Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Part 29

Chapter 293,343 wordsPublic domain

Es ist höchst wahrscheinlich, daß man die Sonntagsruhe aufrechterhalten wird. Nur aus überwiegenden wirtschaftlichen Gründen wird man manche Industrien kontinuierlich betreiben und demnach die Sonntagsruhe versagen. Dann sind zwei Auswege möglich, man kann nach Einstellung einer Überzahl von einem Sechstel der erforderlichen Arbeiter je ein Siebentel der Arbeiterschaft ruhen lassen, und zwar an jedem Tage in der Woche, oder man kann irgend eine Entschädigung für die Mehrarbeit bewilligen. Eine solche Entschädigung wäre die Herabsetzung des Normalarbeitstages von acht Stunden auf 6 Stunden 50 Minuten, oder längere Ferien, das wären 65 Ferialtage nach beendeten 300 Arbeitstagen, oder sonst irgend ein Benefizium. Es wird dabei immer in irgend einer Form darauf hinausgehen, Ersatzarbeiter einzustellen. Allein man wird nicht bloß die Ausgleichung der mehr verwendeten Arbeitszeit zu bewilligen haben, eine Verlegung der Ruhe auf einen anderen Tag, als den Sonntag, den echtesten Freudentag, den jeder mit den andern feiern möchte, oder längere Ferien nach längerer Arbeit, werden niemals als ein Äquivalent gelten können. Man könnte noch einen Ausweg finden und in solchen Industrien eine frühere dauernde Arbeitsbefreiung gegen dem gewähren, daß der Befreite sich verpflichtet, sich zur Sonntagsarbeit einstellen zu lassen.

Daß außer den Sonntagen auch gewisse Feiertage gehalten werden, ist sehr wahrscheinlich, aber es wäre doch zweckmäßiger, diese Feiertage auf einen Sonntag zu verlegen, da die Aufeinanderfolge von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetage sehr zweckmäßig scheint und eine neuerliche Unterbrechung der Arbeit durch einen Feiertag eher langweilig ist.

Nimmt man nun 300 Arbeitstage im Jahre, so ergibt das nach Abrechnung von 52 Sonntagen noch 13 oder 14 freie Tage und es erscheint zweckmäßig, dieselben mit 2 oder 3 sich daran schließenden Sonntagen zu einer Ferialzeit zusammenzulegen, welche dem Arbeiter Gelegenheit gibt, den Arbeitsort zu verlassen und sich in der Welt umzusehen. Für diese Zeit wird dann eine Reisebewilligung erteilt und der Urlaub fällt nicht auf eine bestimmte Zeit, sondern er wird das ganze Jahr über auf die Arbeitspflichtigen aufgeteilt, wobei den Tüchtigeren und Älteren die Wahl der Zeit einzuräumen ist.

Für manche Berufe wird man von diesen Grundsätzen abweichen. Der Verwaltungsbeamte, der ohnehin ein Recht auf frühere Arbeitsbefreiung hat und dessen Dienst sonst verhältnismäßig leicht ist, wird weder auf Sonntagsruhe noch auf Urlaub Anspruch haben, weil er keinen Ersatzmann stellen kann und eine ununterbrochene Amtsführung zweckmäßig scheint. Fraglich wäre nur, ob er die Führung der Geschäfte auf ganz kurze Zeit dem vom Volke bestellten Kontrollbeamten oder dem Arzte oder einem Lehrer überlassen könnte. Dagegen wieder werden die Lehrer vielleicht auf längere Ferien als solche von 15 Tagen Anspruch machen, wogegen man von ihnen unter dem Jahre anstrengenderen Dienst fordern wird.

c) Arbeitsbefreiung.

Die Befreiung von geregelter, erzwungener Arbeit kann, wie in I, _Alinea_: »Von der staatlichen« erwähnt wurde, bestimmten Familien verfassungsgemäß eingeräumt werden.

