimme für ihre Kinder nach Art der Pluralvoten unserer Zeit eingeräumt werden. Nachdem den Frauen aber ohnehin schon die Hälfte aller Stimmen, ja bei den heutigen Bevölkerungszahlen der männlichen und der weiblichen Bevölkerung, erheblich mehr als die Hälfte aller Stimmen gebührt, so würden solche Pluralvoten der Mütter, wenn sie für alle Abstimmungen zugestanden würden, zu einer gefährlichen Überstimmung der männlichen Bevölkerung führen. Man könnte sich aber wohl denken, daß ein proportional berechneter Teil des Volkseinkommens für die Jugend ausgeschieden würde und wenn es sich nur um Verteilungsbeschlüsse in Beziehung auf diesen Anteil am Volkseinkommen handelte, wäre ein solches Übergewicht der Frauenstimmen ganz unbedenklich. Vielleicht würde ein so mächtiger Einfluß, der vorwiegend doch nur den verheirateten Frauen zustatten käme, etwas dazu beitragen, um die Eheflucht, die nach VII, 3, zu fürchten wäre, einzudämmen und den verheirateten Frauen den Kindersegen erwünscht scheinen zu lassen.

Da aber die ganze Bevölkerung, auch die Männer und die unverheirateten Personen, ein großes Interesse daran haben, daß die neue Generation aufgezogen und zu einem tüchtigen Geschlechte herangebildet werde, scheint ein Bedürfnis, die Jugend als solche besonders vertreten zu sehen, nicht gerade evident zu sein und nachdem in allen Dingen, insbesondere auch in Verfassungsfragen die größte Einfachheit erwünscht ist, dürfte man von allen solche Künsteleien absehen.

Auch den Männern könnte die Verfassung ein Übergewicht über die Frauen verschaffen, wenn das Pluralvotum den Vätern statt den Müttern zugestanden würde. Doch scheint es für die künftige Gesellschaftsordnung so natürlich, daß die väterliche Gewalt durch eine mütterliche Gewalt ersetzt werde, wie in VII, 2, gezeigt wird, daß ein solcher Vorschlag kaum begründet erscheinen könnte.

3. Das Stimm- und Wahlrecht. Form der Ausübung.

Das souveräne Volk kann so wenig durch Verfassungsformen gebunden werden, wie früher der absolute Monarch durch Gesetze oder selbst durch seinen eigenen Willen dauernd in seiner Freiheit beschränkt werden konnte. Das Volk wird demnach nicht verpflichtet werden können, Abgeordnete zu wählen und ihnen die gesetzgebende Gewalt zu übertragen. Die Regel wird die Volksabstimmung sein, welche allerdings auch darauf gerichtet sein kann, für einen bestimmten Fall oder für eine bestimmte Zeit Vertreter zu wählen, welche als Vollmachtsträger zu betrachten sind. So könnten auch zur Vorberatung der jährlichen Beschlüsse über Produktion und Verteilung, oder neuer Gesetze Deputierte gewählt werden mit Vorbehalt der Volksabstimmung zur Ratifizierung ihres Operates.

Im Kollektivstaate ist die Trennung der gesetzgebenden und der ausübenden Gewalt viel notwendiger, als im heutigen Staate, wo die Gegenstände der staatlichen Kompetenz viel weniger ausgedehnt sind, und wo die gesetzgebenden Körper nur über dasjenige entscheiden, was die Besitzenden ihnen überlassen. Im Kollektivstaate würde das Volk die ganze Zeit mit gesetzgeberischen und Verwaltungsakten zubringen müssen, wenn es der Verwaltung keine ausübende Gewalt einräumen wollte. Aber nicht die Notwendigkeit oder das Verlangen, die Volkssouveränität zu beschränken, sondern die Macht der Tatsachen zwingt dazu, der Verwaltung ausgedehnte Befugnisse einzuräumen. Das Volk schreibt nur allgemeine Grundsätze vor, deren Anwendung der Staatsverwaltung übertragen ist. In Betreff des Volkshaushaltes bestimmt das Volk nur, =was= und in welcher Ausdehnung es produziert werden soll und nach welchen =Grundsätzen= die Verteilung von Arbeit und Gütern erfolgt. Die Durchführung der Beschlüsse ist die Aufgabe der Staatsverwaltung. Wie die mit diesen Geschäften betrauten Personen bestellt werden, ist selbst wieder Gegenstand der Gesetzgebung und davon wird in V, 1, gehandelt.