Außerdem wird sie von einem gewissen Alter an jedem, ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze aber solchen eingeräumt, welche ein großes Verdienst für den Staat erworben haben oder welchen man nach Maßgabe ihrer erwiesenen Begabung und Schaffenslust, Gelegenheit zum schöpferischen Arbeiten geben will. Letztere Arbeitsbefreiung wird widerruflich sein. Das Normalalter für die Arbeitsbefreiung wird das zurückgelegte 65. Lebensjahr sein, es kann aber nach dem Berufe erheblich herabgesetzt werden, so für Verwaltungsbeamte und Lehrer auf 55 Jahre, für Ärzte, wenn sich die Annahme bewähren sollte, daß der Arzt kein hohes Alter erreicht, auf 45 Jahre usw.

Es mag die Frage aufgeworfen werden, ob es ohne Schaden für die Produktion möglich sein wird, das 65. Lebensjahr als Maximalgrenze für die geregelte Arbeit festzusetzen, denn der Statistik zufolge gäbe das 45 Arbeitsbefreite für eine Gemeinde von 1000 Köpfen, während heute an Ausgedingleuten, Rentnern und Hausbesitzern, Pensionisten, Pfründnern und Almosenempfängern nur 23,5 Köpfe auf tausend gezählt werden. Allein es ist offenbar, daß in einer Küchenwirtschaft für 1000 Personen es gar nicht empfindlich ist, ob 23,5 oder 45 Mitesser mithalten und die anderen Bedürfnisse fallen nicht sehr in die Waagschale, wenn Wohnungen genug vorhanden sind.

Daß der Arbeitstag für manche Berufe, wie insbesondere für die Bergarbeit, unter 8 Stunden herabgesetzt werden kann, ist evident, aber es ist davon hier nicht weiter die Rede, weil die Verminderung der Arbeitszeit zu jenen Benefizien gehört, von welchen in VIII, 9, m, gesprochen wird.

Wenn auch Kinder und junge Leute unter 18 Jahren von der geregelten Arbeit befreit sein sollen, so wird man ihnen doch, wie in VII, 5, bemerkt wurde, aus erziehlichen Gründen eine mäßige Arbeit auferlegen.

d) Arbeitszuweisung.

Bei der Arbeitszuweisung wird man in jedem Berufe auf Geschlecht und Alter Rücksicht nehmen. Eine ganze Reihe von Arbeiten leichterer Art, wie Hauswirtschaft, Erziehung, Krankenpflege, Gartenarbeit, Milchwirtschaft und gewisse landwirtschaftliche Arbeiten wird man den Frauen vorbehalten. Zum größten Teil ist das auch heute schon durchgeführt. Man wird nicht leicht ein Bauernmädchen die Sense schwingen sehen, wohl aber gehen die Mädchen neben den Mähern her und breiten das geschnittene Gras aus. Im Lehrberufe und als Ärztin kann sich die begabte Frau ebenso nützlich machen, wie der gleichbegabte Mann. Auch in der Industrie sind viele Arbeiten durchaus passend für die Frauen, so die Kleiderverfertigung und die Bedienung der Spinn- und Webemaschinen.

Man soll ferner bei den ungelernten Arbeitern auf das Alter Rücksicht nehmen und den älteren Männern und Frauen das Lästige und Beschwerliche ersparen und es den Jüngeren aufladen.

Bei der Zuweisung der verschiedenen Arbeiten wird man zwei Gattungen von Arbeiten unterscheiden. Die meisten Arbeiten sind von der Art, daß sie niemand ablehnen, der Staat sie niemand verwehren kann. Das sind die landwirtschaftlichen, die hauswirtschaftlichen Arbeiten und die einfacheren gewerblichen Arbeiten. Dagegen gibt es Arbeiten, welche eine größere Belastung der Arbeiter mit sich bringen und solche, welche größere Vorstudien oder besondere Talente voraussetzen. Zu ersteren, so zur Bergarbeit, darf niemand gezwungen werden, zu letzteren wird niemand zugelassen, der nicht die Bedingungen erfüllt, welche der Staat daran knüpft und unter Personen, die qualifiziert sind, wird jener bestellt, welcher als tüchtiger erkannt wird. Bei der Berufswahl wird auch das Gutachten der Ärzte eingeholt. Es gibt junge Leute, die sich nicht für den Tischlerberuf eignen, weil sie zur Tuberkulose hinneigen. Solche werden diesem Berufe nicht zugewiesen und, wenn ihnen das Gutachten mitgeteilt wird, werden sie sicher einverstanden sein, einen Beruf zu meiden, der ihnen größere Gefahr bringt. Es ist bekannt, daß die Arbeiten in Zündhölzchenfabriken ungefährlich sind, wenn gewisse Phosphorarten verwendet werden. Wegen der erbärmlichen sozialen Zustände in Österreich war es bisher nicht möglich, das Verbot durchzusetzen, anderen Phosphor zu verwenden.

Im allgemeinen wird jeder für den landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen =und= irgend einen gewerblichen Beruf ausgebildet, weil die Landwirtschaft im Sommer viele Arbeitskräfte, im Winter aber wenig Arbeitskräfte erheischt. So wird dann jeder landwirtschaftliche Arbeiter im Winter in irgend einer Industrie beschäftigt werden. Es gibt keine Gewerbe, in welchem nicht ein Drittel der Arbeiten von ungelernten Personen verrichtet werden kann. Bei den schwierigeren Arbeiten sind die Abstufungen sehr groß. Vom Mechaniker geringster Art bis zum Monteur oder zum Verfertiger optischer Apparate ist ein weiter Weg. Darum wird im Gewerbe auch ein Vorwärtskommen eröffnet werden für jene, die sich zu den feinsten Arbeiten qualifizieren.

Für die höheren Berufe werden die Begabtesten in der Schule ermittelt werden. Der Pädagoge und die Lehrer werden alle Talentierten schon in der Schule ermuntern, sich durch hervorragende Leistungen auszuzeichnen und eine solche Betätigung wird der einzige Weg zum Verwaltungs-, Lehr- oder Sanitätsdienst sein. Doch soll die höhere Schulbildung nicht der einzige Weg sein, um zu hohen Ehren und glänzender Stellung zu gelangen. Auch aus den Arbeiterkreisen werden Forscher, Künstler und Erfinder hervorgehen, welche niemals eine höhere Schule absolviert haben. Dagegen soll Geburt niemals einen Anspruch auf höhere Stellen gewähren und die Glieder der monarchischen und adeligen Familien sollen von allen Stellen im Staatsdienst ausgeschlossen sein, wenn sie nicht auf ihre erbliche Stellung für sich und ihre Nachkommen verzichten. Auch soll jedem Hochbegabten gestattet werden, die Hochschule nachzuholen, wenn seine Begabung erst nach seiner Einstellung in den landwirtschaftlichen oder gewerblichen Beruf erkannt wird.

=Der oberste Verteilungsgrundsatz soll sein, daß jedem in seinem Berufe die Möglichkeit geboten werden soll, das höchste Alter zu erreichen, das ihm nach seiner Konstitution zu erreichen möglich ist.= Darum muß bei der Arbeitsverteilung dahin gewirkt werden, daß kein Beruf überlastet wird und wenn in einem Berufe eine größere Sterblichkeit konstant beobachtet wird, sollen solche Erleichterungen im Dienste und solche Vermehrung der Genüsse gestattet werden, daß ein Ausgleich erzielt wird.

Selbstverständlich hat die Verwaltung die größten Anstrengungen zu machen, alle Schädlichkeiten der Berufe zu bekämpfen.