Wenn ein Analogon der heutigen Budgetierung im Kollektivstaate fortbestünde, so würden jährlich Beschlüsse gefaßt über den Staatshaushalt in dem Sinne, daß für das kommende Jahr bestimmt würde, was und in welcher Ausdehnung es produziert und wie die Güter verteilt werden sollen. Man kann sich aber auch recht wohl denken, daß man von solchen jährlichen Festsetzungen der ganzen Staatswirtschaft absehen und ohne Festsetzung von Terminen oder Zeitabschnitten nach Bedarf Beschlüsse über Abänderung der Produktion und Verteilung fassen würde. Ein einzelner Verteilungsbeschluß wird in einer Note zu VIII, 4, zur Anschauung gebracht, wo es sich um die Verteilung von Druckpapier zu verschiedenen Zwecken handelt.

Außer den Beschlüssen über den Volkshaushalt gibt es noch andere Gegenstände der Gesetzgebung. So über Beschränkungen der Einzelnen auch in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und Güter. Besonders sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die Erziehung und das Familienrecht, der außereheliche Geschlechtsverkehr, das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.

Auch für diese Gesetzgebungsgegenstände kann der Staatsverwaltung ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt werden, aber selbstverständlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschlüsse und der Einschränkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten Gegenständen.

Da die Volksabstimmung nur mit »Ja« oder »Nein« erfolgen kann, ist es notwendig, Vorlagen zu machen, auf welche sich die Volksabstimmung bezieht. Diese Vorlagen einzubringen, ist die Aufgabe der Staatsverwaltung. Das Volk kann aber nicht darauf beschränkt werden, bloß über das abzustimmen, was die Staatsverwaltung vorschlägt, weil das einer Konfiskation der Volkssouveränität zugunsten der Staatsverwaltung gleichkäme. Es muß also ein genau definiertes Recht der Einbringung von freien Anträgen oder von Abänderungsanträgen eingeräumt werden. Beschränkt muß dieses Recht der Einzelnen werden, weil sonst die Abstimmungen ins ungemessene gingen. Demgemäß wird einmal nicht bloß der Staatsverwaltung, wie auch dem Volksbeamtentum, wovon in V, 1, die Rede ist, die Pflicht, beziehungsweise das Recht übertragen werden, Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge einzubringen, sondern auch eine gewisse Anzahl von Kreisen, Bezirken oder Gemeinden, welche sich auf Abänderung eines Gesetzes- oder Abänderungsvorschlages einigen, wird dieses Recht zustehen. Hat also die Staatsverwaltung ihre Vorlagen für den Jahreshaushalt oder ein Gesetz veröffentlicht, so kann jeder beantragen, daß diese oder jene von der Staatsverwaltung in Antrag gebrachte oder bisher nach den Gesetzen geübte Produktion oder Verteilung eingeschränkt oder erweitert werde, zur Abstimmung kann ein solcher Antrag aber nur gelangen, wenn entweder die Staatsverwaltung, oder das Volksbeamtentum, oder etwa zwei Kreise oder tausend Gemeinden dem Antrage beitreten. Da alle solche Anträge veröffentlicht werden, so steht es nämlich jeder Gemeinde zu, darüber probeweise abzustimmen und den Antrag, wie man sich heute ausdrücken würde, zu unterstützen, und wird ein Antrag genügend unterstützt, so wird darüber allgemein abzustimmen sein. Wie leicht ein Gemeindebeschluß zustande kommt, wird weiter unten, _Alinea_ »Die Gemeinden sind«, gezeigt werden.

Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, über eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Anträge zu stellen, über welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch, wenn sie nicht als Regierungsanträge eingebracht werden, jeder Beamte und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie die erforderliche Unterstützung finden. Hat das Volk Beschlüsse gefaßt, wonach bestimmte Entscheidungen über Fragen des Volkshaushaltes oder der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden, sondern nur mit Gültigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises oder für einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen, so hat die Bevölkerung jenes Gebietes darüber zu entscheiden, für welche das Gesetz oder die Maßregel Gültigkeit haben soll. Doch muß ein allgemeiner Volksbeschluß immer die Kraft haben, solche Gesetze oder Volksbeschlüsse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes zum Gemeindebesitze gemacht werden könnte. Dadurch würde man sich dem Individualismus wieder nähern.