Es wurde oben bemerkt, daß es Berufe gibt, zu welchen niemand gezwungen werden kann, wie zum Bergbau. Findet sich nun niemand zu einem solche Berufe, so wird es in der Regel Sache der Staatsverwaltung sein, einem solchen Berufe solche Begünstigungen zuzuwenden, daß sich Bewerber melden. In der Regel werden diese Begünstigungen in einer Verkürzung der Arbeitszeit bestehen. Hat nun jemand sich zu einem solche Berufe bereit erklärt, so entsteht ein Vertragsverhältnis, welches nicht willkürlich gestört werden kann.

Doch wäre das nicht der einzige Weg, um die Erzeugung der Güter sicherzustellen, welche in solchen Berufen erzeugt werden. Man könnte Ausländer dingen, welchen man das Staatsbürgerrecht nicht erteilt und welche nur auf Naturalverpflegung und kleinen Lohn Anspruch haben und man könnte solche Güter auch vom Auslande im Handel erwerben, oder die Bergwerke gegen einen in Produkten zu entrichtenden Pachtschilling an Ausländer verpachten, was aber schwer ausführbar wäre. Endlich verweise ich auf VII, 2, _Alinea_: »Noch wichtiger wäre«.

Ob einem Arbeiter die Zeit der Krankheit in die Arbeitszeit eingerechnet wird, hängt davon ab, ob ihm ein Verschulden an seiner Krankheit nachgewiesen werden kann oder nicht.

Im Falle der Einstellung einer Produktion, sei der Anlaß welcher immer, hat der Staat für andere Arbeit zu sorgen. Insofern ein Ersatz nicht sofort möglich ist, wird man die unbeschäftigten Arbeiter beurlauben und ihnen diesen Urlaub später anrechnen. Sie werden dann in verwandten Berufen beschäftigt, z. B. Metallarbeiter in einem anderen Produktionszweige der Metallindustrie, und bei den sich so ergebenden Verschiebungen können Arbeitskräfte der geringsten Art aus der gewerblichen Produktion in die landwirtschaftliche Produktion versetzt werden. So trägt der Staat die Gefahr der Arbeitslosigkeit allein. Strike, nämlich völlige Arbeitsverweigerung, werden nicht geduldet, die Arbeit ist Pflicht, und wer nicht aus dem Kollektivverbande ausscheiden will, I, _Alinea_: »Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit«, wird zur Arbeit gezwungen. Remonstrationen über unverhältnismäßige Belastung in einem Produktionszweige müssen auf das gewissenhafteste geprüft und gerechten Beschwerden abgeholfen werden. Inwiefern die Arbeit in einem bestimmten Berufe verweigert werden kann, bestimmen die Gesetze. Wer sich zu beschwerlichen Berufen bedingungsweise verstanden hat, wird wenigstens auf eine bestimmte Zeit gebunden sein und nicht ganz willkürlich ausstehen dürfen.

2. Die Verteilung der Güter.

Hier ist nicht nur von Sachgütern die Rede, sondern auch vom Genusse der persönlichen Dienstleistungen. Ich verstehe hier unter persönlichen Dienstleistungen jede Arbeit, welche nicht auf Erzeugung oder Wiederherstellung von Sachen gerichtet ist.

Auch für die Verteilung der Güter ist der allgemeine Grundsatz maßgebend, daß jedem in seinem Berufe die Möglichkeit geboten werde, das höchste Alter zu erreichen, das ihm nach seiner Konstitution zu erreichen möglich ist. Wenn nun hierzu irgend ein Aufwand von Sachen erforderlich ist, muß er gemacht werden. Insbesondere muß die Nahrung darauf berechnet sein, dem Körper einen vollkommenen Ersatz für die in der Arbeit eingesetzten Kräfte zu bieten. Nach diesem Grundsatze könnte etwa der Bauer mehr Fett, der geistige Arbeiter mehr Fleischnahrung oder Stimulantien beanspruchen.

Es ist bereits wiederholt bemerkt worden, daß es volkswirtschaftlich begründet ist, einen Teil des jährlichen Volkseinkommens zur Entlohnung größerer und höherer Verdienste, besonders in wissenschaftlichen und künstlerischen Berufen auszuscheiden. Es wird sich da einerseits um bestimmte Arten von Gütern, andererseits um einen prozentuell höheren Anteil an den für die allgemeine Verteilung bestimmten Gütern handeln. Alle übrigen Güter sollen gleichmäßig, nach Köpfen, verteilt werden, aber mit Rücksicht auf Alter, Geschlecht und im Berufe gelegene Bedürfnisse und auf Klima.

Gewisse Gebrauchsgegenstände, wie wissenschaftliche Apparate und musikalische Instrumente, werden zunächst zur Ausrüstung der Personen, die davon berufsmäßig Gebrauch machen müssen, also im staatlichen Organismus angestellter Forscher, Künstler und Musiker, dann nach Verhältnis des Interesses der Bevölkerung für Kunst und Wissenschaft in den einzelnen Bezirken verteilt. Die Bedeutung der berufsmäßigen Forscher und Künstler wird darüber entscheiden, wem die kostbarsten Instrumente, z. B. alte berühmte Geigen, zum Gebrauche überlassen werden, und ebenso wird die Verwaltung[45] seltene Apparate und Instrumente nur jenen zum Gebrauche überlassen, welchen eine nützliche Verwendung zugetraut werden kann. Dabei wird man auf die Gutachten der staatlich anerkannten Vereine und der Fachunterrichtspersonen Rücksicht nehmen, und wenn man sich getäuscht hat, die Instrumente anderen überlassen.

[45] Da es seltene Instrumente gibt, die nicht in so großen Mengen erzeugt werden, daß sie in jeder Gemeinde zur Verteilung gelangen können, wird deren Zuweisung den Bezirks- oder Kreisbeamten zu überlassen sein.

Auf die Minimalversorgung hat auch der Arbeitsunfähige Anspruch.

XII.

Die Beziehungen des Kollektivstaates zum Auslande.

Diese Beziehungen werden hier nur insofern näher untersucht, als es sich um Auslandsstaaten handelt, welche noch die Geldwirtschaft aufrecht erhalten; denn der erste Staat, der sich kollektivistisch organisiert, hat es nur mit solchen Staaten zu tun. Bilden sich nach und nach auch andre Kollektivstaaten, so werden sie internationale Vereinbarungen treffen, welche den Reiseverkehr, den Austausch von Gütern und die Auswanderung, vielleicht auch Versicherung gegen Mißwachs betreffen.

Dieser Abschnitt behandelt den Gütertausch mit Auslandsstaaten der heutigen Gesellschaftsordnung, den Reiseverkehr, die Aus- und Einwanderung und die territoriale Integrität.

1. Der Güteraustausch mit ausländischen Staaten.

Da der Kollektivstaat Alleineigentümer aller Güter im Staate ist, kann er den Nachbarstaaten gegenüber wie eine ausländische Privatperson angesehen werden. Nur er kann österreichische Güter an das Ausland verkaufen und, von einigen Ausnahmen, die unten erwähnt werden, abgesehen, nur für ihn können im Auslande Güter erworben werden. Obwohl er selbst im Inlande keine Geldwirtschaft kennt, kann er aus geldwirtschaftlichen Staaten nur gegen Zahlung Güter erwerben, und darum kann er nach solchen Staaten auch nur gegen Zahlung Güter überlassen. Er kann sich hierbei irgend einer ausländischen Währung bedienen, und er wird keine heimatliche Währung einführen. Würde er von jedem Staate nur so viel Güter erwerben, als er dem Werte nach dahin verkauft, so würden die Forderungen, die er in dieser Währung erwirbt, zur Berichtigung seiner Schuld an die Bürger dieses Staates gerade hinreichen. Allein es ist nicht möglich, den Güterverkehr mit ausländischen Staaten so einzurichten, daß sich Schuld und Forderung in jedem Lande ausgleichen. Die Handelsbilanz wird in der Regel einem Staate gegenüber aktiv, einem anderen Staate gegenüber passiv sein. Das bedingt dann auch, daß seine Forderungen und Schulden aus dem Güterverkehr in den verschiedensten Währungen kontrahiert werden. Allein das macht es nur notwendig, daß die erworbenen Valuten, soweit es zum Ausgleich notwendig ist, verwertet werden. Dabei wird der Staat ein Jahr etwas gewinnen, das andere vielleicht etwas verlieren, was aber von keinem Belange ist. Die Verwaltung wird hierbei wahrscheinlich im Vorteil sein, weil bei dem Überblicke über so ungeheure Mengen von Transaktionen ein Urteil gewonnen wird, das ein kleiner Händler nie erwirbt.

Die Frage, welche Art von Gütern verkauft und erworben werden dürfen, ist Gegenstand der Volksbeschlüsse. Dabei wird man nicht so engherzig vorgehen, daß man mit ganz offenen Karten spielte und das Ausland genau wüßte, was der Kollektivstaat kaufen und verkaufen muß. Man wird aber den ausländischen Geschäftsleuten gegenüber im Vorteil sein, weil der Kollektivstaat die »stärkste Hand« ist.

Der Kollektivstaat wird niemals ein Zollgesetz erlassen, weil er damit nur sich selbst besteuern würde und die Einfuhrserschwernis der Zölle dadurch aufgewogen wird, daß nur er als Käufer für sein Staatsgebiet auftreten kann, also keine Einfuhr denkbar ist, welche ihm nicht bequem wäre. Ob der Kollektivstaat den internationalen Kauf und Verkauf durch Agenten oder Staatsbeamte besorgen läßt, ist eine Frage, die wohl hier nicht zur Entscheidung zu bringen ist.

Wenn Kunstgegenstände des freien, nicht berufsmäßigen Schaffens, VIII, 5, oder den Schriftstellern zugestandene Freiexemplare auf Verlangen der Schöpfer und Schriftsteller und mit Einwilligung der Staatsverwaltung geschenkweise ins Ausland gehen, so soll die Einwilligung der Staatsverwaltung auf diesen Gegenständen ersichtlich gemacht werden.

2. Der Reiseverkehr mit dem Auslande.

Mit dem Reiseverkehr wird es ebenso gehalten, wie mit dem Gütertausch. Der Ausländer, der in Österreich reist, muß dafür in der Währung seiner Heimat zahlen, und so erwirbt der Staat die Mittel, um die Reisen seiner Bürger im Auslande zu bestreiten.

Für die Fremden gelten folgende Rücksichten. Der Staat hat sich dagegen sicherzustellen, daß die im Inlande reisenden Ausländer keine ansteckenden Krankheiten einschleppen und sonst keinen Schaden anrichten. Praktisch wäre es durchaus tunlich, alle Fremden an der Grenze einer genauen ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. Allein Fremden von einigem Ansehen gegenüber wird man davon absehen, um den Reiseverkehr nicht zu erschweren. Arbeiter und andere Personen, welche minder anspruchsvoll sind, mögen wohl einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Fremde, die keine volle Sicherheit in dieser Hinsicht gewähren, werden in den Orten ihres Aufenthaltes so behandelt werden, daß die Gefahr der Übertragung einer Krankheit abgewendet wird. Es könnte auch ein Gesetz erlassen und in allen Auslandsstaaten verlautbart werden, daß Reisende, die sich einer ansteckenden Krankheit bewußt sind und eine Ansteckung im Inlande verschulden, einer strengen Bestrafung unterzogen werden.

Es wird genau vorgeschrieben werden, auf welche Art die Ausländer, welche im Kollektivstaate reisen, sich zu legitimieren haben, und man wird wahrscheinlich Legitimationskarten fordern, welche die Photographie des Reisenden enthalten, und dasselbe wird von seiner Begleitung gelten.

Man würde vielleicht gut tun, Fremde, welche im Inlande reisen, an der Grenze zu verhalten, ihre Barschaft und Kostbarkeiten zu deponieren. Doch scheint es, daß die Furcht vor dem ausländischen Gelde nicht begründet wäre und daß die Kontrolle über die Güter des Kollektivbesitzes jede unredliche Veräußerung unmöglich machte. Auch eine Bestechung wird man aus diesem Grunde nicht zu fürchten haben, und es ist zu bedenken, daß die Ausnahmslosigkeit des Staatseigentumes das Recht geben würde, das Geld, das man im Besitze eines Inländers findet, zu konfiszieren.

Für den Reiseverkehr im Inlande könnte man Kategorien einführen. Die geringste Kategorie wäre für Fußgänger, welche nur in Urgemeinden oder Bezirksvororten Unterkunft nehmen, und die Kreisstädte, Provinzstädte und die Reichshauptstadt nicht betreten würden. Sie hätten auf alles Anspruch, was die Masse der inländischen Bevölkerung zu genießen befugt ist. Da diese aber durch Arbeit dafür bezahlt hat, muß der Ausländer für Unterkunft und Verpflegung in Geld bezahlen. Die Schuld würde, da es sich um Kategorien handelt, durch eine nach Tagen berechnete Summe berichtigt werden. Eine nächste Kategorie würde die Benützung der Eisenbahn und Dampfschiffe und den Aufenthalt in Kreisstädten mit dem Anspruche auf den Besuch von Theatern und Konzerten gewähren und gleichfalls nach Tagen berechnet werden. Natürlich schlösse das Recht der höheren Kategorie auch alles in sich, was mit der niederen Kategorie verbunden ist. So ließen sich noch etwa zwei oder drei höhere Kategorien schaffen. Indessen scheint es, daß man für besonders anspruchsvolle Fremde, die auf großem Fuße zu reisen gewöhnt sind, einen anderen Weg als den der Pauschalierung der Reisekosten wählen könnte, und daß man ihnen die Möglichkeit eröffnen sollte, à la carte zu speisen, Kunstgegenstände zu kaufen und nach allem nach Belieben zu verlangen, in welchem Falle die Preise bestimmt werden müßten. Ob nun die Rechnung in Barem an bestimmte Personen, z. B. den Verwaltungsbeamten, oder durch Anweisungen auf das Depot, wovon oben die Rede war, berichtigt werden soll, wäre zu prüfen.

Selbstverständlich würden Fremde unter Umständen auch als Gäste zu empfangen sein. Wenn ein wissenschaftlicher Kongreß im Kollektivstaat abgehalten wird, werden die Teilnehmer von der Grenze an als Gäste des Staatsoberhauptes, also des Staates reisen.

Die durch die Reisen der Ausländer im Inlande erworbenen Mittel werden in der Regel wieder dazu verwendet, um Österreicher im Auslande reisen zu lassen. Cook hat uns bereits darüber belehrt, daß es auch eine Unternehmung für Reisen gibt. Der Staat würde die meisten Reisen der Inländer im Auslande als Unternehmer in Regie nehmen. Es können solche Reisen in den verschiedensten Formen als Belohnung, zur Belehrung und zu Unterrichtszwecken ermöglicht werden, und dabei wird der Staat als Unternehmer auftreten. Personen von höchstem Range, Akademikern, Ministern, Hochschulprofessoren, wird, wenn sie im Auslande reisen, eine Summe Geldes angewiesen, nur mit der Einschränkung, daß das nicht Verwendete wieder zurückerstattet wird, und daß die Verwendung nur für Reisezwecke erfolgen dürfe.

Man wird für inländische Studierende in mehreren großen Städten des Auslandes Konvikte einrichten, wo sie volle Verpflegung erhalten. So in Rom für Maler und Bildhauer, in Berlin, Paris, London für Ärzte und Naturforscher usw., und ebenso kann man im Inlande für auswärtige Studierende Pensionen einrichten. Es wäre wohl möglich, daß man eine Erziehungs- und Unterrichtsindustrie für Ausländer betriebe.